Anlage 1

„Handlungsanweisung zum Zahlungs- und Abrechnungsverfahren“

 

1
Elektronisches Zahlungsverfahren am Terminal

1.1
Die Zahlung durch den Betroffenen erfolgt grundsätzlich bargeldlos unter Einsatz eines Zahlungsterminals für den bargeldlosen Einzug von Verwarnungsgeldern und Sicherheitsleistungen (BARVUS).

1.2
Nach dem Einschalten des Terminals ist zunächst die Behördenkennziffer (BKZ) für die jeweilige Polizeibehörde einzugeben bzw. zu bestätigen, auf deren Konto der Zahlungseingang erfolgen soll. Dafür sind die ersten drei Ziffern, bei der Autobahnpolizei (AP) die ersten zwei Ziffern, ausschlaggebend. Die übrigen Ziffern stehen für weitere räumliche oder inhaltliche Zuordnungen und Auswertungen zur Verfügung. Im Rechenzentrum des Generalunternehmers (GU) sind diesen BKZ die Kontoverbindungen der Polizeibehörden zugeordnet.

1.3
Im Menü des Zahlungsterminals ist zu wählen zwischen Verwarnungsgeld und Sicherheitsleistung.

1.4
Grundsätzlich ist eine Buchung im Online-Verfahren durchzuführen. Dabei ist die Kredit- bzw. die ec-Karte einzulesen und der entsprechende Betrag einzugeben. Hier hat der Betroffene bei einem Zahlvorgang mit Eingabe der PIN diese selbständig einzugeben. Der Polizeivollzugsbeamte darf die PIN weder erfragen noch selbst eingeben.

1.5
Das Offline-Verfahren wird nur angewendet, wenn aus technischen oder sonstigen Gründen (keine PIN vorhanden etc.) das Online-Verfahren nicht zur Anwendung kommen kann.

1.6
Mit dem Zahlungsvorgang werden zwei Papierbelege ausgedruckt. Der erste Ausdruck verbleibt bei der Polizei. Der zweite Ausdruck ist dem Zahlungspflichtigen als Quittungsbeleg auszuhändigen.

1.6.1
Bei Verwendung einer Kreditkarte ist der Beleg, der bei der Polizei verbleibt (Ausdruck Nummer 1; hier ist die komplette Kreditkartennummer angegeben), umseitig vom Zahlungspflichtigen zu unterschreiben. Den zweiten Ausdruck erhält der Zahlungspflichtige als Quittung. Auf diesem Beleg ist die Kreditkartennummer lediglich mit den letzten vier Ziffern angegeben.

1.6.2
Wird die Zahlung online durch Verwendung einer ec-Karte mit PIN-Eingabe durchgeführt, entfällt die Notwendigkeit der Unterschrift des Zahlungspflichtigen.

1.6.3
Bei Anwendung des Offline-Verfahrens (ELV) muss bei Zahlung mit ec-Karte die Einverständniserklärung auf der Vorderseite von Ausdruck Nummer 1 vom Zahlungspflichtigen unterschrieben werden.

1.7
Der Polizeivollzugsbeamte ist verpflichtet, die Unterschrift und die Identität des Karteninhabers insbesondere beim Offline-Verfahren zu überprüfen.

1.8
Auf dem Beleg, der zu den Akten zu nehmen ist, werden nur der Name und die Unterschrift des einschreitenden Beamten eingetragen. Auf dem Beleg für den Betroffenen sind durch den einschreitenden Beamten der Verstoß, der Ort und der Name des Beamten handschriftlich einzutragen und zu unterschreiben.

1.9
Bei den elektronischen Zahlungen von Sicherheitsleistungen ist zu beachten, dass zu dem Betrag der Sicherheitsleistung die Transaktionsgebühr in der Höhe von zur Zeit  2.- Euro und die Verwaltungskosten in der Regel hinzuzurechnen sind, wobei die jeweilige Transaktionsgebühr durch den GU vor dem Eingang auf den Konten der Polizeibehörden wieder abgezogen wird. Die Terminal-ID und die Belegnummer sind auf der „Quittung/Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ zu notieren oder es ist ein Beleg-Doppel auszudrucken.

