1
Elektronisches Zahlungsverfahren am Terminal
1.1
Die Zahlung durch den Betroffenen erfolgt grundsätzlich bargeldlos unter
Einsatz eines Zahlungsterminals für den bargeldlosen Einzug von Verwarnungsgeldern
und Sicherheitsleistungen (BARVUS).
1.2
Nach dem Einschalten des Terminals ist zunächst die Behördenkennziffer (BKZ)
für die jeweilige Polizeibehörde einzugeben bzw. zu bestätigen, auf deren Konto
der Zahlungseingang erfolgen soll. Dafür sind die ersten drei Ziffern, bei der
Autobahnpolizei (AP) die ersten zwei Ziffern, ausschlaggebend. Die übrigen
Ziffern stehen für weitere räumliche oder inhaltliche Zuordnungen und
Auswertungen zur Verfügung. Im Rechenzentrum des Generalunternehmers (GU) sind
diesen BKZ die Kontoverbindungen der Polizeibehörden zugeordnet.
1.3
Im Menü des Zahlungsterminals ist zu wählen zwischen Verwarnungsgeld und
Sicherheitsleistung.
1.4
Grundsätzlich ist eine Buchung im Online-Verfahren durchzuführen. Dabei ist die
Kredit- bzw. die ec-Karte einzulesen und der entsprechende Betrag einzugeben.
Hier hat der Betroffene bei einem Zahlvorgang mit Eingabe der PIN diese
selbständig einzugeben. Der Polizeivollzugsbeamte darf die PIN weder erfragen
noch selbst eingeben.
1.5
Das Offline-Verfahren wird nur angewendet, wenn aus technischen oder sonstigen
Gründen (keine PIN vorhanden etc.) das Online-Verfahren nicht zur Anwendung
kommen kann.
1.6
Mit dem Zahlungsvorgang werden zwei Papierbelege ausgedruckt. Der erste
Ausdruck verbleibt bei der Polizei. Der zweite Ausdruck ist dem Zahlungspflichtigen
als Quittungsbeleg auszuhändigen.
1.6.1
Bei Verwendung einer Kreditkarte ist der Beleg, der bei der Polizei verbleibt
(Ausdruck Nummer 1; hier ist die komplette Kreditkartennummer angegeben),
umseitig vom Zahlungspflichtigen zu unterschreiben. Den zweiten Ausdruck erhält
der Zahlungspflichtige als Quittung. Auf diesem Beleg ist die Kreditkartennummer
lediglich mit den letzten vier Ziffern angegeben.
1.6.2
Wird die Zahlung online durch Verwendung einer ec-Karte mit PIN-Eingabe
durchgeführt, entfällt die Notwendigkeit der Unterschrift des Zahlungspflichtigen.
1.6.3
Bei Anwendung des Offline-Verfahrens (ELV) muss bei Zahlung mit ec-Karte die
Einverständniserklärung auf der Vorderseite von Ausdruck Nummer 1 vom
Zahlungspflichtigen unterschrieben werden.
1.7
Der Polizeivollzugsbeamte ist verpflichtet, die Unterschrift und die Identität
des Karteninhabers insbesondere beim Offline-Verfahren zu überprüfen.
1.8
Auf dem Beleg, der zu den Akten zu nehmen ist, werden nur der Name und die
Unterschrift des einschreitenden Beamten eingetragen. Auf dem Beleg für den
Betroffenen sind durch den einschreitenden Beamten der Verstoß, der Ort und der
Name des Beamten handschriftlich einzutragen und zu unterschreiben.
1.9
Bei den elektronischen Zahlungen von Sicherheitsleistungen ist zu beachten,
dass zu dem Betrag der Sicherheitsleistung die Transaktionsgebühr in der Höhe
von zur Zeit 2.- Euro und die Verwaltungskosten
in der Regel hinzuzurechnen sind, wobei die jeweilige Transaktionsgebühr durch
den GU vor dem Eingang auf den Konten der Polizeibehörden wieder abgezogen
wird. Die Terminal-ID und die Belegnummer sind auf der „Quittung/Niederschrift
über eine Sicherheitsleistung“ zu notieren oder es ist ein Beleg-Doppel
auszudrucken.
