Anlage 2


Überwachung des Sicherheitsabstandes und Geschwindigkeitsüberwachung mit der Videoabstandsmessanlage (VAMA)

1
Allgemeines
Die Anlage dient zur Überwachung der Einhaltung vorgeschriebener Sicherheitsabstände und zur Geschwindigkeitsüberwachung des auflaufenden Verkehrs. Bei der Überwachung vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeiten ist die Anlage l analog zu beachten.

2
Auswahl und Markierung der Messstellen

2.1
Die Überwachung der Einhaltung vorgeschriebener Sicherheitsabstände hat in erster Linie auf Strecken zu erfolgen, auf denen sich ungenügende Sicherheitsabstände als besonders gefährlich erwiesen haben. Dies gilt grundsätzlich für Autobahnen und autobahnähnlich ausgebaute Straßen.

2.2
Die Markierungspunkte der vorgesehenen Messstrecke sind für jeden Fahrstreifen einzeln mit geeichten Messgeräten zu vermessen. Ausgangspunkt ist der Nullpunkt in Höhe des Brückenbauwerkes (Fluchtpunkt der Brückengesimskante).

- Bei gerader Straßenführung ist auf der Fahrstreifenmitte zu vermessen,
- bei Streckenkrümmungen nach links an der rechten Fahrstreifenbegrenzung und
- bei Streckenkrümmungen nach rechts an der linken Fahrstreifenbegrenzung.

Dabei sind auf dem linken Fahrstreifen (in Fahrtrichtung links) festzulegen:

- Der Nullpunkt lotrecht in. Höhe der vorderen Gesimskante des Brückenbauwerkes,
- 1. Messlinie 40 m vom Nullpunkt,
- 2. Messlinie 90 m vom Nullpunkt und
- Positionslinie 340 m vom Nullpunkt.

Bei der Festlegung des Abstandes zwischen den Messlinien sind die Strichbreiten unberücksichtigt zu lassen.
Die vorgenannten Markierungen sind analog auf vorhandene weitere Fahrstreifen, um jeweils 50 m nach hinten versetzt, zu übertragen; bei der 340-m-Markierüng sollte der Querstrich auf dem linken Fahrstreifen in Fahrtrichtung rechts wiederholt werden.

2.3
Bei Einrichten neuer Messstellen und Nachbesserung vorhandener Messlinien am Rand des jeweiligen Fahrstreifens bzw. auf dem Betonstreifen sind die Querstriche in weißer Farbe wie folgt zu markieren (Länge x Breite):

- Nullpunkt:                0,3x0,3 m
- 1. Messlinie:            1,5x0,5 m
- 2. Messlinie:            1,5x1,0 m
- Positionslinie:          1,5x1,0 m

3.
Kräfte

Der Überwachungstrupp besteht aus zwei Bedienkräften zur Beobachtung und Bedienung der VAMA sowie zur Protokollführung. Bei der Beobachtung über Monitor haben sie sich abzuwechseln. Es sind nur erfahrene Kräfte einzusetzen, die das Fahrverhalten innerhalb der Beobachtungs- und Messstrecke richtig einzuschätzen vermögen.

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Verfahren

4.1
Vor jedem Einsatz ist zu prüfen, ob die technischen Einrichtungen in einwandfreiem Zustand, die Markierungen deutlich erkennbar und auf der Beobachtungs- und Messstrecke ungehinderte Sicht und freie Fahrt gewährleistet sind. Liegen Verhältnisse vor, die eine zweifelsfreie Beobachtung oder Messung in Frage stellen können, ist von der Abstandsmessung abzusehen.

4.2
Der Video-Container (Behälter mit zwei Kameras) der VAMA ist an der fest montierten Blende am Brückenbauwerk anzubringen oder hinter dem Brückengeländer auf den Boden zu stellen. Die Kameras sind wie folgt einzustellen:

- Die Kamera l erfasst den auflaufenden Verkehr der Messstrecke seitlich von oben im Bereich von ca. 30 bis 100 m.
- Die Kamera 2 erfasst den Bereich von ca. 90 m bis zum Ende des Sichtbereichs.
- Das von den Kameras erfasste Verkehrsgeschehen ist als Schnittbild ständig auf ein Videoband aufzuzeichnen.
-In das Videobild sind Datum, Realzeit und geeichte Stoppzeit einzublenden.
- Der Realzeit ist die eingespiegelte Realzeit der Frontfotoanlage anzugleichen.
- Die Frontfotoanlage mit Fernauslösung ist zur Feststellung der Fahreridentität und des Kennzeichens im Mittelstreifen (oder auf dem Seitenstreifen) aufzustellen.

