b) Verzeichnis lfd. Nr. 12 bis 13.8

(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)


12
Verordnungen des Bundes zum Immissionsschutz


12.1
Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV - vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059) in der jeweils geltenden Fassung

12.1.1
§ 12 Satz 3
Anordnung der Herstellung einer Meßöffnung
zuständig sind die unter Nr. 10.2.1 aufgeführten Behörden

12.1.2
§ 13 Abs. 2
Anerkennung technischer Prüfstellen
zuständig: MURL

12.1.3
§ 14 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4
Entgegennahme von Durchschriften der Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegermeisters
zuständig sind die unter Nr. 10.2.1 aufgeführten Behörden

12.1.4
§ 14 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4
Anordnung der Vorlage von Unterlagen
zuständig sind die unter Nr. 10.2.1 aufgeführten Behörden

12.1.5
§ 20
Zulassung von Ausnahmen
zuständig sind die unter Nr. 10.2.1 aufgeführten Behörden

12.2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV - vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung

12.2.1
§ 11 Abs. 1 und 2
Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen
zuständig: StUA/BA

12.2.2
§ 12 Abs. 1
Entgegennahme von Anzeigen
zuständig: StUA/BA

12.2.3
§ 12 Abs. 6
Entgegennahme von Berichtsdurchschriften
zuständig: StUA/BA

12.2.4
§ 12 Abs. 7
Verlangen der Vorlage von Unterlagen über Meß- und Kalibrierergebnisse
zuständig: StUA/BA

12.2.5
§ 17 Abs. 1 und 2
Zulassung von Ausnahmen
zuständig: StUA/BA

12.3
Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff (3. BImSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264) in der jeweils geltenden Fassung

12.3.1
§ 4 Abs. 1
Bewilligung von Ausnahmen
zuständig: MURL

12.3.2
§ 5 Abs. 1
Verlangen der Vorlage von Tankbelegbüchern
zuständig: StUA/BA

12.3.3
§ 5 Abs. 2 Satz 1
Verlangen der Vorlage einer Erklärung über die Beschaffenheit des leichten Heizöls oder Dieselkraftstoffs
zuständig: StUA/BA

12.3.4
§ 5 Abs. 2 Satz 2
Fristsetzung
zuständig: StUA/BA

12.3.5
§ 6 Abs. 2
Entgegennahme der Meldung
zuständig: StUA/BA

12.4
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung

12.4.1
§ 2
Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter
zuständig: StUA/BA

12.4.2
§ 4
Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich
zuständig: StUA/BA

12.4.3
§ 5
Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter
zuständig: StUA/BA

12.4.4
§ 6
Zulassung von Ausnahmen
zuständig: StUA/BA

12.4.5
§ 8 Abs. 1 und Abs. 2
Anerkennung als Voraussetzung der Fachkunde
zuständig: StUA/BA

12.4.6
§ 9 Abs. 2 Satz 2
Verlangen von Nachweisen
zuständig: StUA/BA

12.5
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) in der jeweils geltenden Fassung

12.5.1
§ 6
Zulassung von Ausnahmen
zuständig: StUA/BA

12.6
Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BImSchV - vom 23. Juli 1987 (BGBl. I S. 1687) in der jeweils geltenden Fassung

12.6.1
§ 6 Abs. 3
Zulassung von Ausnahmen
zuständig: OrdB

12.7
Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213) in der jeweils geltenden Fassung

12.7.1
§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 4 (auch in Verbindung mit § 5 Satz 3)
Verlängerung der Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 oder 4
zuständig: StUA/BA

12.7.2
§ 4 Abs. 3
Anordnung der Verwendung bestimmter Formulare sowie Zulassung von Abweichungen
zuständig: StUA/BA

12.7.3
§ 4 Abs. 4
Zustimmung zur Abgabe der Emissionserklärung auf Datenträgern
zuständig: StUA/BA

