Anlage 2 zum RdErl. v. 11.8.1988

(Stand: 1. Dezember 2015)

 

Allgemeine Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag

(Anhang 2 der Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen

für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft)

Fassung 1. 1. 1989

 

Die Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag sind wesentlicher Bestandteil der Bürgschaftsurkunde, soweit im Einzelfall keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden (Nr. 9.3.2 der Bürgschaftsrichtlinien).

1
Umfang der Bürgschaft
Neben der Hauptforderung werden die Zinsen bzw. Avalprovisionen bis zu der in jedem Einzelfall festgelegten Höhe sowie die Kosten der Kündigung, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und die Kosten etwaiger vom Land Nordrhein-Westfalen verlangter Prüfungen beim Kreditnehmer verbürgt. Soweit Zinsneufestlegungen nach erfolgter Kreditkündigung erforderlich werden, sind die entsprechenden Vereinbarungen mit dem bürgenden Land zu treffen. Ab Verzugseintritt gilt der Zinssatz als verbürgt, der gegenüber dem Kreditnehmer auf Grund individueller Vertragsabreden oder als gesetzlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann, höchstens jedoch der vom Bürgen genehmigte vertragliche Regelzinssatz. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist auf den Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB) zuzüglich 3 v. H. p. a. begrenzt, es sei denn, im Einzelfall wird ein höherer Schadensersatzanspruch nachgewiesen. Zu den verbürgten Kosten gehören nicht die Bürgschaftsentgelte für die Landesbürgschaften und die eigenen Aufwendungen/Ausgaben des Kreditgebers/der Treuhänderbank bzw. deren Erfüllungsgehilfen. Zinseszinsen, Zinszuschläge jeder Art und alle etwaigen sonstigen Nebenforderungen und Kosten sind nicht mitverbürgt; sie können demzufolge dem Land Nordrhein-Westfalen gegenüber auch nicht mittelbar geltend gemacht werden.

2
Sicherheiten
Die für den landesverbürgten Kredit zu bestellenden Sicherheiten dienen zur Sicherung des Gesamtkredits; eine Bestellung von Sondersicherheiten für den Risikoanteil des Kreditgebers ist grundsätzlich unzulässig. Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber und/oder der eingeschalteten Treuhänderbank für andere, nicht vom Land verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften nachrangig für den vom Land verbürgten Kredit mit. Verwertungserlöse, die nach Erfüllung des Besicherungszwecks verbleiben, sind auf alle weiteren Kredite des Kreditgebers oder der eingeschalteten Treuhänderbank einschließlich des landesverbürgten Kredits im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verteilen, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

3
Verpflichtungen des Kreditgebers

3.1
Der Kreditgeber hat bei der Antragstellung und der Beurteilung des Kreditnehmers und seines Antrags (Nr. 9.1.1 der Bürgschaftsrichtlinien) sowie bei der Einräumung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des landesverbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.

3.2
Der Kreditgeber ist verpflichtet, den landesverbürgten Kredit und die hierfür bestellten Sicherheiten gesondert von seinen übrigen Geschäften mit dem Kreditnehmer zu verwalten; er hat insbesondere für den landesverbürgten Kredit ein gesondertes Konto zu führen.

3.3
Der Kreditgeber ist verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel und die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Übernahme der Landesbürgschaft getroffenen Vereinbarungen zu überwachen.

3.4
Der Kreditgeber hat Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben können, der beauftragten Stelle unverzüglich anzuzeigen, insbesondere

3.4.1
wenn sich - auch vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechtern,

3.4.2
wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen auf den landesverbürgten Kredit länger als 3 Monate in Verzug gerät,

3.4.3
wenn der Kreditgeber feststellt, dass sonstige Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind,

3.4.4
wenn sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse als unrichtig oder unvollständig erweisen,

3.4.5
wenn die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird,

3.4.6
wenn sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers die Rückzahlung des landesverbürgten Kredits gefährdet wird,

3.4.7
wenn das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche Betriebsteile ohne Einwilligung des Finanzministeriums aus Nordrhein-Westfalen verlegt werden.

3.5
Der Kreditgeber ist verpflichtet, sein vertragliches Kündigungsrecht auf Verlangen des Finanzministeriums auszuüben. Hierbei sind berechtigte Belange des Kreditgebers zu berücksichtigen.

