2051

Anlage 3


Vereinbarung
über einen Verzicht auf die Erstattung
der Kosten der Polizei in Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren

Mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 trat folgende Vereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland in Kraft:

Vereinbarung zwischen den Ländern

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über einen Verzicht auf die Erstattung der Kosten der Polizei in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.

1. Die Polizei fordert Auslagen, die ihr aufgrund der Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen oder Verwaltungsbehörden anderer Länder in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren entstehen, nicht zur Erstattung an.

2. Die Polizei zeigt jedoch die ihr entstandenen Auslagen den ersuchenden Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen oder Verwaltungsbehörden an, damit sie von diesen ggf. eingezogen werden können.