Anlage 1

Vereinbarung über die Eignungsvoraussetzungen der in
Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte

In Ausführung des § 45 Abs. 2 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) sowie aufgrund des § 21 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NW. S. 664) wird zwischen den nachgenannten Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse der Freien und Öffentlichen Jugendhilfe und der Obersten Landesjugendbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Vereinbarung über die erforderliche Ausbildung und Zahl der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte abgeschlossen.

§ 1
Pädagogisches Personal in Tageseinrichtungen für Kinder

In Tageseinrichtungen für Kinder werden beschäftigt

- eine Leiterin oder ein Leiter,

- Fachkräfte,

- Ergänzungskräfte,

- Berufspraktikantinnen/Berufspraktikanten.

§ 2
Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder

(1) Die Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder ist einer sozialpädagogischen Fachkraft mit staatlicher Anerkennung zu übertragen. Als sozialpädagogische Fachkraft gelten:

- Erzieher/innen / Kindergärtner/innen

- Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen.

(2) Die Leitung kann auch einem/einer Sozialarbeiter/in mit staatlicher Anerkennung übertragen werden, wenn die Einrichtung überwiegend der Betreuung von Kindern aus sozialen Brennpunkten dient; bei integrativ arbeitenden Einrichtungen kann die Leitung einem/einer Heilpädagogen/in mit staatlicher Anerkennung übertragen werden.

(3) Für die Übertragung der Leitung nach Absatz 1 und 2 ist eine mindestens zweijährige sozialpädagogische Berufserfahrung, die in der Regel in einer Tageseinrichtung für Kinder erworben sein soll, erforderlich. Das Berufsanerkennungsjahr bleibt bei der Berechnung dieser Frist außer Betracht.

(4) Der/die Leiter/in einer Tageseinrichtung für Kinder mit zwei oder mehr Tagesstättengruppen oder einer Tageseinrichtung für Kinder mit vier oder mehr Gruppen oder einer Tageseinrichtung mit zwei Gruppen und einer Tagesstättengruppe soll von der Leitung einer eigenen Gruppe freigestellt werden. Bei weniger Gruppen im o. g. Sinne kann der/die Leiter/in entsprechend der Anzahl und Art der Gruppen und der Einrichtung anteilig für die Leitungsaufgaben von der Gruppenleitung freigestellt werden.

(5) Das Landesjugendamt kann bei Vorliegen besonderer Umstände von den Absätzen 2 bis 4 Ausnahmen zulassen.

§ 3
Leitung einer Gruppe in Tageseinrichtungen für Kinder

(1) Die Leitung einer Gruppe ist einer sozialpädagogischen Fachkraft nach § 2 Abs. 1 zu übertragen.

(2) Die Leitung einer integrativ arbeitenden Gruppe kann einer heilpädagogischen Fachkraft nach § 2 Abs. 2 übertragen werden.

§ 4
Ergänzungskräfte in der Gruppe

Als Ergänzungskräfte können Kinderpflegerinnen eingesetzt werden oder andere Personen, die nach Qualifikation und Eignung in der Lage sind, den/die Gruppenleiter/in in der pädagogischen Arbeit zu unterstützen, ohne selbst sozialpädagogische Fachkraft zu sein.

§ 5
Mindestanzahl der pädagogisch tätigen Kräfte
in einer Tageseinrichtung für Kinder

(1) In Tageseinrichtungen für Kinder muß in jeder Gruppe neben dem/der Gruppenleiter/in eine Ergänzungskraft oder ein/e Berufspraktikant/in tätig sein. In eingruppigen Einrichtungen und in jeder Hortgruppe sind zwei sozialpädagogische Fachkräfte einzusetzen. Schul- und Vorpraktikanten/innen sind nicht anzurechnen.

(2) In einer Tageseinrichtung für Kinder, in der in drei oder mehr Gruppen mindestens 50 v. H. der Kinder über Mittag betreut werden, soll eine zusätzliche sozialpädagogische Fachkraft tätig sein.

(3) In einer altersgemischten Gruppe für Kinder von vier Monaten bis zum Beginn der Schulpflicht sind außer dem/der Gruppenleiter/in eine zweite Fachkraft (entsprechend § 2 Abs. 1 bzw. soweit erforderlich eine Kinderkrankenschwester oder eine sozialpädagogische Fachkraft mit notwendigen Kenntnissen) und eine Ergänzungskraft erforderlich. In einer altersgemischten Gruppe für Kinder von 3 bis 14 Jahren soll neben dem/der Gruppenleiter/in eine zweite sozialpädagogische Fachkraft beschäftigt werden.

(4) In integrativ arbeitenden Gruppen sind über die personelle Mindestbesetzung (§ 5 Abs. 1) hinaus weitere Fachkräfte, Ergänzungskräfte bzw. therapeutische Kräfte zu beschäftigen, soweit die Zahl der behinderten Kinder bzw. Art und Erscheinungsbild der Behinderung dies erfordern.

(5) Öffnungszeiten, über Mittag betreute Kinder, räumliche oder sonstige erschwerende Bedingungen sowie Verfügungszeiten (in der Regel 25 v. H. der wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit) sind bei der Personalbemessung angemessen zu berücksichtigen. Der Einsatz zusätzlicher Kräfte nach dieser Vorschrift bedarf der Genehmigung durch das Landesjugendamt.

