Landesbesoldungsordnungen
LBesO
1
Ämter, Amtsbezeichnungen
1.1
Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen grundsätzlich in der weiblichen
Form.
1.2
(1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl
der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni
vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ermittelte “Wohnbevölkerung“
jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
(2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter und ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.
(4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
1.3
(1) Die gesamtschulbezogenen Beförderungsämter und die Beförderungsämter an
Schulen im organisatorischen Zusammenschluss nach § 83 Absatz 1 Schulgesetz NRW
(SchulG) werden nach Maßgabe der
Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn
an allgemeinbildenden Schulen oder Förderschulen die Bewerberin oder der
Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt. Dabei soll regelmäßig die Hälfte der
Stellen für gesamtschulbezogene Beförderungsämter mit Beamtinnen und Beamten
einer Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes besetzt werden; das gilt nicht für
die Stellen der Leiterinnen und Leiter der Sekundarstufe II.
(2) Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage, A 15 und A 14 mit Amtszulage, denen die Funktion der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder der didaktischen Leiterin oder des didaktischen Leiters einer Gesamtschule übertragen ist, werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A angerechnet. Planstellen für Gesamtschuldirektorinnen und Gesamtschuldirektoren der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage oder A 14 werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen und nicht nach Satz 1 anzurechnen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil für Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte angerechnet.
(3) Die in der Bundesbesoldungsordnung A und der Landesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen im Eingangsamt sowie die Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" und "Studiendirektor" dürfen auch an Gesamtschulen verwendet werden.
(4) An Gesamtschulen im Aufbau dürfen Ämter für didaktische Leiterinnen und Leiter erst eingerichtet werden, wenn mindestens vier Jahrgangsstufen vorhanden sind.
(5) Absatz 1 Satz 1 sowie Absätze 3 und 4 gelten für Sekundarschulen entsprechend.
1.4
Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter dürfen den Beamtinnen und Beamten
nicht mehr verliehen werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
1.5
Auf die Amtsbezeichnung “Leitender Direktor“ in den Besoldungsgruppen B 2 und B
3 ist Nummer 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B entsprechend anzuwenden.
1.6
Der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer
und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer als
der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der
Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers ist mit der Ernennung
zunächst das niedrigere der in den Landesbesoldungsordnungen für diese Funktion
ausgewiesenen Ämter zu verleihen; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Über den Zeitpunkt der Verleihung des höheren Amtes
entscheidet die Dienstherrin oder der Dienstherr im Einvernehmen mit der
Aufsichtsbehörde.
1.7
Anstelle der in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen
„Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -“ und
„Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -“
werden die Amtsbezeichnungen
„Rektor - als Leiter einer Grundschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern- “ und
„Rektor - als Leiter einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -“
verwendet.
1.8
Die Ämter der Leiterin oder des Leiters und der ständigen Vertreterin oder des
ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters eines Weiterbildungskollegs
mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule
werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen,
für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden Schulen die Bewerberin oder der
Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt. Dabei muss regelmäßig eines der beiden
Ämter mit einer Beamtin oder einem Beamten einer Lehrerlaufbahn des höheren
Dienstes besetzt werden.
1.9
Für die Verleihung der Ämter der Leiterinnen und Leiter eines Studienseminars
oder eines Seminars ist der Nachweis einer Lehramtsbefähigung nach § 5 Abs. 1
des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) Voraussetzung.
Das Amt der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars wird nach Maßgabe
der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Laufbahn
die Bewerberin oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt.
1.10
Die besoldungsrechtliche Einstufung der Leiterin oder des Leiters einer
Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen, die im Verbund mit einer
Förderschule mit anderem Förderschwerpunkt geführt wird, richtet sich nach der
Schülerzahl des Förderschwerpunktes, in dem überwiegend unterrichtet wird.
