Anlage 4 a
zu § 14

Prüfungsordnung
für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM)
- Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht
für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst
(POEich)

Vom 15. Dezember 1989

Auf Grund des Art. 115 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 41 der Allgemeinen Prüfungsordnung und § 2 Abs. 2 des Abkommens über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst vom 2. Dezember 1976 (StAnz Nr. 51) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuß folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht:

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Veranstaltung von Lehrgängen und Prüfungen

§ 3

Zulassung zu den Lehrgängen und Prüfungen, Wettbewerbscharakter

§ 4

Niederschrift über die Prüfungen

Zweiter Teil
Prüfungsausschuß

§ 5

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 6

Aufgaben des Prüfungsausschusses

Dritter Teil
Die einzelnen Prüfungsabschnitte

§ 7

Allgemeines

§ 8

Prüfungsstoff für den mittleren eichtechnischen Dienst

§ 9

Prüfungsstoff für den gehobenen eichtechnischen Dienst

Abschnitt A
Schriftliche Prüfung

§ 10

Prüfungsaufgaben

§ 11

Bestimmung der Arbeitsplätze, Anonymitätsprinzip

§ 12

Verteilung der Prüfungsaufgaben

§ 13

Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten

§ 14

Ablieferung der Prüfungsarbeiten

§ 15

Bewertung der schriftlichen Arbeiten

§ 16

Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung

Abschnitt B
Mündliche Prüfung

§ 17

Abnahme der mündlichen Prüfung

§ 18

Umfang, Dauer und Bewertung der mündlichen Prüfung

Vierter Teil
Bewertung der Gesamtprüfung

§ 19

Notenskala

§ 20

Ermittlung der Gesamtprüfungsnote

§ 21

Festsetzung der Platzziffer

§ 22

Nichtbestehen der Prüfung

§ 23

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Fünfter Teil
Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen

§ 24

Rücktritt und Versäumnis

§ 25

Verhinderung

§ 26

Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren

§ 27

Täuschung, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß

§ 28

Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen

§ 29

Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

§ 30

Prüfungsvergünstigungen und Prüfungserleichterungen

Sechster Teil
Schlußbestimmungen

§ 31

Übergangsregelungen

§ 32

Inkrafttreten

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung gilt für Laufbahnprüfungen und Aufstiegsprüfungen, die von der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) - Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht - gemäß dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst vom 2. Dezember 1976 (Abkommen) abgehalten werden.

§ 2
Veranstaltung von Lehrgängen und Prüfungen

(1) Die Lehrgänge und Prüfungen sollen jährlich einmal abgehalten werden, und zwar

1. ein mindestens zweieinhalbmonatiger Lehrgang für den mittleren eichtechnischen Dienst mit unmittelbar anschließender Prüfung und

2. ein mindestens viereinhalbmonatiger Lehrgang für den gehobenen eichtechnischen Dienst mit unmittelbar anschließender Prüfung.

(2) Der Lehrplan der Lehrgänge umfaßt den gesamten Prüfungsstoff (§§ 8, 9).

§ 3
Zulassung zu den Lehrgängen und Prüfungen,
Wettbewerbscharakter

(1) 1Die Zulassung zu den Lehrgängen und Prüfungen an der Eichschule richtet sich nach den für die jeweiligen Prüfungsteilnehmer geltenden Landesvorschriften. 2Die Prüfungsteilnehmer werden durch die zuständigen Landesbehörden zu den Lehrgängen und Prüfungen bei der Eichschule rechtzeitig (zwei Monate) vor Beginn der Lehrgänge angemeldet. 3Für die einzelnen Prüfungsteilnehmer ist vor Lehrgangsbeginn ein Tätigkeitsnachweis einzureichen.

(2) 1Alle Prüfungen haben Wettbewerbscharakter. 2Sie sollen eine Rangfolge der Prüfungsteilnehmer nach den in den Prüfungen gezeigten Leistungen ermitteln.

§ 4
Niederschrift über die Prüfungen

(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluß geben muß.

(2) In der Niederschrift über den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung (§ 7) sind festzuhalten:

1. Zeit, Ort und Dauer der Prüfung,

2. die Besetzung des Prüfungsausschusses,

3. die Namen der nach § 3 Abs. 5 des Abkommens anwesenden Personen,

4. eine Bestätigung, daß die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden,

5. ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer mit ihren täglich ausgelosten Arbeitsplatznummern und der Reihenfolge bei der mündlichen Prüfung sowie ein Plan über die Arbeitsplatzanordnung im Prüfungsraum,

6. die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung,

7. die Einzelnoten und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung,

8. die Gesamtprüfungsnote,

9. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung.

