Anlage
(Stand: Mai 2003)

Gestaltung und Ausgabe
von bundeseinheitlichen Presseausweisen

 

Von

 

dem Bundesministerium des Innern,

 

den Innenministern/-senatoren der Länder,

 

dem Deutschen Journalisten-Verband e.V. (DJV)
- Gewerkschaft der Journalisten -,

 

der Industriegewerkschaft Medien,
Fachgruppe Journalismus (dju/SWJV),

 

der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
- Bundesfachgruppe der Journalisten -,

 

dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.,

 

dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.

 

wird folgender beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vorliegender Schriftwechsel bestätigt:

 

I.

Ausstellende Verbände

 

1

Die Ausstellung von Presseausweisen nach Abschnitt III erfolgt durch folgende Verbände:

 

Deutschen Journalisten-Verband e.V. (DJV)
- Gewerkschaft der Journalisten -,

 

Industriegewerkschaft Medien,
Fachgruppe Journalismus (dju/SWJV),

 

Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
- Bundesfachgruppe der Journalisten -,

 

Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.,

 

Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.

 

Die genannten Verbände tragen die Verantwortung für eine gewissenhafte und ordnungsgemäße Ausstellung und Ausgabe der Presseausweise.

 

2

Die Verbände erklären sich bereit, auch an nicht oder anderweitig organisierte, hauptberufliche Journalisten bei Vorlage entsprechender Unterlagen Presseausweise auszustellen, ohne die Mitgliedschaft zu verlangen.

 

II.

Grundsätze und Verfahren der Verbände
für die Ausgabe von Presseausweisen

 

1

Die Verbände legen an die Ausgabe von Presseausweisen einen strengen Maßstab an. Die Ausweise werden nur an hauptberufliche Journalisten ausgegeben, die eine verantwortliche, im öffentlichen Interesse liegende journalistische Tätigkeit ausüben. An Personen, die diese Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, wird ein Presseausweis nicht erteilt. Hauptberuflich tätig sind nur solche Journalisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit erzielen.

 

2

Personen, deren publizistische Tätigkeit laufend oder sonst besonders schwerwiegend gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, die dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik dienen, erhalten keinen Presseausweis.

 

3

Die Presseausweise werden grundsätzlich nur an Personen über 18 Jahre erteilt. Von diesem Grundsatz werden die Verbände nur in Ausnahmefällen und unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabes abgehen.

 

4

Jeder ausstellende Verband wird vor Ausstellung der bei ihm beantragten Ausweise die anderen Verbände darüber unterrichten, an wen er Ausweise ausgeben will. Die anderen Verbände können innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung Einspruch gegen die Ausstellung einzelner Ausweise einlegen. Wird innerhalb der Frist von vierzehn Tagen kein Einspruch eingelegt, kann die Ausstellung vorgenommen werden.. Bei Einspruch entscheidet ein von den Verbänden zu bildender Ausschuss über die Ausstellung.

 

5

Etwaige Verstöße gegen diese Ausstellungsrichtlinien werden von dem in Ziffer 4 vorgesehenen Ausschuss überprüft.

 

III.

Gestaltung des Presseausweises

 

1

Die Presseausweise werden von den genannten Verbänden einheitlich in Form, Farbe und Text gestaltet. Sie enthalten

 

1.1

Die Bezeichnung „Presseausweis“

 

1.2

Vor- und Zuname, Wohnort, Straße, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit des Inhabers

 

1.3

Lichtbild und Unterschrift des Inhabers

 

1.4

Raum für Vermerke zur Verlängerung der Gültigkeit des Ausweises

 

1.5

Als Hinweis:

 

Die Innenministerkonferenz ist damit einverstanden, dass der folgende Text auf der Rückseite des Presseausweises abgedruckt wird:

 

„Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe. Die Behörden sind nach Maßgabe der Landespressegesetze verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Der Presseausweis soll den/die Ausweisinhaber(in) in der Wahrnehmung seines/ihres Auskunftsrechts unterstützen. Sofern dies nicht aus zwingenden Gründen verweigert werden muss, legitimiert er den/die Ausweisinhaber(in), sich zur Erleichterung seiner/ihrer Berufsausübung innerhalb behördlicher Absperrungen zur aktuellen Berichterstattung aufzuhalten. Der Presseausweis erleichtert den Behörden die Überprüfung, wer als Vertreter(in) der Presse tätig ist."

 

...............................................................................

Der /Die Vorsitzende der Innenministerkonferenz

 

2

Die Presseausweise werden von den Verbänden mit laufenden, im Text eingedruckten Verbands-Nummern mit Ausstellungsdatum, Verbands-Stempel und Unterschrift versehen.

 

3

Der Presseausweis gilt für ein Kalenderjahr. Seine Gültigkeit wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres von dem Verband, der den Ausweis ausgestellt hat, mit Stempel und Unterschrift neu bescheinigt. Die Ablehnung der Verlängerung des Gültigkeitsvermerks sowie Einziehung und Ungültigkeitserklärung von Ausweisen werden entsprechend Ziffer II 4 Satz 1 den anderen ausstellungsberechtigten Verbänden mitgeteilt.

 

4

Bei Ungültigwerden der alten Presseausweise durch Zeitablauf werden von den Verbänden neue mit Gültigkeitsbeginn ab 1. Januar des ersten Jahres der neuen Ausgabeperiode ausgestellt. Die ungültig gewordenen Presseausweise werden von den Verbänden eingezogen und vernichtet.

