Anlage
Schiedsvertrag
über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen
über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für
öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
Das Land Berlin
die Freie Hansestadt Bremen
die Freie und Hansestadt Hamburg
das Land Hessen
das Land Niedersachsen
das Land Nordrhein-Westfalen und
das Land Schleswig-Holstein
schließen folgenden Schiedsvertrag:
Artikel I
Alle sich aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung.
Artikel II
(1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als Vorsitzenden und aus zwei Mitgliedern, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, daß wegen der Streitlage eine solche Benennung nicht möglich ist, bestimmt der Vorsitzende zwei Mitglieder aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder seines Oberverwaltungsgerichts.
(2) Lehnt der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Übernahme des Vorsitzes ab, führt der dazu bereite dienstälteste Oberverwaltungsgerichtspräsident der beteiligten Länder den Vorsitz.