1
Deliktskatalog
Folgende Straftaten sind Gegenstand des Vereinfachten Verfahrens:
1.1
Privatklagedelikte
Beleidigung (§ 185 StGB)
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB)
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Bedrohung (§ 241 StGB)
1.2
Offizialdelikte
Einfacher Diebstahl (§§ 242, 248a StGB)
Unterschlagung (§ 246 StGB)
Betrug (§ 263 StGB)
Beförderungserschleichung (§ 265a StGB) - nicht jedoch Automatenmissbrauch u.ä.
-
Missbrauch von Notrufen (§ 145 StGB)
2
Deliktskategorien
2.1
Entsprechend der Gewichtung des Straftatbestandes oder der Höhe des
Objektwertes/Schadensumfangs sind die Delikte in die Fallgruppen A und B unterteilt
und im Vordruck „Strafanzeige - V -” ausgewiesen. Diese Unterteilung bestimmt
grundsätzlich Art und Umfang der polizeilichen Ermittlungstätigkeit.
2.2
Fallgruppe A
Hierbei handelt es sich um nachfolgend bezeichnete Fälle, in denen
regelmäßig keine öffentliche Klage erhoben wird (Verweisung auf den Privatklageweg
oder Einstellung nach §§ 153/153a StPO):
- Privatklagedelikte
- Offizialdelikte mit einem Objektwert/Schadensbetrag bis zu 25 Euro (bei
Sachbeschädigung
bis zu 100 Euro)
soweit nicht die unter 2.3 genannten Gründe einer Bearbeitung nach Kategorie A
entgegenstehen.
In den o.a. Fällen genügt es, wenn Beschuldigte nach Belehrung gemäß § 163a i.V. m. § 136 StPO durch Ankreuzen und Unterschreiben auf den Vordruck „Beschuldigtenanhörung - V -” die Tat einräumen. Beschuldigte sind auch darauf hinzuweisen, dass sie durch Ankreuzen ihr Einverständnis mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße erklären können (§ 153a StPO).
2.3
Fallgruppe B
Hierbei handelt es sich um nachfolgend bezeichnete Fälle, in denen im
öffentlichen Interesse grundsätzlich eine Strafverfolgung von Amts wegen und
die Erhebung der öffentlichen Klage in Betracht kommen:
- gravierende Formen der
Privatklagedelikte
- Offizialdelikte mit einem Objektwert/Schadensbetrag zwischen 25 und250 Euro
bei
Sachbeschädigung zwischen 100 und 250
Euro)
- Straftaten der Fallgruppe A, bei denen sich Anhaltspunkte ergeben für
- Ermittlungsverfahren aus den letzten drei Jahren
- Serienstraftaten oder
- sexuelle Motive.
In diesen Fällen ist über die Vernehmung eine gestraffte Niederschrift anzufertigen oder eine stichwortartige Inhaltsangabe in der Sachverhaltsschilderung vorzunehmen. Das Einverständnis mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße kann auch in diesen Fällen erklärt werden (Nr. 2.2 letzter Satz).
3
Bearbeitungsgrundsätze
3.1
Strafanzeigen über Delikte, die zum Katalog des Vereinfachten
Bearbeitungsverfahrens gehören, werden mit dem Vordruck „Strafanzeige - V -“
aufgenommen. Dabei ist grundsätzlich von den Voraussetzungen für die Anwendung
des Vereinfachten Verfahrens auszugehen, wenn sich der Tatverdacht nicht gegen
Personen unter 21 Jahren richtet. Für die Aufnahme von Fahrzeugdelikten wird
auch beim Vereinfachten Bearbeitungsverfahren der Vordruck NW Pol 3 benutzt.
3.2
Die angestrebte Straffung des Verfahrens wird gewährleistet, indem am Tatort
die erforderlichen Feststellungen weitestgehend getroffen, anwesende Zeugen und
Beschuldigte angehört werden und dies auf den entsprechenden Vordrucken
(„Strafanzeige - V -, Zeugen-/Beschuldigtenanhörung - V -“) dokumentiert wird.
Soweit Lesbarkeit gewährleistet werden kann, können die Vordrucke am Tatort
handschriftlich ausgefüllt werden.
Sind
Beschuldigte oder Zeugen erkennbar nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren
und die Bedeutung ihrer Aussagen und Erklärungen zu verstehen, unterbleibt eine
Anhörung; die Vernehmung ist dann zu einem späteren Zeitpunkt unter geeigneten
Umständen (z.B. im Beisein eines Dolmetschers) vorzunehmen.
3.3
Der Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin des für die Bearbeitung zuständigen
Kriminalkommissariats prüft, ob gegen den Beschuldigten/die Beschuldigte in den
zurückliegenden drei Jahren ein Ermittlungsverfahren anhängig war oder ob es
sich bei der angezeigten Straftat um eine Serienstraftat handeln könnte. Das
Ergebnis ist auf dem Vordruck „Strafanzeige - V -“ durch Ankreuzen zu
dokumentieren. Danach entscheidet der Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin über
die weitere Bearbeitung gem. Fallgruppe A oder B oder führt die Ermittlungen in
herkömmlicher Weise.
3.4
Nach Abschluss der Ermittlungen wird der Vorgang der Staatsanwaltschaft
unverzüglich vorgelegt.
Bei Antragsdelikten oder bei Verwendung des Formulars „Beschuldigtenanhörung -
V -“ geschieht dies erst nach Eingang des Strafantrages/der Stellungnahme des
Beschuldigten/der Beschuldigten, spätestens jedoch nach vier Wochen.
4
Geschäftsmäßige Behandlung
4.1
Nach Anzeigenaufnahme werden die Strafanzeigen dem für die Bearbeitung
zuständigen Kriminalkommissariat zugeleitet, wo gem. Nummer 3.3 über die Art
der Bearbeitung entschieden wird.
4.2
Jede Anzeige ist in dem Vorgangsverwaltungssystem zu erfassen.
4.3
Die kriminalstatistische Auswertung der PKS-Erfassungsbelege erfolgt im
Dezernat GS 2.
4.4
Zur Vereinfachung des Verfahrens können der Vordruck „Strafanzeige - V -” und
die „Beschuldigtenanhörung - V - “ anstatt eines Merkblattes (NW Pol 23) zur
Kriminalakte genommen werden, soweit darauf die erforderlichen Daten vorhanden
bzw. nachgetragen sind.
4.5
Durchschriften der Strafanzeigen mit unbekannten/nicht ermittelten Tätern sind
zur Gewährleistung späterer Ermittlungen aufzubewahren.