Anlage 2 zum RdErl. v. 11.8.1988
(Stand: 1. Dezember
2015)
Allgemeine
Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag
(Anhang 2 der
Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen
für die Wirtschaft und die freien
Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft)
Fassung 1. 1. 1989
Umfang der Bürgschaft
Neben der
Hauptforderung werden die Zinsen bzw. Avalprovisionen
bis zu der in jedem Einzelfall festgelegten Höhe sowie die Kosten der
Kündigung, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und die Kosten etwaiger vom
Land Nordrhein-Westfalen verlangter Prüfungen beim Kreditnehmer verbürgt.
Soweit Zinsneufestlegungen nach erfolgter Kreditkündigung erforderlich werden,
sind die entsprechenden Vereinbarungen mit dem bürgenden Land zu treffen. Ab
Verzugseintritt gilt der Zinssatz als verbürgt, der gegenüber dem Kreditnehmer
auf Grund individueller Vertragsabreden oder als gesetzlicher
Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann, höchstens jedoch der vom
Bürgen genehmigte vertragliche Regelzinssatz. Die Höhe des
Schadensersatzanspruchs ist auf den Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(§ 247 BGB) zuzüglich 3 v. H. p. a. begrenzt, es sei denn, im
Einzelfall wird ein höherer Schadensersatzanspruch nachgewiesen. Zu den
verbürgten Kosten gehören nicht die Bürgschaftsentgelte für die Landesbürgschaften
und die eigenen Aufwendungen/Ausgaben des Kreditgebers/der Treuhänderbank bzw.
deren Erfüllungsgehilfen. Zinseszinsen, Zinszuschläge jeder Art und alle
etwaigen sonstigen Nebenforderungen und Kosten sind nicht mitverbürgt; sie
können demzufolge dem Land Nordrhein-Westfalen gegenüber auch nicht mittelbar
geltend gemacht werden.
Sicherheiten
Die für den
landesverbürgten Kredit zu bestellenden Sicherheiten dienen zur Sicherung des
Gesamtkredits; eine Bestellung von Sondersicherheiten für den Risikoanteil des
Kreditgebers ist grundsätzlich unzulässig. Etwaige Sicherheiten, die dem
Kreditgeber und/oder der eingeschalteten Treuhänderbank für andere, nicht vom
Land verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften nachrangig für den vom Land
verbürgten Kredit mit. Verwertungserlöse, die nach Erfüllung des Besicherungszwecks verbleiben, sind auf alle weiteren
Kredite des Kreditgebers oder der eingeschalteten Treuhänderbank einschließlich
des landesverbürgten Kredits im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu
verteilen, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
3
Verpflichtungen des Kreditgebers
Der Kreditgeber hat bei der Antragstellung und der Beurteilung des
Kreditnehmers und seines Antrags (Nr. 9.1.1 der Bürgschaftsrichtlinien) sowie
bei der Einräumung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des landesverbürgten
Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns anzuwenden.
Der Kreditgeber ist verpflichtet, den landesverbürgten Kredit und die hierfür
bestellten Sicherheiten gesondert von seinen übrigen Geschäften mit dem
Kreditnehmer zu verwalten; er hat insbesondere für den landesverbürgten Kredit
ein gesondertes Konto zu führen.
Der Kreditgeber ist verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel
und die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Übernahme der Landesbürgschaft
getroffenen Vereinbarungen zu überwachen.
Der Kreditgeber hat Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das
Vertragsverhältnis haben oder haben können, der beauftragten Stelle
unverzüglich anzuzeigen, insbesondere
wenn sich - auch vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde - die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechtern,
wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder
Tilgungsleistungen auf den landesverbürgten Kredit länger als 3 Monate in
Verzug gerät,
wenn der Kreditgeber feststellt, dass sonstige Kreditbedingungen vom
Kreditnehmer verletzt worden sind,
wenn sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- oder
Einkommensverhältnisse als unrichtig oder unvollständig erweisen,
wenn die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des
Kreditnehmers beantragt wird,
wenn sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers die
Rückzahlung des landesverbürgten Kredits gefährdet wird,
3.4.7
wenn das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche
Betriebsteile ohne Einwilligung des Finanzministeriums aus Nordrhein-Westfalen
verlegt werden.
Der Kreditgeber ist verpflichtet, sein vertragliches Kündigungsrecht auf
Verlangen des Finanzministeriums auszuüben. Hierbei sind berechtigte Belange
des Kreditgebers zu berücksichtigen.
