Anlage 4 b

zu § 14

§ 25
Verhinderung

(1) Können Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt:

1. Haben die Prüfungsteilnehmer noch nicht zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

2. Haben die Prüfungsteilnehmer mindestens zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als abgelegt; die fehlenden Prüfungsteile sind innerhalb einer von dem Mitglied des Prüfungsausschusses, das den Vorsitz führt, zu bestimmenden Zeit nachzuholen.

(2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2Der Prüfungsausschuß kann festlegen, daß die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Vertrauensarztes oder eines anderen Arztes nachgewiesen wird. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.

(3) Der Prüfungsausschuß stellt fest, ob Prüfungsteilnehmer eine Verhinderung nicht zu vertreten haben.

(4) In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuß auf Antrag die Nachfertigung von schriftlichen Arbeiten erlassen oder besondere Anordnungen für die Nachholung der mündlichen Prüfung treffen.

(5) 1Ist Prüfungsteilnehmern aus wichtigen Gründen die vollständige oder teilweise Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuß auf Antrag sein Fernbleiben genehmigen. 2In diesem Fall gelten die Absätze 1 und 4 entsprechend.

§ 26
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln
im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Rechte von Prüfungsteilnehmern, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuß auf Antrag einzelner oder mehrerer Prüfungsteilnehmer oder von Amts wegen anordnen, daß von bestimmten Prüfungsteilnehmern oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

(2) 1Prüfungsteilnehmer haben den Mangel unverzüglich geltend zu machen. 2Mängel im Prüfungsverfahren können sie nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Abschluß des Prüfungsabschnitts, der mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Beendigung der Prüfung kann der Prüfungsausschuß von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile derselben nicht mehr anordnen.

§ 27
Täuschung, Beeinflussungsversuch und
Ordnungsverstoß

(1) 1Versuchen Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstoßen sie erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" zu bewerten. 2In schweren Fällen sind Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen; sie haben die Prüfung nicht bestanden. 3Täuschungs- und Beeinflussungsversuche liegen auch vor, wenn Prüfungsteilnehmer ein nichtzugelassenes Hilfsmittel bei sich führen nachdem die Prüfungsaufgabe ausgegeben worden ist, es sei denn, der Prüfungsteilnehmer weist nach, daß der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) 1Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit ,,ungenügend" zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(3) 1Prüfungsteilnehmer, die Prüfer zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versuchen, haben die Prüfung nicht bestanden. 2Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so sind sie von der Fortsetzung auszuschließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.

§ 28
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen

1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können - unbeschadet abweichender landesrechtlicher Bestimmungen - die Prüfung einmal wiederholen. 2Die Wiederholung der Prüfung muß spätestens innerhalb von zwei Jahren erfolgen. 3§ 3 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 29
Wiederholung der Prüfung
zur Notenverbesserung

(1) 1Sofern nach landesrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit besteht, eine bestandene Prüfung zur Erzielung eines besseren Ergebnisses zu wiederholen, können Prüfungsteilnehmer auf Antrag ihrer Anstellungsbehörde zur Wiederholung der Prüfung, jedoch nur zum nächsten Prüfungstermin, zugelassen werden. 2§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(2) 1Prüfungsteilnehmer, die die Wiederholungsprüfung bestanden haben, entscheiden, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. 2Wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses keine Wahl getroffen, so gilt die bessere Gesamtprüfungsnote als gewählt.

§ 30
Prüfungsvergünstigungen und
Prüfungserleichterungen

(1) 1Schwerbehinderten (§ 1 SchwbG) und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 1 SchwbG) soll auf Antrag vom Prüfungsausschuß nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zu einem Viertel der normalen Bearbeitungszeit gewährt werden. 2In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des Schwerbehinderten oder des Gleichgestellten die Bearbeitungszeit bis zur Hälfte der normalen Bearbeitungszeit verlängert werden.

(2) Schwerbehinderten oder Gleichgestellten können neben oder an Stelle einer Verlängerung der Bearbeitungszeit andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(3) Prüfungsteilnehmern, die nicht Schwerbehinderte oder Gleichgestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, können nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Prüfungsvergünstigungen gewährt werden.

Sechster Teil
Schlußbestimmungen

§ 31
Übergangsregelung

(1) Prüfungsteilnehmer, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits an einem Lehrgang (§ 2) der Eichschule teilnehmen, legen die Prüfung nach den Vorschriften der Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst (POEich) vom 3. Dezember 1976 (BayRS 2038-3-6-2-W) ab.

(2) 1Sie können auf ihren Antrag nach der neuen Prüfungsordnung geprüft werden. 2Der Antrag ist schriftlich, bis spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn, an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

§ 32
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst (POEich) vom 3. Dezember 1976 (BayRS 2038-3-6-2-W) außer Kraft.

München, den 15. Dezember 1989

Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Verkehr

August R. Lang, Staatsminister