1.11
(1) An Gemeinschaftsschulen im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes zur
Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540)
können die an Sekundarschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden, wenn sie
nur die Sekundarstufe I umfassen. Umfassen Gemeinschaftsschulen die
Sekundarstufen I und II, können die an Gesamtschulen ausgebrachten Ämter
verliehen werden.
(2) Nummer 1.3 Absatz 1 Satz 1
sowie Absätze 3 und 4 gelten für Gemeinschaftsschulen entsprechend, wenn sie
nur die Sekundarstufe I umfassen. Umfassen Gemeinschaftsschulen die
Sekundarstufen I und II, gilt Nummer 1.3 entsprechend.
1.12
Die zur Schulleitung gehörenden Ämter an Grundschulen, Hauptschulen und
Realschulen können auch Lehrkräften mit der Befähigung zum Lehramt für
sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt
an Sonderschulen verliehen werden.
1.13
Die für den Schulbereich ausgebrachten Beförderungsämter in den
Besoldungsordnungen A des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen und des Landesbesoldungsgesetzes können mit Ausnahme der
Ämter für Schulleiterinnen und Schulleiter auch außerhalb von
Schulorganisationen verliehen werden. Die Verleihung ist begrenzt auf die Ämter
der Laufbahn, für die die Bewerberinnen und Bewerber die Lehramtsbefähigung
besitzen.
2
Zulagen
2.1
Die nachfolgenden Zulagen werden in den entsprechenden Ämtern der
Bundesbesoldungsordnungen und der Landesbesoldungsordnungen gewährt.
2.2
Richterinnen und Richter, die kraft Amtes Vizepräsidentin oder Vizepräsident
oder stellvertretendes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs sind, erhalten eine
Zulage nach Anlage 2 für die Monate, in denen sie wenigstens an einer Sitzung
zur Beratung oder Verhandlung einer Sache teilnehmen.
2.3
Eine Beamtin oder Richterin und ein Beamter oder Richter, die oder der am
31.12.1998 Anspruch auf die Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 2.3 Absatz 1
Satz 1 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung in der bis zum
31.12.2004 gültigen Fassung hatte, erhält die Zulage bei Fortsetzung seiner
Verwendung in der am 31.12.1998 geltenden Höhe mit der Maßgabe weiter, dass sie
sich nach diesem Zeitpunkt um jeweils 20 vom Hundert des im Einzelfall
zustehenden Erhöhungsbetrages aufgrund linearer Besoldungsanpassungen
verringert.
2.4
Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist auf
Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A entsprechend anzuwenden.
2.5
(1) Lehrerinnen und Lehrer in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mit der
Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenem Lehramt, die neben der
Unterrichtstätigkeit im Schuldienst Aufgaben als Fachleiterin oder Fachleiter
an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder als Fachleiterin oder
Fachleiter in der Lehrerfortbildung wahrnehmen, erhalten eine ruhegehaltfähige
Stellenzulage nach Anlage 2.
(2) Studienrätinnen und Studienräte sowie Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte erhalten bei entsprechender Verwendung ebenfalls diese Stellenzulage unter der weiteren Voraussetzung, dass sie als Fachleiterinnen und Fachleiter allgemein auf Stellen der Besoldungsgruppe A 15 geführt werden.
(3) Beträgt die Inanspruchnahme als Fachleiterin oder Fachleiter mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, wird die Zulage in voller Höhe gewährt, ansonsten in Höhe von zwei Dritteln. Die Inanspruchnahme bemisst sich nach der Pflichtstundenermäßigung. Die Gewährung der Stellenzulage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Einsatz als Fachleiterin oder Fachleiter aus zwingenden organisatorischen Gründen eine Unterrichtstätigkeit im Schuldienst nicht oder nur in geringem Umfang zulässt.
Landgestütwärter
Landgestütoberwärter
Landgestüthauptwärter
Sattelmeister
Landgestüthauptwärter 1)
Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7)
________________
1) Soweit
nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v.H. der Gesamtzahl der
Planstellen für Beamtinnen und Beamte des Gestütwärterdienstes.
