Anlage

Übersicht und Fundstellen
zum nachfolgenden Verzeichnis

1 EG-Verordnungen

1.01 Verordnung (EWG) Nr. 1594/70 der Kommission vom 5. August 1970 über die Meldung, Durchführung und Kontrolle der Verfahren zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung von Wein (ABl. EG Nr. L 173 S. 23), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 632/80 der Kommission vom 14. März 1980 (ABl. EG Nr. L 69 S. 33).

1.02 Verordnung (EWG) Nr. 1618/70 der Kommission vom 7. August 1970 mit Kontrollvorschriften für die Arbeiten zur Süßung der Tafelweine und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. EG Nr. L 175 S. 17).

1.03 Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (ABl. EG Nr. L 190 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 807/73 der Kommission vom 23. März 1973 (ABl. EG Nr. L 78 S. 9).

1.04 Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommission vom 30. April 1975 zur Ausstellung von Begleitdokumenten und zur Festlegung der Pflichten der Erzeuger und Händler außer den Einzelhändlern in der Weinwirtschaft (ABl. EG Nr. L 113 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3203/80 der Kommission vom 10. Dezember 1980 (ABl. EG Nr. L 333 S. 18).

1.05 Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 54 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3685/84 des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABl. EG Nr. L 341 S. 1).

1.06 Verordnung (EWG) Nr. 353/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung der Bedingungen für den Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in Drittländern in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 54 S. 94).

1.07 Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine von Nummer 13 des Angangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 (ABl. EG Nr. L 54 S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3686/84 des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABl. EG Nr. L 341 S. 3).

1.08 Verordnung (EWG) Nr. 460/79 des Rates vom 5. März 1979 über die unmittelbare Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten bei der Herabstufung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (ABl. EG Nr. L 58 S. 1), geändert durch die Beitrittsakte Griechenland vom 28. Mai 1979 (ABl. EG Nr. L 291 S. 17).

1.09 Verordnung (EWG) Nr. 2903/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 über die Herabstufung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (ABl. EG Nr. L 326 S. 14).

1.10 Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates vom 25. Juli 1983 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung (ABl. EG Nr. L 212 S. 1).

2 Bundesgesetze und -verordnungen

2.1 Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196).

2.2 Wein-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1983 (BGBl. I S. 1078).

2.3 Schaumwein-Branntwein-Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBl. I S. 939), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625).

2.4 Wein-Überwachungs-Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBl. I S. 951), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBl. I S. 117).

Abkürzungen,
die im nachfolgenden Verzeichnis verwandt werden

CLUA

Chemisches Landesuntersuchungsamt Nordrhein-Westfalen

DLWK

Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter

KrOrdB

Kreisordnungsbehörde

MELF

Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen

RP
(CLUA)*

Regierungspräsident
Zentralstelle (Anlaufstelle) für die zuständige Behörde im Rahmen der unmittelbaren Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der EG sowie korrespondierende Behörde gegenüber den Mitgliedstaaten.

Verzeichnis

1 EG-Verordnungen

Nr.

Anzuwendende Rechtsnorm

Verwaltungsaufgabe

Zuständige
Behörde/Stelle

1.01

Verordnung (EWG) Nr. 1594/70

1.011

Artikel 5 Abs. 1

Entgegennahme von Meldungen für die Anwendung von Verfahren der Erhöhung des Alkoholgehalts oder der Entsäuerung.

KrOrdB
(s. Nr. 2.104)

1.012

Artikel 6 Abs. 2

Entgegennahme der Unterrichtung, daß an die Stelle der Meldung über die Entsäuerung eine Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister tritt.

KrOrdB

1.02

Verordnung (EWG) Nr. 1618/70

1.021

Artikel 2 Abs. 1

Entgegennahme von Erklärungen über die Anwendung von Verfahren der Süßung.

KrOrdB
(s. Nr. 2.104)

1.03

Verordnung (EWG) Nr. 1698/70

1.031

Artikel 2

Genehmigung, bei der Herstellung eines Qualitätsweins b.A. bestimmte Vorgänge außerhalb des bestimmten Anbaugebietes vorzunehmen.

CLUA
(s. Nr. 2.103)

1.04

Verordnung (EWG) Nr. 1153/75

1.041

Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 2

Ausgabe und Stempeln von Begleitdokumenten und deren Durchschriften sowie Buchführung über die ausgegebenen Begleitdokumente und Durchschriften.

KrOrdB

1.042

Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1

Ausstellen der Begleitdokumente und ggf. der zugehörigen Durchschriften.

