Anlage
3
Verkehrsüberwachung mit
Video-Fahrzeugen
1.
Allgemeines
Die Verkehrsüberwachung mit Video-Fahrzeugen ermöglicht es, Verkehrsabläufe
insbesondere im fließenden Verkehr zu dokumentieren. Über die eingeblendeten
Angaben zur Weg-/Zeitberechnung sind Messergebnisse unmittelbar beweissicher
verfügbar. Der Einsatz von Video-Fahrzeugen soll vor allem zur Verfolgung von
Straftaten und schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgen und
der/dem Betroffenen durch Monitorbetrachtung eine selbstkritische Bewertung
ihres/seines Fahrverhaltens ermöglichen. Dies gilt insbesondere für
nachfolgend aufgeführte Fehlverhaltensweisen
- erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen,
- Fehler beim Überholen,
- ungenügender Sicherheitsabstand und
- verkehrsgefährdender Fahrstreifenwechsel.
2.
Einsatzgrundsätze
Der Video-Einsatz erfolgt grundsätzlich aus der Bewegung. Eine stationäre
Überwachung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Vorrangig ist die
Überwachung außerhalb geschlossener Ortschaften.
Bei jedem Einsatz des Video-Fahrzeugs hat die Sicherheit anderer
Verkehrsteilnehmer, der/des Betroffenen und der Überwachungskräfte Vorrang
vor dem polizeilichen Verkehrsüberwachungsauftrag.
Die Besatzung eines Video-Fahrzeugs besteht aus zwei Beamtinnen/Beamten
(Video-Trupp). Es ist nur geschultes und erfahrenes Personal einzusetzen.
Folgende Aufgaben sind nach Feststellen einer/eines verkehrsauffälligen
Kraftfahrzeugführerin/Kraftfahrzeugführers durch den Video-Trupp
wahrzunehmen:
- Die/der Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer ist für den Verkehrs- und
fahrtechnischen Ablauf verantwortlich.
- Die/der zweite Beamtin/Beamte bedient die Geräte (Videorecorder und das
Police-Pilot-Gerät), veranlasst die Videoaufzeichnung, diktiert über Mikrofon
auf das Band und dokumentiert bei Bedarf die für den Überwachungsvorgang
wesentlichen Beobachtungen.
Der Videorecorder bleibt während des gesamten Einsatzes auf „Aufnahme"
geschaltet.
Bei jedem Tatvorwurf sind von der gemessenen Geschwindigkeit die
Verkehrsfehlergrenzen abzuziehen. Dezimalstellen sind zugunsten der/des
Betroffenen abzurunden.
Anhand der entsprechenden Videosequenz ist der Sachverhalt mit dem
Verkehrsteilnehmer zu erörtern.
3.
Hinweise für den Betrieb
Beim Einsatz der Videoanlage sind die Bedienungsanleitung des Herstellers in
der jeweils gültigen Fassung und die im Zulassungsschein der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt genannten Voraussetzungen zu beachten.
Angaben über den geprüften Geschwindigkeitsbereich sind dem jeweils gültigen
Eichschein zu entnehmen.
Die Verkehrsfehlergrenze der Anlage beträgt
- bis 100 km/h = +/-5 km/h,
- oberhalb 100 km/h = +/-5% des Messwertes.
Die Umrüstung des Fahrzeugs von Sommer- auf Winterreifen - bzw. umgekehrt -
und das Umrüsten der angetriebenen Achse auf Reifen eines anderen Fabrikates
oder einer anderen Größe machen eine unverzügliche Nacheichung erforderlich.
Der Reifendruck des Fahrzeugs ist täglich vor Beginn und nach Ende des
Einsatzes zu kontrollieren und zu dokumentieren.
4.
Auswertung und Bearbeitung der Vorgänge
Bei Videoaufzeichnungen von Verkehrsverstößen sind die vollständigen
Sequenzen auf ein anderes Videoband zu überspielen und getrennt nach
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu archivieren. Nach dem Überspielen sind
die Originalbänder zu löschen.Die Löschung der Aufzeichnungen auf den
archivierten Bändern erfolgt, wenn diese als Beweismittel nicht mehr
erforderlich sind, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Vernichtung
zugehöriger Akten.
In Anzeigenvordrucken ist in der Rubrik „Beweismittel" der Hinweis
„Videoaufzeichnung" zu vermerken. Soweit erforderlich, sind in den
Anzeigentext Angaben über Abstandsverhalten, Witterung und
Straßenverhältnisse aufzunehmen. Es ist zu vermerken, ob der/dem Betroffenen
die Videoaufzeichnung ihres/seines Verkehrsverstoßes vor Ort vorgeführt
wurde.
5.
Anforderungen von Videobändern
Videobänder sind Beweismittel im Sinne des § 147 StPO. Ersuchen der
Verfolgungsbehörde auf Übersendung von Videobändern ist nachzukommen. Hierzu
ist eine Kopie der betreffenden Sequenz herzustellen. Für Gerichtstermine ist
grundsätzlich auf Vorführgeräte der Gerichte zurückzugreifen.
Bei Ordnungswidrigkeitenverfahren bestehen keine Bedenken, dem Antrag des
Rechtsbeistandes der/des Betroffenen auf Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen
dadurch zu entsprechen, dass entweder die Vorführung in der Dienststelle
erfolgt oder eine Kopie der Sequenz übersandt wird. Die Gewährung von
Akteneinsicht ist im Vorgang zu vermerken. Eine Einsichtnahme durch die/den
Betroffene(n) in der Dienststelle ist unbedenklich.
Über die Gewährung von Akteneinsicht in Strafverfahren entscheidet die
Staatsanwaltschaft.
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