Stundungen der vereinbarten Zins- oder Tilgungszahlungen, die einen Zeitraum
von 6 Monaten überschreiten, sowie Änderungen der Kreditvereinbarungen
bedürfen der Zustimmung der beauftragten Stelle.
Die Abtretung oder Verpfändung der landesverbürgten Kreditforderung bedarf der
Zustimmung der beauftragten Stelle. Erfolgt die Abtretung oder Verpfändung ohne
die erforderliche Zustimmung, so erlischt die Landesbürgschaft. Die Abtretung
zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung zulässig, jedoch
anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Abtretung im Rahmen
eines zentralgesteuerten Kredit- oder Refinanzierungsprogramms erfolgt. In
beiden Fällen ist der Abtretende Erfüllungsgehilfe des neuen Kreditgebers.
Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen des
Kreditgebers gegen den Kreditnehmer aus, so sind die Beträge auf den
landesverbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im
Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für
Erlöse aus Sicherheiten, sofern deren Zweckbestimmung der Verrechnung
entgegensteht.
Ausfall
Der Ausfall gilt, sofern in der Bürgschaftsurkunde keine abweichende Regelung
enthalten ist, erst dann als eingetreten, wenn und soweit die
Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers erwiesen ist und nennenswerte Eingänge
aus der Verwertung des Vermögens des Kreditnehmers und der bestellten
Sicherheiten auch nach Durchführung von Zwangsmaßnahmen in absehbarer Zeit
nicht mehr zu erwarten sind.
Das Finanzministerium kann entscheiden, dass von Zwangsmaßnahmen gegen den
Kreditnehmer abgesehen und dass auf die Geltendmachung des vom Land verbürgten
Teils der Kreditforderung ganz oder teilweise bedingt oder unbedingt verzichtet
wird, sofern dies für das Land wirtschaftlicher und zweckmäßiger erscheint.
Berechtigte Belange des Kreditgebers sind zu berücksichtigen. In den
vorgenannten Fällen gilt hinsichtlich der Inanspruchnahme der Landesbürgschaft
der Ausfall zu dem vom Finanzministerium festzulegenden Zeitpunkt, spätestens
jedoch l Jahr nach Fälligkeit der nicht bezahlten Zinsen und/oder
Tilgungsbeträge als eingetreten.
4.3
Das Finanzministerium behält sich vor, in Abweichung von den Regelungen unter
Nrn. 4.1 und 4.2
auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen zu
entrichten,
nach Maßgabe der im Kreditvertrag für den Fall ordnungsgemäßer Bedienung
festgelegten Zins- und Tilgungstermine seine Bürgschaftsverpflichtung zu
erfüllen.
Nach erfolgter Kreditkündigung hat der Kreditgeber innerhalb von 18 Monaten
seine Ansprüche aus der Bürgschaft gegen das Land bei der beauftragten Stelle
durch Vorlage eines Ausfallberichtes geltend zu machen. Sofern der
Ausfallbericht nicht fristgerecht vorgelegt wird, erlischt die Landesbürgschaft,
es sei denn, es wird zuvor seitens des Landes Fristverlängerung gewährt. Eine
Fristverlängerung kann nur aus wichtigem Grund verwehrt werden. Das
Finanzministerium zahlt nach Prüfung des vom Kreditgeber erstellten
Ausfallberichtes und Beratung im Landesbürgschaftsausschuss den dort
festgestellten, aufgrund der Landesbürgschaft zu übernehmenden, Landesanteil am
Ausfallbetrag. Nach Zahlung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet,
die Bürgschaftserklärung innerhalb von 6 Wochen an das Land zurück zu geben.
Sofern die Prüfung noch nicht termingemäß abgeschlossen werden konnte, erfolgt
die Zahlung des Landes unter Vorbehalt.
4.5
Nach Befriedigung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte -
einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten - auf das Land zu
übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 BGB kraft Gesetzes auf dieses
übergehen.
Die auf das Land übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind
vom Kreditgeber treuhänderisch für das Land ohne besondere Entschädigung,
jedoch gegen Erstattung der Auslagen (vgl. Nr. 1) in angemessener Höhe mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und zu verwerten.
