Anlage 1 Teil 2*
Landesbesoldungsordnungen
- LBesO - (Teil 2)
Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor - als der ständige Vertreter des Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung -
Abteilungsdirektor - als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Geologischer Dienst
Direktor der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen
Direktor der Berufsfeuerwehr - bei einer Stadt mit mehr als 600 000
Einwohnern - 2)
Direktor des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Direktor des Hochschulbibliothekzentrums
Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst
Direktor des Landesinstituts für Schule
Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster 2)
Direktor des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn 2)
Direktor des Rheinischen Industriemuseums, Direktor des Westfälischen Industriemuseums
Direktor des Römisch-Germanischen Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig
Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 2)
Direktor des Wallraf-Richartz-Museums in Köln
(soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 2)
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)
Geschäftsführer der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen3)
Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Leitender Direktor 2)
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in der Zentralverwaltung eines Landschaftsverbandes -
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit einer Kreisverwaltung -
- als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern -
Leitender Direktor - als Leiter eines Landeskrankenhauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Betten -
Leitender Kriminaldirektor 1)
Leitender Polizeidirektor 1)
Polizeipräsident - als Leiter der Wasserschutzpolizei -
Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 175 000 bis zu 300 000 Einwohnern -
____________________
1)Nur beim Innenministerium, soweit
nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Die Inhaber dieses Amtes sind im Rahmen der
Fußnote 4) zur Besoldungsgruppe B 2 der Bundesbesoldungsordnung B wie
Ministerialräte zu berücksichtigen.
2)Nach Maßgabe des Stellenplans.
Für die Wahrnehmung der diesem Amt zugewiesenen Funktionen kann auch das Amt
"Leitender Direktor" in der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden.
3) Soweit ein Punktwert von mindestens 30 nach Maßgabe
der bundesrechtlichen Verordnung zur besoldungsrechtlichen Einstufung der
Dienstposten der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich
der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung wirksam festgelegt worden ist.
4)In diese Besoldungsgruppe können
nur Beamte eingestuft werden, die aus dem Amt als Professor der
Besoldungsgruppe C 3 oder C 4 der Bundesbesoldungsordnung C oder aus einer
mindestens gleich zu bewertenden Position innerhalb oder außerhalb des
öffentlichen Dienstes gewonnen worden sind oder einen Ruf in ein solches Amt
oder eine solche Position abgelehnt haben.
Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Rheinland, Westfalen-Lippe - als der ständige Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer -
Abteilungsdirektor - als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung
Direktor der Fachhochschule für Finanzen
Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege
Direktor des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe 2)
Direktor des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei
Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen
Direktor des Landesamts für Besoldung und Versorgung
Direktor des Landeskriminalamts
Direktor des Landesvermessungsamts
Direktor des Landesversicherungsamts
Direktor des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes 2)
Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug
Leitender Direktor - als Leiter eines besonders großen und besonders
bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern
sowie der Landeshauptstadt Düsseldorf -1)
Präsident der Landesanstalt für Arbeitsschutz
Präsident des Landesarchivs
Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt
Vizepräsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen
_______________________
1)Nach näherer Bestimmung durch den
Stellenplan in höchstens drei Stellen.
2)Soweit
ein Punktwert von mindestens 50 nach Maßgabe der bundesrechtlichen Verordnung
zur besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführung
bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen
Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wirksam
festgelegt worden ist.
Besoldungsgruppe B 4
Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Direktor des Materialprüfungsamts
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)
Inspekteur der Polizei
Landeskriminaldirektor - beim Innenministerium -
Leitender Ministerialrat
- als geschäftsführender Vertreter des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts -
- als Landesschlichter
- als Mitglied des Landesrechnungshofs -
- als Vertreter des Finanzministeriums in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern -
Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei
Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)
Besoldungsgruppe B 5
Direktor beim Landesrechnungshof
Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst
Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer
Leiter des Landesbetriebes Wald und Holz
Generaldirektor der Museen der Stadt Köln - gleichzeitig als Direktor des Wallraf-Richartz-Museums oder als Direktor des Römisch-Germanischen Museums -
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt
Präsident der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, Direktor des Landesbetriebes Straßenbau
Präsident des Landesamts für Datenverarbeitung und Statistik
Präsident des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen
Präsident des Landesumweltamts
Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe 1)
_____________________
1)Im Falle der unmittelbaren Wiederberufung nach einer zwölfjährigen Amtszeit.
Besoldungsgruppe B 6
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7)
Besoldungsgruppe B 7
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6)
Landesbeauftragter für den Datenschutz
Ministerialdirigent - als Leiter des Arbeitsstabes "Aufgabenkritik" -
Präsident des Landesjustizprüfungsamts
Vizepräsident des Landesrechnungshofs
Besoldungsgruppe B 8
Besoldungsgruppe B 9
Direktor beim Landtag
Besoldungsgruppe B 10
Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär
Präsident des Landesrechnungshofs
Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts
Staatssekretär
Besoldungsgruppe B 11
Künftig wegfallende Ämter
BesGr. A 13
Konrektor
– als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I –
Studienrat
– als Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität –
BesGr. A 14
Oberstudienrat
– als Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität –
Realschulkonrektor
– als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I – 2)
Rektor
– als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I –
Sonderschulkonrektor
– als der ständige
Vertreter des Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik –
2)
BesGr. A 15
mit Amtszulage v. 269,91 DM
Kanzler
– einer Fachhochschule – (soweit nicht in den Besoldungsgruppe A 16, B 2)
– einer Kunsthochschule –
Realschulrektor
– als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I –
Sonderschulrektor
– als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt Sonderpädagogik –
Studiendirektor
– als der ständige
Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die
Sekundarstufe II – 3)
- als hauptamtlicher Geschäftsführer eines Prüfungsamts für die Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen
BesGr. A 16
Kanzler
– der Deutschen Sporthochschule Köln –
– einer Fachhochschule – (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2)
Oberstudiendirektor
– als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II –
B
2
Kanzler – der Fachhochschule Köln –
B 3
Kanzler
– der Fernuniversität – in Hagen –,
– der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal –
Rektor der Fachhochschule Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Südwestfalen in Iserlohn, Lippe und Höxter in Lemgo, Münster, Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach, Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin
Rektor – einer Kunsthochschule –
Leitender Verwaltungsdirektor
- als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Universität Düsseldorf, der Universität Köln, der Universität Münster, der Universität-Gesamthochschule Essen-
B
4
Kanzler
– der Technischen Hochschule Aachen –
– der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster –
– Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln
– Rektor der Fachhochschule Köln
B
5
Rektor der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal
B
6
Rektor
– der Fernuniversität – in Hagen –
– der Technischen Hochschule Aachen –
– der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster –
*) Anlage 1 geändert durch Artikel 2 d. LJAVG v. 2. 7.2002 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. August 2002; Artikel 8 des Gesetzes v. 30 4. 2002 (GV. NRW S. 160.), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 3 d. Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 242), in Kraft getreten am 1. Februar 2003; Artikel 5 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel II des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 64), in Kraft getreten am 1. März 2004; Artikel 1 des 8. ÄndLBesG v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 779), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Art. VI des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69), in Kraft getreten am 8. März 2005; Art. II des Gesetzes vom 15.2.2005 (GV. NRW. S. 88).