12.7.4
§ 4 Abs. 5
Verpflichtung zur Abgabe der Emissionserklärung auf elektronischen Datenträgern sowie Zulassung von Ausnahmen
zuständig: StUA/BA

12.7.5
§ 5 Satz 2
Zustimmung zur Änderung der Untergliederung
zuständig: StUA/BA

12.7.6
§ 6 Abs. 1 Satz 4
Festlegung der Art der Ermittlung
zuständig: StUA/BA

12.7.7
§ 6 Abs. 2 Satz 2
Anordnung zur Angabe von Einzelheiten
zuständig: StUA/BA

12.7.8
§ 7
Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung
zuständig: StUA/BA

12.8
Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1988 (BGBl. I S. 625) in der jeweils geltenden Fassung

12.8.1
§ 1 Abs. 3
Auferlegen von Pflichten
zuständig: StUA; StAfA/BA

12.8.2
§ 5 Abs. 1 Nr. 4
Anordnung der Errichtung und Unterhaltung einer Verbindung zu einer zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen Verwaltung
zuständig: Im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde / im übrigen: StUA/BA

12.8.3
§ 5 Abs. 2
Entgegennahme der Benennung beauftragter Personen und Stellen
zuständig: StUA; StAfA/BA

12.8.4
§ 6 Abs. 3 Satz 3
Aufforderung zur Vorlage des Verzeichnisses über das Lagergut
zuständig: OrdB; KrPolB; StUA; StAfA/BA

12.8.5
§ 6 Abs. 3 Satz 4
Aufforderung zur Schaffung der Voraussetzungen, das Verzeichnis jederzeit lesbar zu machen
zuständig: StUA; StAfA/BA

12.8.6
§ 9 Satz 1
Entgegennahme und Verwahrung einer Ausfertigung der Sicherheitsanalyse
zuständig: StUA; StAfA/BA

12.8.7
§ 9 Satz 2
Anordnung der Ergänzung der Sicherheitsanalyse
zuständig: StUA; StAfA/BA

12.8.8
§ 10 Abs. 1
Erteilung von Ausnahmen
zuständig: Im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde / im übrigen: StUA und StAfA/BA

12.8.9
§ 11 Abs. 1 und 2
Entgegennahme von Mitteilungen und deren Bestätigungen, Ergänzungen oder Berichtigungen
zuständig: StUA; StAfA/BA

12.8.10
§ 11 Abs. 3 Satz 2 und 4
Festlegung von Form und Inhalt der schriftlichen Bestätigung sowie Weiterleitung einer Ausfertigung
zuständig: StUA und StAfA/BA

12.8.11
§ 11 a Satz 5
Festlegung der Informationspflichten
zuständig: StUA; StAfA/BA

12.8.12
§ 12 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit § 12 Abs. 3
Entgegennahme von Anzeigen
zuständig: StUA; StAfA/BA

12.8.13
§ 12 Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 3
Entgegennahme und Hinterlegung einer Ausfertigung der nach § 7 anzufertigenden Sicherheitsananlyse
zuständig: StUA; StAfA/BA

12.8.14
§ 12 Abs. 2 Satz 2
Verlängerung der Frist nach § 12 Abs. 2 Satz 1
zuständig: StUA und StAfA/BA

12.9
Verordnung über Großfeuerungsanlagen – 13. BImSchV – vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719) in der jeweils geltenden Fassung

12.9.1
§ 6 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 1; § 11 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 2
Zulassung von Ausnahmen bei Mangel an schwefelarmen Brennstoffen
zuständig: BezReg/LOBA

12.9.2
§ 6 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und § 20 Abs. 5
Entgegennahme von Anzeigen
zuständig: StUA/BA

12.9.3
§ 20 Abs. 6 Satz 1
Entgegennahme einer Erklärung über die Beschränkung der Feuerungswärmeleistung oder der Restnutzung
zuständig: StUA/LOBA