1.10
Damit die Zahlungen im Rechenzentrum des GU tatsächlich veranlasst werden können, muss neben der eigentlichen Buchung am Terminal zusätzlich bei Dienstschluss bzw. bei Übergabe des Zahlungsterminals oder bei Wechsel der BKZ (den ersten drei Ziffern) ein Kassenschnitt durchgeführt werden. Mit dem Kassenschnitt wird gleichzeitig ein weiterer Papierbeleg erzeugt, der alle Transaktionen seit dem letzten Kassenschnitt zusammenfassend abbildet. Dieser Kassenschnitt ist durch den veranlassenden Beamten zu unterschreiben und mit den Einzelbelegen an VL 1 weiterzuleiten und dort aufzubewahren.

1.11
Hat ein Betroffener im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Verkehrsverstoßes und der Erhebung eines Verwarnungsgeldes einen Zahlschein von einem Polizeibeamten erhalten, weil er vor Ort zur sofortigen bargeldlosen Zahlung nicht in der Lage war, und begehrt später bei einer beliebigen Polizeidienststelle in NRW die sofortige elektronische Zahlung, so ist ihm diese Möglichkeit zu gewähren. Dabei ist zu beachten, dass zu Beginn der Buchung die BKZ der Polizeibehörde eingegeben wird, die den Zahlschein ausgestellt hat. Eine Durchschrift des Buchungsbelegs ist mit dem Zahlschein des Betroffenen umgehend an die ausstellende Polizeibehörde zur Berücksichtigung bei der Überwachung des Zahlungseingangs von Zahlscheinen zu übersenden und dort aufzubewahren. Das Original bleibt bei der vereinnahmenden Behörde.

1.12
Zahlungen zur Abwendung der Festnahme im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Haftbefehlen sind analog zum Geschäftsprozess „Sicherheitsleistung“ vorzunehmen.

2
Abrechnungsverfahren

2.1
Die Einziehung der Beträge von den Konten der Betroffenen erfolgt durch den GU für den bargeldlosen Zahlungsverkehr.

2.2
Die Beträge der durch den Kassenschnitt eingeleiteten Zahlungsvorgänge werden durch den GU zunächst auf ein zentrales Pool-Konto geleitet. Von diesem Konto erfolgt täglich durch den GU anhand von Steuerungsdaten (TV-Nummer, dreistellige BKZ bzw. zweistellig für die AP, Kennung VG/SL, vierstelliger Tagesstempel) eine automatische Weiterleitung der Beträge getrennt nach VG und SL als jeweilige Sammelüberweisung zugunsten der jeweiligen Zielkonten der Polizeibehörden.

2.3
Die durch den GU überwiesenen Sammelzahlungen VG sind von den Landeskassen nach Dienststellen getrennt bei Kapitel 03 110 Titel 112 01 zu buchen, d.h. werden auf die jeweiligen TV-Konten der Polizeibehörden gebucht. Hierzu ergeht mit dem „RdErl. d. Innenministeriums vom 27.1.2004 – 44 – 57.04.16 - 3 Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen“ eine allgemeine Annahmeanordnung.

2.4
Mittels HKR-Auskunft sind die Polizeibehörden in der Lage, den Stand ihrer TV-Konten einzusehen. Mit dem dort ablesbaren vierstelligen Tagesstempel sind die durch den GU überwiesenen Gesamtsummen VG je Polizeibehörde und Tag in der Controlling-Komponente identifizierbar und in einzelne Transaktionen aufzuschlüsseln.

2.5
Sicherheitsleistungen (SL) sind von den Landeskassen bei den Verwahrungen zu buchen. Die Polizeibehörden werden über die Höhe der jeweilig eingegangenen Summe SL von den Landeskassen benachrichtigt. Die jeweilige Zuordnung dieser Beträge zu den eigentlichen Zahlungsempfängern (StA/Gerichtskasse, BAG, Bußgeldstelle etc.) erfolgt durch die Polizeibehörde manuell auf der Grundlage der „Niederschrift zur Sicherheitsleistung / Quittung“. Die Landeskassen nehmen daraufhin die Überweisungen vor. Anhand des durch die Landeskassen mitgeteilten vierstelligen Tagesstempels sind die überwiesenen Gesamtsummen SL je Polizeibehörde und Tag in der Controlling-Komponente ebenfalls identifizierbar und in einzelne Transaktionen aufzuschlüsseln.

