Anlage
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Überprüfung von
Fahrzeugführern und Fahrzeugen
1.
Verkehrsüberwachung
Polizeifahrzeuge dürfen zur Verkehrsüberwachung unter Inanspruchnahme von
Sonderrechten, z.B. auf Rad-/Gehwegen, abgestellt werden, wenn die
Verkehrssicherheitslage eine Überwachung an dieser Stelle dringend gebietet,
die örtlichen Verhältnisse das Abstellen auf der Fahrbahn nicht zulassen und
anderen Verkehrsteilnehmern noch ausreichend Raum bleibt. Auf Autobahnen und
autobahnähnlich ausgebauten Straßen sind Polizeifahrzeuge im Rahmen der
Verkehrsüberwachung außerhalb des Fahrraumes durchgehender Fahrbahnen
aufzustellen. Lassen die örtlichen Verhältnisse dies nicht zu, können
Fahrzeuge bei Tageslicht auf dem Seitenstreifen abgestellt werden. Derart
abgestellte Fahrzeuge sind ausreichend zu sichern.
2.
Anhalten
Das Anhalten hat unter Berücksichtigung der Sicherheit aller
Verkehrsteilnehmer zu erfolgen. Bei schlechten Straßen- Witterungs- oder
Sichtverhältnissen ist besondere Vorsicht geboten. Auf Autobahnen und
autobahnähnlich ausgebauten Straßen sind Betroffene grundsätzlich außerhalb
der Fahrbahnen und Seitenstreifen anzuhalten. Soweit möglich, sind für
polizeiliche Überprüfungen Park- oder Rastplätze zu nutzen. Haltezeichen sind
rechtzeitig und deutlich zu geben. Sie müssen zweifelsfrei als polizeiliche
Weisung erkennbar sein.
Während des Anhaltevorganges sind die Regeln der Eigensicherung (LF 371) zu
beachten. Für das Einschreiten in bürgerlicher Kleidung oder aus neutralem
Fahrzeug gelten darüber hinaus die Grundsätze der Wachdienstordnung (PDV
350).
3.
Verkehrskontrollen
Verkehrskontrollen gemäß § 36 Abs. 5 StVO sollen möglichst außerhalb des
fließenden Verkehrs durchgeführt werden. Muss Fahrbahnraum in Anspruch
genommen werden, sind Kontrollen auf Seitenstreifen oder auf der äußeren
rechten Fahrbahnseite durchzuführen. Auf Autobahnen und autobahnähnlich
ausgebauten Straßen sind Verkehrskontrollen nur auf Park- und Rastplätzen,
auf Parallelfahrbahnen in Knoten, an Anschlussstellen oder auf anderen
geeigneten Verkehrsanlagen einzurichten. Verkehrskontrollen sind ausreichend
kenntlich zu machen, zu sichern und bei Dunkelheit auszuleuchten.
Erfordert die Verkehrssituation eine entsprechende Beschilderung (z.B. auf
Autobahnen), ist, außer bei Gefahr im Verzug, die Anordnung der
Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Bei Bedarf sind die Straßenbaulastträger
zu bitten, Verkehrszeichen zur Verfügung zu stellen.
Bei Nebel, Schneefall oder Straßenglätte ist von Verkehrskontrollen mit
festen Standorten abzusehen.
Verkehrskontrollen sind erforderlichenfalls mit Nachbarbereichen abzustimmen.
Fahrzeuge exterritorialer Personen, der Bundeswehr, der
Stationierungsstreitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des
Krankentransportdienstes oder anderer Hilfsdienste sowie der Polizei sind nur
aus konkretem Anlass anzuhalten und zu kontrollieren. Kraftomnibusse im
Linienverkehr einschließlich Sonderformen des Linienverkehrs (z.B.
Schülerbeförderung) sind möglichst nur an Ausgangs- oder Endpunkten zu
überprüfen.