(3) Die Niederschrift ist vom Prüfungsausschuß zu unterschreiben.

Zweiter Teil
Prüfungsausschuß

§ 5
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

1Zur Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuß nach Maßgabe des Abkommens gebildet. 2Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. 3Ein Mitglied führt den Vorsitz, die anderen Mitglieder sind Beisitzer. 4Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§ 6
Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Das Mitglied des Prüfungsausschusses, das den Vorsitz führt, hat folgende Aufgaben:

1. es trifft die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfungen,

2. es wählt die Prüfungsaufgaben aus, die von den Beisitzern oder den von ihm Beauftragten entworfen werden, es kann die Aufgabenentwürfe ändern oder gegebenenfalls andere Entwürfe anfordern,

3. es sorgt für die vertrauliche Behandlung der gestellten Prüfungsaufgaben,

4. es bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel,

5. es verwahrt das Verzeichnis der ausgelosten Sitzplatznummern (§ 11 Abs. 2),

6. es sorgt für die Überwachung der schriftlichen Prüfungen durch von ihm beauftragte Aufsichtspersonen (§ 13),

7. es entscheidet über eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Fertigung der Prüfungsarbeiten in besonderen Fällen,

8. es hat den Stichentscheid (§ 15 Abs. 2) zu treffen,

9. es überwacht die Berechnung der Gesamtprüfungsnoten und stellt die Platzziffern fest, die die Prüfungsteilnehmer in der Prüfung erzielt haben (§§ 20, 21),

10. es bestimmt die Zeit, innerhalb der die fehlenden Prüfungsteile nachzuholen sind (§ 25),

11. es unterzeichnet die Prüfungszeugnisse (§ 23 Abs. 2),

12. es stellt die sachgemäße Verwahrung der Prüfungsakten sicher.

(2) Der Prüfungsausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. er bestimmt die Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 15 Abs. 1),

2. er nimmt die mündliche Prüfung ab,

3. er stellt fest, ob Prüfungsteilnehmer eine Verhinderung nicht zu vertreten haben (§ 25 Abs. 2),

4. er entscheidet über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungs- und Beeinflussungsversuchen (§ 27),

5. er gibt Beurteilungen ab (§ 23 Abs. 5),

6. er entscheidet über Anträge gemäß § 31 Abs. 2.

Dritter Teil
Die einzelnen Prüfungsabschnitte

§ 7
Allgemeines

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 8
Prüfungsstoff
für den mittleren eichtechnischen Dienst

(1) Der Prüfungsstoff für den mittleren eichtechnischen Dienst umfaßt:

1. gesetzliche Vorschriften des Meß- und Eichwesens, insbesondere die Gesetze über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) und über Einheiten im Meßwesen mit Ausführungsverordnungen,

2. Grundzüge der Mathematik und physikalische Grundlagen der Meßtechnik unter besonderer Berücksichtigung der eichtechnischen Belange,

3. Grundbegriffe des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere des Beamten- und Tarifrechts, Reisekostenrechts, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens und des Rechts der Ordnungswidrigkeiten,

4. die eichamtliche Behandlung von Meßgeräten nach den hierfür geltenden Bestimmungen sowie die Durchführung der eichamtlichen Überwachungen der Füllmengen von Fertigpackungen und von Flaschen als Maßbehältnissen unter Berücksichtigung der Ausbildung, die für den mittleren eichtechnischen Dienst gefordert wird.

(2) Mit Gültigkeit für mindestens zwei Jahre legt die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht im Benehmen mit den Eichverwaltungen der Länder den in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Prüfungsstoff im einzelnen fest und gibt ihn mindestens sechs Monate vor Beginn des nächsten Lehrgangs den zuständigen Landesbehörden bekannt.

§ 9
Prüfungsstoff
für den gehobenen eichtechnischen Dienst

(1) Der Prüfungsstoff für den gehobenen eichtechnischen Dienst umfaßt:

1. gesetzliche Vorschriften des Meß- und Eichwesens, insbesondere die Gesetze über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) und über Einheiten im Meßwesen mit Ausführungsverordnungen,

2. Mathematik und Physik unter besonderer Berücksichtigung der Eich- und Meßtechnik,

3. Geschichte des Meß- und Eichwesens, Grundbegriffe des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere des Beamten- und Tarifrechts, Reisekostenrechts, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens und des Rechts der Ordnungswidrigkeiten,

4. die eichamtliche Behandlung von Meßgeräten und Normalgeräten nach den hierfür geltenden Bestimmungen sowie die eichamtlichen Überwachungen, insbesondere die Überwachung der Füllmengen von Fertigpackungen und von Flaschen als Maßbehältnissen.