KrOrdB

1.043

Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 2

Ermächtigung, daß eine Person oder Personenvereinigung die Begleitdokumente und ggf. die Durchschriften selbst ausstellt.

KrOrdB

1.044

Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b
Satz 2

Übermittlung einer Durchschrift des Begleitdokuments an die zuständige Stelle des Entladeorts; Entgegennahme einer Durchschrift von der zuständigen Stelle des Verladeorts.

KrOrdB
(CLUA)*

1.05

Verordnung (EWG) Nr. 337/79

1.051

Artikel 36 Abs. 1 Unterabs. 2

Entgegennahme von Meldungen über die Anwendung von Verfahren der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts, der Säuerung oder Entsäuerung.

KrOrdB
(s. Nr. 2.104)

1.06

Verordnung (EWG) Nr. 353/79

1.061

Artikel 1 Abs. 1

Erlaubnis zur Durchführung der Verfahren nach Artikel 1 Abs. 1.

KrOrdB

1.07

Verordnung (EWG) Nr. 358/79

1.071

Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1

Entgegennahme von Meldungen über die Herstellung von Schaumwein.

KrOrdB

1.08

Verordnung (EWG) Nr. 460/79

1.081

Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1
1. Halbsatz und Abs. 2

Mitteilung an die zuständige Stelle des Ursprungsmitgliedstaats, daß bei einem Qualitätswein b.A. die Herabstufung in Frage kommt, sowie Entgegennahme der Mitteilung über die Herabstufung.

CLUA

1.082

Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1
2. Halbsatz und Abs. 2

Herabstufung eines Qualitätsweins b.A. mit Ursprung in Nordrhein-Westfalen sowie ggf. Mitteilung der Entscheidung an die zuständige Stelle, die die Herabstufung beantragt hat.

DLWK
(s. Nrn.
2.107 u. 2.21)

1.083

Artikel 2 Abs. 3

Herabstufung eines Qualitätsweins b.A. bei einer Gesamtmenge von nicht mehr als 2 hl mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat.

CLUA

1.09

Verordnung (EWG) Nr. 2903/79

1.091

Artikel 3 Abs. 1 und 2

Herabstufung eines Qualitätsweins b.A.

DLWK
bzw. CLUA
(s. Nrn. 2.107
u. 2.21 bzw. 1.083)

1.10

Verordnung (EWG) Nr. 2179/83

1.101

Artikel 14 Abs. 2 Unterabs. 2
Satz 2

Ausstellen einer Bescheinigung über die Beseitigung von Nebenerzeugnissen.

KrOrdB

2 Bundesgesetze und -verordnungen

Nr.

Anzuwendende Rechtsnorm

Verwaltungsaufgabe

Zuständige
Behörde/Stelle

2.1

Weingesetz

2.101

§ 2 Abs. 2 Satz 2

Entgegennahme der Bestätigung über die Ablieferung zur Destillation an eine Brennerei.

KrOrdB

2.102

§ 4 Abs. 2 Satz 1

Entgegennahme von Meldungen über Ertragsfläche, Erntemenge und die vorgesehene Differenzierung der Weine.

DLWK

2.103

§ 5 Abs. 1

Genehmigung, die Verarbeitung von Weintrauben zu Traubenmost und des Traubenmostes zu Wein auch außerhalb des bestimmten Anbaugebietes vorzunehmen, in dem die Weintrauben geerntet worden sind.

CLUA

2.104

§ 7 Satz 1

Entgegennahme von Meldungen über die Anwendung von Verfahren der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts, der Entsäuerung oder Süßung sowie über die Mengen an Zucker und konzentriertem Traubenmost, die sich im Besitz der Personen befinden, die diese Verfahren anwenden.

KrOrdB

2.105

§ 11 Abs. 6 Satz 1

Entgegennahme der erforderlichen Angaben über nicht abgefüllten Wein, der als zur Prüfung als Qualitätswein angemeldet gekennzeichnet werden soll, vor Zuteilung einer Prüfungsnummer.

DLWK
(s. Nrn.
2.107 u. 2.21)

2.106

§ 12 Abs. 7 Satz 1

Entgegennahme der erforderlichen Angaben über nicht abgefüllten Wein, der als zur Prüfung als Qualitätswein mit Prädikat angemeldet gekennzeichnet werden soll, vor Zuteilung einer Prüfungsnummer.