3.6
Stundungen der vereinbarten Zins- oder Tilgungszahlungen, die einen Zeitraum von 6 Monaten überschreiten, sowie Änderungen der Kreditvereinbarungen bedürfen der Zustimmung der beauftragten Stelle.

3.7
Die Abtretung oder Verpfändung der landesverbürgten Kreditforderung bedarf der Zustimmung der beauftragten Stelle. Erfolgt die Abtretung oder Verpfändung ohne die erforderliche Zustimmung, so erlischt die Landesbürgschaft. Die Abtretung zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung zulässig, jedoch anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Abtretung im Rahmen eines zentralgesteuerten Kredit- oder Refinanzierungsprogramms erfolgt. In beiden Fällen ist der Abtretende Erfüllungsgehilfe des neuen Kreditgebers.

3.8
Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer aus, so sind die Beträge auf den landesverbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, sofern deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht.

4
Ausfall

4.1
Der Ausfall gilt, sofern in der Bürgschaftsurkunde keine abweichende Regelung enthalten ist, erst dann als eingetreten, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung des Vermögens des Kreditnehmers und der bestellten Sicherheiten auch nach Durchführung von Zwangsmaßnahmen in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten sind.

4.2
Das Finanzministerium kann entscheiden, dass von Zwangsmaßnahmen gegen den Kreditnehmer abgesehen und dass auf die Geltendmachung des vom Land verbürgten Teils der Kreditforderung ganz oder teilweise bedingt oder unbedingt verzichtet wird, sofern dies für das Land wirtschaftlicher und zweckmäßiger erscheint. Berechtigte Belange des Kreditgebers sind zu berücksichtigen. In den vorgenannten Fällen gilt hinsichtlich der Inanspruchnahme der Landesbürgschaft der Ausfall zu dem vom Finanzministerium festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch l Jahr nach Fälligkeit der nicht bezahlten Zinsen und/oder Tilgungsbeträge als eingetreten.

4.3
Das Finanzministerium behält sich vor, in Abweichung von den Regelungen unter Nrn. 4.1 und 4.2

4.3.1
auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen zu entrichten,

4.3.2
nach Maßgabe der im Kreditvertrag für den Fall ordnungsgemäßer Bedienung festgelegten Zins- und Tilgungstermine seine Bürgschaftsverpflichtung zu erfüllen.

4.4
Nach erfolgter Kreditkündigung hat der Kreditgeber innerhalb von 18 Monaten seine Ansprüche aus der Bürgschaft gegen das Land bei der beauftragten Stelle durch Vorlage eines Ausfallberichtes geltend zu machen. Sofern der Ausfallbericht nicht fristgerecht vorgelegt wird, erlischt die Landesbürgschaft, es sei denn, es wird zuvor seitens des Landes Fristverlängerung gewährt. Eine Fristverlängerung kann nur aus wichtigem Grund verwehrt werden. Das Finanzministerium zahlt nach Prüfung des vom Kreditgeber erstellten Ausfallberichtes und Beratung im Landesbürgschaftsausschuss den dort festgestellten, aufgrund der Landesbürgschaft zu übernehmenden, Landesanteil am Ausfallbetrag. Nach Zahlung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet, die Bürgschaftserklärung innerhalb von 6 Wochen an das Land zurück zu geben. Sofern die Prüfung noch nicht termingemäß abgeschlossen werden konnte, erfolgt die Zahlung des Landes unter Vorbehalt.

4.5
Nach Befriedigung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte - einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten - auf das Land zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 BGB kraft Gesetzes auf dieses übergehen.

4.6
Die auf das Land übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber treuhänderisch für das Land ohne besondere Entschädigung, jedoch gegen Erstattung der Auslagen (vgl. Nr. 1) in angemessener Höhe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und zu verwerten.

4.7
Gehen Beträge, insbesondere aus der Verwertung von Sicherheiten auf Kreditforderungen ein, für die das Land bereits aufgrund der Landesbürgschaft Zahlung geleistet hat, so überweist der Kreditgeber diese Eingänge unverzüglich an die beauftragte Stelle.

