Anlage 1
Stand: 16. Oktober 2014

Landesbesoldungsordnungen
LBesO

Vorbemerkungen

1
Ämter, Amtsbezeichnungen

 

1.1
Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen grundsätzlich in der weiblichen Form.

 

1.2
(1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ermittelte “Wohnbevölkerung“ jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.

(2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter und ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.

(4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.

 

1.3
(1) Die gesamtschulbezogenen Beförderungsämter und die Beförderungsämter an Schulen im organisatorischen Zusammenschluss nach § 83 Absatz 1 Schulgesetz NRW (SchulG) werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden Schulen oder Förderschulen die Bewerberin oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt. Dabei soll regelmäßig die Hälfte der Stellen für gesamtschulbezogene Beförderungsämter mit Beamtinnen und Beamten einer Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes besetzt werden; das gilt nicht für die Stellen der Leiterinnen und Leiter der Sekundarstufe II.

(2) Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage, A 15 und A 14 mit Amtszulage, denen die Funktion der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder der didaktischen Leiterin oder des didaktischen Leiters einer Gesamtschule übertragen ist, werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A angerechnet. Planstellen für Gesamtschuldirektorinnen und Gesamtschuldirektoren der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage oder A 14 werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen und nicht nach Satz 1 anzurechnen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil für Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte angerechnet.

(3) Die in der Bundesbesoldungsordnung A und der Landesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen im Eingangsamt sowie die Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" und "Studiendirektor" dürfen auch an Gesamtschulen verwendet werden.

(4) An Gesamtschulen im Aufbau dürfen Ämter für didaktische Leiterinnen und Leiter erst eingerichtet werden, wenn mindestens vier Jahrgangsstufen vorhanden sind.

(5) Absatz 1 Satz 1 sowie Absätze 3 und 4 gelten für Sekundarschulen entsprechend.

 

1.4
Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter dürfen den Beamtinnen und Beamten nicht mehr verliehen werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

1.5
Auf die Amtsbezeichnung “Leitender Direktor“ in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 ist Nummer 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entsprechend anzuwenden.

 

1.6
Der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer als der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers ist mit der Ernennung zunächst das niedrigere der in den Landesbesoldungsordnungen für diese Funktion ausgewiesenen Ämter zu verleihen; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Über den Zeitpunkt der Verleihung des höheren Amtes entscheidet die Dienstherrin oder der Dienstherr im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.

 

1.7
Anstelle der in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen

„Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -“ und

„Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -“

werden die Amtsbezeichnungen

„Rektor - als Leiter einer Grundschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern- “ und

„Rektor - als Leiter einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -“

verwendet.

 

1.8
Die Ämter der Leiterin oder des Leiters und der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters eines Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden Schulen die Bewerberin oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt. Dabei muss regelmäßig eines der beiden Ämter mit einer Beamtin oder einem Beamten einer Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes besetzt werden.

 

1.9
Für die Verleihung der Ämter der Leiterinnen und Leiter eines Studienseminars oder eines Seminars ist der Nachweis einer Lehramtsbefähigung nach § 5 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) Voraussetzung. Das Amt der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars wird nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Laufbahn die Bewerberin oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt.

 

1.10
Die besoldungsrechtliche Einstufung der Leiterin oder des Leiters einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen, die im Verbund mit einer Förderschule mit anderem Förderschwerpunkt geführt wird, richtet sich nach der Schülerzahl des Förderschwerpunktes, in dem überwiegend unterrichtet wird.

 

1.11
(1) An Gemeinschaftsschulen im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540) können die an Sekundarschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen. Umfassen Gemeinschaftsschulen die Sekundarstufen I und II, können die an Gesamtschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden.

(2) Nummer 1.3 Absatz 1 Satz 1 sowie Absätze 3 und 4 gelten für Gemeinschaftsschulen entsprechend, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen. Umfassen Gemeinschaftsschulen die Sekundarstufen I und II, gilt Nummer 1.3 entsprechend.

 

1.12
Die zur Schulleitung gehörenden Ämter an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen können auch Lehrkräften mit der Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen verliehen werden.

 

1.13
Die für den Schulbereich ausgebrachten Beförderungsämter in den Besoldungsordnungen A des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des Landesbesoldungsgesetzes können mit Ausnahme der Ämter für Schulleiterinnen und Schulleiter auch außerhalb von Schulorganisationen verliehen werden. Die Verleihung ist begrenzt auf die Ämter der Laufbahn, für die die Bewerberinnen und Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzen.