(2) Mit Gültigkeit für mindestens zwei Jahre legt die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht im Benehmen mit den Eichverwaltungen der Länder den in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Prüfungsstoff im einzelnen fest und gibt ihn mindestens sechs Monate vor Beginn des nächsten Lehrgangs den zuständigen Landesbehörden bekannt.

Abschnitt A
Schriftliche Prüfung

§ 10
Prüfungsaufgaben

(1) 1Bei der schriftlichen Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst werden sechs Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Stunden gestellt. 2Sie setzen sich zusammen aus:

drei Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst,

je einer Aufgabe aus den Prüfungsgebieten des § 8 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3.

(2) 1Bei der schriftlichen Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst werden acht Aufgaben gestellt, davon sieben mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Stunden, eine Aufgabe mit einer Bearbeitungszeit von vier Stunden (Doppelaufgabe). 2Sie setzen sich zusammen aus

vier Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst, darunter die Doppelaufgabe,

einer Aufgabe aus dem Gebiet der Mathematik,

einer Aufgabe aus dem Gebiet der Physik,

je einer Aufgabe aus den Prüfungsgebieten des § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 3.

(3) Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(4) Die schriftliche Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst dauert in der Regel drei Tage, diejenige für den gehobenen eichtechnischen Dienst in der Regel vier Tage.

§ 11
Bestimmung der Arbeitsplätze,
Anonymitätsprinzip

(1) 1Die Arbeitsplätze der Teilnehmer werden an jedem Prüfungstag vor Beginn der Prüfung ausgelost. 2Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu numerieren.

(2) 1Die Teilnehmer dürfen auf die Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Arbeitsplatznummer setzen. 2Das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern ist von dem Mitglied des Prüfungsausschusses, das den Vorsitz führt, mindestens solange verschlossen zu verwahren, bis die jeweils unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind.

(3) Die Prüfungsnoten werden erst nach ihrer endgültigen Festsetzung in die Prüfungsakten eingetragen.

§ 12
Verteilung der Prüfungsaufgaben

1Die Prüfungsaufgaben sind in verschlossenem Umschlag in den Prüfungsraum zu verbringen. 2Sie dürfen erst verteilt werden, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.

§ 13
Aufsicht während der Anfertigung
der Prüfungsarbeiten

(1) Die Aufsicht bei der Abnahme der schriftlichen Prüfungen führen Aufsichtspersonen, die vom Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragt wurden.

(2) 1Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, daß Täuschungs- und Beeinflussungsversuche bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. 2Sie haben die Teilnehmer vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern.

(3) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nicht mehrere Prüfungsteilnehmer gleichzeitig den Prüfungsraum verlassen.

(4) 1Die Aufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. 2Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.

§ 14
Ablieferung der Prüfungsarbeiten

(1) Eine Viertelstunde vor Ablauf der vorgesehenen Bearbeitungszeit sind die Prüfungsteilnehmer auf die bevorstehende Ablieferung der Prüfungsarbeiten aufmerksam zu machen.

(2) 1Nach Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Aufgabenbearbeitungen den Teilnehmern abzufordern. 2Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit ,,ungenügend" bewertet.

§ 15
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) 1Jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist gesondert von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) selbständig unter Verwendung der in § 19 festgelegten Prüfungsnoten zu bewerten. 2Einer der zwei Prüfer muß ein Beisitzer gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 oder Nr. 4 des Abkommens sein. 3Die Bewertung ist schriftlich kurz zu erläutern.

(2) Stimmen die abschließenden Bewertungen beider Prüfer nicht überein und können sie sich nicht auf eine einheitliche Bewertung einigen, so entscheidet das Mitglied des Prüfungsausschusses, das den Vorsitz führt, unter Berücksichtigung der Bewertung beider Prüfer.

(3) Die Aufsichtspersonen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei denen sie die Aufsicht geführt haben.

(4) 1Die Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt ist aus der Summe der für die einzelnen Prüfungsarbeiten gegebenen Noten, geteilt durch die Zahl der Prüfungsarbeiten, zu ermitteln. 2Hierbei zählt die Doppelaufgabe zweifach.

(5) Das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 16
Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung hat nicht bestanden, wer

1. im Durchschnitt eine schlechtere Prüfungsnote als ,,ausreichend" (Note 4,00) oder

2. in den Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst im Durchschnitt eine schlechtere Note als ,,ausreichend" (Note 4,00) oder

3. in mehr als zwei Aufgaben aus dem übrigen Prüfungsstoff eine schlechtere Note als ,,ausreichend"

erzielt.

(2) Wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.

