Anlage l

Geschwindigkeitsüberwachung

1
Allgemeines

1.1
Die Geschwindigkeitsüberwachung soll möglichst flächendeckend erfolgen, vorrangig an Unfallhäufungsstellen (-strecken) und in schutzwürdigen Zonen (z.B. an Kindergärten, Schulen oder Seniorenheimen). Zwischen der Polizei und den Ordnungsbehörden sind die Einsatzorte und -Zeiten abzusprechen.

1.2
Vor einer Geschwindigkeitsmessung ist zu prüfen, ob die dort geltende Geschwindigkeitsbeschränkung notwendig und angemessen ist, ggf. sind bei der Straßenverkehrsbehörde Änderungen zu veranlassen.

2
Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten

2.1
Vor jeder Messung ist zu prüfen, ob die Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt und zweifelsfrei erkennbar sind.

2.2
Die in den Bedienungsanleitungen der Hersteller und den Zulassungsscheinen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt genannten Voraussetzungen (z.B. Toleranzwerte) sind zu beachten.

2.3
Verkehrsteilnehmer sind nach festgestellten Verstößen grundsätzlich anzuhalten.

2.4
Besondere Regelungen für Messgeräte

2.4.1
Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte
Mit Radargeschwindigkeitsmessgeräten kann sowohl der auflaufende als auch der ablaufende Fahrzeugverkehr gemessen werden. Auf Autobahnen, autobahnähnlich ausgebauten Straßen und an Stellen, an denen ein Anhalten nicht möglich ist, kann auf das Anhalten verzichtet werden. Können Betroffene nicht angehalten werden, ist stets eine Frontfotoaufnahme zu fertigen. Die Beachtung der verfahrenserheblichen Vorschriften des Geräteherstellers und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind vor jedem Messeinsatz zu protokollieren. Für die Messungen ist grundsätzlich eine Bedienkraft einzusetzen; in Ausnahmefällen (z.B. Nachteinsatz) kann davon abgewichen werden.

Die Bedienkraft ist insbesondere für den vorschriftsmäßigen Auf- und Abbau, für die Überwachung/Bedienung des Messgerätes und der Fotoanlage, die Übermittlung der Daten an den Anhaltetrupp sowie für die Protokollierung verantwortlich.

2.4.2
Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte
Mit Laser-Geschwindigkeitsmessgeräten kann sowohl der auflaufende als auch der ablaufende Fahrzeugverkehr gemessen werden. Der Einsatz erfolgt grundsätzlich außerhalb von Dienstkraftfahrzeugen.

Es ist sicherzustellen, dass die gemessene Geschwindigkeit eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann. Deshalb ist auf freie Sicht auf das zu messende Fahrzeug zu achten. Der Einsatz des Laser-Geschwindigkeitsmessgerätes soll nur dort erfolgen, wo das Anhalten möglich ist. Kann im Einzelfall nicht angehalten werden, ist der Geschwindigkeitsverstoß nicht zu verfolgen. Beim Einsatz von Laser-Geschwindigkeitsmessgeräten ist für die Messung eine Bedienkraft (Messposten) vorzusehen.

Der Messwinkel zwischen Laserstrahl und Straßenverlauf soll möglichst null Grad betragen. Bei von null Grad abweichenden Messwinkeln ergeben sich Messwerte, die sich stets zugunsten betroffener Fahrzeugführer auswirken. Das Messergebnis darf nicht verändert werden, wenn der Messwinkel von null Grad abweicht.

Die im Laser-Geschwindigkeitsmessgerät angezeigten Werte sind erst dann zu löschen, wenn nach nochmaligem Vergleich die Beweiserhebung schriftlich festgehalten wurde und abgeschlossen ist. Im Zweifelsfall ist von einer Verwertung des Messergebnisses abzusehen.

2.5
Verbleibt nach Abzug der Toleranzwerte eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 5 km/h, so ist von einer Verfolgung abzusehen.

3
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

3.1
Für Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren kommen grundsätzlich nur Polizeifahrzeuge mit geeichtem Fahrtschreiber oder justiertem Tachometer in Betracht. Einzelheiten der Justierung regelt ein besonderer Erlass.

3.2
Beim Nachfahren ist wie folgt zu verfahren:
Die Vergleichsstrecke muss bei abgelesenen Geschwindigkeiten bis 90 km/h mindestens 400 m, bei Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h mindestens 500 m betragen. Beträgt die Messstrecke bei Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h ausnahmsweise weniger als 500 m, aber mehr als 400 m, so kann dem Betroffenen nur eine Geschwindigkeit von höchstens 90 km/h vorgehalten werden. Die Straßen- und Sichtverhältnisse sowie die Verkehrslage müssen eine ständige Beobachtung des zu überprüfenden Fahrzeugs auf der Vergleichsstrecke gewährleisten. Während der Vergleichsfahrt ist ein annähernd gleicher Abstand zu dem überprüften Fahrzeug einzuhalten. Dieser Abstand darf sich vergrößern, aber nicht verringern.

Der Abstand zwischen dem überprüften Fahrzeug und dem nachfolgenden Polizeifahrzeug soll bei Beginn des Geschwindigkeitsvergleichs höchstens betragen:

-etwa 50 m bei Geschwindigkeiten von 60 bis 90 km/h,
-etwa 100 m bei Geschwindigkeiten von 90 bis 120 km/h.

Bei anderen Geschwindigkeiten gelten entsprechend abgestufte Abstände. Müssen - etwa wegen der Beschaffenheit der Straße oder schlechter Witterungsverhältnisse - größere Sicherheitsabstände eingehalten werden, ist von Geschwindigkeitsmessungen abzusehen.

3.3
Unabhängig davon, ob während des Nachfahrens der Abstand zwischen dem zu überprüfenden Fahrzeug und dem Polizeifahrzeug annähernd gleichgeblieben ist oder sich vergrößert hat, ist der/dem Betroffenen lediglich eine Mindestgeschwindigkeit vorzuhalten, die 15% unter der abgelesenen Geschwindigkeit liegt. Dezimale sind dabei auf volle Werte abzurunden. Der Verstoß darf nur verfolgt werden, wenn die abgelesene Geschwindigkeit mindestens 15 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt.

3.4
Wird ausnahmsweise eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug durchgeführt, dessen Tachometer nicht justiert ist, sind von der abgelesenen Geschwindigkeit 20 % als Sicherheitsabschlag abzuziehen.


4
Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen anhand von Schaublättern

4.1
Schaublätter von Fahrzeugen, die mit Kontrollgeräten oder Fahrtschreibern ausgerüstet sein müssen, können zur Geschwindigkeitskontrolle herangezogen werden. Die Kontrolle der Schaublätter von Fahrzeugen, die ohne rechtliche Verpflichtung über Fahrtschreiber oder Kontrollgerät verfügen, ist nur bei konkretem Verdacht zulässig.

4.2
Die Verfolgung von Geschwindigkeitsverstößen ist in der Regel auf die Schaublätter des Kontrolltages und des vorangegangenen Arbeitstages zu beschränken.

4.3
Von der aufgezeichneten Geschwindigkeit sind 6 km/h zugunsten der/des Betroffenen abzuziehen.

4.4
Führen die Auswertungen zum Ergebnis, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde, ist das Schaublatt als Beweismittel sicherzustellen. Der Fahrerin/dem Fahrer ist die Sicherstellung zu bescheinigen. Eine Sicherstellung unterbleibt, wenn die/der Betroffene an Ort und Stelle ein Verwarnungsgeld bezahlt hat.