Anlage 1 zum RdErl. v. 13.1.1989
(Stand: Dezember 2003)

Arbeitsanweisung für Sehtester

1
Fahrerlaubnisbewerber der Klassen A, AI, B, BE, M, L oder T sind nach § 12 FeV verpflichtet, sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle durchgeführt. Sehtester haben daher ihre Aufgaben objektiv, neutral und unbestechlich zu erfüllen.

2
Sehtester unterstehen der fachlichen Aufsicht des von der Sehteststelle benannten Arztes. Der Sehtester hat dem Aufsichtführenden die Aufsicht jederzeit auf dessen Verlangen zu ermöglichen.

3
Der Sehtester hat sich sorgfältig von der Identität des Probanden anhand des vor der Abnahme des Sehtests vorzulegenden Lichtbildausweises (bei Jugendlichen unter 16 Jahren genügt Geburtsurkunde oder Familienstammbuch) zu überzeugen. Der Sehtest darf ohne Vorlage der erforderlichen Personaldokumente nicht durchgeführt werden.

4
Der Sehtest ist nicht vorzunehmen, wenn bei dem Probanden Erkrankungen oder Deformationen der Augen erkennbar sind. In diesem Fall ist dem Probanden zu empfehlen, einen Augenarzt aufzusuchen. Der Sehtest ist ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn der Proband darauf besteht, den Test mit Hilfe einer Brille mit stark getönten Gläsern zu absolvieren (mehr als 15%. Tönung).

5
Der Sehtest soll nicht in Anwesenheit dritter Personen vorgenommen werden, um Befangenheit oder Störung des Probanden zu vermeiden und die Geheimhaltung des Testergebnisses zu gewährleisten. Der Leiter der Sehteststelle oder/und berechtigte übrige Aufsichtspersonen haben Zutritt zu den Sehtests.

6
Brillen- und Kontaktlinsenträger werden mit Brille bzw. Kontaktlinsen getestet, soweit es sich um Korrektionen für die Ferne handelt. Andere Sehhilfen können das Testergebnis ungünstig beeinflussen.

7
Der Sehtester soll seine Anweisungen klar und gut verständlich geben.

Bei Personen, die die deutsche Sprache nicht einwandfrei beherrschen, muss sich der Sehtester sorgfältig vergewissern, dass seine Anweisungen verstanden worden sind.

Der Sehtester soll während des Tests den Probanden daraufhin beobachten, ob seinen Anweisungen richtig entsprochen wird.

Der Sehtester darf weder durch Zeichen noch durch mündliche Äußerungen zu erkennen geben, ob der Proband eine Zahl oder ein Zeichen richtig oder falsch gelesen hat.

Bei besonders erregten oder durch die Anfahrt oder die Berufstätigkeit erschöpften Probanden soll ggf. der Test abgebrochen und wiederholt werden, wenn sich die Probanden an die Testsituation gewöhnt haben.

8
Die Sehtestbescheinigung ist eine Urkunde und demgemäss nach den zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.

Die Sehtestbescheinigung muss deutlich lesbar sein. Auf den Sehtestbescheinigungen zu vermerkende Auffälligkeiten sind eindeutig zu formulieren.

Eintragungen in die Sehtestbescheinigungen soll der Sehtester nicht während des Sehtests vornehmen.

In der Sehtestbescheinigung ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Als Vordruck sind nur die von der Sehteststelle ausgegebenen Formblätter zu verwenden.

9
Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens 0,7/0,7 beträgt.

Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, ist der Sehtest nicht bestanden. Der Sehtester hat dem Probanden zu erläutern, dass er den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen darf. Besteht der Bewerber den Sehtest endgültig nicht oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel an seinem Sehvermögen, so ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.

10
Über die durchgeführten Sehtests haben die Sehtester Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sich nur auf die Anzahl der Tests und das jeweils erzielte Ergebnis (Fahrerlaubnisklasse, bestanden/nicht bestanden) zu erstrecken. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit auf dem Laufenden sein.

Probanden, die den Sehtest wegen vorab nicht bestandener Sehleistung wiederholen, sind statistisch als neuer Fall zu buchen. Probanden, die den Sehtest abgebrochen haben und wiederholen, sind statistisch als ein Testfall zu behandeln.

11
Über die Ergebnisse der Sehtests haben die Sehtester absolutes Stillschweigen zu wahren. Das gilt nicht gegenüber dem Leiter der Sehteststelle und berechtigten Aufsichtspersonen.

12
Der Sehtester hat die Bedienungsanleitung bezüglich des Sehtestgerätes des Herstellerwerkes genau zu beachten. Die Bedienungsanleitung ist Bestandteil dieser Arbeitsanweisung und ist stets beim Gerät aufzubewahren.

13

Der Sehtester hat das gesamte Gerät pfleglich zu behandeln und auftretende Mängel sofort dem Leiter der Sehteststelle zu melden. Der Sehtester hat sich jeweils vor Inbetriebnahme des Gerätes über dessen volle Funktionsfähigkeit zu überzeugen und eine Kontrolle der Lampen auf Leuchtdichteunterschiede durch Vergleich vorzunehmen. Bei Nachlassen der Leuchtkraft einer Lampe ist diese auszuwechseln. Der Sehtester hat dafür zu sorgen, dass eine Ersatzlampe stets funktionsbereit vorhanden ist.