Anlage 5
(zu § 15 Abs. 1,
§ 16,
§ 19 Abs. 2)
Prüfungsfächer
1. Die im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung zu stellenden Aufgaben sind den folgenden Stoffgebieten zu entnehmen:
Taktik und Führung
Wissenschaftliche Grundlagen des Brandschutzes
Recht und Verwaltung
Technik
Einsatzlehre
Vorbeugender Brandschutz
Fernmeldewesen
2. Der praktische Teil der Prüfung umfaßt:
Planspiel
Innerhalb von Planspielen soll der Anwärter mehrere Teilgebiete des Führungsvorganges behandeln. Die Dauer soll 30 Minuten nicht übersteigen.
3. Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung bezieht sich auf 3 der folgenden Stoffgebiete:
Taktik und Führung
Wissenschaftliche Grundlagen des Brandschutzes
Recht und Verwaltung
Technik
Einsatzlehre
Vorbeugender Brandschutz
Fernmeldewesen