912

30. 6. 65 (1) 46. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 9. 1965 = MB1. NW. Nr. 114 einschl.)

1. Anlage zum RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 30. 6. 1965 — IV B 4 12—24 (17) 974/65

Auszug aus den Erläuterungen des WBK III zur Erstellung und Überprüfung der Entwürfe der „Straßen- und Brückenkarte " M=l : 50 000 / M 745 — RB

Das Kartenwerk soll die wichtigsten Straßen- und Brückenangaben von allen Straßen, Forst- und Gemeindeverbindungswegen und deren Tragwerke aufzeigen. Mit der Herausgabe dieses Kartenwerkes sollen sich alle Rückfragen an zivile Behörden über Straßen und Brücken erübrigen.

Trotz der Verringerung -der Angaben werden in der 1. Ausgabe noch viele Fehler in der Genauigkeit der zusammengestellten Daten enthalten sein, denn feststehende amtliche Angaben, die den Forderungen der Straßen- und Brückenkarte entsprechen, liegen nur für die Brückenbauten der Autobahn, der Bundesstraßen (der Landesstraßen) und teilweise der Kreisstraßen vor. Alle anderen Angaben sind zu einem großen Teil in den Unterlagen der Behörden nicht in den Werten, wie sie benötigt werden, festgelegt, und die Aussagen können nur aus dem Wissen der Sachbearbeiter erhoben werden.

Es wird besonders darauf hingewiesen, daß dieses Kartenwerk sowohl für die zivile als auch für die militärische Verteidigung hergestellt wird und daß die Karten'nach Fertigstellung an die zivilen Behörden verteilt werden sollen.

Jeder Arbeitsaufnahme bei zivilen Ämtern sollte eine Kontaktaufnahme mit dem Amtschef der Behörde und den zuständigen Sachbearbeitern über die Probleme des Kartenwerkes vorangehen.

Die Karten werden bei der Abt. Geo. des WBK III nach vorhandenen bzw. eingeholten Unterlagen der zivilen und militärischen Behörden und Dienststellen im Entwurf erstellt.

Das WBK III — Geo. legt die fertiggestellten Entwürfe allen mitwirkenden Stellen zur Korrektur vor.

Diese haben dann in den Entwürfen und Brückenlisten folgende Angaben und Daten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen:

a) Klassifizierung der Straßen

b) Fahrbahnbreiten

c) Daten der Brückenliste dj Steigungen

e) Verengungen

f) scharfe Kurven (r — unter 25 m)

g) ausgebaute Parkplätze außerhalb von Ortschaften (bzw. alte Straßenteile, die durch neue Trassenführungen nicht mehr befahren werden, und deren Längenangabe)

h) Fährstellen.

Zu a: In den Entwürfen mit den Straßenangaben sind die Straßen, wie aus der Legende zu ersehen ist, durch 3 verschiedene Signaturen gekennzeichnet.

1. x-Straßen ——————

2. y-Straßen ——— —•

'3. z-Straßen ....... i

Es wird besonders gebeten, die eingezeichneten Klassifizierungen an Hand der anschließend aufgeführten Definitionen noch einmal zu überprüfen.

Zu a/l: Eine x-Strafle ist eine Allwetterstraße, die jahreszeitlich in ihrer Verkehrsbelastung keine Einschränkungen erfährt. Sie kann laut Straßenverkehrsgesetz § 34 mit jedem Achsdruck und jeder Verkehrsdichte befahren werden. Ihr Ausbau ist frostsicher und ihre Oberfläche ist mit mittelschweren bis schweren Decken versehen. Die Instandhaltung bei der vorher festgelegten Verkehrslast erfordert nur den normalen Aufwand.

Zu a/2: Eine y-Straße ist eine Allwetterstraße, die teilweise, jahreszeitlich bei besonderen Witterungslagen, meistens in der Zeit der Frostaufbrüche im Frühjahr in ihrer Verkehrsbelastung Einschränkungen unterworfen sein wird. Bei schönem Wetter ist sie trotz ihres etwas schwächeren Ausbaues in der Lage, die Verkehrslast einer x-Straße zu tragen. In den kritischen Zelten wird der Aufwand für die Instandhaltung sehr aufwendig sein.

Zu a/3: In die Gruppe der z-Straßen werden alle Straßen gehören, die nicht den Ansprüchen einer x- oder y-Straße genügen. Es werden Straßen sein, die eine wassergebundene Schotterdecke besitzen oder ohne Veränderung ihresAJnterbaues eine staubfreie Decke erhalten haben.