1.10
Damit die Zahlungen im Rechenzentrum des GU tatsächlich veranlasst werden
können, muss neben der eigentlichen Buchung am Terminal zusätzlich bei
Dienstschluss bzw. bei Übergabe des Zahlungsterminals oder bei Wechsel der BKZ
(den ersten drei Ziffern) ein Kassenschnitt durchgeführt werden. Mit dem
Kassenschnitt wird gleichzeitig ein weiterer Papierbeleg erzeugt, der alle
Transaktionen seit dem letzten Kassenschnitt zusammenfassend abbildet. Dieser
Kassenschnitt ist durch den veranlassenden Beamten zu unterschreiben und mit
den Einzelbelegen an VL 1 weiterzuleiten und dort aufzubewahren.
1.11
Hat ein Betroffener im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Verkehrsverstoßes
und der Erhebung eines Verwarnungsgeldes einen Zahlschein von einem
Polizeibeamten erhalten, weil er vor Ort zur sofortigen bargeldlosen Zahlung
nicht in der Lage war, und begehrt später bei einer beliebigen Polizeidienststelle
in NRW die sofortige elektronische Zahlung, so ist ihm diese Möglichkeit zu
gewähren. Dabei ist zu beachten, dass zu Beginn der Buchung die BKZ der
Polizeibehörde eingegeben wird, die den Zahlschein ausgestellt hat. Eine
Durchschrift des Buchungsbelegs ist mit dem Zahlschein des Betroffenen umgehend
an die ausstellende Polizeibehörde zur Berücksichtigung bei der Überwachung des
Zahlungseingangs von Zahlscheinen zu übersenden und dort aufzubewahren. Das
Original bleibt bei der vereinnahmenden Behörde.
1.12
Zahlungen zur Abwendung der Festnahme im Zusammenhang mit der Vollstreckung von
Haftbefehlen sind analog zum Geschäftsprozess „Sicherheitsleistung“
vorzunehmen.
2
Abrechnungsverfahren
2.1
Die Einziehung der Beträge von den Konten der Betroffenen erfolgt durch
den GU für den bargeldlosen Zahlungsverkehr.
2.2
Die Beträge der durch den Kassenschnitt eingeleiteten Zahlungsvorgänge werden
durch den GU zunächst auf ein zentrales Pool-Konto geleitet. Von diesem Konto
erfolgt täglich durch den GU anhand von Steuerungsdaten (TV-Nummer,
dreistellige BKZ bzw. zweistellig für die AP, Kennung VG/SL, vierstelliger
Tagesstempel) eine automatische Weiterleitung der Beträge getrennt nach VG und
SL als jeweilige Sammelüberweisung zugunsten der jeweiligen Zielkonten der
Polizeibehörden.
2.3
Die durch den GU überwiesenen Sammelzahlungen VG sind von den Landeskassen nach
Dienststellen getrennt bei Kapitel 03 110 Titel 112 01 zu buchen, d.h. werden
auf die jeweiligen TV-Konten der Polizeibehörden gebucht. Hierzu ergeht mit dem
„RdErl. d. Innenministeriums vom 27.1.2004 – 44 – 57.04.16 - 3 Verfolgung von
Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen“
eine allgemeine Annahmeanordnung.
2.4
Mittels HKR-Auskunft sind die Polizeibehörden in der Lage, den Stand ihrer
TV-Konten einzusehen. Mit dem dort ablesbaren vierstelligen Tagesstempel sind
die durch den GU überwiesenen Gesamtsummen VG je Polizeibehörde und Tag in der
Controlling-Komponente identifizierbar und in einzelne Transaktionen
aufzuschlüsseln.
2.5
Sicherheitsleistungen (SL) sind von den Landeskassen bei den Verwahrungen zu
buchen. Die Polizeibehörden werden über die Höhe der jeweilig eingegangenen
Summe SL von den Landeskassen benachrichtigt. Die jeweilige Zuordnung dieser
Beträge zu den eigentlichen Zahlungsempfängern (StA/Gerichtskasse, BAG,
Bußgeldstelle etc.) erfolgt durch die Polizeibehörde manuell auf der Grundlage
der „Niederschrift zur Sicherheitsleistung / Quittung“. Die Landeskassen nehmen
daraufhin die Überweisungen vor. Anhand des durch die Landeskassen mitgeteilten
vierstelligen Tagesstempels sind die überwiesenen Gesamtsummen SL je
Polizeibehörde und Tag in der Controlling-Komponente ebenfalls identifizierbar
und in einzelne Transaktionen aufzuschlüsseln.