Erster Justizhauptwachtmeister 1)
Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6)
________________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 der Bundesbesoldungsordnung A. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
Hauptsattelmeister
Erster Hauptsattelmeister
Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn
des Fachlehrers an beruflichen Schulen - 1)
des Fachlehrers an Sonderschulen - 1)
des Werkstattlehrers - 1)
_________________
1) Ohne
Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn
des Fachlehrers an allgemeinbildenden Schulen -
des Fachlehrers an beruflichen Schulen - 1)
des Fachlehrers an Sonderschulen - 1)
des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen - 2)
des Werkstattlehrers - 1)
Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11).
__________________
1) In
diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die
eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit der
Anstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 9
verbracht haben.
Ohne Stellenzulage
nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b zu den Bundesbesoldungsordnungen A
und B.
2) Nur für
Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss
Fachlehrer - an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Befähigung für die Laufbahn
des Lehrers für Sozialarbeit - 1)
des Lehrers für Sozialpädagogik - 1)
des Technischen Lehrers - 1)
Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn
des Fachlehrers an beruflichen Schulen - 3)
des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen - 1)2)
Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10)
______________________
1) Nur für
Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss
2) Das Amt
kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die nach Abschluss der
Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder seit der Anstellung
eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder einer
gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
3) Als
Fachberaterin oder Fachberater in höchstens 12 Stellen. Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27
Abs. 1 Buchstabe b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Fachlehrer - an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Befähigung für die Laufbahn
des Lehrers für Sozialarbeit - 1)
des Lehrers für Sozialpädagogik - 1)
des Technischen Lehrers - 1)
Lehrer – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf
Bezirksebene – 2)
Sportlehrer – an einer allgemeinbildenden Schule, an einem Berufskolleg oder an einer Förderschule –
_________________
1) Nur für
Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss. Das Amt
kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die nach Abschluss der
Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder seit der Anstellung
eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder einer
gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
2) Erhält
eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
Gesamtschulrektor – als Koordinator – 4)
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16)
Konrektor
- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14) -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –6)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im
organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Schülern –7)
Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I –
als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene – 5)
- mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik –
als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene – 5)
- mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung -
Oberlehrer – an einer Justizvollzugsanstalt –
Polizeioberlehrer
Realschullehrer
- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene -
5)
- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen
bei entsprechender Verwendung - 1)
Rektor
- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülern –7)
Sekundarschulrektor
- als der didaktische Leiter einer
noch nicht voll ausgebauten Sekundarschule mit weniger als 4 Zügen in vier
Jahrgangsstufen - 8)
- als Koordinator lernbereichs-
und abteilungsübergreifender Aufgaben - 8) 9)
- als Leiter einer Abteilung mit
mehr als 180 bis zu 360 Schülern einer Sekundarschule - 8)
Sonderschullehrer 3)
Studienrat
- als Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -
- im Hochschuldienst -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und mit den Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (Doppelbefähigung) - bei Verwendung an einer Sekundarschule - 10)
- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen
oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung - 2)
Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14)
___________________
1) Erhält
eine Stellenzulage nach Anlage 2. Die Stellenzulage wird nicht neben anderen
Zulagen gewährt.
2) Erhält
eine Stellenzulage nach Anlage 2.
3) Erhält
als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene eine
ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
4) Nur an
einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen. An einer
Gesamtschule mit mindestens sechs Zügen in drei Jahrgangsstufen dürfen zwei
Stellen für das Amt vorgesehen werden.
5) Erhält
eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
9) Nur an einer Sekundarschule mit mindestens fünf Zügen. An
einer Sekundarschule mit acht und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Amt
vorgesehen werden.
10) Für dieses Amt dürfen höchstens 16,5 vom Hundert der
Planstellen an Sekundarschulen ausgewiesen werden.