 

2
Zulagen

 

2.1
Die nachfolgenden Zulagen werden in den entsprechenden Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen und der Landesbesoldungsordnungen gewährt.

 

2.2
Richterinnen und Richter, die kraft Amtes Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder stellvertretendes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs sind, erhalten eine Zulage nach Anlage 2 für die Monate, in denen sie wenigstens an einer Sitzung zur Beratung oder Verhandlung einer Sache teilnehmen.

 

2.3
Eine Beamtin oder Richterin und ein Beamter oder Richter, die oder der am 31.12.1998 Anspruch auf die Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 2.3 Absatz 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung hatte, erhält die Zulage bei Fortsetzung seiner Verwendung in der am 31.12.1998 geltenden Höhe mit der Maßgabe weiter, dass sie sich nach diesem Zeitpunkt um jeweils 20 vom Hundert des im Einzelfall zustehenden Erhöhungsbetrages aufgrund linearer Besoldungsanpassungen verringert.

 

2.4
Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist auf Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A entsprechend anzuwenden.

 

2.5
(1) Lehrerinnen und Lehrer in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mit der Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenem Lehramt, die neben der Unterrichtstätigkeit im Schuldienst Aufgaben als Fachleiterin oder Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung wahrnehmen, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.

(2) Studienrätinnen und Studienräte sowie Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte erhalten bei entsprechender Verwendung ebenfalls diese Stellenzulage unter der weiteren Voraussetzung, dass sie als Fachleiterinnen und Fachleiter allgemein auf Stellen der Besoldungsgruppe A 15 geführt werden.

(3) Beträgt die Inanspruchnahme als Fachleiterin oder Fachleiter mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, wird die Zulage in voller Höhe gewährt, ansonsten in Höhe von zwei Dritteln. Die Inanspruchnahme bemisst sich nach der Pflichtstundenermäßigung. Die Gewährung der Stellenzulage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Einsatz als Fachleiterin oder Fachleiter aus zwingenden organisatorischen Gründen eine Unterrichtstätigkeit im Schuldienst nicht oder nur in geringem Umfang zulässt.

 

Besoldungsordnung A

 

Besoldungsgruppe A 2

 

Besoldungsgruppe A 3

 

Landgestütwärter

 

Besoldungsgruppe A 4

 

Landgestütoberwärter

 

Besoldungsgruppe A 5

 

Landgestüthauptwärter

 

Sattelmeister

 

Besoldungsgruppe A 6

 

Landgestüthauptwärter 1)

 

Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7)

________________

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte des Gestütwärterdienstes.

 

Besoldungsgruppe A 7

 

Erster Justizhauptwachtmeister 1)

Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6)

________________

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 der Bundesbesoldungsordnung A. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

 

Besoldungsgruppe A 8

 

Hauptsattelmeister

 

Besoldungsgruppe A 9

 

Erster Hauptsattelmeister

 

Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn

des Fachlehrers an beruflichen Schulen - 1)

des Fachlehrers an Sonderschulen - 1)

des Werkstattlehrers - 1)

_________________

1) Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

 

Besoldungsgruppe A 10

 

Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn

des Fachlehrers an allgemeinbildenden Schulen -

des Fachlehrers an beruflichen Schulen - 1)

des Fachlehrers an Sonderschulen - 1)

des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen - 2)

des Werkstattlehrers - 1)

 

Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11).

__________________

1) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit der Anstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 9 verbracht haben.

Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

2) Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss

 

Besoldungsgruppe A 11

 

Fachlehrer - an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Befähigung für die Laufbahn

des Lehrers für Sozialarbeit - 1)

des Lehrers für Sozialpädagogik - 1)

des Technischen Lehrers - 1)

 

Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn

des Fachlehrers an beruflichen Schulen - 3)

des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen - 1)2)

 

Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10)

______________________

1) Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss

2) Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder seit der Anstellung eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

3) Als Fachberaterin oder Fachberater in höchstens 12 Stellen. Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

 

Besoldungsgruppe A 12

 

Fachlehrer - an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Befähigung für die Laufbahn

des Lehrers für Sozialarbeit - 1)

des Lehrers für Sozialpädagogik - 1)

des Technischen Lehrers - 1)

 

Lehrer – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene – 2)

 

Sportlehrer – an einer allgemeinbildenden Schule, an einem Berufskolleg oder an einer Förderschule –

_________________

1) Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss. Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder seit der Anstellung eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

2) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.