2.6
Die von ausländischen Verkehrsteilnehmern ausnahmsweise bar bezahlten Verwarnungsgeldbeträge
(mit vereinfachter Ausstellung des Formulars „Niederschrift über eine
Sicherheitsleistung / Quittung“) werden in Anlehnung an das Verfahren
„Sicherheitsleistung“ an die jeweilige Landeskasse weitergeleitet und dort in
den Landeshaushalt vereinnahmt.
3
Controlling-Komponente
3.1
Die Transaktionsdaten (BKZ, Belegnummer, Datum und Uhrzeit der
Transaktion, Terminal-ID, Art der Zahlung VG/SL, Betrag) und die Überweisungsdaten an die jeweiligen
Konten der Polizeibehörden werden zusätzlich in einer sogenannten
Controlling-Komponente dargestellt und den Abrechnungsdienststellen (Abteilung
VL) sowie einigen wenigen durch die Behörde benannten Anwendern über eine
webbasierte Oberfläche verfügbar gemacht (insgesamt maximal 500 Anwender für
NRW).
3.2
Die Controlling-Komponente umfasst im Wesentlichen folgende Funktionen:
3.2.1
Belegkontrolle, mit deren Hilfe eine Polizeibehörde über die Papierbelege
manuell stichprobenartig oder vollständig prüfen kann, ob die durch die Polizei
veranlassten Transaktionen vom GU auch mit den richtigen Daten berücksichtigt
worden und auf den Konten der Polizei eingegangen sind. Die Daten zu den
Transaktionen sind i.d.R. spätestens 24 Stunden nach dem Kassenschnitt in der
Controlling-Komponente verfügbar.
3.2.2
Preisabgleich, um eine Rückrechnung zwischen aufgenommenen Transaktionen
(Stückzahl) und gutgeschriebenen Beträgen (Summe abzüglich der Gebühren nach
Stückzahl) zu ermöglichen.
3.2.3
Rückverfolgung, um einzelne Buchungsvorgänge vom Poolkonto des GU auf ein Konto
der Polizeibehörden nachvollziehen zu können.
3.2.4
Reporting und Statistik, um alle in der Controlling-Komponente enthaltenen
Informationen zu Transaktionen und erfolgten Zahlungen zur Erstellung von Übersichten
und Auswertungen zur Anzahl, deren zeitliche Verteilung und organisatorischen
Zuordnung einzusehen.
3.3
Der Zugriff auf die Controlling-Komponente erfolgt von Arbeitsplatz-PC mit
Intranet-Zugang über den Internet-Explorer. Der Zugriff ist über ein Berechtigungskonzept
beschränkt. Die Zulassung und Administration der Berechtigten erfolgt zentral
durch die ZPD NRW.
4
Handhabung und Unterbringung der Zahlungsterminals
4.1
Das Zahlungsterminal wird in einer gepolsterten Schutztasche ausgeliefert. In
dieser Tasche wird zusätzlich eine Ersatzpapierrolle und ggf. der Reserveakku
vorgehalten.
4.2
Die bei den Transaktionen erzeugten Papierbelege und Kassenschnitte sind
ebenfalls in dieser Tasche oder an einem ähnlich geeigneten Ort aufzubewahren
und umgehend an VL 1 weiterzuleiten.
4.3
Das Terminal ist in dieser Tasche aufzubewahren und in den Fahrzeugen so
unterzubringen, dass es im Falle eines Unfalls oder sonstigen Aufpralls nicht
zur Beeinträchtigung der Gesundheit von Insassen führen kann und insbesondere
während des Transportes von Personen gegen unbefugten Zugriff oder Wegnahme
geschützt ist.
4.4
Das Zahlungsterminal ist wie alle elektronischen Geräte nur bedingt für den
Einsatz bei widrigen Witterungsbedingungen geeignet und deshalb gegen Feuchtigkeit
(z.B. Regen), extreme Temperaturen und harte Stöße (Sicherheitsmodul) zu
schützen.
4.5
Der Betrieb des Terminals in geschlossenen Fahrzeugen ist aufgrund der im
Zusammenhang mit dem GSM-Modul entstehenden Abstrahlung auf ein Minimum zu
reduzieren.
4.6
Bei Störungen am Zahlungsterminal ist die Störungsstelle/Hotline des
Generalunternehmers (Nr.: 069 95221100), bei sonstigen Problemen bei einem Zahlungsvorgang
die Störungsstelle/Hotline der ZPD NRW (Nr. : 0203 417 5500) zu kontaktieren.