Anlage 2
Überwachung des Sicherheitsabstandes und Geschwindigkeitsüberwachung mit der
Videoabstandsmessanlage (VAMA)
1
Allgemeines
Die Anlage dient zur Überwachung der Einhaltung vorgeschriebener
Sicherheitsabstände und zur Geschwindigkeitsüberwachung des auflaufenden
Verkehrs. Bei der Überwachung vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeiten ist
die Anlage l analog zu beachten.
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Auswahl und Markierung der Messstellen
2.1
Die Überwachung der Einhaltung vorgeschriebener Sicherheitsabstände hat in
erster Linie auf Strecken zu erfolgen, auf denen sich ungenügende
Sicherheitsabstände als besonders gefährlich erwiesen haben. Dies gilt
grundsätzlich für Autobahnen und autobahnähnlich ausgebaute Straßen.
2.2
Die Markierungspunkte der vorgesehenen Messstrecke sind für jeden
Fahrstreifen einzeln mit geeichten Messgeräten zu vermessen. Ausgangspunkt
ist der Nullpunkt in Höhe des Brückenbauwerkes (Fluchtpunkt der
Brückengesimskante).
- Bei gerader Straßenführung ist auf der Fahrstreifenmitte zu vermessen,
- bei Streckenkrümmungen nach links an der rechten Fahrstreifenbegrenzung und
- bei Streckenkrümmungen nach rechts an der linken Fahrstreifenbegrenzung.
Dabei sind auf dem linken Fahrstreifen (in Fahrtrichtung links) festzulegen:
- Der Nullpunkt lotrecht in. Höhe der vorderen Gesimskante des
Brückenbauwerkes,
- 1. Messlinie 40 m vom Nullpunkt,
- 2. Messlinie 90 m vom Nullpunkt und
- Positionslinie 340 m vom Nullpunkt.
Bei der Festlegung des Abstandes zwischen den Messlinien sind die
Strichbreiten unberücksichtigt zu lassen.
Die vorgenannten Markierungen sind analog auf vorhandene weitere
Fahrstreifen, um jeweils 50 m nach hinten versetzt, zu übertragen; bei der
340-m-Markierüng sollte der Querstrich auf dem linken Fahrstreifen in
Fahrtrichtung rechts wiederholt werden.
2.3
Bei Einrichten neuer Messstellen und Nachbesserung vorhandener Messlinien am
Rand des jeweiligen Fahrstreifens bzw. auf dem Betonstreifen sind die
Querstriche in weißer Farbe wie folgt zu markieren (Länge x Breite):
- Nullpunkt: 0,3x0,3 m
- 1. Messlinie: 1,5x0,5 m
- 2. Messlinie: 1,5x1,0 m
- Positionslinie: 1,5x1,0 m
3.
Kräfte
Der Überwachungstrupp besteht aus zwei Bedienkräften zur Beobachtung und
Bedienung der VAMA sowie zur Protokollführung. Bei der Beobachtung über
Monitor haben sie sich abzuwechseln. Es sind nur erfahrene Kräfte
einzusetzen, die das Fahrverhalten innerhalb der Beobachtungs- und
Messstrecke richtig einzuschätzen vermögen.
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Verfahren
4.1
Vor jedem Einsatz ist zu prüfen, ob die technischen Einrichtungen in
einwandfreiem Zustand, die Markierungen deutlich erkennbar und auf der
Beobachtungs- und Messstrecke ungehinderte Sicht und freie Fahrt
gewährleistet sind. Liegen Verhältnisse vor, die eine zweifelsfreie
Beobachtung oder Messung in Frage stellen können, ist von der Abstandsmessung
abzusehen.
4.2
Der Video-Container (Behälter mit zwei Kameras) der VAMA ist an der fest
montierten Blende am Brückenbauwerk anzubringen oder hinter dem
Brückengeländer auf den Boden zu stellen. Die Kameras sind wie folgt
einzustellen:
- Die Kamera l erfasst den auflaufenden Verkehr der Messstrecke seitlich von
oben im Bereich von ca. 30 bis 100 m.
- Die Kamera 2 erfasst den Bereich von ca. 90 m bis zum Ende des
Sichtbereichs.
- Das von den Kameras erfasste Verkehrsgeschehen ist als Schnittbild ständig
auf ein Videoband aufzuzeichnen.
-In das Videobild sind Datum, Realzeit und geeichte Stoppzeit einzublenden.
- Der Realzeit ist die eingespiegelte Realzeit der Frontfotoanlage
anzugleichen.
