Anlage 4 (Fn 1)

Übersicht über die Tagessätze
des Trennungsreisegeldes

1.

bei Selbstunterbringung und Selbstverpflegung

61,-

72,-

85,-

2.

bei Selbstunterbringung und unentgeltlicher Teilverpflegung des Amtes wegen

a) Frühstück

54,40

64,20

75,80

b) Mittag- oder Abendessen

49,45

58,35

68,90

c) Frühstück und Mittagessen oder Frühstück und Abendessen

42,85

50,55

59,70

d) Mittag- und Abendessen

37,90

44,70

52,80

3.

bei Selbstverpflegung und unentgeltlicher Unterbringung des Amtes wegen

33,-

39,-

46,-

4.

bei Selbstunterbringung und unentgeltlicher Verpflegung des Amtes wegen

31,30

36,90

43,60

5.

bei unentgeltlicher Unterbringung des Amtes wegen und unentgeltlicher Teilverpflegung des Amtes wegen

a) Frühstück

26,40

31,20

36,80

b) Mittag- oder Abendessen

21,45

25,35

29,90

c) Frühstück und Mittagessen oder Frühstück und Abendessen

14,85

17,55

20,70

d) Mittag- und Abendessen

9,90

11,70

13,80

6.

bei unentgeltlicher Unterbringung des Amtes wegen und unentgeltlicher Verpflegung des Amtes wegen

*

*

*

* Trennungsreisegeld wird vom ersten Tage an in Höhe des Trennungstagegeldes gezahlt.

Fn 1

Anlagen 3 und 4 neugefaßt durch VO v. 1. 4. 1986 (GV. NW. S. 344); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 1986.