12.9.4
§ 21 Satz 1, § 25 Abs. 5 Satz 2, § 32 Abs. 1:
Nähere Bestimmungen über
a) die Einrichtung von Meßstellen,
b) die Art des Nachweises über die Einhaltung der Schwefelemissionsgrade und
c) Maßnahmen zur Begrenzung staubförmiger Emissionen
zuständig: StUA/LOBA

12.9.5
§ 22 Abs. 3 Satz 2
Anordnung der Vorlage von Unterlagen
zuständig: StUA/BA

12.9.6
§ 24 Abs. 1 und § 27 Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 28 Abs. 3:
Entgegennahme von
a) Meßberichten,
b) Bescheinigungen über den Einbau automatischer Meßeinrichtungen und
c) Prüfberichten
zuständig: StUA/BA

12.9.7
§ 33 Abs. 1
Zulassung von Ausnahmen
zuständig: Im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde / im übrigen: StUA/BA

12.9.8
§ 36 Abs. 3
Zulassung einer befristeten Ausnahme von der Umrüstungspflicht
zuständig: StUA/BA

12.10
Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729) in der jeweils geltenden Fassung

12.10.1
§ 4 Abs. 4
Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung und Mitteilung des Prüfungsergebnisses
zuständig: LUA

12.10.2
§ 4 Abs. 5 und 6
Entgegennahme der Unterrichtung, Entziehung und vorübergehendes Außerkraftsetzen der EWG-Baumusterprüfbescheinigung
zuständig: LUA

12.10.3
§ 4 Abs. 7
Unterrichtung der zugelassenen Stelle
zuständig: LUA

12.10.4
§ 7 Abs. 3
Überwachung der zugelassenen Stelle
zuständig: LUA

12.11
Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545) in der jeweils geltenden Fassung

12.11.1
§ 3 Abs. 1 und 4
Bestimmung von Maßnahmen bei Außerbetriebnahme der Feuerung und bei Gefahr von Explosionen
zuständig: StUA/BA

12.11.2
§ 4 Abs. 3 Satz 1
Zulassung von anderen Verbrennungsbedingungen
zuständig: Im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde / im übrigen: StUA/BA

12.11.3
§ 9 und § 10 Abs. 1 und 3 Satz 2
Bestimmungen zur Einrichtung von Meßplätzen und zu den Meßverfahren und -einrichtungen sowie Entgegennahme von Berichten
zuständig: StUA/BA

12.11.4
§ 11 Abs. 2
Zulassung der Anteilsbestimmung von Stickstoffdioxid durch Berechnung statt Verlangen kontinuierlicher Messungen
zuständig: StUA/BA

12.11.5
§ 12 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 1
Entgegennahme von Meßberichten
zuständig: StUA/BA

12.11.6
§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Entgegennahme von Mitteilungen über einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb und Festlegung des Zeitraums für einen Weiterbetrieb
zuständig: StUA/BA

12.11.7
§ 17 Abs. 4Satz 5 und 6
Bestimmungen zur Nachweisführung und Entgegennahme der Nachweise
zuständig: StUA/BA

12.11.8
§ 18 Satz 1
Festlegung der Art und Weise der Öffentlichkeitsinformation
zuständig: StUA/BA

12.11.9
§ 19 Abs. 1 bis 3
Zulassung von Ausnahmen
zuständig:
- im Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde
- im übrigen: StUA/BA

12.12
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) in der jeweils geltenden Fassung

12.12.1
§ 5 Abs. 1 bis 5
Anordnung von Maßnahmen und Festsetzung von Betriebszeiten
zuständig: StUA

12.13
Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75) in der jeweils geltenden Fassung

12.13.1
§ 3 Abs. 1 und 2
Bewilligungen von Ausnahmen
zuständig: MURL

12.14
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung

12.14.1
§ 8 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: StUA/BA

12.14.2
§ 8 Abs. 5
Entgegennahme der Berichte über ortsfeste Anlagen und Verlangen der Berichte oder Berichtsausfertigungen bei beweglichen Behältnissen
zuständig: StUA/BA