 

Besoldungsgruppe A 13

 

Gesamtschulrektor – als Koordinator – 4)

 

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16)

 

Konrektor

- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14) -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –6)

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Schülern –7)

 

Lehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene – 5)

- mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene – 5)

- mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung -

 

Oberlehrer – an einer Justizvollzugsanstalt –

 

Polizeioberlehrer

 

Realschullehrer

- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 5)

- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen bei entsprechender Verwendung - 1)

 

Rektor

- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülern –7)

 

Sekundarschulrektor

- als der didaktische Leiter einer noch nicht voll ausgebauten Sekundarschule mit weniger als 4 Zügen in vier Jahrgangsstufen - 8)

- als Koordinator lernbereichs- und abteilungsübergreifender Aufgaben - 8) 9)

- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern einer Sekundarschule - 8)

 

Sonderschullehrer 3)

 

Studienrat

- als Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -

- im Hochschuldienst -

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und mit den Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (Doppelbefähigung) - bei Verwendung an einer Sekundarschule - 10)

- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung - 2)

 

Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14)

___________________

1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2. Die Stellenzulage wird nicht neben anderen Zulagen gewährt.

2) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2.

3) Erhält als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.

4) Nur an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen. An einer Gesamtschule mit mindestens sechs Zügen in drei Jahrgangsstufen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.

5) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.

6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

9) Nur an einer Sekundarschule mit mindestens fünf Zügen. An einer Sekundarschule mit acht und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.

10) Für dieses Amt dürfen höchstens 16,5 vom Hundert der Planstellen an Sekundarschulen ausgewiesen werden.

 

Besoldungsgruppe A 14

 

Gesamtschulrektor

- als der didaktische Leiter einer Gesamtschule mit noch nicht voll ausgebauter Sekundarstufe I - 4)

- als der ständige Vertreter des Gesamtschuldirektors an einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen der Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind - 2)

- als Koordinator lernbereichs- und abteilungsübergreifender Aufgaben - 5)

- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern der Sekundarstufe I einer Gesamtschule -

- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülern der Sekundarstufe I einer Gesamtschule - 2)

 

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16)

 

Konrektor

– als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene – 6)

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Realschülern –

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülern und gleichzeitig mehr als 360 Gesamt-/Hauptschülern –

 

Konrektor an einem Weiterbildungskolleg

- als Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendrealschule mit bis zu 240 Studierenden -

- als Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendrealschule mit mehr als 240 Studierenden - 2)

 

Oberstudienrat

- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 7)

- als Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -

- im Hochschuldienst -

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und mit den Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (Doppelbefähigung) - bei Verwendung an einer Sekundarschule - 10)

- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung - 1)

 

Polizeischulrektor

 

Realschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülern -

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit mehr als 240 Schülern - 2)

 

Realschulkonrektor 3)

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit 61 bis 120 Schülern -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als 120 Schülern - 2)

 

Realschulrektor

- als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit bis zu 120 Schülern -

- als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülern - 2)

 

Realschulrektor 3)

- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit bis zu 60 Schülern -

- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit 61 bis 120 Schülern - 2)

 

Rektor

- als der didaktische Leiter einer noch nicht voll ausgebauten Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in vier Jahrgangsstufen -

- als der didaktische Leiter einer voll ausgebauten Sekundarschule - 11)

- als der ständige Vertreter des Sekundarschuldirektors an einer voll ausgebauten Sekundarschule oder an einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen - 11)

- als der ständige Vertreter des Sekundarschulrektors einer Sekundarschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind -

- als Leiter der Abteilung Pädagogisches Zentrum bei der Justizvollzugsbehörde Münster -

- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülern einer Sekundarschule -

- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -²)

- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Schülern -8) 9)

 

Rektor an einem Weiterbildungskolleg – als der ständige Vertreter eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule -

 

Schulrat

- an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule - 2)

- bei der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - 2)

- bei dem Landesjustizvollzugsamt Nordrhein-Westfalen - 2)

 

Sekundarschulrektor

- als Leiter einer Sekundarschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind - 11)

 

Sonderschulkonrektor

- als der ständige Vertreter eines in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage eingestuften Leiters einer Förderschule -

- als der ständige Vertreter eines mindestens in der Besoldungsgruppe A 15 eingestuften Leiters einer Förderschule - 2)

 

Sonderschulrektor

- als Leiter einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern -

- als Leiter einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen mit 101 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit 61 bis 120 Schülern - 2)

 

Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13)

______________________

1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

3) Dieses Amt kann nur Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt an der Realschule verliehen werden.

