a) Verzeichnis lfd. Nr. 1 bis 11.2

(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)

1
Immissionsschutzrecht

10
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) in der jeweils geltenden Fassung


10.1
Erster Abschnitt des Zweiten Teils des Gesetzes
Maßnahmen in Bezug auf Anlagen

10.1.1
§§ 4, 6, 16
Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, auch als Versuchsanlage nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586) in der jeweils geltenden Fassung,

1. die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterwerfen ist; erfaßt sind auch Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen ist,
zuständig: BezReg/LOBA

2. die in einem engen räumlichen und betrieblichen (technischen und organisatorischen) Zusammenhang mit einer Anlage im Sinne vorstehender Nr. 1 betrieben werden soll
zuständig: BezReg/LOBA

3. die als Anlage im Sinne vorstehender Nummern 1 oder 2 wesentlich geändert werden soll,
zuständig: BezReg/LOBA

4. die im Zusammenhang mit einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes betrieben werden soll,
Zuständig ist die für die atomrechtliche Genehmigung zuständige Behörde

5. die unter Nr. 10.18 des Anhangs zur 4. BImSchV erfaßt ist,
zuständig: KrPolB

6. die im Anhang zur 4. BImSchV genannt und nicht Gegenstand der vorstehenden Nummern 1 bis 5 ist.
zuständig: StUA/LOBA

10.1.2
§§ 8, 8a, 9 Abs. 1 und 2
Entscheidung über die Erteilung einer Teilgenehmigung, einer Zulassung vorzeitigen Beginns und des Verlangens einer Sicherheitsleistung oder Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides und Verlängerung der Frist zur Antragstellung
Zuständig ist die in Nr. 10.1.1 aufgeführte Genehmigungsbehörde

10.1.3
§ 10 Abs. 1, 3, 5, 6 und § 16 Abs. 2
Aufgaben der zuständigen Behörde im Genehmigungsverfahren
Zuständig ist die in Nr. 10.1.1 aufgeführte Genehmigungsbehörde

10.1.4
§ 10 Abs. 6a
Verlängerung der Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag
zuständig: BezReg/LOBA

10.1.5
§ 12 Abs. 2b
Entgegennahme der Mitteilung der erstmaligen Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes
zuständig: StUA/BA

10.1.6
§ 15 Abs. 1, 2 und 3
Entgegennahme einer Anzeige, Eingangsbestätigung, Nachforderung von Unterlagen, Prüfung und Mitteilung
zuständig: StUA/BA

10.1.7
§ 17 Abs. 1, 2, 3a und 5
Nachträgliche Anordnungen
zuständig: StUA/BA

10.1.8
§ 20 Abs. 1, 1 a und 2
Untersagung des Betriebes sowie Stillegung und Beseitigung genehmigungsbedürftiger Anlagen
zuständig: StUA/ soweit Abfall in einer in den Nummern 8.4, 8.8, 8.9, 8.10 oder 8.11 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung gelagert wird (Lfd. Nr. 30.1.31.1 Nr. 6 dieses Verzeichnisses): KrOrdB/BA

10.1.9
§ 20 Abs. 3
Untersagung des Betriebes wegen Unzuverlässigkeit; Erlaubnis zum Betrieb durch eine andere Person
zuständig: BezReg/LOBA

10.1.10
§ 21 Abs. 1 Widerruf der Genehmigung
Zuständig sind die unter Nummer 10.1.1 genannten Behörden

10.2
Zweiter Abschnitt des Zweiten Teiles des Gesetzes
Maßnahmen in Bezug auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

10.2.1
§ 24
Anordnungen zur Durchführung

1. des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz
zuständig: StUA/BA

2. der unter lfd. Nr. 12.1 genannten Verordnung, soweit Anlagen
a) dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder
b) außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden,

zuständig: OrdB

3. der unter lfd. Nr. 12.6 genannten Verordnung
zuständig: OrdB

4. des § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) vom 13. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2036) in der jeweils geltenden Fassung
zuständig: OrdB

5. in allen übrigen Fällen
zuständig: StUA/BA

10.2.2
§ 25 Abs. 1, 1a und 2
Untersagung des Betriebes von Anlagen
Zuständig sind die unter Nr. 10.2.1 aufgeführten Behörden

10.3
Dritter Abschnitt des Zweiten Teils
Ermittlung von Emissionen und Immissionen

10.3.1
entfallen

10.3.2
§ 26 Sätze 1 und 2
Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen aus besonderem Anlaß
zuständig: StUA/BA

10.3.3
§ 27 Abs. 1 und 3
Anordnung der Abgabe und Entgegennahme der Emissionserklärung
zuständig: StUA/BA

10.3.4
§ 28
Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen und Zulassung der Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten
zuständig: StUA/BA

10.3.5
§ 29
Anordnung kontinuierlicher Messungen
zuständig: StUA/BA

10.3.6
entfallen

10.3.7
§ 29a Abs. 1 und 4
Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen und Entgegennahme der Ergebnisse
zuständig: StUA; StAfA/BA

10.3.8
§ 31
Verlangen der Mitteilung von Ermittlungsergebnissen
zuständig: StUA/BA

10.3.9
§ 31a Abs. 4
Stellungnahme zu sicherheitstechnischen Regeln
zuständig: MURL; MASSKS/MWMTV, sofern die sicherheitstechnischen Regeln sich auf Anlagen beziehen, die ausschließlich der Bergaufsicht unterstehen

10.4
Vierter Teil des Gesetzes
Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen- und Schienenwegen

10.4.1
§ 40 Abs. 1 Satz 2
Erteilung des Einvernehmens zu Ausnahmen von Fahrverboten
zuständig: BezReg

