Anlage
(Stand: Mai 2003)
Gestaltung und Ausgabe
von bundeseinheitlichen Presseausweisen
Von
dem Bundesministerium des Innern,
den Innenministern/-senatoren der Länder,
dem Deutschen Journalisten-Verband e.V. (DJV)
- Gewerkschaft der Journalisten -,
der Industriegewerkschaft Medien,
Fachgruppe Journalismus (dju/SWJV),
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
- Bundesfachgruppe der Journalisten -,
dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.,
dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.
wird folgender beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vorliegender Schriftwechsel bestätigt:
I.
Ausstellende Verbände
1
Die Ausstellung von Presseausweisen nach Abschnitt III erfolgt durch folgende Verbände:
Deutschen Journalisten-Verband e.V. (DJV)
- Gewerkschaft der Journalisten -,
Industriegewerkschaft Medien,
Fachgruppe Journalismus (dju/SWJV),
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
- Bundesfachgruppe der Journalisten -,
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.,
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.
Die genannten Verbände tragen die Verantwortung für eine gewissenhafte und ordnungsgemäße Ausstellung und Ausgabe der Presseausweise.
2
Die Verbände erklären sich bereit, auch an nicht oder anderweitig organisierte, hauptberufliche Journalisten bei Vorlage entsprechender Unterlagen Presseausweise auszustellen, ohne die Mitgliedschaft zu verlangen.
II.
Grundsätze und
Verfahren der Verbände
für die Ausgabe von Presseausweisen
1
Die Verbände legen an die Ausgabe von Presseausweisen einen strengen Maßstab an. Die Ausweise werden nur an hauptberufliche Journalisten ausgegeben, die eine verantwortliche, im öffentlichen Interesse liegende journalistische Tätigkeit ausüben. An Personen, die diese Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, wird ein Presseausweis nicht erteilt. Hauptberuflich tätig sind nur solche Journalisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit erzielen.
2
Personen, deren publizistische Tätigkeit laufend oder sonst besonders schwerwiegend gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, die dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik dienen, erhalten keinen Presseausweis.
3
Die Presseausweise werden grundsätzlich nur an Personen über 18 Jahre erteilt. Von diesem Grundsatz werden die Verbände nur in Ausnahmefällen und unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabes abgehen.
4
Jeder ausstellende Verband wird vor Ausstellung der bei ihm beantragten Ausweise die anderen Verbände darüber unterrichten, an wen er Ausweise ausgeben will. Die anderen Verbände können innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung Einspruch gegen die Ausstellung einzelner Ausweise einlegen. Wird innerhalb der Frist von vierzehn Tagen kein Einspruch eingelegt, kann die Ausstellung vorgenommen werden.. Bei Einspruch entscheidet ein von den Verbänden zu bildender Ausschuss über die Ausstellung.
5
Etwaige Verstöße gegen diese Ausstellungsrichtlinien werden von dem in Ziffer 4 vorgesehenen Ausschuss überprüft.
III.
Gestaltung des Presseausweises
1
Die Presseausweise werden von den genannten Verbänden einheitlich in Form, Farbe und Text gestaltet. Sie enthalten
1.1
Die Bezeichnung „Presseausweis“
1.2
Vor- und Zuname, Wohnort, Straße, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit des Inhabers
1.3
Lichtbild und Unterschrift des Inhabers
1.4
Raum für Vermerke zur Verlängerung der Gültigkeit des Ausweises
1.5
Als Hinweis:
Die Innenministerkonferenz ist damit einverstanden, dass der folgende Text auf der Rückseite des Presseausweises abgedruckt wird:
„Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe. Die Behörden sind nach Maßgabe der Landespressegesetze verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Der Presseausweis soll den/die Ausweisinhaber(in) in der Wahrnehmung seines/ihres Auskunftsrechts unterstützen. Sofern dies nicht aus zwingenden Gründen verweigert werden muss, legitimiert er den/die Ausweisinhaber(in), sich zur Erleichterung seiner/ihrer Berufsausübung innerhalb behördlicher Absperrungen zur aktuellen Berichterstattung aufzuhalten. Der Presseausweis erleichtert den Behörden die Überprüfung, wer als Vertreter(in) der Presse tätig ist."
...............................................................................
Der /Die Vorsitzende der Innenministerkonferenz
2
Die Presseausweise werden von den Verbänden mit laufenden, im Text eingedruckten Verbands-Nummern mit Ausstellungsdatum, Verbands-Stempel und Unterschrift versehen.
3
Der Presseausweis gilt für ein Kalenderjahr. Seine Gültigkeit wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres von dem Verband, der den Ausweis ausgestellt hat, mit Stempel und Unterschrift neu bescheinigt. Die Ablehnung der Verlängerung des Gültigkeitsvermerks sowie Einziehung und Ungültigkeitserklärung von Ausweisen werden entsprechend Ziffer II 4 Satz 1 den anderen ausstellungsberechtigten Verbänden mitgeteilt.
4
Bei Ungültigwerden der alten Presseausweise durch Zeitablauf werden von den Verbänden neue mit Gültigkeitsbeginn ab 1. Januar des ersten Jahres der neuen Ausgabeperiode ausgestellt. Die ungültig gewordenen Presseausweise werden von den Verbänden eingezogen und vernichtet.
5
Nach diesen Grundsätzen wird ab 1.1.1994 verfahren
Die in Abschnitt I 1 der Vereinbarung genannten Journalisten- und Verlegerverbände haben zur Ausgabe von Presseausweisen vorwiegend ihre Landesverbände berechtigt.
Die ausgabeberechtigten Landesverbände haben folgende Bezeichnung und Anschrift:
Deutscher Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalisten -
Bennauerstraße 60
53115 Bonn
DJV-Landesverband Baden-Württemberg
Herdweg 63
70174 Stuttgart
Bayerischer Journalisten-Verband
Seidlstr. 8
80335 München
Journalisten-Verband Berlin
Lietzenburger Str. 77
10719 Berlin
DJV-Landesverband Brandenburg
Dortustraße 36/37
14467 Potsdam
DJV-Landesverband Bremen
Am Wall 171
28067 Bremen
Journalisten-Verband Hamburg
Brandstwiete 4
20457 Hamburg
Hessischer Journalistenverband
Liebigstraße 24
60323 Frankfurt/Main
DJV-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburgstraße 2
19053 Schwerin
DJV-Landesverband Niedersachsen
Lister Meile 17
30161 Hannover
DJV-Landesverband Nordrhein-Westfalen
Kronprinzenstraße 16
40217 Düsseldorf
DJV-Landesverband Rheinland-Pfalz
Adam-Karrillon-Straße
17
55118 Mainz
Saarländischer Journalistenverband
St. Johannes Markt 5
66111 Saarbrücken
DJV-Landesverband Sachsen
Breitscheidstraße 46-56
01237 Dresden
Journalisten-Verband Sachsen-Anhalt
Gustav-Anlauf-Straße 22
06108 Halle
Schleswig-Holsteiner Journalisten-Verband
Dänische Straße 11
24103 Kiel
DJV-Landesverband Thüringen
Dalbergsweg 1
99084 Erfurt
Industriegewerkschaft Medien
Friedrichstraße 15
70174 Stuttgart
IG Medien, Landesbezirk Baden-Württemberg
Theodor-Heuss-Straße 16
70174 Stuttgart
IG Medien, Landesbezirk Bayern
Schwanthalerstraße 64
80336 München
IG Medien, Landesbezirk Berlin-Brandenburg
Dudenstraße 10
10965 Berlin
IG Medien, Landesbezirk Hessen
Wilhelm-Leuschner-Straße 69-77
60329 Frankfurt/Main
IG Medien, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen
Dreyerstraße 6
30169 Hannover
IG Medien, Landesbezirk Nord
Besenbinderhof 60
20097 Hamburg
IG Medien, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen
Hohenzollernring 85-87
50672 Köln
IG Medien, Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saar
Bingerstraße 20
55122 Mainz
IG Medien, Landesbezirk Südost
Karl-Liebknecht-Straße 30-32
04107 Leipzig
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
Karl-Muck-Platz 1
20355 Hamburg
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.
Riemenschneiderstraße 10
53175 Bonn
Verband Rheinisch-Westfälischer Zeitungsverleger e.V.
Ludwig-Erhard-Allee 14
40227 Düsseldorf
Verband Hessischer Zeitungsverleger e.V.
Graf-Vollrath-Weg 6
60489 Frankfurt
Verband der Zeitungsverleger
Rheinland-Pfalz und Saarland e.V.
Große Bleiche 44-50
55116 Mainz
Zeitungsverlegerverband Bremen e.V.
Martinistraße 43
28195 Bremen
Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.
Perfallstraße 1/IV
81675 München
Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.
Schiffgraben 17
30159 Hannover
Verband Thüringer Zeitungsverleger e.V.
Trothaer Straße 29
06036 Halle
Verein der Zeitungsverlage in Berlin
und Brandenburg e.V.
Wilmersdorfer Straße 58
10627 Berlin
Verband der Zeitungsverlage Norddeutschland e.V.
Fleethörn 1-7
24103 Kiel
Zeitungsverlegerverband Hamburg e.V.
Axel-Springer-Platz 1
20355 Hamburg
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.
Winterstraße 50
53177 Bonn
Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V.
Perusastraße 7
80333 München
Verband der Zeitschriftenverleger Berlin-Brandenburg
Schöneberger Ufer 67a
10785 Berlin
Verband der Zeitschriften-Verlage Nord
(Sitz Hamburg) e.V.
Schaartor 1
20459 Hamburg
Verein der Zeitschriftenverlage
in Nordrhein-Westfalen e.V.
Overstolzenstraße 19
50677 Köln
Verband der Zeitschriftenverlage in Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
c/o St. Benno Verlag GmbH
Thüringer Straße 1-3
04179 Leipzig
Südwestdeutscher Zeitschriftenverleger-Verband e.V.
Leuschnerstraße 3
70174 Stuttgart