Anlage

z. RdErl. d. MGSFF v. 3.7.2003

 

 

Geschäftsordnung des Landesfachbeirats für den Rettungsdienst

 

§ 1
Vorsitz, Geschäftsführung

 

Den Vorsitz im Landesfachbeirat führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums. Es nimmt auch die Geschäftsführung des Landesfachbeirats und seiner Ausschüsse wahr.

 

§ 2
Sitzungen

 

(1) Der Landesfachbeirat wird zu seinen Sitzungen vom Ministerium einberufen, wenn Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten sind. Es zieht für Fragen, deren Beratung einer besonderen Fachkunde bedarf, andere fachkundige Personen hinzu (§ 16 Abs. 2 RettG NRW).

(2) Die Mitglieder können Vorschläge für die Tagesordnung machen. Sie sind dem Ministerium spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich mitzuteilen. Das Ministerium stellt die Tagesordnung auf und leitet sie den Mitgliedern mit den Beratungsunterlagen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu.

(3) Zu Beginn jeder Sitzung ist über die Tagesordnung Beschluss zu fassen.

 

§ 3
Vertretung

 

Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es seine Vertretung und das Ministerium rechtzeitig zu unterrichten.

 

§ 4
Arbeitsausschüsse

 

Der Landesfachbeirat kann für bestimmte Aufgaben aus seinen Mitgliedern Arbeitsausschüsse bilden. Er bestimmt deren Vorsitz. Zu den Sitzungen der Arbeitsausschüsse können andere fachkundige Personen zugezogen werden. Die Arbeitsausschüsse haben dem Landesfachbeirat ihre Beratungsergebnisse vorzulegen.

 

§ 5
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
Vertraulichkeit

 

(1) Die Sitzungen des Landesfachbeirats und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Die den Mitgliedern zugänglich gemachten Unterlagen und Niederschriften sowie die Beratungen und deren Ergebnisse sind vertraulich zu behandeln. Soweit andere fachkundige Personen zu den Sitzungen zugezogen werden, sind sie zu einer vertraulichen Behandlung im Sinne des Satzes l zu verpflichten.

 

§ 6
Niederschriften

 

Über den wesentlichen Inhalt der Beratung sind Niederschriften anzufertigen,, die den Mitgliedern übersandt werden. Einwendungen gegen eine Niederschrift sind schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Versendung zu erheben.