4) Erhält an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in vier Jahrgangsstufen eine Amtszulage nach Anlage 2.

5) Nur an einer Gesamtschule mit mindestens fünf Zügen. An einer Gesamtschule mit acht und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.

6) Dieses Amt kann nur Fachleiterinnen oder Fachleitern mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I, für das Lehramt an der Realschule, für das Lehramt an Sonderschulen oder für das Lehramt für Sonderpädagogik verliehen werden.

7) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.

8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

9) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15.

10) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 10) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.

11) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

 

Besoldungsgruppe A 15

 

Direktor

- als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Landwirtschaftspädagogik -

- als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des gehobenen Dienstes - 10)

- als Leiter eines Studienseminars mit mindestens einem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und bis zu 220 Lehramtsanwärtern - 3)

 

Direktor an einem Studienseminar – als Leiter eines Seminars für ein Lehramt –

 

Direktor an einem Weiterbildungskolleg – als der ständige Vertreter des Leitenden Kollegdirektors – 3)

 

Direktor an einer Gesamtschule

- als der didaktische Leiter einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 16 erfüllt sind oder die Sekundarstufe I voll ausgebaut ist, aber nicht mehr als 1000 Schüler vorhanden sind -

- als der ständige Vertreter des Gesamtschuldirektors an einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I oder an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen -

- als der ständige Vertreter eines Leitenden Gesamtschuldirektors - 3)

- als Leiter der Sekundarstufe II einer Gesamtschule - 8)

 

Direktor an einer Sekundarschule - als der ständige Vertreter des Sekundarschuldirektors an einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen und einer Schülerzahl von mehr als 750 -

 

Gesamtschuldirektor – als Leiter einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 16 nicht erfüllt sind – 9)

 

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A16)

 

Kollegdirektor – als Leiter eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule – 1)

 

Kurdirektor – als Leiter der Kurverwaltung Bad Meinberg –

 

Oberverwaltungsdirektor einer Hochschule

 

Realschulrektor

- als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit mehr als 240 Schülern -

- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als 120 Schülern - 2)

 

Rektor

- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Realschülern –

- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülern und gleichzeitig mehr als 360 Gesamt-/Hauptschülern –

 

Regierungsschuldirektor

- als Referent am Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen - 3)

- an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule -

- an der Zentralstelle für Fernunterricht -

- im Polizeischuldienst -

- in der Schulaufsicht

 

Sekundarschuldirektor

- als Leiter einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen - 11)

 

Sonderschulrektor

- als Leiter einer Förderschule mit Schwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern -

- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen Förderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen -

 

Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)

 

Studiendirektor

- als der ständige Vertreter des Direktors eines Studienkollegs für ausländische Studierende -

- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 4)

- im Hochschuldienst - 7)

 

Studiendirektor 5)

- als der ständige Vertreter

des Leiters einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180 Schülern - 6)

des Leiters einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als 180 Schülern - 3) 6)

des Leiters einer Förderschule mit mehr als 90 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 30 Schüler zählen - 6)

des Leiters einer Förderschule mit mehr als 180 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 60 Schüler zählen - 3) 6)

- als Leiter

einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen Förderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen - (soweit nicht anderweitig eingereiht) -

einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180 Schülern - 3) 6)

einer Förderschule mit mehr als 90 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 30 Schüler zählen - 3) 6)

_____________________

1) Erhält als Leiterin oder Leiter eines Weiterbildungskollegs mit voll ausgebautem Bildungsgang Abendrealschule eine Amtszulage nach Anlage 2.

2) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt an der Realschule verliehen werden.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

4) Stellen für dieses Amt dürfen nur unter Anrechnung auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden.

5) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen verliehen werden.

6) Bei Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

7) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

8) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und  Beamten, die die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II mit der Berechtigung zum Unterrichten eines Faches in der gymnasialen Oberstufe besitzen, und im Rahmen der Obergrenze nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.