Bei gemeinsamen Verkehrskontrollen mit anderen Trägern von
Verkehrsüberwachungsaufgaben (z.B. Bundesamt für Güterverkehr) ist eine
rationelle Arbeitsteilung zu vereinbaren.
Nach Verkehrskontrollen sind Fahrzeugführern auf Verlangen die
landeseinheitlichen Kontrollbescheinigungen auszuhändigen. Hiervon ist
abzusehen, wenn ein Kontrollbericht ausgehändigt wurde.
Kontrollbescheinigungen sind bei weiteren Kontrollen bis zu 24 Stunden
grundsätzlich anzuerkennen. Weist der Führer eines Fahrzeugs eine solche
Bescheinigung vor, sind Überprüfungen auf Verkehrstüchtigkeit und
Fahrerlaubnis zu beschränken. Eine nochmalige Überprüfung des Fahrzeugs ist
nur dann vorzunehmen, wenn ein konkreter Anlass hierzu besteht (z.B.
sichtbare technische Mängel).
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Ausweisbestätigung
4.1
Behaupten Fahrzeugführerinnen/Fahrzeugführer, personen- oder fahrzeugbezogene
Ausweise, zu deren Mitführen und Aushändigen sie verpflichtet sind, vergessen
bzw. verloren zu haben oder geben sie den Diebstahl dieser Ausweise an, sind
im Interesse der/des Betroffenen Ermittlungen bereits an Ort und Stelle
anzustellen, sofern nicht Gründe vorliegen, die die Angaben als glaubwürdig
erscheinen lassen.
Nachfragen sind - sofern über polizeiinterne Informationssysteme keine
Überprüfung erfolgen kann -an die Behörde zu richten, die die Ausweise
ausgestellt hat oder über entsprechende Übersichten/Dateien verfügt.
Erforderlichenfalls ist die Polizeibehörde um Überprüfung zu bitten, in deren
Bezirk die für die Ausstellung des Ausweises zuständige Behörde ihren Sitz
hat.
Wird nach Einzelfallprüfung der/dem Betroffenen die Weiterfahrt gestattet,
ist sie/er mit dem Vordruck „Kontrollbericht" aufzufordern, den Nachweis
nachträglich zu erbringen; das Datum der Frist ist im Kontrollbereicht
einzutragen. Das gilt auch, wenn das Vorhandensein einer entsprechenden
Erlaubnis bestätigt wird.
Wird die ausgehändigte Aufforderung zur Ausweisbestätigung nicht fristgerecht
oder ohne Bestätigung zurückgesandt, ist unverzüglich zu ermitteln, ob
die/der Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer neben dem Nichtmitführen eines
Nachweises weitere Ordnungswidrigkeiten (z.B. Meldepflichten) oder Straftaten
(z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis), begangen hat.
4.2
Ergeben sich bei der Überprüfung an Ort und Stelle Anhaltspunkte, dass
die/der Betroffene erforderliche Erlaubnisse oder Nachweise nicht besitzt,
ist die Weiterfahrt zu untersagen. Zur Identifizierung der Person können
Maßnahmen der Identitätsfeststellung angebracht sein. Bei unvollständigen
Angaben ist je nach Einzelfall zu entscheiden.
4.3
Weisen Fahrzeugführerinnen/Fahrzeugführer anstelle der Berechtigungsnachweise
die Aufforderung einer Polizeidienststelle zur Ausweisbestätigung vor, so ist
die Weiterfahrt in der Regel zu gestatten, wenn die Personalien feststehen,
die Frist der Aufforderung nicht überschritten wurde oder glaubhaft nicht
eingehalten werden konnte.
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Überprüfung von Fahrzeugen
5.1
Bei der Überprüfung von Fahrzeugen hat die Polizei insbesondere solche
technischen Mängel festzustellen und beseitigen zu lassen, durch die die
Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann (z.B. Bremsen, Bereifung,
Beleuchtung, Lenkung). Dabei hat sie sich in der Regel auf offenkundige und
häufig auftretende Mängel zu konzentrieren.