Abschnitt B
Mündliche Prüfung

§ 17
Abnahme der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Allen Prüfungsteilnehmern sind die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 18
Umfang, Dauer und Bewertung
der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung nach folgender Verteilung:

Die Prüfungsgebiete nach § 8 bzw. § 9, jeweils Absatz 1 Nrn. 1 bis 3, werden mit je einer Note nach § 19 Abs. 1 bewertet. Das Prüfungsgebiet nach § 8 bzw. § 9, jeweils Absatz 1 Nr. 4, wird in zwei Bereiche aufgeteilt, wovon jeder nach § 19 Abs. 1 bewertet wird.

(2) Die mündliche Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

(3) 1Bei der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Teilnehmer gleichzeitig geprüft werden. 2Für die einzelnen Teilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten vorzusehen.

(4) 1Als Gesamtnote der mündlichen Prüfung ist aus den fünf Einzelnoten, auf die sich der Prüfungsausschuß jeweils geeinigt hat, die Durchschnittsnote zu ermitteln. 2Sie wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Vierter Teil
Bewertung der Gesamtprüfung

§ 19
Notenskala

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut(1)

=

eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,

gut

(2)

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

befriedigend

(3)

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung,

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft

(5)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

ungenügend

(6)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Zwischennoten sind unzulässig.

§ 20
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote

(1) Bei der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst zählt das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung dreifach, bei der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst zweifach.

(2) 1Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote werden die Noten der Doppelaufgabe zweifach, die der anderen Aufgaben der schriftlichen Prüfung einfach und die der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 1 gezählt. 2Die Summe hieraus, geteilt durch 8 für den mittleren und 12 für den gehobenen Dienst, ergibt die Gesamtprüfungsnote. 3Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) Für die Bildung der Gesamtprüfungsnote gilt im übrigen folgendes:

Es erhalten

die Note ,,sehr gut"
Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote bis 1,74 einschließlich,

die Note ,,gut"
Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,75 bis 2,49 einschließlich,

die Note ,,befriedigend"
Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 2,50 bis 3,24 einschließlich,

die Note ,,ausreichend"
Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 3,25 bis 4,00 einschließlich,

die Note ,,mangelhaft"
Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 4,01 bis 5,00 einschließlich,

die Note ,,ungenügend"
Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 5,01 bis 6,00.

§ 21
Festsetzung der Platzziffer

(1) 1Für Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, ist auf Grund ihrer Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festzusetzen. 2Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten mehrerer Teilnehmer erhält die Person die niedrigere Platzziffer, die in den Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst im Durchschnitt bessere Noten hat, bei gleichem Durchschnitt entscheidet die bessere Note für die Doppelaufgabe. 3Bei gleichen Noten auch für die Doppelaufgabe wird die gleiche Platzziffer erteilt. 4In diesem Fall wird als nächstfolgende Platzziffer diejenige vergeben, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) 1Bei der Erteilung der Platzziffer ist anzugeben, wieviele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen haben und wieviele die Prüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Teilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.

(3) Für ausländische Prüfungsteilnehmer wird keine Platzziffer festgesetzt.

§ 22
Nichtbestehen der Prüfung

Die Prüfung ist unbeschadet des § 16 nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als ,,ausreichend" (Note 4,00) ist.

§ 23
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Das Prüfungsergebnis ist den Prüfungsteilnehmern nach Abschluß der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(2) 1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem ihre Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert (§ 20) und die erreichte Platzziffer (§ 21) zu ersehen sind. 2In dem Zeugnis sind ferner die Noten für die einzelnen Prüfungsarbeiten des schriftlichen Prüfungsabschnitts und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung aufzuführen.

(3) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens (§§ 16, 20, 22) ersichtlich sind.

(4) Auf Antrag der zuständigen Landesbehörde unterbleibt im Zeugnis der jeweiligen Prüfungsteilnehmer die Angabe der erreichten Platzziffer.

(5) Sofern die beamtenrechtlichen Landesvorschriften dies zulassen, kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörde Teilnehmern an der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst, die die Prüfung nicht bestanden haben, vom Prüfungsausschuß die Befähigung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes zuerkannt werden, wenn auf Grund ihrer Prüfungsleistungen davon ausgegangen werden kann, daß sie die in der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst gestellten Anforderungen erfüllt hätten.

(6) Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.

Fünfter Teil
Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen

§ 24
Rücktritt und Versäumnis

(1) 1Treten Prüfungsteilnehmer nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück oder kommen sie der Aufforderung zur Prüfungsablegung nicht nach, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Dies gilt nicht, wenn Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht ablegen können.

(2) 1Versäumen Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin des schriftlichen Prüfungsabschnitts ohne genügende Entschuldigung, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit ,,ungenügend" bewertet. 2Das gleiche gilt, wenn Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin der mündlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung ganz oder teilweise versäumen.