Gesamtschulrektor
- als der didaktische Leiter einer Gesamtschule mit noch
nicht voll ausgebauter Sekundarstufe I - 4)
- als der ständige Vertreter des Gesamtschuldirektors an
einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen der Fußnote 9) zur
Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind - 2)
- als Koordinator lernbereichs- und abteilungsübergreifender
Aufgaben - 5)
- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern der Sekundarstufe I einer Gesamtschule -
- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülern der
Sekundarstufe I einer Gesamtschule - 2)
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16)
Konrektor
– als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene –
6)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Realschülern –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülern und gleichzeitig mehr als 360 Gesamt-/Hauptschülern –
Konrektor an einem Weiterbildungskolleg
- als Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendrealschule mit bis zu 240 Studierenden -
- als Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendrealschule mit mehr als 240 Studierenden - 2)
Oberstudienrat
- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene -
7)
- als Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -
- im Hochschuldienst -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und mit den Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (Doppelbefähigung) - bei Verwendung an einer Sekundarschule - 10)
- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen
oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung - 1)
Polizeischulrektor
Realschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters eines
Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit mehr als 240
Schülern - 2)
Realschulkonrektor 3)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit 61 bis 120 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule
im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als 120 Schülern - 2)
Realschulrektor
- als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit bis zu 120 Schülern -
- als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs
Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülern - 2)
Realschulrektor 3)
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit bis zu 60 Schülern -
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich der
Realschule mit 61 bis 120 Schülern - 2)
Rektor
- als der didaktische Leiter einer
noch nicht voll ausgebauten Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in vier
Jahrgangsstufen -
- als der didaktische Leiter einer
voll ausgebauten Sekundarschule - 11)
- als der ständige Vertreter des
Sekundarschuldirektors an einer voll ausgebauten Sekundarschule oder an einer
Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen - 11)
- als der ständige Vertreter des
Sekundarschulrektors einer Sekundarschule, bei der die Voraussetzungen für die
Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind -
- als Leiter der Abteilung Pädagogisches Zentrum bei der Justizvollzugsbehörde Münster -
- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülern einer Sekundarschule -
- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -²)
- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Schülern -8) 9)
Rektor an einem Weiterbildungskolleg – als der ständige Vertreter eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule -
Schulrat
- an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule - 2)
- bei der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - 2)
- bei dem Landesjustizvollzugsamt Nordrhein-Westfalen - 2)
Sekundarschulrektor
- als Leiter einer Sekundarschule,
bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe
A 15 nicht erfüllt sind - 11)
Sonderschulkonrektor
- als der ständige Vertreter eines in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage eingestuften Leiters einer Förderschule -
- als der ständige Vertreter eines mindestens in der
Besoldungsgruppe A 15 eingestuften Leiters einer Förderschule - 2)
Sonderschulrektor
- als Leiter einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern -
- als Leiter einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen
mit 101 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit 61 bis 120
Schülern - 2)
Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13)
______________________
1) Erhält
eine Stellenzulage nach Anlage 2.
2) Erhält
eine Amtszulage nach Anlage 2.
3) Dieses
Amt kann nur Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an
Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt an der
Realschule verliehen werden.
4) Erhält
an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in vier Jahrgangsstufen eine
Amtszulage nach Anlage 2.
5) Nur an
einer Gesamtschule mit mindestens fünf Zügen. An einer Gesamtschule mit acht
und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.
6) Dieses
Amt kann nur Fachleiterinnen oder Fachleitern mit der Befähigung für das
Lehramt der Sekundarstufe I, für das Lehramt an der Realschule, für das Lehramt
an Sonderschulen oder für das Lehramt für Sonderpädagogik verliehen werden.
7) Erhält
eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
9) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15.
10) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf
die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 10) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht
überschritten werden.
11) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
Direktor
- als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Landwirtschaftspädagogik -
- als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des gehobenen Dienstes - 10)
- als Leiter eines Studienseminars mit mindestens einem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und bis zu 220 Lehramtsanwärtern - 3)
Direktor an einem Studienseminar – als Leiter eines Seminars für ein Lehramt –
Direktor an einem Weiterbildungskolleg – als der ständige Vertreter des Leitenden Kollegdirektors – 3)
Direktor an einer Gesamtschule
- als der didaktische Leiter einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 16 erfüllt sind oder die Sekundarstufe I voll ausgebaut ist, aber nicht mehr als 1000 Schüler vorhanden sind -
- als der ständige Vertreter des Gesamtschuldirektors an einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I oder an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen -
- als der ständige Vertreter eines Leitenden
Gesamtschuldirektors - 3)
- als Leiter der Sekundarstufe II einer Gesamtschule - 8)
Direktor an einer Sekundarschule - als der ständige Vertreter des Sekundarschuldirektors an einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen und einer Schülerzahl von mehr als 750 -
Gesamtschuldirektor – als Leiter einer Gesamtschule, bei der
die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 16
nicht erfüllt sind – 9)
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A16)
Kollegdirektor – als Leiter eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule – 1)
Kurdirektor – als Leiter der Kurverwaltung Bad Meinberg –
Oberverwaltungsdirektor einer Hochschule
Realschulrektor
- als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit mehr als 240 Schülern -
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich der
Realschule mit mehr als 120 Schülern - 2)
Rektor
- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Realschülern –
- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülern und gleichzeitig mehr als 360 Gesamt-/Hauptschülern –
Regierungsschuldirektor
- als Referent am Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen - 3)
- an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule -
- an der Zentralstelle für Fernunterricht -
- im Polizeischuldienst -
- in der Schulaufsicht
Sekundarschuldirektor
- als Leiter einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen - 11)
Sonderschulrektor
- als Leiter einer Förderschule mit Schwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern -
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen Förderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen -
Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)
Studiendirektor
- als der ständige Vertreter des Direktors eines Studienkollegs für ausländische Studierende -
- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene -
4)
- im Hochschuldienst - 7)
Studiendirektor 5)
- als der ständige Vertreter
des Leiters einer Förderschule im
Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180 Schülern
- 6)
des Leiters einer Förderschule im
Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als 180
Schülern - 3) 6)
des Leiters einer Förderschule
mit mehr als 90 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen,
wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 30 Schüler zählen - 6)
des Leiters einer Förderschule
mit mehr als 180 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder
Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 60
Schüler zählen - 3) 6)
- als Leiter
einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen Förderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen - (soweit nicht anderweitig eingereiht) -
einer Förderschule im
Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180 Schülern
- 3) 6)
einer Förderschule mit mehr als
90 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den
angegliederten Bildungsbereichen mehr als 30 Schüler zählen - 3) 6)
_____________________
1) Erhält
als Leiterin oder Leiter eines Weiterbildungskollegs mit voll ausgebautem
Bildungsgang Abendrealschule eine Amtszulage nach Anlage 2.
2) Dieses
Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an
Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt an der
Realschule verliehen werden.
3) Erhält
eine Amtszulage nach Anlage 2.
4) Stellen
für dieses Amt dürfen nur unter Anrechnung auf den haushaltsmäßig festgelegten
Stellenanteil nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der
Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden.
5) Dieses
Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an
Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt am
Gymnasium oder an beruflichen Schulen verliehen werden.
6) Bei
Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder
Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
7) Nur in
Stellen von besonderer Bedeutung.
8) Dieses
Amt kann nur Beamtinnen und Beamten, die
die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II mit
der Berechtigung zum Unterrichten eines Faches in der gymnasialen Oberstufe
besitzen, und im Rahmen der Obergrenze nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A
15 der Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.
9) Erhält
als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe
I oder mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen eine Amtszulage nach
Anlage 2.
10) Erhält
als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars mit mehr als 220
Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärtern eine Amtszulage nach Anlage 2.
11) Erhält bei einer Schülerzahl von mehr als 750
eine Amtszulage nach Anlage 2.