Die Überprüfung von Transporten mit gefährlichen Gütern sollte sich vorrangig
auf folgende Bereiche erstrecken:
- Mitführen von Begleitpapieren
- (z.B. Beförderungspapiere, schriftliche Weisungen, Unfallmerkblätter etc:),
- Kennzeichnung der Fahrzeuge/Beförderungseinheiten mit Warntafeln und
Gefahrenzetteln,
- Beförderung von Gütern, deren Transport auf der Straße nicht zugelassen
ist,
- Mitführen von Schutzausrüstungen,
- zugelassene Verpackungen,
- technischer Zustand und Ausrüstung der Fahrzeuge.
Die Überprüfung der Beachtung von Bestimmungen des Fahrpersonalrechts hat
sich vor allem auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu konzentrieren.
5.2
Die Weiterfahrt ist bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen zu untersagen. Sind
Fahrzeugmängel, die die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigen, nicht
an Ort und Stelle zu beseitigen, ist dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit
der gebotenen Sorgfalt auf kürzestem Wege aus dem Verkehr gebracht wird. Bei
anderen Mängeln ist darauf hinzuwirken, dass der vorschriftswidrige Zustand
unverzüglich behoben wird.
Über Mängel, die nicht sofort behoben werden können, ist ein Kontrollbericht
auszustellen. Dem Fahrzeugführer ist die Durchschrift auszuhändigen. Die
Erstschrift ist unmittelbar der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im
verschlossenen Umschlag (ggf. durch Sammelpost) zuzuleiten.
Durch Ankreuzen auf dem Kontrollbericht ist der Straßenverkehrsbehörde und
der/dem Betroffenen vorzuschlagen, in welcher Weise die Mängelbeseitigung
überprüft und bescheinigt werden soll. Bei ungültiger Prüfplakette (§ 29
StVZO), erloschener Betriebserlaubnis (§ 19 Abs. 2 StVZO) oder erheblichen
Fahrzeugmängeln ist eine Überprüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich
anerkannten Sachverständigen, einen Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder
eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation anzuregen. In allen anderen
Fällen wird es genügen, wenn die Mängelbeseitigung durch eine von einem
Ingenieur oder Meister geleitete Kraftfahrzeug-, Elektro-, Vulkanisier- bzw.
Landmaschinenwerkstatt oder durch eine Polizeidienststelle bestätigt wird.
Die Bestätigung durch eine Polizeidienststelle soll nur dann erfolgen, wenn
die Mängelbeseitigung durch einfache Inaugenscheinnahme ohne technische
Hilfsmittel feststellbar ist.
Der/dem Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer ist zu empfehlen, die Bescheinigung
über die Beseitigung der Mängel der zuständigen Straßenverkehrsbehörde
innerhalb von 7 Tagen zuzuleiten, um weitere Maßnahmen der
Straßenverkehrsbehörde (Vorführung, Stillegung) auszuschließen; das Datum der
Frist ist im Kontrollbericht einzutragen. Ist zu erwarten, dass der
Fahrzeugführer dieser Empfehlung nicht nachkommen kann, so ist auf die Angabe
einer bestimmten Frist zu verzichten. In diesem Fall ist auf der Mängelkarte
die Zeitangabe zu streichen. Diese Regelung gilt auch bei
Fahrzeugbeschädigungen nach Verkehrsunfällen.
5.3
Überprüfung zulässiger Gewichte und Lasten
5:3.1
Allgemeines
Kontrollwägungen dienen der Verkehrssicherheit und sind insbesondere dann
durchzuführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die zulässigen Gewichte und
Lasten überschritten sind. Wiegescheine oder andere Nachweise, aus denen sich
das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeugs ergibt oder deren Angaben
zusammen mit den Angaben im Fahrzeugschein die Berechnung des tatsächlichen
Gesamtgewichtes zulässt; sind grundsätzlich anzuerkennen. Liegen solche
Nachweise nicht vor oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der
Angaben, kann die Einhaltung der für das Fahrzeug geltenden Gewichte und
Lasten auf geeichten Radlastmessern oder einer geeichten Waage überprüft
werden.