2.6
Die von ausländischen Verkehrsteilnehmern ausnahmsweise bar bezahlten Verwarnungsgeldbeträge (mit vereinfachter Ausstellung des Formulars „Niederschrift über eine Sicherheitsleistung / Quittung“) werden in Anlehnung an das Verfahren „Sicherheitsleistung“ an die jeweilige Landeskasse weitergeleitet und dort in den Landeshaushalt vereinnahmt.

3
Controlling-Komponente

3.1
D
ie Transaktionsdaten (BKZ, Belegnummer, Datum und Uhrzeit der Transaktion, Terminal-ID, Art der Zahlung VG/SL, Betrag)  und die Überweisungsdaten an die jeweiligen Konten der Polizeibehörden werden zusätzlich in einer sogenannten Controlling-Komponente dargestellt und den Abrechnungsdienststellen (Abteilung VL) sowie einigen wenigen durch die Behörde benannten Anwendern über eine webbasierte Oberfläche verfügbar gemacht (insgesamt maximal 500 Anwender für NRW).

3.2
Die Controlling-Komponente umfasst im Wesentlichen folgende Funktionen:

3.2.1
Belegkontrolle, mit deren Hilfe eine Polizeibehörde über die Papierbelege manuell stichprobenartig oder vollständig prüfen kann, ob die durch die Polizei veranlassten Transaktionen vom GU auch mit den richtigen Daten berücksichtigt worden und auf den Konten der Polizei eingegangen sind. Die Daten zu den Transaktionen sind i.d.R. spätestens 24 Stunden nach dem Kassenschnitt in der Controlling-Komponente verfügbar.

3.2.2
Preisabgleich, um eine Rückrechnung zwischen aufgenommenen Transaktionen (Stückzahl) und gutgeschriebenen Beträgen (Summe abzüglich der Gebühren nach Stückzahl) zu ermöglichen.

3.2.3
Rückverfolgung, um einzelne Buchungsvorgänge vom Poolkonto des GU auf ein Konto der Polizeibehörden nachvollziehen zu können.

3.2.4
Reporting und Statistik, um alle in der Controlling-Komponente enthaltenen Informationen zu Transaktionen und erfolgten Zahlungen zur Erstellung von Übersichten und Auswertungen zur Anzahl, deren zeitliche Verteilung und organisatorischen Zuordnung einzusehen.

3.3
Der Zugriff auf die Controlling-Komponente erfolgt von Arbeitsplatz-PC mit Intranet-Zugang über den Internet-Explorer. Der Zugriff ist über ein Berechtigungskonzept beschränkt. Die Zulassung und Administration der Berechtigten erfolgt zentral durch die ZPD NRW.

4
Handhabung und Unterbringung der Zahlungsterminals

4.1
Das Zahlungsterminal wird in einer gepolsterten Schutztasche ausgeliefert. In dieser Tasche wird zusätzlich eine Ersatzpapierrolle und ggf. der Reserveakku vorgehalten.

4.2
Die bei den Transaktionen erzeugten Papierbelege und Kassenschnitte sind ebenfalls in dieser Tasche oder an einem ähnlich geeigneten Ort aufzubewahren und umgehend an VL 1 weiterzuleiten.

4.3
Das Terminal ist in dieser Tasche aufzubewahren und in den Fahrzeugen so unterzubringen, dass es im Falle eines Unfalls oder sonstigen Aufpralls nicht zur Beeinträchtigung der Gesundheit von Insassen führen kann und insbesondere während des Transportes von Personen gegen unbefugten Zugriff oder Wegnahme geschützt ist.

4.4
Das Zahlungsterminal ist wie alle elektronischen Geräte nur bedingt für den Einsatz bei widrigen Witterungsbedingungen geeignet und deshalb gegen Feuchtigkeit (z.B. Regen), extreme Temperaturen und harte Stöße (Sicherheitsmodul) zu schützen.

4.5
Der Betrieb des Terminals in geschlossenen Fahrzeugen ist aufgrund der im Zusammenhang mit dem GSM-Modul entstehenden Abstrahlung auf ein Minimum zu reduzieren.

4.6
Bei Störungen am Zahlungsterminal ist die Störungsstelle/Hotline des Generalunternehmers (Nr.: 069 95221100), bei sonstigen Problemen bei einem Zahlungsvorgang die Störungsstelle/Hotline der ZPD NRW (Nr. : 0203 417 5500) zu kontaktieren.