4.8
Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Erlöse zahlt der Kreditgeber Zinsen in Höhe des für den Kredit vereinbarten Zinssatzes vom achten Tage nach dem Eingang der Beträge bis zum Tage der Zahlung an die beauftragte Stelle.

4.9
Das Land Nordrhein-Westfalen wird aus seiner Bürgschaftsübernahme insoweit frei, als der Kreditgeber den in der Bürgschaftsurkunde sowie in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall oder eine Ausfallerhöhung verursacht wurde, es sei denn, der Kreditgeber kann beweisen, dass der Ausfall oder die Ausfällerhöhung auch sonst eingetreten wäre.

5
Prüfungs- und Auskunftsrechte

5.1
Das Finanzministerium und das zuständige Fachministerium sind berechtigt beim Kreditgeber, bei der Treuhänderbank (als Erfüllungsgehilfe des Kreditgebers) und beim Kreditnehmer - beim Kreditgeber und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der den landesverbürgten Kredit betreffenden Unterlagen - jederzeit eine Prüfung nach § 39 (3) LHO vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen.

5.2
Kreditnehmer, Kreditgeber und Treuhänderbank haben den unter Nr. 5.1 genannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme von Bürgschaften zusammenhängenden Fragen zu erteilen. Ferner sind sie verpflichtet, auf Verlangen des bürgenden Landes oder der beauftragten Stelle alle Unterlagen, soweit sie den landesverbürgten Kredit betreffen, dem Finanzministerium, dem zuständigen Fachministerium, dem Landesrechnungshof und den von diesen Beauftragten zu überlassen.

5.3
Die Kosten der Prüfung zahlt der Kreditgeber, der mit den Kosten den Kreditnehmer belasten kann. Es ist darauf zu achten, dass die Kosten niedrig gehalten werden und dem Kreditnehmer vermeidbare Kosten erspart bleiben.

5.4
Dem Landesrechnungshof stehen die Prüfungsrechte nach § 91 (3) LHO und die Auskunftsrechte nach § 95 LHO zu.

6
Kosten der Bürgschaftsübernahme

6.1
Für die Übernahme einer Landesbürgschaft werden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen einmalige und laufende Entgelte erhoben, die vom Kreditgeber als Primärschuldner zu zahlen und vom Kreditnehmer zu tragen sind.

6.1.1
Das einmalige Antragsentgelt, das mit Antragstellung fällig und auch im Falle der Rücknahme oder Ablehnung des Bürgschaftsantrags zu zahlen ist, beträgt 0,5 v. H. der beantragten Landesbürgschaft, mindestens jedoch 250,00 Euro und höchstens 25.000,00 Euro.

6.1.2
Während der Laufzeit der Landesbürgschaft sind für jedes angefangene Kalenderjahr grundsätzlich 1,0 v. H. des Bürgschaftsbetrages bzw. des verbliebenen Bürgschaftsbetrages zu entrichten; in Einzelfällen kann abweichend hiervon die Festsetzung eines höheren Entgeltes erfolgen; eine Verringerung des Entgeltes bis auf 0,5 v. H. kann nur in den Fällen erfolgen, die der Ratingkategorie 1 der von der Europäischen Kommission genehmigten Methode zur Berechnung der Beihilfeintensitäten staatlicher Bürgschaften unterfallen. Das erste laufende Entgelt ist bei Aushändigung der Bürgschaftsurkunde fällig; die späteren Entgelte sind bis zum 10. Januar eines jeden neuen Kalenderjahres zu zahlen. Das laufende Entgelt wird letztmalig für das Kalenderjahr erhoben, in dem die Bürgschaftsurkunde als erledigt zurückgegeben wird bzw. - bei Inanspruchnahme des Landes - der Kreditgeber der beauftragten Stelle den Ausfallbericht einreicht.

6.2
Das Finanzministerium behält sich vor,

- bei Verlängerung der Bewilligung (Nr. 923 der Richtlinien)

- bei wesentlichen Änderungen einer bereits bewilligten Landesbürgschaft ein Bearbeitungsentgelt bis zur Höhe des unter Nr. 6.1.1 geregelten Antragsentgelts zu erheben.

7
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Bürgschaftsverhältnis ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Düsseldorf.