Gehen Beträge, insbesondere aus der Verwertung von Sicherheiten auf
Kreditforderungen ein, für die das Land bereits aufgrund der Landesbürgschaft
Zahlung geleistet hat, so überweist der Kreditgeber diese Eingänge unverzüglich
an die beauftragte Stelle.
Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Erlöse zahlt der Kreditgeber
Zinsen in Höhe des für den Kredit vereinbarten Zinssatzes vom achten Tage nach
dem Eingang der Beträge bis zum Tage der Zahlung an die beauftragte Stelle.
Das Land Nordrhein-Westfalen wird aus seiner Bürgschaftsübernahme insoweit
frei, als der Kreditgeber den in der Bürgschaftsurkunde sowie in diesen
Bedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und dadurch ein
Ausfall oder eine Ausfallerhöhung verursacht wurde, es sei denn, der
Kreditgeber kann beweisen, dass der Ausfall oder die Ausfällerhöhung auch sonst
eingetreten wäre.
5
Prüfungs- und Auskunftsrechte
Das Finanzministerium und das zuständige Fachministerium sind berechtigt beim
Kreditgeber, bei der Treuhänderbank (als Erfüllungsgehilfe des Kreditgebers)
und beim Kreditnehmer - beim Kreditgeber und bei der Treuhänderbank jedoch nur
hinsichtlich der den landesverbürgten Kredit betreffenden Unterlagen -
jederzeit eine Prüfung nach § 39 (3) LHO vorzunehmen oder durch Beauftragte
vornehmen zu lassen.
Kreditnehmer, Kreditgeber und Treuhänderbank haben den unter Nr. 5.1 genannten
Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme von Bürgschaften
zusammenhängenden Fragen zu erteilen. Ferner sind sie verpflichtet, auf
Verlangen des bürgenden Landes oder der beauftragten Stelle alle Unterlagen,
soweit sie den landesverbürgten Kredit betreffen, dem Finanzministerium, dem
zuständigen Fachministerium, dem Landesrechnungshof und den von diesen
Beauftragten zu überlassen.
Die Kosten der Prüfung zahlt der Kreditgeber, der mit den Kosten den
Kreditnehmer belasten kann. Es ist darauf zu achten, dass die Kosten niedrig
gehalten werden und dem Kreditnehmer vermeidbare Kosten erspart bleiben.
Dem Landesrechnungshof stehen die Prüfungsrechte nach § 91 (3) LHO und die
Auskunftsrechte nach § 95 LHO zu.
Kosten der Bürgschaftsübernahme
Für die Übernahme einer Landesbürgschaft werden nach Maßgabe nachstehender
Bestimmungen einmalige und laufende Entgelte erhoben, die vom Kreditgeber als
Primärschuldner zu zahlen und vom Kreditnehmer zu tragen sind.
Das einmalige Antragsentgelt, das mit Antragstellung fällig und auch im Falle
der Rücknahme oder Ablehnung des Bürgschaftsantrags zu zahlen ist, beträgt 0,5
v. H. der beantragten Landesbürgschaft, mindestens jedoch 250,00 Euro und
höchstens 25.000,00 Euro.
6.1.2
Während der Laufzeit der Landesbürgschaft sind für jedes angefangene
Kalenderjahr grundsätzlich 1,0 v. H. des Bürgschaftsbetrages bzw. des
verbliebenen Bürgschaftsbetrages zu entrichten; in Einzelfällen kann abweichend
hiervon die Festsetzung eines höheren Entgeltes erfolgen; eine Verringerung des
Entgeltes bis auf 0,5 v. H. kann nur in den Fällen erfolgen, die der
Ratingkategorie 1 der von der Europäischen Kommission genehmigten Methode zur
Berechnung der Beihilfeintensitäten staatlicher Bürgschaften unterfallen. Das
erste laufende Entgelt ist bei Aushändigung der Bürgschaftsurkunde fällig; die
späteren Entgelte sind bis zum 10. Januar eines jeden neuen Kalenderjahres zu
zahlen. Das laufende Entgelt wird letztmalig für das Kalenderjahr erhoben, in
dem die Bürgschaftsurkunde als erledigt zurückgegeben wird bzw. - bei
Inanspruchnahme des Landes - der Kreditgeber der beauftragten Stelle den
Ausfallbericht einreicht.
Das Finanzministerium behält sich vor,
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort
für alle sich aus dem Bürgschaftsverhältnis ergebenden Ansprüche und
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Düsseldorf.