4.3
Die Überwachung des Verkehrs erfolgt bei verdeckt aufgestelltem Fahrzeug über den Monitor der Aufzeichnungseinheit.
Erscheint der Sicherheitsabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Fahrzeugen als zu gering, ist ein Frontfoto dann auszulösen, wenn

- die Fahrgeschwindigkeit vermutlich mehr als 80 km/h beträgt, bei Vorstößen durch Lkw bzw. KOM (§ 4 Abs. 3 StVO) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h
und
- der Abstand sich auf einer Strecke von mindestens 300 m nicht nennenswert durch Geschwindigkeitsreduzierung des Vorausfahrenden verringert hat.

Bei Fahrstreifenwechseln, die sich auf den Messvorgang auswirken können, scheidet eine Verfolgung aus.
Bei Erkennen anderer Verstöße ist gleichfalls ein Frontfoto auszulösen, um eine Verfolgung zu ermöglichen.

4.4
Es ist ein Protokoll gemäß beigefügtem Muster zu fertigen.

4.5
Ein Anhalten der Betroffenen an Ort und Stelle unterbleibt in der Regel, weil erst nach Auswertung der Unterlagen sicher festgestellt werden kann, ob ein Verstoß vorliegt.

5
Auswerten von Abstandsverstößen

5.1
Anhand der eingeblendeten Realzeit in der Frontfotoaufnahme wird auf dem Monitor der Auswerteeinheit die Verkehrssituation wiedergegeben, bei der laut Protokoll die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes angenommen wurde. Zu Beginn ist die Verkehrssituation auf Ereignisse zu überprüfen, die eine Verfolgung ausschließen. Bei Abstandsverstößen sind dies insbesondere Fahrstreifenwechsel, Geschwindigkeitsverringerungen des Vorausfahrenden und Bremsvorgänge innerhalb der Beobachtungsstrecke von mindestens 300 m.

5.2
Zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit und des Abstandes werden mit Hilfe der Einzelbildschaltung des Videorecorders die auszuwertenden Fahrzeuge so an die 2. Messlinie des jeweiligen Fahrstreifens herangeführt, dass die Räder der Vorderachse des Fahrzeugs der/des Betroffenen sich unmittelbar vor der Markierung befinden, sie aber noch nicht erreicht haben (Position 1). Die im Bild eingeblendete Messzeit ist in ein Auswerteprotokoll zu übertragen.
Nunmehr wird der Bildlauf weitergeführt, bis die Räder der Hinterachse des vorausfahrenden Fahrzeugs sich unmittelbar vor der 1. Messlinie befinden, diese aber noch nicht erreicht haben (Position 2). Die eingeblendete Messzeit wird wiederum im Auswerteprotokoll registriert.
Dann wird das Videoband weitergeführt, bis die Räder der Vorderachse des Fahrzeugs der/des Betroffenen die 1. Messlinie überschritten haben (Position 3). Die Messzeit wird ebenfalls im Auswerteprotokoll festgehalten.
Die Differenz der Messzeiten 'der Positionen l und 3 ergibt die Durchfahrtzeit für die 50-m-Strecke.
Die Formel „ (Messstrecke : Durchfahrtzeit) x 3,6" ergibt die Durchschnittsgeschwindigkeit in km/h. Entsprechende Umrechnungstabellen sind zu verwenden; es ist zugunsten der/des Betroffenen abzurunden. Die Differenz der Messzeiten der Positionen 2 und 3 entspricht dem Abstand der beiden Fahrzeuge in Sekunden. Der Zeitabstand ist anhand der Formel „(Geschwindigkeit in km/h): 3,6 x Abstand in Sekunden" in einen Abstand in Metern umzurechnen. Entsprechende Umrechungstabellen sind zu verwenden; es ist zugunsten der/des Betroffenen abzurunden.

5.3
 Toleranzen sind nicht mehr zu berücksichtigen, da sie bereits zugunsten der/des Betroffenen wie folgt im Messverfahren enthalten sind:

- Bei der Geschwindigkeitsermittlung
durch die Breite der jeweiligen Messlinie und den ungefähren Raddurchmesser der Vorderachse des gemessenen Fahrzeugs.

