Anlage 1 *)

Landesbesoldungsordnungen
LBesO (Teil 1)

Vorbemerkungen

1
Ämter, Amtsbezeichnungen

1.1
Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen grundsätzlich in der weiblichen Form.

1.2
(1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.

(2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.

(4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.

1.3
(1) Die gesamtschulbezogenen Beförderungsämter werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden Schulen oder Sonderschulen der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt. Dabei soll regelmäßig die Hälfte der Stellen für gesamtschulbezogene Beförderungsämter mit Beamten einer Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes besetzt werden; das gilt nicht für die Stellen der Leiter der Sekundarstufe II.

(2) Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage, A 15 und A 14 mit Amtszulage, denen die Funktion des ständigen Vertreters des Leiters einer Gesamtschule oder des didaktischen Leiters einer Gesamtschule übertragen ist, werden, soweit sie Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A angerechnet. Planstellen für Gesamtschuldirektoren der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage oder A 14 werden, soweit sie für Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen und nicht nach Satz 1 anzurechnen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil für Oberstudienräte angerechnet.

(3) Die in der Bundesbesoldungsordnung A und der Landesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen im Eingangsamt sowie die Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" und "Studiendirektor" dürfen auch an Gesamtschulen verwendet werden.

(4) An Gesamtschulen im Aufbau dürfen Ämter für didaktische Leiter erst eingerichtet werden, wenn mindestens vier Jahrgangsstufen vorhanden sind.

1.4
Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

1.5
Auf die Amtsbezeichnung "Leitender Direktor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 ist Nummer 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entsprechend anzuwenden.

1.6
Dem Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer und dem Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer als dem ständigen Vertreter des Hauptgeschäftsführers ist mit der Ernennung zunächst das niedrigere der in den Landesbesoldungsordnungen für diese Funktion ausgewiesenen Ämter zu verleihen; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Über den Zeitpunkt der Verleihung des höheren Amtes entscheidet der Dienstherr im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.

1.7
Anstelle der in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen

Lehrer – als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern und

Hauptlehrer – als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern

werden die Amtsbezeichnungen

Rektor – als Leiter einer Grundschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern und

Rektor – als Leiter einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern

verwendet.

1.8
Die Ämter des Leiters und des ständigen Vertreters des Leiters eines Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule, werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden Schulen der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt. Dabei muss regelmäßig eines der beiden Ämter mit einem Beamten einer Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes besetzt werden.

1.9
Für die Verleihung der Ämter der Leiter eines Studienseminars oder eines Seminars ist der Nachweis einer Lehramtsbefähigung nach § 5 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) Voraussetzung. Das Amt des Leiters eines Studienseminars wird nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Laufbahn der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt.

2
Zulagen

2.1
Die nachfolgenden Zulagen werden in den entsprechenden Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen und der Landesbesoldungsordnungen gewährt.

2.2
Richter, die kraft Amtes Vizepräsident oder stellvertretendes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs sind, erhalten eine Zulage nach Anlage 2 für die Monate, in denen sie wenigstens an einer Sitzung zur Beratung oder Verhandlung einer Sache teilnehmen.

2.3
Eine Beamtin oder Richterin/Ein Beamter oder Richter, die/der am 31. Dezember 1998 Anspruch auf die Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 2.3 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung hatte, erhält die Zulage bei Fortsetzung seiner Verwendung in der am 31. Dezember 1998 geltenden Höhe mit der Maßgabe weiter, dass sie sich nach diesem Zeitpunkt um jeweils 20 vom Hundert des im Einzelfall zustehenden Erhöhungsbetrages aufgrund linearer Besoldungsanpassungen verringert.

2.4
Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist auf Beamte der Landesbesoldungsordnung A entsprechend anzuwenden.

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 1

Besoldungsgruppe A 2

Besoldungsgruppe A 3

Landgestütwärter

Besoldungsgruppe A 4

Landgestütoberwärter

Besoldungsgruppe A 5

Landgestüthauptwärter

Sattelmeister

Besoldungsgruppe A 6

Landgestüthauptwärter 1)

Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7)

________________

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen für Beamte des Gestütwärterdienstes.

Besoldungsgruppe A 7

Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6)

Besoldungsgruppe A 8

Hauptsattelmeister

Besoldungsgruppe A 9

Erster Hauptsattelmeister

Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn

des Fachlehrers an beruflichen Schulen - 1)

des Fachlehrers an Sonderschulen - 1)

des Werkstattlehrers - 1)

_________________

1)Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn

des Fachlehrers an allgemeinbildenden Schulen -

des Fachlehrers an beruflichen Schulen - 1)

des Fachlehrers an Sonderschulen - 1)

des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen - 2)

des Werkstattlehrers - 1)

Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11).