10.4.2
§ 42 Abs. 3
Festsetzung der Entschädigung
zuständig: BezReg

10.5
Fünfter Teil des Gesetzes
Überwachung der Luftverunreinigung; Emissionskataster; Luftreinhaltepläne; Lärmminderungspläne

10.5.1
§ 44 Abs. 1
Feststellungen über Luftverunreinigungen
zuständig: LUA

10.5.2
§ 46 Abs. 1 Satz 1
Aufstellung von Emissionskatastern
zuständig: LUA

10.5.3
§ 46 Abs. 1 Satz 3
Entgegennahme der für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlichen Angaben
zuständig: LUA

10.5.4
§ 46 Abs. 1 Satz 4
Überprüfung und Ergänzung des Emissionskatasters
zuständig: LUA

10.5.5
§ 47
Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen
zuständig: BezReg

10.5.6
§ 47a Abs. 1
Feststellungen über die Belastungen durch Geräuschquellen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt
zuständig: Gemeinde; LUA

10.5.7
§ 47a Abs. 2
Aufstellung von Lärmminderungsplänen
zuständig: Gemeinde im Benehmen mit LUA

10.6
§§ 51b bis 52a
Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie Entgegennahme von Mitteilungen zur Betriebsorganisation und zur Zustellungsmöglichkeit

10.6.1
§ 51b
Entgegennahme der Benennung des Zustellungsbevollmächtigten
zuständig: StUA/BA; im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung auch die in Nr. 10.1.1 aufgeführten Behörden

10.6.2
§ 52 Abs. 1, 2 und 6
Überwachung der Errichtung, des Betriebes und des Zustandes nach der Betriebseinstellung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (einschließlich Überwachung der §§ 26 bis 31) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6
zuständig: StUA; StAfA/BA

10.6.3
§ 52 Abs. 1, 2 und 6
Überwachung der Errichtung und des Betriebes nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (einschließlich der Überwachung der §§ 26 bis 31) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6
Zuständig sind die unter Nr. 10.2.1 aufgeführten Behörden

10.6.4
§ 52 Abs. 1, 2 und 3
Überwachung der Durchführung (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 3)

1. der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) vom 13.12.1993 (BGBl. I S. 2036) in der jeweils geltenden Fassung
zuständig: Hinsichtlich der Anforderungen des § 6 der Verordnung OrdB / im übrigen StUA/BA

2. der übrigen nach §§ 32 bis 35 oder § 37 erlassenen Rechtsverordnungen
zuständig: StUA/BA

10.6.5
§ 52 Abs. 1 und 6
Überwachung der aufgrund des § 38 Abs. 2 oder des § 39 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 6
zuständig: Im Rahmen der Verkehrsüberwachung die hierfür jeweils zuständigen Behörden; im übrigen OrdB

10.6.6
§ 52 Abs. 1, 2 und 6
Überwachung der aufgrund der §§ 40 Abs. 1 und 49 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6
zuständig: Im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB, im übrigen: StUA/BA

10.6.7
§ 52 Abs. 1, 2 und 6
Überwachung des § 41 und der aufgrund des § 43 erlassenen Rechtsverordnungen
zuständig: Für Bundesfernstraßen: MWMTV / für sonstige Straßen: die Straßenaufsichtsbehörden nach § 54 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1983 (GV. NW. S. 306) in der jeweils geltenden Fassung / für Straßenbahn- und Obus-Unternehmen: für die allgemeine Aufsicht: BezReg, für die technische Aufsicht: BezReg Düsseldorf / für die nicht zum Netz des Bundes gehörenden Eisenbahnen: BezReg

10.6.8
§ 52 Abs. 1 und 2
Überwachung der §§ 53 bis 58d
zuständig: StUA/BA

10.6.9
§ 52a
Entgegennahme von Mitteilungen zur Betriebsorganisation
zuständig: StUA; StAfA/BA; im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung auch die in Nr. 10.1.1 aufgeführten Behörden

10.7
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz und eines Störfallbeauftragten

10.7.1
§ 53 Abs. 2
Anordnung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
zuständig: StUA/BA


10.7.2
§ 55 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
zuständig: StUA/BA

10.7.3
§ 55 Abs. 2
Anordnung der Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten
zuständig: StUA/BA

10.7.4
§ 58a Abs. 2
Anordnung der Bestellung eines Störfallbeauftragten
zuständig: StUA/BA

10.7.5
§ 58c Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung eines Störfallbeauftragten
zuständig: StUA/BA

10.7.6
§ 58c Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 2
Anordnung der Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten
zuständig: StUA/BA

10.8
§ 62
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

10.8.1
Absatz 1 Nrn. 1 bis 4, Nrn. 7 und 7a
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 4, Nrn. 7 und 7a
Zuständig sind die in Nrn. 10.6.2 bis 10.6.6 aufgeführten Überwachungsbehörden

10.8.2
Absatz 1 Nrn. 5, 6 und 8
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 5, 6 und 8
zuständig: StUA/BA

10.8.3
Absatz 2 Nrn. 1 bis 3
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1 bis 3
zuständig: StUA/BA

10.8.4.
Absatz 2 Nrn. 4 und 5
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 4 und 5
Zuständig sind die in Nrn. 10.6.2 bis 10.6.8 aufgeführten Überwachungsbehörden

10.8.5
Absatz 2 Nrn. 6 und 7
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 6 und 7
zuständig: StUA/BA

10.9
§ 67 Abs. 2
Entgegennahme von Anzeigen und Unterlagen über bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen
zuständig: StUA/BA

11
Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung

11.1
§ 5 Abs. 1 und 3
Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetzt gestützten Rechtsverordnungen
zuständig: Hinsichtlich der Aufgaben nach § 2a des Gesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen OrdB / im übrigen StUA/BA

11.2
§ 7
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig sind die in Nr. 11.1 aufgeführten Behörden