Anlage 4

Hinweise/Belehrung zur Verwarnung

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

Ihnen wird vorgeworfen, gegen deutsche Gesetze verstoßen zu haben und eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Die Ordnungswidrigkeit ist jedoch geringfügig. Die Angelegenheit kann daher mit einer Verwarnung und der Erhebung eines Verwarnungsgeldes erledigt werden, sofern Sie damit einverstanden sind und das Verwarnungsgeld sofort bezahlen. Ein Polizeibeamter ist befugt, ein Verwarnungsgeld bis zur Höhe von 35,-€ zu erheben.

 

Falls Sie mit dieser Maßnahme nicht einverstanden sind, müssen Sie mit einem Bußgeldbescheid durch die zuständigen Verwaltungsbehörden und gegebenenfalls mit der Weiterleitung an das Gericht rechnen. Um die Durchführung dieses Verfahrens sicherzustellen, ordnet der Polizeibeamte eine Sicherheitsleistung an.

 

Hinweise zur

 Niederschrift über eine Sicherheitsleistung

 

  1. Angabe Ihrer Personalien als Beschuldigter/Betroffener

 

  1. Angabe von Datum, Ort und der Straftat/Ordnungswidrigkeit, die Ihnen vorgeworfen wird.

 

 

  1. Damit die Durchführung des Straf-/Bußgeldverfahrens sichergestellt wird, haben Sie zur Abwendung der Festnahme bzw. für die zu erwartende Geldstrafe/Geldbuße und für die Kosten des Verfahrens eine Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit kann, falls Sie nicht über eine akzeptierte EC-, Kredit- oder Flottenkarte verfügen, in EURO(€), einer dem Geldbetrag entsprechenden anderen Währung oder mit Reisscheck, im Ausnahmefall in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen geleistet werden. Wenn Sie die Sicherheitsleistung nicht freiwillig erbringen, können Beförderungsmittel oder andere Gegenstände, die Sie mit sich führen und Ihnen gehören, beschlagnahmt werden. Der Geldbetrag bzw. die Gegenstände werden an die zuständige Behörde abgegeben. Sie erklären sich damit einverstanden, dass die von Ihnen nicht innerhalb eines Monats eingelösten Gegenstände verwertet werden. Im Falle einer rechtskräftigen Ahndung treten sie den Betrag an die Kasse der zuständigen Behörde (Gericht oder Kreisordnungsbehörde als Bußgeldstelle) ab, die ihn mit der Geldstrafe/Geldbuße und den Kosten des Verfahrens verrechnen wird. Sofern keine oder eine Geldstrafe/Geldbuße in geringerer Höhe festgesetzt wird, wird der nicht benötigte Betrag an die angegebene Anschrift überwiesen.

 

  1. Von Ihnen ist eine im zuständigen Gerichtsbezirk wohnende Person als „Zustellungsbevollmächtigter“ zu benennen. Sie empfängt für Sie die Schriftstücke des Gerichts/ der Bußgeldstelle und sendet diese an Sie weiter. Der Zustellungsberechtigte ist nicht berechtigt, für Sie Rechtsmittel einzulegen. Falls Sie keine geeignete Person benennen können, macht Ihnen der Polizeibeamte einen Vorschlag.

 

 

  1. Die Staatsanwaltschaft kann unter Umständen mit Ihrer Zustimmung und mit Zustimmung des zuständigen Gerichts von der Erhebung der öffentlichen Klage gegen Zahlung einer Geldbuße absehen. Die Tat kann dann nicht mehr als Vergehen bestraft werden; das Verfahren wird, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen und ohne Eintragung in das Bundeszentralregister endgültig eingestellt.

Sie können erklären,dass Sie mit einer eventuellen Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO unter Verrechnung der Sicherheitsleistung einverstanden sind.

Geben Sie bitte weiter an, ob Sie für den Fall, dass keine oder eine Geldbuße in geringerer Höhe festgesetzt wird, mit der Abführung der Sicherheitsleistung bzw. des überbezahlten Betrages an eine gemeinnützige Einrichtung einverstanden sind oder eine Rückzahlung wünschen. Für diesen Fall ist eine Bankverbindung zu nennen. Für den Fall, dass eine Hauptverhandlung anberaumt wird, können Sie beantragen, von der Pflicht zum Erscheinen entbunden zu werden.

 

  1. Sie bestätigen mit Ihrer Unterschrift, eine Durchschrift der „Niederschrift über die Sicherheitsleistung“ und eine schriftliche Belehrung erhalten zu haben. Der Polizeibeamte bestätigt durch Unterschrift den Empfang der von Ihnen geleisteten Sicherheit.