__________________

1)Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

2)Nur für Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurabschluss

Besoldungsgruppe A 11

Fachlehrer - an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Befähigung für die Laufbahn

des Lehrers für Sozialarbeit - 1)

des Lehrers für Sozialpädagogik - 1)

des Technischen Lehrers - 1)

Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn

des Fachlehrers an beruflichen Schulen - 3)

des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen - 1)2)

Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10)

______________________

1)Nur für Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurabschluss

2)Das Amt kann nur Beamten verliehen werden, die nach Abschluß der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder seit der Anstellung eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

3)Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

Besoldungsgruppe A 12

Fachlehrer - an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Befähigung für die Laufbahn

des Lehrers für Sozialarbeit - 1)

des Lehrers für Sozialpädagogik - 1)

des Technischen Lehrers - 1)

Lehrer - als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 2)

Sportlehrer - an einer allgemeinbildenden Schule, an einem Berufskolleg oder an einer Sonderschule -

_________________

1)Nur für Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurabschluss. Das Amt kann nur Beamten verliehen werden, die nach Abschluß der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder seit der Anstellung eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

2)Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe A 13

Gesamtschulrektor - als Koordinator - 4)

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16)

Konrektor

- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14) -

- an dem Landesinstitut für Schule -

Lehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I - als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene 5)

- mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik - als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene 5)

- mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung -

Oberlehrer - an einer Justizvollzugsanstalt -

Polizeioberlehrer

Realschullehrer

- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 5)

- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen bei entsprechender Verwendung - 1)

Sonderschullehrer 3)

Studienrat

- als Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -

- im Hochschuldienst -

- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung - 2)

Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14)

___________________

1)Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2. Die Stellenzulage wird nicht neben anderen Zulagen gewährt.

2)Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2.

3)Erhält als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.

4)Nur an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen. An einer Gesamtschule mit mindestens sechs Zügen in drei Jahrgangsstufen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.

5)Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe A 14

Gesamtschulrektor

- als der didaktische Leiter einer Gesamtschule mit noch nicht voll ausgebauter Sekundarstufe I - 4)

- als der ständige Vertreter des Gesamtschuldirektors an einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen der Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind - 2)

- als Koordinator lernbereichs- und abteilungsübergreifender Aufgaben - 5)

- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern der Sekundarstufe I einer Gesamtschule -

- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülern der Sekundarstufe I einer Gesamtschule - 2)

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16)

Konrektor

- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 6)

Konrektor an einem Weiterbildungskolleg

– als Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendrealschule mit bis zu 240 Studierenden –

– als Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendrealschule mit mehr als 240 Studierenden – 2)

Oberstudienrat

- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 7)

- als Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -

- im Hochschuldienst

- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung - 1)

Polizeischulrektor

Realschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülern -

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit mehr als 240 Schülern - 2)

- an dem Landesinstitut für Schule -

Realschulkonrektor 3)

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule im Bildungsbereich der Realschule mit 61 bis 210 Schülern -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als 120 Schülern - 2)

Realschulrektor

- als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit bis zu 120 Schülern -

- als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülern - 2)

Realschulrektor 3)

- als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich der Realschule mit bis zu 60 Schülern -

- als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich der Realschule mit 61 bis 120 Schülern - 2)

Rektor

- als Leiter der Abteilung Pädagogisches Zentrum bei der Justizvollzugsbehörde Münster -

- an dem Landesinstitut für Schule -

Rektor an einem Weiterbildungskolleg

– als der ständige Vertreter eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule –

Schulrat

- an dem Landesinstitut für Schule - 2)

- bei dem Landesjustizvollzugsamt Nordrhein-Westfalen- 2)

Sonderschulkonrektor

- als der ständige Vertreter eines in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage eingestuften Leiters einer Sonderschule -

- als der ständige Vertreter eines mindestens in der Besoldungsgruppe A 15 eingestuften Leiters einer Sonderschule - 2)

- an dem Landesinstitut für Schule -

Sonderschulrektor

- als Leiter einer Sonderschule für Lernbehinderte mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit bis zu 60 Schülern -

- als Leiter einer Sonderschule für Lernbehinderte mit 101 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit 61 bis 120 Schülern - 2)

Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13)

 

______________________

1)Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2.

2)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

3)Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt an der Realschule verliehen werden.

4)Erhält an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in vier Jahrgangsstufen eine Amtszulage nach Anlage 2.

5)Nur an einer Gesamtschule mit mindestens fünf Zügen. An einer Gesamtschule mit acht und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.

6)Dieses Amt kann nur Fachleitern mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I, für das Lehramt an der Realschule, für das Lehramt an Sonderschulen oder für das Lehramt für Sonderpädagogik verliehen werden.

