Anlage
l
Geschwindigkeitsüberwachung
1
Allgemeines
1.1
Die Geschwindigkeitsüberwachung soll möglichst flächendeckend erfolgen,
vorrangig an Unfallhäufungsstellen (-strecken) und in schutzwürdigen Zonen (z.B.
an Kindergärten, Schulen oder Seniorenheimen). Zwischen der Polizei und den
Ordnungsbehörden sind die Einsatzorte und -Zeiten abzusprechen.
1.2
Vor einer Geschwindigkeitsmessung ist zu prüfen, ob die dort geltende
Geschwindigkeitsbeschränkung notwendig und angemessen ist, ggf. sind bei der
Straßenverkehrsbehörde Änderungen zu veranlassen.
2
Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten
2.1
Vor jeder Messung ist zu prüfen, ob die Verkehrszeichen ordnungsgemäß
aufgestellt und zweifelsfrei erkennbar sind.
2.2
Die in den Bedienungsanleitungen der Hersteller und den Zulassungsscheinen
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt genannten Voraussetzungen (z.B.
Toleranzwerte) sind zu beachten.
2.3
Verkehrsteilnehmer sind nach festgestellten Verstößen grundsätzlich
anzuhalten.
2.4
Besondere Regelungen für Messgeräte
2.4.1
Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte
Mit Radargeschwindigkeitsmessgeräten kann sowohl der auflaufende als auch der
ablaufende Fahrzeugverkehr gemessen werden. Auf Autobahnen, autobahnähnlich
ausgebauten Straßen und an Stellen, an denen ein Anhalten nicht möglich ist,
kann auf das Anhalten verzichtet werden. Können Betroffene nicht angehalten
werden, ist stets eine Frontfotoaufnahme zu fertigen. Die Beachtung der
verfahrenserheblichen Vorschriften des Geräteherstellers und der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind vor jedem Messeinsatz zu
protokollieren. Für die Messungen ist grundsätzlich eine Bedienkraft
einzusetzen; in Ausnahmefällen (z.B. Nachteinsatz) kann davon abgewichen
werden.
Die Bedienkraft ist insbesondere für den vorschriftsmäßigen Auf- und Abbau,
für die Überwachung/Bedienung des Messgerätes und der Fotoanlage, die
Übermittlung der Daten an den Anhaltetrupp sowie für die Protokollierung
verantwortlich.
2.4.2
Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte
Mit Laser-Geschwindigkeitsmessgeräten kann sowohl der auflaufende als auch
der ablaufende Fahrzeugverkehr gemessen werden. Der Einsatz erfolgt
grundsätzlich außerhalb von Dienstkraftfahrzeugen.
Es ist sicherzustellen, dass die gemessene Geschwindigkeit eindeutig einem
Fahrzeug zugeordnet werden kann. Deshalb ist auf freie Sicht auf das zu
messende Fahrzeug zu achten. Der Einsatz des
Laser-Geschwindigkeitsmessgerätes soll nur dort erfolgen, wo das Anhalten
möglich ist. Kann im Einzelfall nicht angehalten werden, ist der
Geschwindigkeitsverstoß nicht zu verfolgen. Beim Einsatz von
Laser-Geschwindigkeitsmessgeräten ist für die Messung eine Bedienkraft
(Messposten) vorzusehen.
Der Messwinkel zwischen Laserstrahl und Straßenverlauf soll möglichst null
Grad betragen. Bei von null Grad abweichenden Messwinkeln ergeben sich
Messwerte, die sich stets zugunsten betroffener Fahrzeugführer auswirken. Das
Messergebnis darf nicht verändert werden, wenn der Messwinkel von null Grad
abweicht.
Die im Laser-Geschwindigkeitsmessgerät angezeigten Werte sind erst dann zu
löschen, wenn nach nochmaligem Vergleich die Beweiserhebung schriftlich
festgehalten wurde und abgeschlossen ist. Im Zweifelsfall ist von einer
Verwertung des Messergebnisses abzusehen.