- Bei der Abstandsermittlung
durch den rückwärtigen Karosserieüberstand und den ungefähren Hinterraddurchmesser des vorausfahrenden Fahrzeugs und den vorderen Überstand und ungefähren Vorderraddurchmesser des nachfolgenden Fahrzeugs sowie die Breite der Messlinie.

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Auswerten von Geschwindigkeitsüberschreitungen und anderen Verstößen

Anhand der Realzeit in der Frontfotoaufnahme ist die entsprechende Verkehrssituation auf dem Monitor wiederzugeben. Handelt es sich um einen Geschwindigkeitsverstoß, ist die Nummer 5.2 sinngemäß anzuwenden. Andere Verstöße sind durch Auswertung und Beschreibung der Verkehrssituation festzustellen.
Hat die Auswertung des Videobandes den Verstoß nicht bestätigt, ist dies unter „Bemerkungen" im Auswerteprotokoll festzuhalten.

7
Anzeigenerstellung/-bearbeitung

7.1
Ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h der festgestellte Abstand geringer als 5/10 des halben Tachowertes oder wird bei Lastkraftwagen über 2,8 t/Kraftomnibussen der erforderliche Mindestabstand von 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten, obwohl die gefahrene Geschwindigkeit über 50 km/h betrug, ist der Sachverhalt wie folgt darzustellen:

„Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr als ..... km/h weniger als............./10 des halben Tachowertes/50 m (Nichtzutreffendes streichen)

Gefahrene Geschwindigkeit..............................................................................................km/h

Vorgeschriebener Abstand/ halber Tachowert (Nichtzutreffendes streichen) .................m

Tatsächlicher Abstand.......................................................................................................m

 festgestellt durch Video-Messverfahren, Toleranzen im Messverfahren enthalten und zugunsten der/des Betroffenen berücksichtigt."

Unter „Bemerkungen" ist zu bestätigen:
„Keine Abstandsverringerung durch Abbremsen des vorausfahrenden oder Einscheren eines anderen Kraftfahrzeuges."

In dem Abschnitt „Beweismittel" der Anzeige sind die Spalten „Foto" und „Videoaufnahme" anzukreuzen.

7.2
Wird bei der Auswertung ein Geschwindigkeitsverstoß festgestellt, ist dieser wie folgt darzustellen:

„Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb/außerhalb (Nichtzutreffendes streichen) geschlossener Ortschaft
zulässige Geschwindigkeit ............................................................................................ km/h
festgestellte Geschwindigkeit ........................................................................................ km/h
Geschwindigkeitsüberschreitung ................................................................................... km/h
Messstrecke 50 m

festgestellt durch Video-Messverfahren, Toleranzen im Messverfahren enthalten und zugunsten der/des Betroffenen berücksichtigt."
In dem Abschnitt „Beweismittel" der Anzeige sind die Spalten „Foto" und „Videoaufnahme" anzukreuzen.

7.3
Sonstige Verstöße sind im Freitext darzustellen. Es ist zu vermerken „Festgestellt durch Video-Verkehrsüberwachung". In dem Abschnitt „Beweismittel" der Anzeige sind die Spalten „Foto" und „Videoaufnahme" anzukreuzen.

7.4
Wurde ein Verstoß festgestellt, der mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann, ist, falls eine Verfolgung geboten erscheint, bei der schriftlichen Verwarnung gemäß Nummer 7.2-7.3 sinngemäß zu verfahren. Werden mehrere der vorgenannten Verstöße gleichzeitig festgestellt, ist der Sachverhalt in der unter Nummer 7.2-7.4 vorgegebenen Form in einer Anlage zur Anzeige darzustellen.

7.5
Dem Anhörungsbogen oder der schriftlichen Verwarnung ist das Frontalidentifizierungsfoto beizufügen, wenn die/der Halterin/Halter eine „natürliche" Person ist. Unbeteiligte Fahrzeuginsassen sind unkenntlich zu machen.

7.6
Den Ordnungswidrigkeitenanzeigen sind bei Abgabe an die Bußgeldstelle folgende Fotos/Standbildausdrucke beizufügen:

7.6.1
bei Abstandsverstößen
- das Frontalidentifizierungsfoto
- die Standbilder der Auswerteposition

7.6.2
bei Geschwindigkeitsverstößen
- das Frontalidentifizierungsfoto
- die Standbilder der Auswerteposition

7.6.3
bei sonstigen Verstößen
- das Frontalidentifizierungsfoto
- das/die Standbild(er), das/die den Verstoß darstell(t) (en).