9) Erhält als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I oder mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen eine Amtszulage nach Anlage 2.

10) Erhält als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars mit mehr als 220 Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärtern eine Amtszulage nach Anlage 2.

11) Erhält bei einer Schülerzahl von mehr als 750 eine Amtszulage nach Anlage 2.

 

Besoldungsgruppe A 16

 

Direktor beim Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit

 

Direktor der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

 

Direktor des Landesamtes für Finanzen4)

 

Direktor eines Studienkollegs für ausländische Studierende

 

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15)

 

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)

 

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15)

 

Kanzler der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

 

Kurdirektor – als Leiter der Kurverwaltung Bad Salzuflen –

 

Landstallmeister und Direktor der Deutschen Reitschule

 

Leitender Direktor

- als Leiter des Landesinstituts für Landwirtschaftspädagogik -

- als Leiter eines Studienseminars mit mindestens einem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und mehr als 220 Lehramtsanwärtern -

 

Leitender Gesamtschuldirektor - als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe oder einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I und mehr als 1000 Schülern -

 

Leitender Kollegdirektor - als Leiter eines voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule -

 

Leitender Regierungsdirektor - als Arbeitsbereichsleiter am Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen -

- als ständiger Vertreter des Direktors des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen -

 

Leitender Regierungsschuldirektor - als Arbeitsbereichsleiter am Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen -

- an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule -

 

Ministerialrat - als Leiter eines Referats beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 3)

 

Oberstudiendirektor 1)

- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als 180 Schülern - 2)

- als Leiter einer Förderschule mit mehr als 180 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 60 Schüler zählen - 2)

 

Polizeipräsident (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 oder B 4)

 

Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15)

_____________________

1) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen verliehen werden.

2) Bei Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

 

 

Besoldungsordnung B

 

Besoldungsgruppe B 1

 

Besoldungsgruppe B 2

 

Abteilungsdirektor

- als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Geologischer Dienst -

- als der ständige Vertreter des Direktors der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule -

- als Leiter eines Geschäftsbereichs beim Bau- und Liegenschaftsbetrieb -

 

Direktor der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen

 

Direktor der Berufsfeuerwehr – bei einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern – 2)

 

Direktor des Hochschulbibliothekszentrums

 

Direktor des Instituts der Feuerwehr

 

Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster 2)

 

Direktor des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen

 

Direktor des Rheinischen Industriemuseums

 

Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn 2)

 

Direktor des Römisch-Germanischen Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 2)

 

Direktor des Wallraf-Richartz-Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 2)

 

Direktor des Westfälischen Industriemuseums

 

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)

 

Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)

 

Leitender Direktor 2)

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in der  Zentralverwaltung eines Landschaftsverbandes -

- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit einer Kreisverwaltung -

- als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern -

 

Leitender Direktor – als Leiter eines Landeskrankenhauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Betten –

 

Leitender Kriminaldirektor 1)

 

Leitender Polizeidirektor 1)

 

Ministerialrat - als Leiter eines Referats beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 3)

 

Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 175 000 bis zu 300 000 Einwohnern -

 

____________________

1) Nur beim Innenministerium, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Die Inhaberinnen oder Inhaber dieses Amtes sind im Rahmen der Fußnote 4) zur Besoldungsgruppe B 2 der Bundesbesoldungsordnung B wie Ministerialräte zu berücksichtigen.

2) Nach Maßgabe des Stellenplans. Für die Wahrnehmung der diesem Amt zugewiesenen Funktionen kann auch das Amt “Leitender Direktor“ in der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

 

Vizepräsident als ständiger Vertreter des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

 

Vizepräsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

 

 

Besoldungsgruppe B 3

 

Abteilungsdirektor – als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung –

 

Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – als der ständige Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer –

 

Direktor der Fachhochschule für Finanzen

 

Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege

 

Direktor der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule -

 

Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen

 

Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen

 

Direktor des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei

 

Direktor des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste

 

Direktor des Landeskriminalamts

 

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)

 

Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)

 

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)

 

Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug

 

Leitender Direktor – als Leiter eines besonders großen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Düsseldorf – 1)

 

Präsident des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung

 

Leiter des Rechenzentrums der Finanzverwaltung

 

Präsident des Landesarchivs

 

Ständige Vertreterin/Ständiger Vertreter der/des Direktorin/Direktors des Landesbetriebs Straßenbau

 

_______________________

1) Nach näherer Bestimmung durch den Stellenplan in höchstens drei Stellen.

 

Besoldungsgruppe B 4

 

Leitender Ministerialrat als ständiger Vertreter des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit -

 

Direktor des Landesamtes für Besoldung und Versorgung

 

Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst

 

Direktor des Landeszentrums Gesundheit

 

Direktor des Materialprüfungsamts

 

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)

 

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)

 

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)

 

Inspekteur der Polizei

 

Landeskriminaldirektor – beim Innenministerium –

 

Leitender Ministerialrat

- als geschäftsführender Vertreter des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts -

- als Landesschlichter -

- als Leiter des Arbeitsstabs EPOS.NRW -

- als Leiter der Stabsstelle und Vertreter des Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO) -

- als Mitglied des Landesrechnungshofs -

- als Vertreter des Finanzministeriums in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder -

 

Polizeipräsident – in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern – oder mit 1 000 bis 3 500 Mitarbeitern

 

Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

 

Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei

 

Stellvertretender Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

 

Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt

 

Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)

 

Besoldungsgruppe B 5

 

Direktor beim Landesrechnungshof

 

Direktor der Landwirtschaftskammer

 

Direktor der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

 

Leiter des Landesbetriebes Wald und Holz

 

Generaldirektor der Museen der Stadt Köln – gleichzeitig als Direktor des Wallraf-Richartz-Museums oder als Direktor des Römisch-Germanischen Museums –

 

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)

 

Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern und mit mehr als 3 500 Mitarbeitern

 

Präsident des Landesbetriebs Information und Technik

 

Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

 

Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe 1)

_____________________

1) Im Falle der unmittelbaren Wiederwahl nach einer achtjährigen Amtszeit.

 

Besoldungsgruppe B 6

 

Direktor des Landesbetriebs Straßenbau

 

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7)

 

Besoldungsgruppe B 7

 

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6)

 

Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

 

Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt

 

Präsident des Landesjustizprüfungsamts

 

Vizepräsident des Landesrechnungshofs

 

Besoldungsgruppe B 8

 

Beauftragter der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO)

 

Besoldungsgruppe B 9

 

Direktor beim Landtag

 

Besoldungsgruppe B 10

 

Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär

 

Präsident des Landesrechnungshofs

 

Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts

 

Staatssekretär

 

Besoldungsgruppe B 11

 

 

 

Künftig wegfallende Ämter

 

A 13

 

Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -

 

Studienrat

- als Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -

 

A 14

 

Oberstudienrat

- als Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -

 

Realschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I - 2)

 

Rektor

- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -

 

Sonderschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik - 2)

 

A 15

 

Kanzler

- einer Fachhochschule - (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2)

- einer Kunsthochschule -

 

Realschulrektor

- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -

 

Regierungsschuldirektor – als hauptamtlicher Geschäftsführer an einem Prüfungsamt für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen -3)

 

Sonderschulrektor

- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik -

 

Studiendirektor

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II - 3)

- als hauptamtlicher Geschäftsführer eines Prüfungsamts für die Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen - 3)

 

A 16

 

Kanzler

- der Deutschen Sporthochschule Köln -

- einer Fachhochschule - (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2)

 

Leitender Regierungsschuldirektor – als Leiter eines Prüfungsamtes für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

 

Oberstudiendirektor

- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II -

 

B 2

 

Abteilungsdirektor als ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

 

Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst

 

Kanzler – der Fachhochschule Köln –

 

B 3

 

Kanzler

- der Fernuniversität - in Hagen -

- der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal -

 

Leitender Verwaltungsdirektor

- als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Universität Düsseldorf, der Universität Köln, der Universität Münster, der Universität-Gesamthochschule Essen -

 

Präsident des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit

 

Rektor der Fachhochschule Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Südwestfalen in Iserlohn, Lippe und Höxter in Lemgo, Münster, Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach, Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin

 

Rektor einer Kunsthochschule

 

B 4

 

Kanzler

- der Technischen Hochschule Aachen -

- der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster -

 

Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln

 

Rektor der Fachhochschule Köln

 

B 5

 

Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst

 

Rektor der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal

 

B 6

 

Rektor
- der Fernuniversität
in Hagen

- der Technischen Hochschule Aachen -

- der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster -