Anlage 1 Teil 2*

Landesbesoldungsordnungen
- LBesO - (Teil 2)

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor - als der ständige Vertreter des Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung -

Abteilungsdirektor - als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Geologischer Dienst

Direktor der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen

Direktor der Berufsfeuerwehr - bei einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern - 2)

Direktor des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)

Direktor des Hochschulbibliothekzentrums

Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst

Direktor des Landesinstituts für Schule

Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster 2)

Direktor des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)

Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn 2)

Direktor des Rheinischen Industriemuseums, Direktor des Westfälischen Industriemuseums

Direktor des Römisch-Germanischen Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 2)

Direktor des Wallraf-Richartz-Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 2)

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)

Geschäftsführer der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen3)

Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)

Leitender Direktor 2)

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in der Zentralverwaltung eines Landschaftsverbandes -

- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit einer Kreisverwaltung -

- als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern -

Leitender Direktor - als Leiter eines Landeskrankenhauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Betten -

Leitender Kriminaldirektor 1)

Leitender Polizeidirektor 1)

Polizeipräsident - als Leiter der Wasserschutzpolizei -

Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 175 000 bis zu 300 000 Einwohnern -

____________________

1)Nur beim Innenministerium, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Die Inhaber dieses Amtes sind im Rahmen der Fußnote 4) zur Besoldungsgruppe B 2 der Bundesbesoldungsordnung B wie Ministerialräte zu berücksichtigen.

2)Nach Maßgabe des Stellenplans. Für die Wahrnehmung der diesem Amt zugewiesenen Funktionen kann auch das Amt "Leitender Direktor" in der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden.

3) Soweit ein Punktwert von mindestens 30 nach Maßgabe der bundesrechtlichen Verordnung zur besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wirksam festgelegt worden ist.

4)In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die aus dem Amt als Professor der Besoldungsgruppe C 3 oder C 4 der Bundesbesoldungsordnung C oder aus einer mindestens gleich zu bewertenden Position innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes gewonnen worden sind oder einen Ruf in ein solches Amt oder eine solche Position abgelehnt haben.

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Rheinland, Westfalen-Lippe - als der ständige Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer -

Abteilungsdirektor - als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung

Direktor der Fachhochschule für Finanzen

Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege

Direktor des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe 2)

Direktor des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei

Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen

Direktor des Landesamts für Besoldung und Versorgung

Direktor des Landeskriminalamts

Direktor des Landesvermessungsamts

Direktor des Landesversicherungsamts

Direktor des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes 2)

Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)

Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)

Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug

Leitender Direktor - als Leiter eines besonders großen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Düsseldorf -1)

Präsident der Landesanstalt für Arbeitsschutz

Präsident des Landesarchivs

Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt

Vizepräsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen

_______________________

1)Nach näherer Bestimmung durch den Stellenplan in höchstens drei Stellen.

2)Soweit ein Punktwert von mindestens 50 nach Maßgabe der bundesrechtlichen Verordnung zur besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wirksam festgelegt worden ist.

Besoldungsgruppe B 4

Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

Direktor des Materialprüfungsamts

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)

Inspekteur der Polizei

Landeskriminaldirektor - beim Innenministerium -

Leitender Ministerialrat

- als geschäftsführender Vertreter des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts -

- als Landesschlichter

- als Mitglied des Landesrechnungshofs -

- als Vertreter des Finanzministeriums in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern -

Präsident der Deutschen Hochschule der  Polizei

Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)

Besoldungsgruppe B 5

Direktor beim Landesrechnungshof

Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst

Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer

Leiter des Landesbetriebes Wald und Holz

Generaldirektor der Museen der Stadt Köln - gleichzeitig als Direktor des Wallraf-Richartz-Museums oder als Direktor des Römisch-Germanischen Museums -

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)

Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt

Präsident der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, Direktor des Landesbetriebes Straßenbau

Präsident des Landesamts für Datenverarbeitung und Statistik

Präsident des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen

Präsident des Landesumweltamts

Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe 1)

_____________________

1)Im Falle der unmittelbaren Wiederberufung nach einer zwölfjährigen Amtszeit.

Besoldungsgruppe B 6

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7)

Besoldungsgruppe B 7

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6)

Landesbeauftragter für den Datenschutz

Ministerialdirigent - als Leiter des Arbeitsstabes "Aufgabenkritik" -

Präsident des Landesjustizprüfungsamts

Vizepräsident des Landesrechnungshofs

Besoldungsgruppe B 8

Besoldungsgruppe B 9

Direktor beim Landtag

Besoldungsgruppe B 10

Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär

Präsident des Landesrechnungshofs

Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts

Staatssekretär

Besoldungsgruppe B 11

Künftig wegfallende Ämter

BesGr. A 13

Konrektor

– als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I

Studienrat

als Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität

BesGr. A 14

Oberstudienrat

als Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität

Realschulkonrektor

als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I 2)

Rektor

als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I

Sonderschulkonrektor

als der ständige Vertreter des Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik 2)

BesGr. A 15

mit Amtszulage v. 269,91 DM

Kanzler

einer Fachhochschule (soweit nicht in den Besoldungsgruppe A 16, B 2)

einer Kunsthochschule

Realschulrektor

als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I –

Sonderschulrektor

als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt Sonderpädagogik –

Studiendirektor

als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II – 3)

- als hauptamtlicher Geschäftsführer eines Prüfungsamts für die Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen

BesGr. A 16

Kanzler

der Deutschen Sporthochschule Köln

einer Fachhochschule (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2)

Oberstudiendirektor

als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II –

B 2

Kanzler der Fachhochschule Köln

B 3

Kanzler

der Fernuniversität in Hagen ,

der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal

Rektor der Fachhochschule Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Südwestfalen in Iserlohn, Lippe und Höxter in Lemgo, Münster, Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach, Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin

Rektor einer Kunsthochschule

Leitender Verwaltungsdirektor

- als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Universität Düsseldorf, der Universität Köln, der Universität Münster, der Universität-Gesamthochschule Essen-

B 4

Kanzler

der Technischen Hochschule Aachen

der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster

Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln

Rektor der Fachhochschule Köln

B 5

Rektor der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal

B 6

Rektor

der Fernuniversität in Hagen

der Technischen Hochschule Aachen

der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster

 

*) Anlage 1 geändert durch Artikel 2 d. LJAVG v. 2. 7.2002 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. August 2002; Artikel 8 des Gesetzes v. 30 4. 2002 (GV. NRW S. 160.), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 3 d. Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 242), in Kraft getreten am 1. Februar 2003; Artikel 5 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel II des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 64), in Kraft getreten am 1. März 2004; Artikel 1 des 8. ÄndLBesG v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 779), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Art. VI des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69), in Kraft getreten am 8. März 2005; Art. II des Gesetzes vom 15.2.2005 (GV. NRW. S. 88).