(Stand: 1. Dezember 2015)
Allgemeine
Bedingungen für den Kreditvertrag
(Anhang l der
Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen
für die Wirtschaft und die freien
Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft)
Fassung 1. 1. 1989
Vorbemerkung
Die Formulierung
des nach Nr. 9.3.1 der Bürgschaftsrichtlinien der beauftragten Stelle vorzulegenden
schriftlichen Kreditvertrages bleibt dem Kreditgeber überlassen, der die
Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit des
Vertrages trägt. Es sind jedoch nachstehende Punkte im Kreditvertrag zu regeln.
Individuelle Vertragsregelungen
Folgende Punkte
sind in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Mitteilung der beauftragten Stelle
(Nr. 9.3.1 der Bürgschaftsrichtlinien) im Kreditvertrag im Einzelnen zu regeln:
Die Kreditverwendung und die Finanzierung des Vorhabens.
Die Zins- und Tilgungsbedingungen; allgemeine Hinweise auf bankübliche
Verzinsung oder lediglich die Angabe der Gesamtlaufzeit ohne näher bestimmte
Tilgungsregelung genügen nicht.
Die Sicherheiten im Einzelnen mit allen Festlegungen.
Für das verbürgte Kreditverhältnis getroffene sonstige Festlegungen.
Allgemeine Vertragsregelungen
Die
nachfolgenden Bedingungen sind entweder durch Einzelregelung in den
Kreditvertrag aufzunehmen oder durch eine Verweisungsbestimmung im
Kreditvertrag zum wesentlichen Bestandteil des Kreditvertrages zu erklären. Bei
Aufnahme einer Verweisungsbestimmung im Kreditvertrag ist zu vereinbaren, dass
die in den nachfolgenden Bedingungen enthaltenen Regelungen und Verpflichtungen
unmittelbar zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer gelten. Ferner ist
sicherzustellen, dass im Zweifel und bei Widersprüchen mit sonstigen
vertraglichen Bestimmungen die nachfolgenden Bedingungen maßgeblich sind.
Sofern diese Bedingungen die Sicherheitenbestellung
berühren, sind sie auch in den Sicherungsverträgen zu berücksichtigen (vgl.
3.2.2 bis 3.2.5).
3.1
Abruf der Kreditmittel
Der Kreditnehmer hat bei Abruf der Kreditmittel schlüssig darzulegen, dass die
Gesamtfinanzierung weiterhin gesichert ist.
Sicherheiten
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die in der Mitteilung der beauftragten
Stelle aufgeführten Sicherheiten - soweit dort nicht anders festgelegt frei von
Rechten Dritter - zu stellen.
Die Sicherheiten dienen zur Absicherung des landesverbürgten Kredits und der Rückgriffsrechte des bürgenden Landes.
Sofern als Sicherheit nach- oder gleichrangige Grundpfandrechte dienen, sind
bei den vor- bzw. gleichrangigen Rechten Löschungsvormerkungen gemäß § 1179 BGB
alten Rechts zugunsten dieser nach- oder gleichrangigen Grundpfandrechte
einzutragen, falls der Löschungsanspruch nicht nach dem ab 1. Januar 1978
geltenden Recht kraft Gesetzes besteht. Handelt es sich bei den vor- und/oder
gleichrangigen Grundpfandrechten um Grundschulden, sind die gegenwärtigen und
künftigen Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr (Aufhebung,
Verzicht, Abtretung, Auskehrung des Verwertungserlöses) der vor- und/oder
gleichrangigen Grundschulden an den Kreditgeber abzutreten. Für den Fall, dass
der Kreditgeber und/oder sein Sicherheitentreuhänder
selbst Gläubiger von vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden sind oder
werden, ist (ersatzweise) mit dem Grundstückseigentümer die unmittelbar
nachrangige Mithaft dieser vor- und/oder
gleichrangigen Grundschulden zu vereinbaren. Eine Heranziehung der vor-
und/oder gleichrangigen Grundpfandrechte des Kreditgebers zur Sicherung anderer
als der in der Mitteilung der beauftragten Stelle genannten Verbindlichkeiten
bedarf der Einwilligung des bürgenden Landes.
Es ist sicherzustellen, dass durch etwaiges Auseinanderfallen von
Grundstückseigentümer und Kreditnehmer/Bauherr bei für den landesverbürgten
Kredit belasteten Objekten Besicherungsnachteile
nicht entstehen.
