Anlage 1

Vertrag

zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen - im folgenden ,,Land" genannt -

und

der Nordrhein-Westfälischen Hochschulbau- und Finanzierungsgesellschaft mbH. - im folgenden ,,Gesellschaft" genannt -

§ 1

(1) Das Land überträgt der Gesellschaft den Ausbau der Universitäten Bielefeld und Düsseldorf sowie die Erstellung klinischer Einrichtungen an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, an dem Klinikum Essen der Ruhruniversität Bochum und an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.

(2) Den Umfang dieses Auftrages bestimmt das Land im Rahmen des Ausbauprogramms, das diesem Vertrag beigefügt ist.

§ 2

(1) Die Gesellschaft erhält die Raumprogramme für die einzelnen Bauobjekte vom Kultusminister des Landes. Sie plant danach unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die einzelnen Bauabschnitte und deren Finanzierung. Hierbei darf sie von den Raumprogrammen nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes abweichen.

(2) Die Gesellschaft kann sich bei der Durchführung ihrer vertraglichen Aufgaben Dritter bedienen.

(3) Die Gesellschaft stellt sicher, daß die von ihr zu treffenden Entscheidungen mit der gebotenen Sachkunde, im Bedarfsfall durch Hinzuziehung geeigneter Sachverständiger, vorbereitet werden.

§ 3

(1) Das Land beschafft die für die Bauvorhaben benötigten Grundstücke und stellt sie für die Bebauung bereit. Das Land überträgt der Gesellschaft den Besitz an diesen Grundstücken.

(2) Soweit das Land Baugelände nicht bereitstellt, kann die Gesellschaft im Namen des Landes und im eigenen Namen Eigentum und eigentumsähnliche Rechte an Grundstücken erwerben.

§ 4

(1) Das Gesamtvolumen des in der Anlage dargestellten Ausbauprogramms von 924 Millionen DM (Amtlicher Preisindex April 1969) sowie die im Programm ausgewiesenen Gesamtkosten dürfen nicht überschritten werden, sofern nicht das Land im Einzelfall einer Überschreitung zustimmt.

(2) Das Land stellt die Mittel zur Finanzierung der Bauvorhaben im Rahmen des in Absatz 1 genannten Gesamtvolumens zur Verfügung.

§ 5

Die Gesellschaft handelt regelmäßig im eigenen Namen. Sie ist bevollmächtigt, im Zusammenhang mit den Bauvorhaben auch Verträge im Namen des Landes abzuschließen.

§ 6

Geht der Besitz an den Gebäuden und Anlagen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, auf das Land über, so hat das Land der Gesellschaft etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

§ 7

(1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, das Land ausreichend zu unterrichten. Sie hat zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres über den Bautenstand und den Finanzierungsstatus schriftlich Auskunft zu geben.

(2) Sobald die Arbeiten an einem Bauabschnitt abgeschlossen sind, hat die Gesellschaft dem Land unverzüglich Rechnung zu legen. Das gleiche gilt nach Beendigung des Auftrags (§ 1 Abs. 1).

§ 8

Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Wunsch des Landes die Errichtung von Wohnheimen und Sozialeinrichtungen im Hochschulbereich zu fördern. Art und Umfang der Förderungsmaßnahmen werden in jedem Einzelfall durch das Land bestimmt.

§ 9

(1) Die Gesellschaft arbeitet nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen. Sie ist bei ihren persönlichen und sächlichen Ausgaben zur Sparsamkeit verpflichtet.

(2) Das Land stellt der Gesellschaft die erforderlichen Verwaltungskosten nach Maßgabe des Haushaltsplans und nach Bedarf zur Verfügung.

(3) Die Gesellschaft legt bis zum 31. März eines jeden Jahres ihren Wirtschaftsplan für das folgende Jahr vor. Die Wirtschaftspläne für die Jahre 1969 und 1970 sind unverzüglich vorzulegen.

(4) Das Geschäftsergebnis der Gesellschaft wird vom Land übernommen.

§ 10

Das Land wird die Gesellschaft bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen.

§ 11

(1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Beauftragten des Landesrechnungshofs Einsicht in den Betrieb, die Bücher und die Schriften der Gesellschaft zu gewähren.

(2) Unbeschadet der Rechte des Landesrechnungshofs hat die Gesellschaft hinsichtlich der ihr zur Verfügung gestellten Mittel Nachweise über deren Verwendung zu führen (§ 64 a RHO).

(3) Der zuständige Minister wird im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Richtlinien über die Führung der Nachweise und deren Prüfung festlegen. Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Verwendungsnachweise an Ort und Stelle zu prüfen.