Direktor beim Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit
Direktor der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
Direktor des Landesamtes für Finanzen4)
Direktor eines Studienkollegs für ausländische Studierende
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15)
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15)
Kanzler der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Kurdirektor – als Leiter der Kurverwaltung Bad Salzuflen –
Landstallmeister und Direktor der Deutschen Reitschule
Leitender Direktor
- als Leiter des Landesinstituts für Landwirtschaftspädagogik -
- als Leiter eines Studienseminars mit mindestens einem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und mehr als 220 Lehramtsanwärtern -
Leitender Gesamtschuldirektor - als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe oder einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I und mehr als 1000 Schülern -
Leitender Kollegdirektor - als Leiter eines voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule -
Leitender Regierungsdirektor - als Arbeitsbereichsleiter am Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen -
- als ständiger Vertreter des Direktors des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen -
Leitender Regierungsschuldirektor - als Arbeitsbereichsleiter am Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen -
- an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule -
Ministerialrat - als Leiter eines Referats beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 3)
Oberstudiendirektor 1)
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich des
Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als 180 Schülern - 2)
- als Leiter einer Förderschule mit mehr als 180 Schülern
mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den
angegliederten Bildungsbereichen mehr als 60 Schüler zählen - 2)
Polizeipräsident (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 oder B 4)
Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15)
_____________________
1) Dieses
Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an
Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt am
Gymnasium oder an beruflichen Schulen verliehen werden.
2) Bei
Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder
Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
Abteilungsdirektor
- als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Geologischer Dienst -
- als der ständige Vertreter des Direktors der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule -
- als Leiter eines Geschäftsbereichs beim Bau- und Liegenschaftsbetrieb -
Direktor der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen
Direktor der Berufsfeuerwehr – bei einer Stadt mit mehr als
600 000 Einwohnern – 2)
Direktor des Hochschulbibliothekszentrums
Direktor des Instituts der Feuerwehr
Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in
Münster 2)
Direktor des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen
Direktor des Rheinischen Industriemuseums
Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn 2)
Direktor des Römisch-Germanischen Museums in Köln (soweit
nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 2)
Direktor des Wallraf-Richartz-Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig
Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 2)
Direktor des Westfälischen Industriemuseums
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)
Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Leitender Direktor 2)
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in der Zentralverwaltung eines Landschaftsverbandes -
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit einer Kreisverwaltung -
- als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern -
Leitender Direktor – als Leiter eines Landeskrankenhauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Betten –
Leitender Kriminaldirektor 1)
Leitender Polizeidirektor 1)
Ministerialrat - als Leiter eines Referats beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 3)
Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 175 000 bis zu 300 000 Einwohnern -
____________________
1) Nur
beim Innenministerium, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Die Inhaberinnen
oder Inhaber dieses Amtes sind im Rahmen der Fußnote 4) zur Besoldungsgruppe B
2 der Bundesbesoldungsordnung B wie Ministerialräte zu berücksichtigen.
2) Nach
Maßgabe des Stellenplans. Für die Wahrnehmung der diesem Amt zugewiesenen
Funktionen kann auch das Amt “Leitender Direktor“ in der Besoldungsgruppe A 16
verliehen werden.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Vizepräsident als ständiger Vertreter des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Vizepräsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Abteilungsdirektor – als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung –
Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – als der ständige Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer –
Direktor der Fachhochschule für Finanzen
Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege
Direktor der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule -
Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen
Direktor des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei
Direktor des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste
Direktor des Landeskriminalamts
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug
Leitender Direktor – als Leiter eines besonders großen und
besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600 000
Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Düsseldorf – 1)
Präsident des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung
Leiter des Rechenzentrums der Finanzverwaltung
Präsident des Landesarchivs
Ständige Vertreterin/Ständiger Vertreter der/des Direktorin/Direktors des Landesbetriebs Straßenbau
_______________________
1) Nach
näherer Bestimmung durch den Stellenplan in höchstens drei Stellen.
