Anlage

Vertrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
mit der Evangelischen Kirche im Rheinland
und der Evangelischen Kirche von Westfalen

Zwischen

dem Lande Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch die Landesregierung und als deren Bevollmächtigte durch Herrn Ministerpräsidenten Fritz Steinhoff und durch Herrn Kultusminister Professor Dr. Paul Luchtenberg in Düsseldorf

und

der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen,

vertreten durch ihre Kirchenleitungen, diese kraft kirchenordnungsmäßiger Ermächtigung vertreten durch die Herren

Präses D. Heinrich Held und Oberkirchenrat Hans Ulrich für die Evangelische Kirche im Rheinland,

Vizepräsident D. Karl Lücking und Vizepräsident Dr. Gerhard Thümmel für die Evangelische Kirche von Westfalen

wird nachstehender Vertrag geschlossen. Er ändert Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages, der am 11. Mai 1931 zwischen den Evangelischen Landeskirchen - darunter der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union als Rechtsvorgängerin der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen - einerseits und dem für diesen Bereich als Rechtsvorgänger des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannten Freistaat Preußen andererseits abgeschlossen worden ist.

§ 1

Das Land Nordrhein-Westfalen leistet an die Evangelische Kirche im Rheinland und an die Evangelische Kirche von Westfalen zu der Dotation von 952 955,- DM auf Grund des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931 zur Bestreitung der Mehraufwendungen für kirchenregimentliche Zwecke jährlich einen Zuschuß von 450 000,- DM, und zwar an die Evangelische Kirche im Rheinland und an die Evangelische Kirche von Westfalen je 225 000,- DM.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmung, die das Schlußprotokoll des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931 zu Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 unter Absatz 3 trifft, auch für den vorliegenden Vertrag gilt.

§ 2

Eine in Zukunft etwa zwischen den Vertragschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Artikel 12 des Vertrages vom 11. Mai 1931 beseitigt werden.

§ 3

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Düsseldorf ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet. Geschehen in dreifacher Urschrift.

Mülheim (Ruhr), den 9. September 1957

gez. Steinhoff

Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

gez. Professor Dr. Luchtenberg

Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Für die Evangelische Kirche im Rheinland

gez. D. Heinrich Held
Präses

gez. Hans Ulrich
Oberkirchenrat

Für die Evangelische Kirche von Westfalen

gez. D. Karl Lücking
Vizepräsident

gez. Dr. Gerhard Thümmel
Vizepräsident