- Die Frontfotoanlage mit Fernauslösung ist zur Feststellung der
Fahreridentität und des Kennzeichens im Mittelstreifen (oder auf dem
Seitenstreifen) aufzustellen.
4.3
Die Überwachung des Verkehrs erfolgt bei verdeckt aufgestelltem Fahrzeug über
den Monitor der Aufzeichnungseinheit.
Erscheint der Sicherheitsabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Fahrzeugen als zu gering, ist ein Frontfoto dann auszulösen, wenn
- die Fahrgeschwindigkeit vermutlich mehr als 80 km/h beträgt, bei Vorstößen
durch Lkw bzw. KOM (§ 4 Abs. 3 StVO) bei einer Geschwindigkeit von mehr als
50 km/h
und
- der Abstand sich auf einer Strecke von mindestens 300 m nicht nennenswert
durch Geschwindigkeitsreduzierung des Vorausfahrenden verringert hat.
Bei Fahrstreifenwechseln, die sich auf den Messvorgang auswirken können,
scheidet eine Verfolgung aus.
Bei Erkennen anderer Verstöße ist gleichfalls ein Frontfoto auszulösen, um
eine Verfolgung zu ermöglichen.
4.4
Es ist ein Protokoll gemäß beigefügtem Muster zu fertigen.
4.5
Ein Anhalten der Betroffenen an Ort und Stelle unterbleibt in der Regel, weil
erst nach Auswertung der Unterlagen sicher festgestellt werden kann, ob ein
Verstoß vorliegt.
5
Auswerten von Abstandsverstößen
5.1
Anhand der eingeblendeten Realzeit in der Frontfotoaufnahme wird auf dem
Monitor der Auswerteeinheit die Verkehrssituation wiedergegeben, bei der laut
Protokoll die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes angenommen wurde. Zu
Beginn ist die Verkehrssituation auf Ereignisse zu überprüfen, die eine
Verfolgung ausschließen. Bei Abstandsverstößen sind dies insbesondere Fahrstreifenwechsel,
Geschwindigkeitsverringerungen des Vorausfahrenden und Bremsvorgänge
innerhalb der Beobachtungsstrecke von mindestens 300 m.
5.2
Zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit und des Abstandes werden mit
Hilfe der Einzelbildschaltung des Videorecorders die auszuwertenden Fahrzeuge
so an die 2. Messlinie des jeweiligen Fahrstreifens herangeführt, dass die
Räder der Vorderachse des Fahrzeugs der/des Betroffenen sich unmittelbar vor
der Markierung befinden, sie aber noch nicht erreicht haben (Position 1). Die
im Bild eingeblendete Messzeit ist in ein Auswerteprotokoll zu übertragen.
Nunmehr wird der Bildlauf weitergeführt, bis die Räder der Hinterachse des
vorausfahrenden Fahrzeugs sich unmittelbar vor der 1. Messlinie befinden,
diese aber noch nicht erreicht haben (Position 2). Die eingeblendete Messzeit
wird wiederum im Auswerteprotokoll registriert.
Dann wird das Videoband weitergeführt, bis die Räder der Vorderachse des
Fahrzeugs der/des Betroffenen die 1. Messlinie überschritten haben (Position
3). Die Messzeit wird ebenfalls im Auswerteprotokoll festgehalten.
Die Differenz der Messzeiten 'der Positionen l und 3 ergibt die
Durchfahrtzeit für die 50-m-Strecke.
Die Formel „ (Messstrecke : Durchfahrtzeit) x 3,6" ergibt die
Durchschnittsgeschwindigkeit in km/h. Entsprechende Umrechnungstabellen sind
zu verwenden; es ist zugunsten der/des Betroffenen abzurunden. Die Differenz
der Messzeiten der Positionen 2 und 3 entspricht dem Abstand der beiden
Fahrzeuge in Sekunden. Der Zeitabstand ist anhand der Formel
„(Geschwindigkeit in km/h): 3,6 x Abstand in Sekunden" in einen Abstand
in Metern umzurechnen. Entsprechende Umrechungstabellen sind zu verwenden; es
ist zugunsten der/des Betroffenen abzurunden.
5.3
Toleranzen sind nicht mehr zu
berücksichtigen, da sie bereits zugunsten der/des Betroffenen wie folgt im
Messverfahren enthalten sind:
- Bei der Geschwindigkeitsermittlung
durch die Breite der jeweiligen Messlinie und den ungefähren Raddurchmesser
der Vorderachse des gemessenen Fahrzeugs.
- Bei der Abstandsermittlung
durch den rückwärtigen Karosserieüberstand und den ungefähren
Hinterraddurchmesser des vorausfahrenden Fahrzeugs und den vorderen Überstand
und ungefähren Vorderraddurchmesser des nachfolgenden Fahrzeugs sowie die
Breite der Messlinie.
6
Auswerten von Geschwindigkeitsüberschreitungen und anderen Verstößen
Anhand der Realzeit in der Frontfotoaufnahme ist die entsprechende
Verkehrssituation auf dem Monitor wiederzugeben. Handelt es sich um einen
Geschwindigkeitsverstoß, ist die Nummer 5.2 sinngemäß anzuwenden. Andere
Verstöße sind durch Auswertung und Beschreibung der Verkehrssituation
festzustellen.
Hat die Auswertung des Videobandes den Verstoß nicht bestätigt, ist dies
unter „Bemerkungen" im Auswerteprotokoll festzuhalten.
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Anzeigenerstellung/-bearbeitung
7.1
Ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h der
festgestellte Abstand geringer als 5/10 des halben Tachowertes oder wird bei
Lastkraftwagen über 2,8 t/Kraftomnibussen der erforderliche Mindestabstand
von 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten, obwohl die gefahrene
Geschwindigkeit über 50 km/h betrug, ist der Sachverhalt wie folgt
darzustellen:
„Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr als
..... km/h weniger als............./10 des halben Tachowertes/50 m
(Nichtzutreffendes streichen)
Gefahrene
Geschwindigkeit..............................................................................................km/h
Vorgeschriebener Abstand/ halber Tachowert (Nichtzutreffendes streichen)
.................m
Tatsächlicher
Abstand.......................................................................................................m
festgestellt durch
Video-Messverfahren, Toleranzen im Messverfahren enthalten und zugunsten
der/des Betroffenen berücksichtigt."
Unter „Bemerkungen" ist zu bestätigen:
„Keine Abstandsverringerung durch Abbremsen des vorausfahrenden oder
Einscheren eines anderen Kraftfahrzeuges."
In dem Abschnitt „Beweismittel" der Anzeige sind die Spalten „Foto"
und „Videoaufnahme" anzukreuzen.
7.2
Wird bei der Auswertung ein Geschwindigkeitsverstoß festgestellt, ist dieser
wie folgt darzustellen:
„Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb/außerhalb
(Nichtzutreffendes streichen) geschlossener Ortschaft
zulässige Geschwindigkeit
............................................................................................
km/h
festgestellte Geschwindigkeit
........................................................................................
km/h
Geschwindigkeitsüberschreitung
...................................................................................
km/h
Messstrecke 50 m
festgestellt durch Video-Messverfahren, Toleranzen im Messverfahren enthalten
und zugunsten der/des Betroffenen berücksichtigt."
In dem Abschnitt „Beweismittel" der Anzeige sind die Spalten „Foto"
und „Videoaufnahme" anzukreuzen.
7.3
Sonstige Verstöße sind im Freitext darzustellen. Es ist zu vermerken
„Festgestellt durch Video-Verkehrsüberwachung". In dem Abschnitt
„Beweismittel" der Anzeige sind die Spalten „Foto" und
„Videoaufnahme" anzukreuzen.
7.4
Wurde ein Verstoß festgestellt, der mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden
kann, ist, falls eine Verfolgung geboten erscheint, bei der schriftlichen
Verwarnung gemäß Nummer 7.2-7.3 sinngemäß zu verfahren. Werden mehrere der
vorgenannten Verstöße gleichzeitig festgestellt, ist der Sachverhalt in der
unter Nummer 7.2-7.4 vorgegebenen Form in einer Anlage zur Anzeige
darzustellen.
7.5
Dem Anhörungsbogen oder der schriftlichen Verwarnung ist das
Frontalidentifizierungsfoto beizufügen, wenn die/der Halterin/Halter eine
„natürliche" Person ist. Unbeteiligte Fahrzeuginsassen sind unkenntlich
zu machen.
7.6
Den Ordnungswidrigkeitenanzeigen sind bei Abgabe an die Bußgeldstelle
folgende Fotos/Standbildausdrucke beizufügen:
7.6.1
bei Abstandsverstößen
- das Frontalidentifizierungsfoto
- die Standbilder der Auswerteposition
7.6.2
bei Geschwindigkeitsverstößen
- das Frontalidentifizierungsfoto
- die Standbilder der Auswerteposition
7.6.3
bei sonstigen Verstößen
- das Frontalidentifizierungsfoto
- das/die Standbild(er), das/die den Verstoß darstell(t) (en).
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