Leitender Ministerialrat als ständiger Vertreter des
Landesbeauftragten für
Direktor des Landesamtes für Besoldung und Versorgung
Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst
Direktor des Landeszentrums Gesundheit
Direktor des Materialprüfungsamts
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)
Inspekteur der Polizei
Landeskriminaldirektor – beim Innenministerium –
Leitender Ministerialrat
- als geschäftsführender Vertreter des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts -
- als Landesschlichter -
- als Leiter des Arbeitsstabs EPOS.NRW -
- als Leiter der Stabsstelle und Vertreter des Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO) -
- als Mitglied des Landesrechnungshofs -
- als Vertreter des
Polizeipräsident – in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern – oder mit 1 000 bis 3 500 Mitarbeitern
Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei
Stellvertretender Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt
Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)
Direktor beim Landesrechnungshof
Direktor der Landwirtschaftskammer
Direktor der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Leiter des Landesbetriebes Wald und Holz
Generaldirektor der Museen der Stadt Köln – gleichzeitig als Direktor des Wallraf-Richartz-Museums oder als Direktor des Römisch-Germanischen Museums –
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern und mit mehr als 3 500 Mitarbeitern
Präsident des Landesbetriebs Information und Technik
Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe 1)
_____________________
1) Im
Falle der unmittelbaren Wiederwahl nach einer achtjährigen Amtszeit.
Direktor des Landesbetriebs Straßenbau
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7)
Besoldungsgruppe B 7
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6)
Landesbeauftragter für
Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt
Präsident des Landesjustizprüfungsamts
Vizepräsident des Landesrechnungshofs
Beauftragter der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO)
Direktor beim
Präsident des Landesrechnungshofs
Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts
Staatssekretär
Konrektor
- als der ständige
Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe
oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -
Studienrat
- als Lehrer für
Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang
an einer Universität -
Oberstudienrat
- als Lehrer für
Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang
an einer Universität -
Realschulkonrektor
- als der ständige
Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die
Sekundarstufe I - 2)
Rektor
- als Leiter eines
Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars
für das Lehramt für die Sekundarstufe I -
Sonderschulkonrektor
- als der ständige
Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik
- 2)
Kanzler
- einer Fachhochschule -
(soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2)
- einer Kunsthochschule
-
Realschulrektor
- als Leiter eines
Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -
Regierungsschuldirektor – als hauptamtlicher Geschäftsführer
an einem Prüfungsamt für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an
Schulen -3)
Sonderschulrektor
- als Leiter eines
Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik -
Studiendirektor
- als der ständige
Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die
Sekundarstufe II - 3)
- als hauptamtlicher Geschäftsführer eines Prüfungsamts für die Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen - 3)
Kanzler
- der Deutschen
Sporthochschule Köln -
- einer Fachhochschule -
(soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2)
Leitender Regierungsschuldirektor – als Leiter eines
Prüfungsamtes für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
Oberstudiendirektor
- als Leiter eines
Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II -
B 2
Abteilungsdirektor als ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst
Kanzler – der Fachhochschule Köln –
Kanzler
- der Fernuniversität - in Hagen -
- der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal -
Leitender Verwaltungsdirektor
- als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Universität Düsseldorf, der Universität Köln, der Universität Münster, der Universität-Gesamthochschule Essen -
Präsident des
Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit
Rektor der
Fachhochschule Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen,
Südwestfalen in Iserlohn, Lippe und Höxter in Lemgo, Münster, Niederrhein in
Krefeld und Mönchengladbach, Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin
Rektor – einer Kunsthochschule –
Kanzler
- der Technischen
Hochschule Aachen -
- der Universität
Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster -
Rektor der Deutschen
Sporthochschule Köln
Rektor der
Fachhochschule Köln
Direktor des
Landesbetriebs Geologischer Dienst
Rektor der Universität
Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal
Rektor
- der Fernuniversität – in Hagen –
- der Technischen
Hochschule Aachen -
- der Universität
Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster -