Anlage 3

Verkehrsüberwachung mit Video-Fahrzeugen

1.
Allgemeines

Die Verkehrsüberwachung mit Video-Fahrzeugen ermöglicht es, Verkehrsabläufe insbesondere im fließenden Verkehr zu dokumentieren. Über die eingeblendeten Angaben zur Weg-/Zeitberechnung sind Messergebnisse unmittelbar beweissicher verfügbar. Der Einsatz von Video-Fahrzeugen soll vor allem zur Verfolgung von Straftaten und schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgen und der/dem Betroffenen durch Monitorbetrachtung eine selbstkritische Bewertung ihres/seines Fahrverhaltens ermöglichen. Dies gilt insbesondere für nachfolgend aufgeführte Fehlverhaltensweisen

- erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen,
- Fehler beim Überholen,
- ungenügender Sicherheitsabstand und
- verkehrsgefährdender Fahrstreifenwechsel.

2.
Einsatzgrundsätze

Der Video-Einsatz erfolgt grundsätzlich aus der Bewegung. Eine stationäre Überwachung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Vorrangig ist die Überwachung außerhalb geschlossener Ortschaften.
Bei jedem Einsatz des Video-Fahrzeugs hat die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, der/des Betroffenen und der Überwachungskräfte Vorrang vor dem polizeilichen Verkehrsüberwachungsauftrag.
Die Besatzung eines Video-Fahrzeugs besteht aus zwei Beamtinnen/Beamten (Video-Trupp). Es ist nur geschultes und erfahrenes Personal einzusetzen.

Folgende Aufgaben sind nach Feststellen einer/eines verkehrsauffälligen Kraftfahrzeugführerin/Kraftfahrzeugführers durch den Video-Trupp wahrzunehmen:

- Die/der Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer ist für den Verkehrs- und fahrtechnischen Ablauf verantwortlich.
- Die/der zweite Beamtin/Beamte bedient die Geräte (Videorecorder und das Police-Pilot-Gerät), veranlasst die Videoaufzeichnung, diktiert über Mikrofon auf das Band und dokumentiert bei Bedarf die für den Überwachungsvorgang wesentlichen Beobachtungen.

Der Videorecorder bleibt während des gesamten Einsatzes auf „Aufnahme" geschaltet.

Bei jedem Tatvorwurf sind von der gemessenen Geschwindigkeit die Verkehrsfehlergrenzen abzuziehen. Dezimalstellen sind zugunsten der/des Betroffenen abzurunden.
Anhand der entsprechenden Videosequenz ist der Sachverhalt mit dem Verkehrsteilnehmer zu erörtern.

3.
Hinweise für den Betrieb

Beim Einsatz der Videoanlage sind die Bedienungsanleitung des Herstellers in der jeweils gültigen Fassung und die im Zulassungsschein der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt genannten Voraussetzungen zu beachten.
Angaben über den geprüften Geschwindigkeitsbereich sind dem jeweils gültigen Eichschein zu entnehmen.

Die Verkehrsfehlergrenze der Anlage beträgt

- bis 100 km/h = +/-5 km/h,
- oberhalb 100 km/h = +/-5% des Messwertes.

Die Umrüstung des Fahrzeugs von Sommer- auf Winterreifen - bzw. umgekehrt - und das Umrüsten der angetriebenen Achse auf Reifen eines anderen Fabrikates oder einer anderen Größe machen eine unverzügliche Nacheichung erforderlich. Der Reifendruck des Fahrzeugs ist täglich vor Beginn und nach Ende des Einsatzes zu kontrollieren und zu dokumentieren.

4.
Auswertung und Bearbeitung der Vorgänge

Bei Videoaufzeichnungen von Verkehrsverstößen sind die vollständigen Sequenzen auf ein anderes Videoband zu überspielen und getrennt nach Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu archivieren. Nach dem Überspielen sind die Originalbänder zu löschen.Die Löschung der Aufzeichnungen auf den archivierten Bändern erfolgt, wenn diese als Beweismittel nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Vernichtung zugehöriger Akten.

In Anzeigenvordrucken ist in der Rubrik „Beweismittel" der Hinweis „Videoaufzeichnung" zu vermerken. Soweit erforderlich, sind in den Anzeigentext Angaben über Abstandsverhalten, Witterung und Straßenverhältnisse aufzunehmen. Es ist zu vermerken, ob der/dem Betroffenen die Videoaufzeichnung ihres/seines Verkehrsverstoßes vor Ort vorgeführt wurde.

5.
Anforderungen von Videobändern

Videobänder sind Beweismittel im Sinne des § 147 StPO. Ersuchen der Verfolgungsbehörde auf Übersendung von Videobändern ist nachzukommen. Hierzu ist eine Kopie der betreffenden Sequenz herzustellen. Für Gerichtstermine ist grundsätzlich auf Vorführgeräte der Gerichte zurückzugreifen.

Bei Ordnungswidrigkeitenverfahren bestehen keine Bedenken, dem Antrag des Rechtsbeistandes der/des Betroffenen auf Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen dadurch zu entsprechen, dass entweder die Vorführung in der Dienststelle erfolgt oder eine Kopie der Sequenz übersandt wird. Die Gewährung von Akteneinsicht ist im Vorgang zu vermerken. Eine Einsichtnahme durch die/den Betroffene(n) in der Dienststelle ist unbedenklich.

Über die Gewährung von Akteneinsicht in Strafverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft.