Anlage

zu § 1 VerwVO VwVG NW

 

Verzeichnis der Vollstreckungsgläubiger und Angelegenheiten (§ 1)

1.

Das Land wegen der ihm zustehenden Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW genannten Art, soweit sie durch die Landeshauptkasse, die Regierungshauptkassen, die Oberfinanzkassen, die Oberbergamtskasse, die Amtskasse des Präsidenten des Landtags, die Amtskasse für die Dienststellen der Kriegsopferversorgung des Landes Nordrhein-Westfalen beim Landesversorgungsamt, die Hochschulkassen oder die Hauptkassen der Landwirtschaftskammern beigetrieben werden;

2.

die Länder wegen der ihnen zustehenden Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW genannten Art (mit Ausnahme von Steuerforderungen und Geldforderungen der Justizverwaltung), soweit sie im Wege der Amtshilfe von den Regierungshauptkassen beigetrieben werden;

3.

die der Aufsicht des Landes unterstehenden Wasser- und Bodenverbände wegen auf Gesetz oder Satzung beruhender Forderungen;

4.

der Landesverband Lippe wegen der ihm zustehenden öffentlichrechtlichen Forderungen, soweit sie durch die Regierungshauptkasse Detmold beigetrieben werden;

5.

die Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2187), wegen Forderungen, die durch Festsetzungen und Entscheidungen der Spruchstellen für Flurbereinigung, des Landesamtes für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen und der Ämter für Agrarordnung entstanden sind, sowie wegen Beitrags-, Ausgleichs-, Kosten- und Vorschussforderungen;

6.

die Medizinischen Einrichtungen der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bochum, der Universität Bonn, der Universität Düsseldorf, der Universität - Gesamthochschule - Essen, der Universität Köln und der Universität Münster wegen der ihnen zustehenden Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW genannten Art;

7.

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen wegen der ihm zustehenden Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW genannten Art;

8.

die Deutsche Post Wohnen GmbH, Pützchens Chaussee 137, 53229 Bonn, im Rahmen der Beleihungsvereinbarung vom 7. März 1995/15. Februar 1995 über die Festsetzung und Erhebung der Fehlbelegungsabgabe im Postbereich (GV. NW. S. 471), soweit die Fehlbelegungsabgabe durch die Regierungshauptkassen beigetrieben wird;

9.

das Landesvermessungsamt NRW wegen der ihm zustehenden Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW genannten Art;

10.

das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW wegen der ihm zustehenden Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW genannten Art;

11.

der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW wegen der ihm zustehenden Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW genannten Art;

12.

der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb - wegen der ihm zustehenden Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW genannten Art;

13.

der Landesbetrieb Straßenbau NRW wegen der ihm zustehenden Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW genannten Art.