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Anlage 3 zum Gem. RdErl. v. 25.2.1999
Vereinfachtes
Bewertungsverfahren "Landschaftsbild"
Das vereinfachte Bewertungsverfahren
"Landschaftsbild" findet Anwendung bei zweistreifigen Neubau- und
allen Ausbauvorhaben (s.a. Anlage 1).
Die vereinfachte Vorgehensweise besteht
im Wesentlichen in einem Verzicht auf die rechnerische Herleitung des
Erheblichkeitsfaktors (vgl. Nr. 3.2.1.5.5 des Gutachtermodells) und der
zusätzlichen Erholungsbelastung (vgl. Nr. 3.2.2.6 des Gutachtermodells). Die
Bewertung erfolgt durch eine verbale Beschreibung von Eingriff und Kompensation
unter Verwendung nachstehender vereinfachter formalisierter Wertzuordnungen.
Diese dienen der Herleitung des Mindestumfangs der Kompensationsflächen für das
Landschaftsbild. Die Flächenangaben werden vor allem für die Ermittlung der
Gesamtkompensation Naturhaushalt/ Landschaftsbild (vgl. Nr. 3.3 des
Gutachtermodells) benötigt.
Bei der Herleitung des Mindestumfangs der
Kompensationsflächen lassen sich folgende Anwendungsfälle unterscheiden:
- Zweistreifiger Neubau und Ausbau mit deutlich wahrnehmbarer Veränderung des räumlichen
Erscheinungsbildes innerhalb der visuellen Wirkzonen (z.B. größere Hanganschnitte,
größere Aufschüttungen oder sonstige deutliche Reliefveränderungen):
Diese Vorhaben sind dadurch gekennzeichnet, dass entweder neue
visuelle Wirkzonen entstehen oder vorhandene visuelle Wirkzonen wesentlich
verändert werden.
Der Kompensationsflächenumfang wird entsprechend dem Gutachtermodell ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1.6.1 des Gutachtermodells). Der Erheblichkeitsfaktor "e" ist dabei in Abhängigkeit von der landschaftsästhetischen Wirkung des Eingriffs festzulegen, wobei folgende Werte als Anhalt dienen können:
- wenig empfindliche Landschaft: e = 0,3
- empfindliche Landschaft: e = 0,5
- sehr empfindliche Landschaft: e = 0,7 - 0,8
Zwischenwerte sind
zulässig.
Ein eventueller Flächenzuschlag für die Eignung der Landschaft
für die naturbezogene Erholung (vgl. Nr. 3.2.2 des Gutachtermodells) ist verbal
zu begründen und durch eine entsprechende Erhöhung des Erheblichkeitsfaktors zu
berücksichtigen.
- Ausbau ohne deutlich
wahrnehmbare Veränderung des räumlichen Erscheinungsbildes innerhalb der
visuellen Wirkzonen:
Bei diesen Maßnahmen werden bestehende visuelle Wirkzonen
nicht wesentlich verändert und sind daher zu vernachlässigen.
Im Bereich der Straßenzone
I (vgl. Nr. 3.2.1.5.6 des Gutachtermodells) erfolgt eine Kompensation für
die Flächen dieser Zone - wie beim Gutachtermodell - im Verhältnis 1 : 1.
Im Bereich der Straßenzone
II ist der Kompensationsflächenumfang mit 30 % dieser Fläche
anzusetzen.
Ein Flächenzuschlag für "naturbezogene Erholung"
kommt wegen der fehlenden visuellen Wirkzonen nicht in Betracht.
Bei beiden Anwendungsfällen ist bezüglich der
Abgrenzung zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entsprechend dem
Gutachtermodell zu verfahren (vgl. Nrn. 3.2.1.6.3 und 3.2.2.6 des
Gutachtermodells), wobei im Bereich der visuellen Wirkzonen als
Abgrenzungskriterium an Stelle des ästhetischen Eigenwertes vereinfachend der
Erheblichkeitsfaktor heranzuziehen ist.