Bei Gegenständen, die aus dem verbürgten Kredit (teil-)finanziert werden und
die als Sicherheit für den Bürgschaftskredit zu bestellen sind, ist
sicherzustellen, dass Pfandrechte (einschließlich der Zubehörhaftung) nicht
entstehen.
Sofern sonstige sicherungshalber zu übereignende Gegenstände mit einem
Pfandrecht (einschließlich der Zubehörhaftung) belastet sind, hat der
Kreditnehmer sich um einen Verzicht der Pfandrechtsgläubiger zu bemühen. Sollte
bei Vermieter- oder Verpächterpfandrechten eine
Verzichtserklärung nicht erreicht werden, hat der Kreditnehmer dem Kreditgeber
die ordnungsmäßige Begleichung des Pacht- bzw. Mietzinses nachzuweisen.
3.2.5
Bürgen eine oder weitere Personen von mehreren nur in Höhe eines Teils des Kredits,
so ist zu vereinbaren, dass diese Bürgen unabhängig von den anderen jeweils für
den vollen Teilbetrag haften. Bei Bürgschaften ist zu vereinbaren, dass diese
vor der Ausfallbürgschaft des Landes Nordrhein-Westfalen gelten. Sie führen zu
keinen Rückgriffs- und Ausgleichsansprüchen gegen das Land Nordrhein-Westfalen.
Der Bürge darf etwaige Ansprüche aufgrund seiner Bürgschaftsübernahme nur im
Einvernehmen mit dem bürgenden Land geltend machen, wobei der Grundsatz gilt,
dass der Bürge erst dann Zahlungen erhält, wenn das bürgende Land befriedigt
ist.
Der Kreditnehmer hat bei Verschlechterung der Sicherheiten, insbesondere durch
Wertminderung und/oder Verluste, nach dem Verlangen des Kreditgebers zusätzlich
Sicherheiten zu bestellen oder den Kredit entsprechend zurückzuführen.
Der Kreditnehmer ist verpflichtet derzeit nicht belastetes und/oder künftig
erworbenes Grundvermögen jeweils dann nachzuverpfänden,
wenn es für betriebliche Zwecke genutzt werden soll.
Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber und/oder der Treuhänderbank vom
Kreditnehmer für andere nicht vom Land verbürgte Kredite bestellt worden sind,
haften nachrangig für den vom Land verbürgten Kredit mit.
Für den Fall, dass dem Kreditnehmer noch weitere landesverbürgte Kredite von
demselben Kreditgeber oder anderen Kreditgebern eingeräumt sind oder werden,
ist zu regeln, dass die für die einzelnen landesverbürgten Kredite bestellten
Sicherheiten die anderen landesverbürgten Kredite mitsichern.
Verrechnung von Zahlungseingängen
Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen des
Kreditgebers gegen den Kreditnehmer aus, so sind die Beträge auf den
landesverbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im
Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für
Erlöse aus Sicherheiten, deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht.
Versicherungspflicht
Während der Laufzeit des landesverbürgten Kredits sind sämtliche Gebäude,
Maschinen, Einrichtungen, sonstige Anlagen, Vorräte und dergleichen in
ausreichendem Umfang gegen die üblichen Risiken versichert zu halten.
Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen
Der Kreditnehmer und seine Gesellschafter sind verpflichtet, Privatentnahmen
und Gewinnausschüttungen während der Laufzeit der Landesbürgschaft nur in
angemessenem Verhältnis zur Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens
vorzunehmen. Sonstige Bezüge der Gesellschafter sind dabei mit zu
berücksichtigen.
3.6
Berichterstattung
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, dem Kreditgeber mindestens jährlich über den
Stand und die Entwicklung seines Unternehmens zu berichten. Hierbei sind
insbesondere die Jahresabschlüsse mit den dazugehörigen Anlagen bzw. die
Einnahmeüberschussrechnungen in bestätigter Form vorzulegen und die nach Beantragung
der Landesbürgschaft sowohl neubegründeten als auch erweiterten
Kreditverhältnisse mitzuteilen.
Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder
haben können, sind dem Kreditgeber unverzüglich anzuzeigen.
Überlassung von Unterlagen
Der Kreditgeber und die Treuhänderbank haben das Recht, alle Unterlagen, soweit
sie den landesverbürgten Kredit betreffen, dem Finanzministerium, dem
zuständigen Fachministerium und dem Landesrechnungshof und den von diesen
Beauftragten zu überlassen.