2.5
Verbleibt nach Abzug der Toleranzwerte eine Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 5 km/h, so ist von einer Verfolgung
abzusehen.
3
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
3.1
Für Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren kommen grundsätzlich nur
Polizeifahrzeuge mit geeichtem Fahrtschreiber oder justiertem Tachometer in
Betracht. Einzelheiten der Justierung regelt ein besonderer Erlass.
3.2
Beim Nachfahren ist wie folgt zu verfahren:
Die Vergleichsstrecke muss bei abgelesenen Geschwindigkeiten bis 90 km/h
mindestens 400 m, bei Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h mindestens 500 m
betragen. Beträgt die Messstrecke bei Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h
ausnahmsweise weniger als 500 m, aber mehr als 400 m, so kann dem Betroffenen
nur eine Geschwindigkeit von höchstens 90 km/h vorgehalten werden. Die
Straßen- und Sichtverhältnisse sowie die Verkehrslage müssen eine ständige
Beobachtung des zu überprüfenden Fahrzeugs auf der Vergleichsstrecke
gewährleisten. Während der Vergleichsfahrt ist ein annähernd gleicher Abstand
zu dem überprüften Fahrzeug einzuhalten. Dieser Abstand darf sich vergrößern,
aber nicht verringern.
Der Abstand zwischen dem
überprüften Fahrzeug und dem nachfolgenden Polizeifahrzeug soll bei Beginn
des Geschwindigkeitsvergleichs höchstens betragen:
-etwa 50 m bei Geschwindigkeiten von 60 bis 90 km/h,
-etwa 100 m bei Geschwindigkeiten von 90 bis 120 km/h.
Bei anderen Geschwindigkeiten gelten entsprechend
abgestufte Abstände. Müssen - etwa wegen der Beschaffenheit der Straße oder
schlechter Witterungsverhältnisse - größere Sicherheitsabstände eingehalten
werden, ist von Geschwindigkeitsmessungen abzusehen.
3.3
Unabhängig davon, ob während des Nachfahrens der Abstand zwischen dem zu
überprüfenden Fahrzeug und dem Polizeifahrzeug annähernd gleichgeblieben ist
oder sich vergrößert hat, ist der/dem Betroffenen lediglich eine
Mindestgeschwindigkeit vorzuhalten, die 15% unter der abgelesenen
Geschwindigkeit liegt. Dezimale sind dabei auf volle Werte abzurunden. Der
Verstoß darf nur verfolgt werden, wenn die abgelesene Geschwindigkeit
mindestens 15 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt.
3.4
Wird ausnahmsweise eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem
Polizeifahrzeug durchgeführt, dessen Tachometer nicht justiert ist, sind von
der abgelesenen Geschwindigkeit 20 % als Sicherheitsabschlag abzuziehen.
4
Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen anhand von Schaublättern
4.1
Schaublätter von Fahrzeugen, die mit Kontrollgeräten oder Fahrtschreibern
ausgerüstet sein müssen, können zur Geschwindigkeitskontrolle herangezogen
werden. Die Kontrolle der Schaublätter von Fahrzeugen, die ohne rechtliche
Verpflichtung über Fahrtschreiber oder Kontrollgerät verfügen, ist nur bei
konkretem Verdacht zulässig.
4.2
Die Verfolgung von Geschwindigkeitsverstößen ist in der Regel auf die
Schaublätter des Kontrolltages und des vorangegangenen Arbeitstages zu
beschränken.
4.3
Von der aufgezeichneten Geschwindigkeit sind 6 km/h zugunsten der/des
Betroffenen abzuziehen.
4.4
Führen die Auswertungen zum Ergebnis, dass die zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde, ist das Schaublatt als
Beweismittel sicherzustellen. Der Fahrerin/dem Fahrer ist die Sicherstellung
zu bescheinigen. Eine Sicherstellung unterbleibt, wenn die/der Betroffene an
Ort und Stelle ein Verwarnungsgeld bezahlt hat.
|