DLWK
(s. Nrn.
2.107 u. 2.21)

2.107

§ 14 Abs. 1 und 2

Entscheidung über die Zuteilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein, Qualitätswein b.A. oder Qualitätswein mit Prädikat sowie über die Herabstufung eines Qualitätsweins b.A.

DLWK
(s. Nr. 2.21)

2.108

§ 40 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1

Zuteilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätsbranntwein aus Wein oder Weinbrand.

CLUA
(s. Nr. 2.32)

2.109

§ 52 Abs. 5 Satz 3

Entgegennahme von Meldungen über zum Verbringen aus dem Inland bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland unzulässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind.

CLUA

2.110

§ 54 Abs. 1

Ausnahmegenehmigung für verbotswidrige Erzeugnisse, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist.

RP

2.2

Wein-Verordnung

2.21

§ 4 und § 5 Abs. 3, 4, 6 und 7

Durchführung des Prüfungsverfahrens und Zuteilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein, Qualitätswein b.A. oder Qualitätswein mit Prädikat.

DLWK

2.22

§ 5 Abs. 1

Ausstellung eines Untersuchungsbefundes für das Verfahren zur Zuteilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein, Qualitätswein b.A. oder Qualitätswein mit Prädikat.

CLUA

2.23

§ 5 Abs. 1

Zulassung einer anderen Stelle für die Untersuchung und Ausstellung des Untersuchungsbefundes.

MELF

2.24

§ 12 Abs. 2

Zuteilung einer Kennziffer für die Angaben über den Abfüller und den Abfüllungsort oder den Importeur in der Etikettierung von Wein.

KrOrdB

2.25

§ 12 Abs. 3

Zulassung, daß die vorgeschriebenen und zulässigen Angaben in den Geschäftspapieren durch eine Kennziffer angegeben werden.

KrOrdB

2.3

Schaumwein-Branntwein-Verordnung

2.31

§ 3 Abs. 2, §§ 5 und 6

Durchführung des Prüfungsverfahrens und Zuteilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätsschaumwein, Sekt, Qualitätsschaumwein b.A. oder Sekt b.A. einschließlich Ausstellung eines Untersuchungsbefundes für das Verfahren.

CLUA

2.32

§§ 13 und 14

Durchführung des Prüfungsverfahrens und Zuteilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätsbranntwein aus Wein oder Weinbrand einschließlich Ausstellung eines Untersuchungsbefundes für das Verfahren.

CLUA

2.4

Wein-Überwachungs-Verordnung

2.41

§ 1 Abs. 7

Genehmigung, von der Verwendung der Muster der Anlagen 1 bis 5 der Verordnung abzusehen.

KrOrdB

2.42

§ 1 Abs. 8

Zustimmung der Führung der Ein- und Ausgangsbücher in der Form moderner Verfahren der Buchführung.

KrOrdB

2.43

§ 2 a Abs. 4

Zulassung, Kontrolldurchschriften von den zur Ausstellung des Begleitdokuments ermächtigten natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen an die zuständige Stelle des Entladeortes zu übermitteln.

KrOrdB

2.44

§ 2 a Abs. 4 a

Entgegennahme einer Durchschrift oder Ablichtung des Begleitdokuments, des Dokuments oder des Untersuchungszeugnisses vom Empfänger, bevor das Erzeugnis im Inland in Verkehr gebracht, verwendet oder verwertet wird.

KrOrdB

2.45

§ 2 a Abs. 5 Satz 3

Ausgabe und Kontrolle der Nummern oder Stempel bei der Beförderung von teilweise gegorenem Traubenmost in etikettierten Behältnissen mit einem Inhalt von mindestens 5 und höchstens 45 Litern im Inland.

KrOrdB

2.46

§ 3 Abs. 1 Satz 2

Erklärung des Einverständnisses, die Zulassung für das Verbringen von Erzeugnissen ins Inland bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zurückzustellen.

KrOrdB

2.47

§ 4 Nr. 3

Entgegennahme einer von der Zolldienststelle übersandten Ausfertigung der Erklärung des Verfügungsberechtigten, daß durch das Verbringen der Erzeugnisse ins Inland die Grenze von 400 kg nicht überschritten wird.

KrOrdB

2.48

§ 4 Nr. 5

Anerkennung des Bedarfs an Erzeugnissen, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke oder für Ausstellungen, Messen und ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind.

RP

2.49

§ 8 Abs. 1 Satz 1

Anerkennung eines inländischen Erzeugnisses, das in einem Zollausschluß oder Freihafen hergestellt worden ist, als inländisch.

KrOrdB