Zu b: Wie aus den Entwürfen zu ersehen ist, sind die Straßenbreiten nur in einem Zahlenwert angegeben, weil Angaben von — bis bei den unterschiedlichen Breiten der Btmdeswehrfahrzeuge nicht ausreichen. Die Zahlenwerte sollen nicht alle Schwankungen der Breite eines Straßenzuges aufzeigen, sondern die Breite angeben, die zwischen 2 Ortschaften, wichtigen Straßenkreuzungen oder Abzweigungen, zur Verfügung steht. Dabei ist es belanglos, ob davon einmal ein Teilstück um l m breiter ist. Sollten dagegen Verengungen der Straßenbreite bis zu 500 m Länge durch Bebauung (Brücken ausgenommen) oder natürliche Hindernisse auftreten, so sind sie mit dem Zeichen für Verengung (siehe Legende) zu kennzeichnen.

L

46. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 9. 1965 = MB1. NW. Nr. 114 einschl.) 30.6.65 (2)

Sollte einmal ein Straßenzug über eine größere Strecke zwischen Ortschaften, Kreu- QH O zungen oder Abzweigungen verlaufen und in der Breite in größeren Abschnitten 511 £. Unterschiede aufweisen, so sind zwischen den Teilen unterschiedlicher Breite Zeichen zu setzen, welche diese Straßenabschnittsgrenzen kenntlich machen.

Zu c: Die Daten der beiliegenden Brückenliste und die Lage der Brücken auf der Karte sind den Unterlagen der Straßenbauämter usw. entnommen worden. Da Veränderungen eintreten oder Irrtümer vorkommen können, wird eine Prüfung der Daten notwendig werden. Als Brücken gelten alle Bauwerke mit einer Gesamtlänge von über 2,00 m, unter 2,00 m sind es Durchlässe, die in das Kartenwerk nicht aufgenommen werden.

Zu d: Die Angaben über die Steigungen sind in 3 Wertgruppen eingeteilt. Da die Möglichkeit besteht, daß bei der Erhebung einige übersehen worden sind, ist auf die Vollständigkeit dieser Angaben ein besonderes Augenmerk zu richten. Die Einteilung ist aus der Legende zu entnehmen.

Zu e: Die Angaben über Verengungen sollen folgende Aussagen festhalten:

a) Verengung der Straße

b) Verengung durch Tor- und Brückenbogen

c) Verengung durch Unterführung.

Die Verengungen sind, soweit sie den Sachbearbeitern bekannt waren, in die Entwürfe aufgenommen worden.

*

Bei a) Verengung der Straße, kann es sich nur um eine Verengung durch Bebauung (Brücken ausgenommen), durch natürliche Hindernisse (Fels, Bäume usw.) oder Verengung der befestigten Fahrbahn handeln. Diese Engstrecken werden bis zu einer Länge von 500 m durch die entsprechende Signatur kenntlich gemacht. Folgen in einer Ortschaft in einem Straßenzug mehrere Engstellen aufeinander, so genügt • die Angabe-der schmälsten Stelle.

Zu f: Die Angaben über scharfe Kurven, welche kleiner sind als 25 m, sind nur dort notwendig, wo durch eine zu geringe Straßenbreite großen Fahrzeugen wirklich Schwierigkeiten bereitet werden und der normale Verkehrsfluß einer Straße gestört wird oder zum Erliegen kommt. Straßeneinmündungen gelten nur dann als Kurven, wenn sie in einem geschlossenen Straßenzug liegen, nur in dem Falle sind sie einzuzeichnen.

Zu g: Ausgebaute Parkplätze bzw. alte Straßenteile, die durch neue Trassenführungen nicht mehr befahren werden, sind nur außerhalb von Ortschaften anzugeben (Meterangabe).

Zu h: Für die Fähren ist, wie die Legende zeigt, anzugeben, ob eine Personen- oder Wagenfähre vorhanden ist, welche Tragfähigkeit das Fährschiff hat und wie lange die Ubersetzzeit dauert.

Es wird gebeten, alle Streichungen in „rot" und-alle Neueintragungen in „gelb" vorzunehmen.

Die zivilen Behörden erhalten zur Prüfung Karten l : 50 000 (je 2 Blatt) und Lichtpausen .der Listen über Straßen und Brücken in dreifacher Ausfertigung. Sollte für die Korrektur die überreichte Anzahl nicht ausreichen, können weitere Exemplare beim Wehrbereichskommando III, Abt. Geo., 4 Düsseldorf, Reitzensteinkaserne, Lenaustraße 29, schriftlich oder telefonisch, Ruf: Düsseldorf 63 30 01, App. 22 54, angefordert werden.