7)Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe A 15

Direktor

– als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Landwirtschaftspädagogik –

– als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des gehobenen Dienstes – 10)

– als Leiter eines Studienseminars mit mindestens einem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und bis zu 220 Lehramtsanwärtern – 3)

Direktor an einer Gesamtschule

- als der didaktische Leiter einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 16 erfüllt sind oder die Sekundarstufe I voll ausgebaut ist, aber nicht mehr als 1000 Schüler vorhanden sind -

- als der ständige Vertreter des Gesamtschuldirektors an einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I oder an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen -

- als der ständige Vertreter eines Leitenden Gesamtschuldirektors - 3)

- als Leiter der Sekundarstufe II einer Gesamtschule - 8)

Direktor an einem Studienseminar – als Leiter eines Seminars für ein Lehramt –

Direktor an einem Weiterbildungskolleg - als der ständige Vertreter des Leitenden Kollegdirektors –3)

Gesamtschuldirektor - als Leiter einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 16 nicht erfüllt sind - 9)

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A16)

Kollegdirektor – als Leiter eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule – 1)

Kurdirektor - als Leiter der Kurverwaltung Bad Meinberg -

Oberverwaltungsdirektor einer Hochschule

Realschulrektor

- als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit mehr als 240 Schülern -

- als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als 120 Schülern - 2)

Regierungsschuldirektor

- als hauptamtlicher Geschäftsführer an einem Prüfungsamt für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - 3)

- an dem Landesinstitut für Schule -

- an der Zentralstelle für Fernunterricht -

- im Polizeischuldienst -

Sonderschulrektor

- als Leiter einer Sonderschule für Lernbehinderte mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 120 Schülern -

- als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen Sonderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen -

Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)

Studiendirektor

- als der ständige Vertreter des Direktors eines Studienkollegs für ausländische Studierende -

- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 4)

- im Hochschuldienst - 7)

Studiendirektor 5)

- als der ständige Vertreter

des Leiters einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180 Schülern - 6)

des Leiters einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als 180 Schülern - 3) 6)

des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 90 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 30 Schüler zählen - 6)

des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 60 Schüler zählen - 3) 6)

- als Leiter

einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder der beruflichen Schulen oder einer sonstigen Sonderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen - (soweit nicht anderweitig eingereiht)

einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder der beruflichen Schule mit 61 bis 180 Schülern - 3) 6)

einer Sonderschule mit mehr als 90 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 30 Schüler zählen - 3) 6)

_____________________

1)Erhält als Leiter eines Weiterbildungskollegs mit voll ausgebautem Bildungsgang Abendrealschule eine Amtszulage nach Anlage 2

2)Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt an der Realschule verliehen werden.

3)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

4)Stellen für dieses Amt dürfen nur unter Anrechnung auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden.

5)Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen verliehen werden.

6)Bei Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

7)Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

8)Dieses Amt kann nur Beamten, die die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II mit der Berechtigung zum Unterrichten eines Faches in der gymnasialen Oberstufe besitzen, und im Rahmen der Obergrenze nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.

9)Erhält als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I oder mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen eine Amtszulage nach Anlage 2.

10) Erhält als Leiter eines Studienseminars mit mehr als 220 Lehramtsanwärtern eine Amtszulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe A 16

Direktor des Instituts der Feuerwehr

Direktor der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

Direktor eines Studienkollegs für ausländische Studierende

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15)

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15)

Geschäftsführer der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)

Kurdirektor - als Leiter der Kurverwaltung Bad Salzuflen -

Landstallmeister und Direktor der Deutschen Reitschule

Leitender Direktor

– als Leiter des Landesinstituts für Landwirtschaftspädagogik –

– als Leiter eines Studienseminars mit mindestens einem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und mehr als 220 Lehramtsanwärtern –

Leitender Gesamtschuldirektor - als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe oder einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I und mehr als 1000 Schülern -

Leitender Kollegdirektor – als Leiter eines voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule –

Leitender Regierungsschuldirektor

- als Leiter eines Prüfungsamts für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen -

- an dem Landesinstitut für Schule -

Oberstudiendirektor 1)

- als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als 180 Schülern - 2)

- als Leiter einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 60 Schüler zählen - 2)

Polizeipräsident (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 oder B 4)

Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15)

_____________________

1)Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen verliehen werden.

2)Bei Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

*) Anlage 1 geändert durch Artikel 2 d. LJAVG v. 2. 7.2002 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. August 2002; Artikel 8 des Gesetzes v. 30 4. 2002 (GV. NRW S. 160.), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 1 des 8. ÄndLBesG v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 779), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.