Das gleiche Recht steht der beauftragten Stelle als Beauftragter des
Finanzministeriums zu.
Prüfungs- und Auskunftsrechte
Das Finanzministerium und das zuständige Fachministerium sind berechtigt, beim
Kreditgeber, bei der Treuhänderbank und beim Kreditnehmer - beim Kreditgeber
und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der den landesverbürgten
Kredit betreffenden Unterlagen - jederzeit eine Prüfung, nach § 39 (3) LHO
vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen.
Kreditnehmer, Kreditgeber und Treuhänderbank haben den vorgenannten Stellen
jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme von Bürgschaften
zusammenhängenden Fragen zu erteilen.
Dem Landesrechnungshof stehen die Prüfungsrechte nach § 91 (3) LHO und die
Auskunftsrechte nach § 95 LHO zu.
Der Kreditgeber kann die von ihm gezahlten Prüfungskosten dem Kreditnehmer
weiterbelasten.
Einwilligungsbedürftige Änderungen
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, zu beabsichtigten Maßnahmen, die Änderungen
rechtlicher oder wirtschaftlicher Art zur Folge haben und die Vermögens- oder
Ertragsverhältnisse des Kreditnehmers oder den Kreditzweck wesentlich zu
beeinflussen geeignet sind, über den Kreditgeber die vorherige Zustimmung bei
der beauftragten Stelle einzuholen.
Hierzu gehören insbesondere:
Verlegung, Veräußerung, Belastung, Vermietung oder Verpachtung des Betriebes
oder wesentlicher Betriebsteile.
3.9.2
Änderung des Produktionszieles/des Gegenstandes des Unternehmens/des Berufes.
Wesentliche Änderungen des Vorhabens und/oder dessen Finanzierung.
Finanz-/Sachinvestitionen, Schuldübernahmen, Übernahmen von Bürgschaften oder
Garantien, Eingehung sonstiger wesentlicher Verbindlichkeiten, soweit diese den
für den Geschäftsbetrieb des Kreditnehmers angemessenen Rahmen übersteigen.
Abschluss oder Abänderung von Beherrschungs-, Gewinnabführungs-,
Geschäftsführungs- oder anderen Unternehmensverträgen.
Änderungen der Rechtsform des Unternehmens, Änderungen der Gesellschafter oder
des Gesellschaftsvertrages, Auflösung oder Fusion des Unternehmens; soweit der
Kreditnehmer und die mitverpflichteten Gesellschafter hierauf keinen Einfluss
nehmen können, sind die vorgenannten Maßnahmen der beauftragten Stelle
mitzuteilen.
Kündigung
Der Kreditgeber ist berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund zur
sofortigen Rückzahlung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
3.11
Steuergeheimnis
Der Kreditnehmer entbindet für den Fall der Kündigung des Kredits aus einem
wichtigen Grund, der beim Kreditnehmer liegt, das Finanzamt gegenüber der
bewilligenden Stelle von der Verpflichtung zur Einhaltung des
Steuergeheimnisses. Soweit es für die Ausfallfeststellung erforderlich ist,
kann die bewilligende Stelle die daraus gewonnenen Erkenntnisse an die übrigen
an der Ausfallfeststellung Beteiligten weitergeben.
Des Weiteren hat der Kreditnehmer, sofern in der Mitteilung der beauftragten
Stelle keine andere Regelung getroffen wird, sicherzustellen, dass
haftende/bürgende Gesellschafter in ihrer Haftungserklärung in gleicher Weise
Freistellung vom Steuergeheimnis erteilen.
Im Falle der Zusammenveranlagung gelten 3.11.1 und 3.11.2 auch für die
Ehegatten.
Kosten
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, alle mit dem landesverbürgten Kredit und
seiner Besicherung zusammenhängenden Kosten (einschließlich der Kosten der
Bürgschaftsübernahme) zu tragen.
Treuhänderbank
Sofern eine Treuhänderbank die Erfüllung der Rechte und Pflichten des
Kreditgebers gegenüber dem bürgenden Land als Erfüllungsgehilfe übernimmt, hat
der Kreditnehmer auf Anweisung des Kreditgebers seine unter Nr. 3.6 genannte
Berichterstattung und die unter Nr. 3.9 genannten Zustimmungswünsche an die
Treuhänderbank zu richten.