Anlage 4

Überprüfung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen

1.
Verkehrsüberwachung

Polizeifahrzeuge dürfen zur Verkehrsüberwachung unter Inanspruchnahme von Sonderrechten, z.B. auf Rad-/Gehwegen, abgestellt werden, wenn die Verkehrssicherheitslage eine Überwachung an dieser Stelle dringend gebietet, die örtlichen Verhältnisse das Abstellen auf der Fahrbahn nicht zulassen und anderen Verkehrsteilnehmern noch ausreichend Raum bleibt. Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen sind Polizeifahrzeuge im Rahmen der Verkehrsüberwachung außerhalb des Fahrraumes durchgehender Fahrbahnen aufzustellen. Lassen die örtlichen Verhältnisse dies nicht zu, können Fahrzeuge bei Tageslicht auf dem Seitenstreifen abgestellt werden. Derart abgestellte Fahrzeuge sind ausreichend zu sichern.

2.
Anhalten

Das Anhalten hat unter Berücksichtigung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu erfolgen. Bei schlechten Straßen- Witterungs- oder Sichtverhältnissen ist besondere Vorsicht geboten. Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen sind Betroffene grundsätzlich außerhalb der Fahrbahnen und Seitenstreifen anzuhalten. Soweit möglich, sind für polizeiliche Überprüfungen Park- oder Rastplätze zu nutzen. Haltezeichen sind rechtzeitig und deutlich zu geben. Sie müssen zweifelsfrei als polizeiliche Weisung erkennbar sein.

Während des Anhaltevorganges sind die Regeln der Eigensicherung (LF 371) zu beachten. Für das Einschreiten in bürgerlicher Kleidung oder aus neutralem Fahrzeug gelten darüber hinaus die Grundsätze der Wachdienstordnung (PDV 350).

3.
Verkehrskontrollen

Verkehrskontrollen gemäß § 36 Abs. 5 StVO sollen möglichst außerhalb des fließenden Verkehrs durchgeführt werden. Muss Fahrbahnraum in Anspruch genommen werden, sind Kontrollen auf Seitenstreifen oder auf der äußeren rechten Fahrbahnseite durchzuführen. Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen sind Verkehrskontrollen nur auf Park- und Rastplätzen, auf Parallelfahrbahnen in Knoten, an Anschlussstellen oder auf anderen geeigneten Verkehrsanlagen einzurichten. Verkehrskontrollen sind ausreichend kenntlich zu machen, zu sichern und bei Dunkelheit auszuleuchten.

Erfordert die Verkehrssituation eine entsprechende Beschilderung (z.B. auf Autobahnen), ist, außer bei Gefahr im Verzug, die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Bei Bedarf sind die Straßenbaulastträger zu bitten, Verkehrszeichen zur Verfügung zu stellen.

Bei Nebel, Schneefall oder Straßenglätte ist von Verkehrskontrollen mit festen Standorten abzusehen.

Verkehrskontrollen sind erforderlichenfalls mit Nachbarbereichen abzustimmen. Fahrzeuge exterritorialer Personen, der Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Krankentransportdienstes oder anderer Hilfsdienste sowie der Polizei sind nur aus konkretem Anlass anzuhalten und zu kontrollieren. Kraftomnibusse im Linienverkehr einschließlich Sonderformen des Linienverkehrs (z.B. Schülerbeförderung) sind möglichst nur an Ausgangs- oder Endpunkten zu überprüfen.

Bei gemeinsamen Verkehrskontrollen mit anderen Trägern von Verkehrsüberwachungsaufgaben (z.B. Bundesamt für Güterverkehr) ist eine rationelle Arbeitsteilung zu vereinbaren.

Nach Verkehrskontrollen sind Fahrzeugführern auf Verlangen die landeseinheitlichen Kontrollbescheinigungen auszuhändigen. Hiervon ist abzusehen, wenn ein Kontrollbericht ausgehändigt wurde. Kontrollbescheinigungen sind bei weiteren Kontrollen bis zu 24 Stunden grundsätzlich anzuerkennen. Weist der Führer eines Fahrzeugs eine solche Bescheinigung vor, sind Überprüfungen auf Verkehrstüchtigkeit und Fahrerlaubnis zu beschränken. Eine nochmalige Überprüfung des Fahrzeugs ist nur dann vorzunehmen, wenn ein konkreter Anlass hierzu besteht (z.B. sichtbare technische Mängel).

4
Ausweisbestätigung

4.1
Behaupten Fahrzeugführerinnen/Fahrzeugführer, personen- oder fahrzeugbezogene Ausweise, zu deren Mitführen und Aushändigen sie verpflichtet sind, vergessen bzw. verloren zu haben oder geben sie den Diebstahl dieser Ausweise an, sind im Interesse der/des Betroffenen Ermittlungen bereits an Ort und Stelle anzustellen, sofern nicht Gründe vorliegen, die die Angaben als glaubwürdig erscheinen lassen.

Nachfragen sind - sofern über polizeiinterne Informationssysteme keine Überprüfung erfolgen kann -an die Behörde zu richten, die die Ausweise ausgestellt hat oder über entsprechende Übersichten/Dateien verfügt. Erforderlichenfalls ist die Polizeibehörde um Überprüfung zu bitten, in deren Bezirk die für die Ausstellung des Ausweises zuständige Behörde ihren Sitz hat.

Wird nach Einzelfallprüfung der/dem Betroffenen die Weiterfahrt gestattet, ist sie/er mit dem Vordruck „Kontrollbericht" aufzufordern, den Nachweis nachträglich zu erbringen; das Datum der Frist ist im Kontrollbereicht einzutragen. Das gilt auch, wenn das Vorhandensein einer entsprechenden Erlaubnis bestätigt wird.

Wird die ausgehändigte Aufforderung zur Ausweisbestätigung nicht fristgerecht oder ohne Bestätigung zurückgesandt, ist unverzüglich zu ermitteln, ob die/der Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer neben dem Nichtmitführen eines Nachweises weitere Ordnungswidrigkeiten (z.B. Meldepflichten) oder Straftaten (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis), begangen hat.

4.2
Ergeben sich bei der Überprüfung an Ort und Stelle Anhaltspunkte, dass die/der Betroffene erforderliche Erlaubnisse oder Nachweise nicht besitzt, ist die Weiterfahrt zu untersagen. Zur Identifizierung der Person können Maßnahmen der Identitätsfeststellung angebracht sein. Bei unvollständigen Angaben ist je nach Einzelfall zu entscheiden.

4.3
Weisen Fahrzeugführerinnen/Fahrzeugführer anstelle der Berechtigungsnachweise die Aufforderung einer Polizeidienststelle zur Ausweisbestätigung vor, so ist die Weiterfahrt in der Regel zu gestatten, wenn die Personalien feststehen, die Frist der Aufforderung nicht überschritten wurde oder glaubhaft nicht eingehalten werden konnte.

5
Überprüfung von Fahrzeugen

5.1
Bei der Überprüfung von Fahrzeugen hat die Polizei insbesondere solche technischen Mängel festzustellen und beseitigen zu lassen, durch die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann (z.B. Bremsen, Bereifung, Beleuchtung, Lenkung). Dabei hat sie sich in der Regel auf offenkundige und häufig auftretende Mängel zu konzentrieren.

Die Überprüfung von Transporten mit gefährlichen Gütern sollte sich vorrangig auf folgende Bereiche erstrecken:

- Mitführen von Begleitpapieren
- (z.B. Beförderungspapiere, schriftliche Weisungen, Unfallmerkblätter etc:),
- Kennzeichnung der Fahrzeuge/Beförderungseinheiten mit Warntafeln und Gefahrenzetteln,
- Beförderung von Gütern, deren Transport auf der Straße nicht zugelassen ist,
- Mitführen von Schutzausrüstungen,
- zugelassene Verpackungen,
- technischer Zustand und Ausrüstung der Fahrzeuge.

Die Überprüfung der Beachtung von Bestimmungen des Fahrpersonalrechts hat sich vor allem auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu konzentrieren.

5.2
Die Weiterfahrt ist bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen zu untersagen. Sind Fahrzeugmängel, die die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigen, nicht an Ort und Stelle zu beseitigen, ist dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt auf kürzestem Wege aus dem Verkehr gebracht wird. Bei anderen Mängeln ist darauf hinzuwirken, dass der vorschriftswidrige Zustand unverzüglich behoben wird.

Über Mängel, die nicht sofort behoben werden können, ist ein Kontrollbericht auszustellen. Dem Fahrzeugführer ist die Durchschrift auszuhändigen. Die Erstschrift ist unmittelbar der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im verschlossenen Umschlag (ggf. durch Sammelpost) zuzuleiten.

Durch Ankreuzen auf dem Kontrollbericht ist der Straßenverkehrsbehörde und der/dem Betroffenen vorzuschlagen, in welcher Weise die Mängelbeseitigung überprüft und bescheinigt werden soll. Bei ungültiger Prüfplakette (§ 29 StVZO), erloschener Betriebserlaubnis (§ 19 Abs. 2 StVZO) oder erheblichen Fahrzeugmängeln ist eine Überprüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, einen Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation anzuregen. In allen anderen Fällen wird es genügen, wenn die Mängelbeseitigung durch eine von einem Ingenieur oder Meister geleitete Kraftfahrzeug-, Elektro-, Vulkanisier- bzw. Landmaschinenwerkstatt oder durch eine Polizeidienststelle bestätigt wird. Die Bestätigung durch eine Polizeidienststelle soll nur dann erfolgen, wenn die Mängelbeseitigung durch einfache Inaugenscheinnahme ohne technische Hilfsmittel feststellbar ist.

