Dritter
Staatsvertrag
zwischen den Ländern
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Um den Verlauf der
gemeinsamen Landesgrenze zweckmäßig zu gestalten und ein ehemaliges Tanklager
der Bundeswehr einer gewerblichen Nutzung zuzuführen, schließen die Länder
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen - im Folgenden: Länder - nach Anhörung
der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Abs.
7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das
Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel
29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden
Staatsvertrag:
Artikel 1
(1) Dieser
Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze. Die Änderungen sind in der Anlage
auf zwei Kartenblättern graphisch dargestellt. Die Kartenblätter sind
Bestandteil dieses Staatsvertrages.
(2) Es gehen
nachfolgend aufgeführte Flurstücke vom Land Niedersachsen auf das Land Nordrhein-Westfalen
über:
Im Gebiet der
Gemeinde Bad Essen, Gemarkung Dahlinghausen,
Flur 24, |
Flurstücke 67, 68,
69,70, 71, 72, 73, 74, 75, 76 sowie |
Flur 5, |
Flurstücke 1/3,
2/2, 3/8, 4/11, 4/12. |
Artikel 2
In dem abzutretenden
Gebiet befindet sich kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 4 des Gesetzes
über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsstandes der Länder nach
Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325).
Artikel 3
(1) Die Länder und
die betroffenen kommunalen Körperschaften werden dafür Sorge tragen, dass die
mit den Grenzänderungen zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs
Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages geregelt werden.
(2) Die Länder und
die betroffenen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von
sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages die für die Verwaltung
notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und
die für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Artikel 4
(1) Der Vertrag
bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Der Vertrag
tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden
Monats in Kraft.
Hannover, den 28.
Dezember 2005
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsischer Minister für Inneres und Sport
Uwe S c h ü n e m a n n
Düsseldorf, den 15.
Dezember 2005
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l
f
Anlage (2
Kartenblätter)