12.14.3
§ 10
Befugnis zur Anordnung weitergehender Anforderungen
zuständig: StUA/BA

12.14.4
§ 11 Abs. 1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen
zuständig: StUA/BA

12.14.5
§ 11 Abs. 2
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von wiederkehrenden Messungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 oder i. S. von Nummer 3.2.2.1 der TA Luft
zuständig: StUA/BA

12.15
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung

12.15.1
§ 5 Abs. 2
Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2
zuständig: StUA/BA

12.15.2
§ 6 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeigen von Tankstellen
zuständig: StUA/BA

12.15.3
§ 6 Abs. 4
Entgegennahme einer Durchschrift des Berichts über das Ergebnis der Überprüfung nach § 6 Abs. 2 und 3
zuständig: StUA/BA

12.15.4
§ 6 Abs. 5
Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über die jährliche Abgabenmenge
zuständig: StUA/BA

12.15.5
§ 7
Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 6
zuständig: StUA/BA

12.16
Verordnung über Immissionswerte (22. BImSchV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1819) in der jeweils geltenden Fassung

12.16.1
§ 3 Satz 1
Einrichtung und Betrieb von Meßstationen
zuständig: LUA

12.16.2
§ 6a
Unterrichtung der Bevölkerung bei Überschreiten der in § 1a Abs. 2 Buchstabe c) und d) genannten Schwellenwerte

12.16.2.1
Unterrichtung gemäß § 1a Abs. 2 Buchstabe c)
zuständig: LUA

12.16.2.2
Unterrichtung gemäß § 1a Abs. 2 Buchstabe d)
zuständig: MURL

12.17
Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils gültigen Fassung

12.17.1
§ 7 Abs. 1, 2
Entgegennahme der Anzeige des Betreibers über die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung einer Hoch- oder Niederfrequenzanlage
zuständig: StUA/BA

12.17.2
§ 8 Abs. 1
Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 2 und 3
zuständig: StUA/BA

12.17.3
§ 8 Abs. 2
Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen des § 4
zuständig: StUA/BA

12.17.4
§ 10 Abs. 2
Anordnung der vorzeitigen Erfüllung von Anforderungen gemäß §§ 2 und 3
zuständig: StUA/BA

12.17.5
§ 10 Abs. 3
Zulassung von Ausnahmen für Fristverlängerungen
zuständig: StUA/BA

12.18
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung

12.18.1
§ 6
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: StUA

12.18.2
§ 7 Abs. 3 Satz 3
Entgegennahme der Bescheinigung und der Berichte
zuständig: StUA

12.18.3
§ 8 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3
Zulassung von Ausnahmen
zuständig: StUA

12.19
Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils geltenden Fassung

12.19.1
§ 1 Abs. 2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen
zuständig: die zuständige Straßenverkehrsbehörde

13
Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImSchG) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung

 

13.1
§ 3 Grundregel
Überwachung der Einhaltung
zuständig: soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt: OrdB

13.2
§ 7 Verbrennen im Freien
Überwachung der Einhaltung
zuständig: soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt: OrdB

13.3
§ 9 Schutz der Nachtruhe
Überwachung der Durchführung
zuständig: soweit die Betätigung nicht im Betrieb einer Anlage besteht: OrdB

13.4
§ 10 Benutzung von Tongeräten
Überwachung der Durchführung

zuständig: OrdB

13.5
§ 11 Abbrennen von Feuerwerken und Feuerwerkskörpern
Überwachung der Durchführung
zuständig: OrdB

13.6
§ 11a Laufenlassen von Motoren
Überwachung der Durchführung
zuständig: OrdB

13.7
§ 12 Halten von Tieren
Überwachung der Durchführung
zuständig: OrdB

13.8
Im Übrigen: BezReg