Fahrzeuge sind möglichst auf polizeieigenen oder öffentlichen Waagen zu
wiegen. Private Inhaber von Waagen können in Anspruch genommen werden, wenn
sie hierzu bereit sind.
5.3.2
Grundsätze
- Der Motor ist abzustellen.
- Ein Gang ist einzulegen.
- Die Bremse ist zu lösen.
- Die Fahrzeuginsassen sind mitzuwiegen.
-Ein Wiegeprotokoll muss Angaben über die verwendete Waage, die Gültigkeit
der Eichung, die ermittelten Gewichte und den Namen der/des verantwortlichen
Beamtin/Beamten enthalten.
- Achsweises Wiegen ist im Wiegeprotokoll zu vermerken.
5.3.3
Brückenwaagen
Grundsätzlich ist das Gesamtgewicht von Fahrzeugeinheiten in einem
Wiegevorgang zu ermitteln. Achsweise ist nur dann zu wiegen, wenn die
Überschreitung von Achslasten ermittelt werden muss oder das Gesamtgewicht
auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
Achsweises Wiegen ist unzulässig, wenn die Flächen vor oder hinter der Waage
nicht mit dieser in gleicher Höhe liegen, nicht gerade oder waagerecht
ausgeführt sind oder wenn flüssiges Gut geladen ist. Anhängelasten sind durch
Wiegen des Anhängers im angekuppelten Zustand zu ermitteln.
Bei Zügen mit Einachsanhängern sind Gewichte wie folgt zu ermitteln:
Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs:
- Wiegen des Zugfahrzeugs mit angekuppeltem und
- außerhalb der Waage stehendem Anhänger.
Vordere Achslast des Zugfahrzeugs:
- Wiegen der Vorderachse des Zugfahrzeugs.
Hintere Achslast des Zugfahrzeugs:
- Subtraktion des Ergebnisses „Vordere Achslast des Zugfahrzeugs" vom
Ergebnis Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs".
Gesamtgewicht des Anhängers:
- Wiegen des abgekuppelten Anhängers.
Achslast des Anhängers:
- Wiegen des angekuppelten Anhängers.
5.3.4
Radlastmesser
Radlastmesser dürfen nur paarweise und innerhalb der auf den Geräten
angegebenen Wiege- und Temperaturbereiche eingesetzt werden.
Fahrzeuge mit zwei oder mehr Achsen, mit beweglicher Ladung oder
Langmaterialtransporte auf Fahrzeugen mit Langläufern können nur dann gewogen
werden, wenn ein Höhenausgleich zwischen Erdoberfläche und Wiegeplatte
sichergestellt ist.
Die Achslast wird durch Addition aller Radlasten einer Achse, das
Gesamtgewicht durch die Addition aller Radlasten ermittelt.
5.3.5
Toleranzen
Wird eine Überschreitung der Gewichte oder Lasten festgestellt, ist bei der
Ermittlung der vorwerfbaren Überschreitung, die Verkehrsfehlergrenze
(„e"-Werte) zugunsten der/des Betroffenen abzuziehen. Wird eine
Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bzw. der Achs- oder
Anhängelasten bis zu 5% festgestellt, ist die Weiterfahrt zu gestatten.
Beträgt die Überschreitung mehr als 5% und kann sie an Ort und Stelle nicht
beseitigt werden, so ist neben den Maßnahmen zur Ahndung des Verstoßes wie
folgt zu verfahren:
Bei einer Überschreitung von mehr als 5% ist die Weiterfahrt dann zu
unterbinden, wenn bekannt ist, dass der Fahrer oder Halter (Unternehmer) wegen
des gleichen Verstoßes wiederholt in Erscheinung getreten ist.
Bei einer Überschreitung um mehr als 10% ist die Weiterfahrt in der Regel zu
untersagen.
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