(6) Das Landesjugendamt kann bei Vorliegen besonderer Umstände Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und Absatz 3 Satz 1 zulassen.

§ 6
Einsatz von Berufspraktikanten/innen

(1) In Gruppen, in denen mindestens 50 v. H. der Kinder ganztags über Mittag betreut werden und in eingruppigen Einrichtungen kann ein/e Berufspraktikant/in zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Anstelle einer Ergänzungskraft kann ein/e Berufspraktikant/in, jedoch bei nicht mehr als 50 v. H. der Gruppen, eingesetzt werden.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vor, kann zusätzlich pro Einrichtung ein/e Berufspraktikant/in eingesetzt werden.

§ 7
Wirtschaftspersonal in einer Tageseinrichtung
für Kinder

In einer Tageseinrichtung für Kinder, in der Kinder über Mittag betreut werden, sollen die erforderlichen Kräfte für den Wirtschaftsdienst beschäftigt werden.

§ 8
Verbindlichkeit

(1) Die Vereinbarung enthält hinsichtlich der Anzahl und Ausbildung der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte für Einrichtungen der in § 11 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV. NW. S. 380) genannten Träger Mindestanforderungen, die im Rahmen der Betriebserlaubnis und der örtlichen Prüfung nach §§ 45, 46 SGB VIII von den Landesjugendämtern anzuwenden sind.

(2) Können die Erfordernisse des § 3 vorübergehend nicht erfüllt werden, so kann die Leitung einer Gruppe ausnahmsweise einer sonstigen pädagogisch erfahrenen und in der Tageseinrichtung für Kinder bewährten Kraft befristet übertragen werden, sofern im übrigen die ausreichende Betreuung der Kinder sichergestellt ist.

§ 9
Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, deren Träger den nachgenannten Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse angehören.

§ 10
Übergangsvorschriften

(1) Für die Zeit des Fortbestehens von Krippen gelten § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Vereinbarung vom 1. Juli 1964 in der Fassung vom 1. März 1974 (MBl. NW. S. 382) fort.

(2) Ergänzungskräfte im Sinne des § 4 können bis 31. Dezember 1995 auch sozialpädagogische Fachkräfte sein, soweit sie bislang schon als Hilfskräfte eingesetzt waren.

(3) Der Vorschrift des § 5 Abs. 1 dieser Vereinbarung muß, spätestens zum 31. Dezember 1995, entsprochen werden.

§ 11 (Fn 1)
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 1996. Nach Ablauf dieser Zeit verlängert sich ihre Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht einer der beteiligten Spitzenverbände der Freien und Öffentlichen Jugendhilfe oder die Oberste Landesjugendbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist allen Beteiligten schriftlich mitteilt, daß die Geltungsdauer der Vereinbarung nicht verlängert werden soll.

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf, den 17. Februar 1992

Hermann Heinemann

Diözesan-Caritasverband für das Bistum Aachen e. V.

Düsseldorf, den 17. Februar 1992

Dr. Dicke

Buchholz

Caritasverband für das Bistum Essen e. V.

Düsseldorf, den 17. Februar 1992

Berghaus

Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e. V.

Düsseldorf, den 17. Februar 1992

Dr. Bernhausen

Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e. V.

Düsseldorf, den 17. Februar 1992

Odenbach

Caritasverband für das Bistum Münster e. V.

Düsseldorf, den 17. Februar 1992

Müer

Diakonisches Werk der Evangelischen Kirchen im Rheinland

Düsseldorf, den 17. Februar 1992

Denkhaus

Düsseldorf, den 17. Februar 1992

Gattwinkel

Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V.

Düsseldorf, den 17. Februar 1992

Dr. Schütz

Münster, den 17. Februar 1992

Bachmann

Diakonisches Werk der Lippischen Landeskirche e. V.

Düsseldorf, den 17. Februar 1992

Dr. Eßer

Klöpping

Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V. - Landesverband Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf, den 17. Februar 1992

Rieser

Ammermann

Arbeiterwohlfahrt - Bezirksverband Niederrhein e. V. - Düsseldorf

Düsseldorf, den 17. Februar 1992

Sauermilch

Arbeiterwohlfahrt - Bezirksverband Mittelrhein e. V. -, Köln

Düsseldorf, den 17. Februar 1992

Brückers

Arbeiterwohlfahrt - Bezirksverband Östliches Westfalen e. V. -, Bielefeld

Düsseldorf, den 17. Februar 1992

Düker

Arbeiterwohlfahrt - Bezirksverband Westliches Westfalen e. V. -, Dortmund

Düsseldorf, den 17. Februar 1992

Altenbernd

Deutsches Rotes Kreuz - Landesverband Nordrhein -, Düsseldorf

Düsseldorf, den 17. Februar 1992

Neuses

Deutsches Rotes Kreuz - Landesverband Westfalen-Lippe -, Münster

Düsseldorf, den 17. Februar 1992

Dierse

Landesverband der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein, Düsseldorf

Düsseldorf, den 17. Februar 1992

Dr. Hoffmann

Fn 1

§ 11 Satz 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.