Der/dem Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer ist zu empfehlen, die Bescheinigung über die Beseitigung der Mängel der zuständigen Straßenverkehrsbehörde innerhalb von 7 Tagen zuzuleiten, um weitere Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde (Vorführung, Stillegung) auszuschließen; das Datum der Frist ist im Kontrollbericht einzutragen. Ist zu erwarten, dass der Fahrzeugführer dieser Empfehlung nicht nachkommen kann, so ist auf die Angabe einer bestimmten Frist zu verzichten. In diesem Fall ist auf der Mängelkarte die Zeitangabe zu streichen. Diese Regelung gilt auch bei Fahrzeugbeschädigungen nach Verkehrsunfällen.

5.3
Überprüfung zulässiger Gewichte und Lasten

5:3.1
Allgemeines
Kontrollwägungen dienen der Verkehrssicherheit und sind insbesondere dann durchzuführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die zulässigen Gewichte und Lasten überschritten sind. Wiegescheine oder andere Nachweise, aus denen sich das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeugs ergibt oder deren Angaben zusammen mit den Angaben im Fahrzeugschein die Berechnung des tatsächlichen Gesamtgewichtes zulässt; sind grundsätzlich anzuerkennen. Liegen solche Nachweise nicht vor oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, kann die Einhaltung der für das Fahrzeug geltenden Gewichte und Lasten auf geeichten Radlastmessern oder einer geeichten Waage überprüft werden.

Fahrzeuge sind möglichst auf polizeieigenen oder öffentlichen Waagen zu wiegen. Private Inhaber von Waagen können in Anspruch genommen werden, wenn sie hierzu bereit sind.

5.3.2
Grundsätze

- Der Motor ist abzustellen.
- Ein Gang ist einzulegen.
- Die Bremse ist zu lösen.
- Die Fahrzeuginsassen sind mitzuwiegen.
-Ein Wiegeprotokoll muss Angaben über die verwendete Waage, die Gültigkeit der Eichung, die ermittelten Gewichte und den Namen der/des verantwortlichen Beamtin/Beamten enthalten.
- Achsweises Wiegen ist im Wiegeprotokoll zu vermerken.

5.3.3
Brückenwaagen
Grundsätzlich ist das Gesamtgewicht von Fahrzeugeinheiten in einem Wiegevorgang zu ermitteln. Achsweise ist nur dann zu wiegen, wenn die Überschreitung von Achslasten ermittelt werden muss oder das Gesamtgewicht auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.

Achsweises Wiegen ist unzulässig, wenn die Flächen vor oder hinter der Waage nicht mit dieser in gleicher Höhe liegen, nicht gerade oder waagerecht ausgeführt sind oder wenn flüssiges Gut geladen ist. Anhängelasten sind durch Wiegen des Anhängers im angekuppelten Zustand zu ermitteln.

Bei Zügen mit Einachsanhängern sind Gewichte wie folgt zu ermitteln:
Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs:
- Wiegen des Zugfahrzeugs mit angekuppeltem und
- außerhalb der Waage stehendem Anhänger.

Vordere Achslast des Zugfahrzeugs:
- Wiegen der Vorderachse des Zugfahrzeugs.

Hintere Achslast des Zugfahrzeugs:
- Subtraktion des Ergebnisses „Vordere Achslast des Zugfahrzeugs" vom Ergebnis Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs".

Gesamtgewicht des Anhängers:
- Wiegen des abgekuppelten Anhängers.

Achslast des Anhängers:
- Wiegen des angekuppelten Anhängers.

5.3.4
Radlastmesser
Radlastmesser dürfen nur paarweise und innerhalb der auf den Geräten angegebenen Wiege- und Temperaturbereiche eingesetzt werden.
Fahrzeuge mit zwei oder mehr Achsen, mit beweglicher Ladung oder Langmaterialtransporte auf Fahrzeugen mit Langläufern können nur dann gewogen werden, wenn ein Höhenausgleich zwischen Erdoberfläche und Wiegeplatte sichergestellt ist.
Die Achslast wird durch Addition aller Radlasten einer Achse, das Gesamtgewicht durch die Addition aller Radlasten ermittelt.

5.3.5
Toleranzen
Wird eine Überschreitung der Gewichte oder Lasten festgestellt, ist bei der Ermittlung der vorwerfbaren Überschreitung, die Verkehrsfehlergrenze („e"-Werte) zugunsten der/des Betroffenen abzuziehen. Wird eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bzw. der Achs- oder Anhängelasten bis zu 5% festgestellt, ist die Weiterfahrt zu gestatten. Beträgt die Überschreitung mehr als 5% und kann sie an Ort und Stelle nicht beseitigt werden, so ist neben den Maßnahmen zur Ahndung des Verstoßes wie folgt zu verfahren:

Bei einer Überschreitung von mehr als 5% ist die Weiterfahrt dann zu unterbinden, wenn bekannt ist, dass der Fahrer oder Halter (Unternehmer) wegen des gleichen Verstoßes wiederholt in Erscheinung getreten ist.

Bei einer Überschreitung um mehr als 10% ist die Weiterfahrt in der Regel zu untersagen.