 

5

Nach diesen Grundsätzen wird ab 1.1.1994 verfahren

 

 

Die in Abschnitt I 1 der Vereinbarung genannten Journalisten- und Verlegerverbände haben zur Ausgabe von Presseausweisen vorwiegend ihre Landesverbände berechtigt.

 

Die ausgabeberechtigten Landesverbände haben folgende Bezeichnung und Anschrift:

 

Deutscher Journalisten-Verband e.V.

- Gewerkschaft der Journalisten -

Bennauerstraße 60

53115 Bonn

 

DJV-Landesverband Baden-Württemberg

Herdweg 63

70174 Stuttgart

 

Bayerischer Journalisten-Verband

Seidlstr. 8

80335 München

 

Journalisten-Verband Berlin

Lietzenburger Str. 77

10719 Berlin

 

DJV-Landesverband Brandenburg

Dortustraße 36/37

14467 Potsdam

 

DJV-Landesverband Bremen

Am Wall 171

28067 Bremen

 

Journalisten-Verband Hamburg

Brandstwiete 4

20457 Hamburg

 

Hessischer Journalistenverband

Liebigstraße 24

60323 Frankfurt/Main

 

DJV-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburgstraße 2

19053 Schwerin

 

DJV-Landesverband Niedersachsen

Lister Meile 17

30161 Hannover

 

DJV-Landesverband Nordrhein-Westfalen

Kronprinzenstraße 16

40217 Düsseldorf

 

DJV-Landesverband Rheinland-Pfalz

Adam-Karrillon-Straße 17

55118 Mainz

 

Saarländischer Journalistenverband

St. Johannes Markt 5

66111 Saarbrücken

 

DJV-Landesverband Sachsen

Breitscheidstraße 46-56

01237 Dresden

 

Journalisten-Verband Sachsen-Anhalt

Gustav-Anlauf-Straße 22

06108 Halle

 

Schleswig-Holsteiner Journalisten-Verband

Dänische Straße 11

24103 Kiel

 

DJV-Landesverband Thüringen

Dalbergsweg 1

99084 Erfurt

 

Industriegewerkschaft Medien

Friedrichstraße 15

70174 Stuttgart

 

IG Medien, Landesbezirk Baden-Württemberg

Theodor-Heuss-Straße 16

70174 Stuttgart

 

IG Medien, Landesbezirk Bayern

Schwanthalerstraße 64

80336 München

 

IG Medien, Landesbezirk Berlin-Brandenburg

Dudenstraße 10

10965 Berlin

 

IG Medien, Landesbezirk Hessen

Wilhelm-Leuschner-Straße 69-77

60329 Frankfurt/Main

 

IG Medien, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen

Dreyerstraße 6

30169 Hannover

 

IG Medien, Landesbezirk Nord

Besenbinderhof 60

20097 Hamburg

 

IG Medien, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen

Hohenzollernring 85-87

50672 Köln

 

IG Medien, Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saar

Bingerstraße 20

55122 Mainz

 

IG Medien, Landesbezirk Südost

Karl-Liebknecht-Straße 30-32

04107 Leipzig

 

Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG)

Karl-Muck-Platz 1

20355 Hamburg

 

Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.

Riemenschneiderstraße 10

53175 Bonn

 

Verband Rheinisch-Westfälischer Zeitungsverleger e.V.

Ludwig-Erhard-Allee 14

40227 Düsseldorf

 

Verband Hessischer Zeitungsverleger e.V.

Graf-Vollrath-Weg 6

60489 Frankfurt

 

Verband der Zeitungsverleger

Rheinland-Pfalz und Saarland e.V.

Große Bleiche 44-50

55116 Mainz

 

Zeitungsverlegerverband Bremen e.V.

Martinistraße 43

28195 Bremen

 

Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.

Perfallstraße 1/IV

81675 München

 

Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.

Schiffgraben 17

30159 Hannover

 

Verband Thüringer Zeitungsverleger e.V.

Trothaer Straße 29

06036 Halle

 

Verein der Zeitungsverlage in Berlin

und Brandenburg e.V.

Wilmersdorfer Straße 58

10627 Berlin

 

Verband der Zeitungsverlage Norddeutschland e.V.

Fleethörn 1-7

24103 Kiel

 

Zeitungsverlegerverband Hamburg e.V.

Axel-Springer-Platz 1

20355 Hamburg

 

Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.

Winterstraße 50

53177 Bonn

 

Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V.

Perusastraße 7

80333 München

 

Verband der Zeitschriftenverleger Berlin-Brandenburg

Schöneberger Ufer 67a

10785 Berlin

 

Verband der Zeitschriften-Verlage Nord

(Sitz Hamburg) e.V.

Schaartor 1

20459 Hamburg

 

Verein der Zeitschriftenverlage

in Nordrhein-Westfalen e.V.

Overstolzenstraße 19

50677 Köln

 

Verband der Zeitschriftenverlage in Sachsen,

Sachsen-Anhalt und Thüringen

c/o St. Benno Verlag GmbH

Thüringer Straße 1-3

04179 Leipzig

 

Südwestdeutscher Zeitschriftenverleger-Verband e.V.

Leuschnerstraße 3

70174 Stuttgart