c) Verzeichnis lfd. Nr. 2 bis
20.3.2
(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)
2
Wasserrecht
20
Gesetze des Bundes
20.1
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.1986 (BGBl. I S. 1529) in der jeweils
geltenden Fassung
20.1.1
§§ 7, 8
Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Bewilligung oder Erlaubnis sowie
nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
zuständig: BezReg für:
a) oberirdische Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung
stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer
Verbindungsstrecken bei
- Aufstauen und Absenken
- Entnehmen fester Stoffe, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf
den Wasserabfluß einwirkt
b) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern von mehr als
insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei Stunden oder eines entsprechend
geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum
c) Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer von mehr als
insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei Stunden oder eines entsprechend
geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum1)
d) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten
und Ableiten von Grundwasser von mehr als insgesamt 600 000 Kubikmetern im Jahr
e) Aufstauen von Grundwasser
f) Erteilung von Benutzungsrechten im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb
von Talsperren.
Bei vorübergehendem Entnehmen und unmittelbarem Einleiten von Grundwasser zur
Durchführung von Baumaßnahmen sowie im übrigen:
zuständig: KrOrdB,
in den Fällen des § 14 Abs. 2 und 5 WHG für die Erlaubnis:
Zuständig: LOBA
20.1.2
§ 14 Abs. 3
Herstellung des Einvernehmens
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden
20.1.3
§ 15 Abs. 4
Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse sowie nachträgliche Anforderungen
und Maßnahmen nach § 5
zuständig: BezReg für:
a) oberirdische Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung
stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer
Verbindungsstrecken bei
- Aufstauen und Absenken
- Entnehmen fester Stoffe, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf
den Wasserabfluß einwirkt
b) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern von mehr als
insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei Stunden oder eines entsprechend
geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum
c) Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer von mehr als
insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei Stunden oder eines entsprechend
geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum1)
d) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten
und Ableiten von Grundwasser von mehr als insgesamt 600 000 Kubikmetern im Jahr
e) Aufstauen von Grundwasser
f) Erteilung von Benutzungsrechten im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb
von Talsperren.
Zuständig im übrigen KrOrdB
20.1.4
§ 17a
Entgegennahme von Anzeigen bei Übungen und
Erprobungen
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden, die im Falle der
Erlaubnispflicht zuständig wären
20.1.5
§ 18
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
zuständig: BezReg
20.1.6
§ 19 i. v. m. § 14 Abs. 1 LWG
Festsetzung von Wasserschutzgebieten
zuständig: BezReg, wenn in dem festzusetzenden
Gebiet abbauwürdige Mineralien anstehen: im Einvernehmen mit dem LOBA
20.1.7
§ 19a Abs. 1 Satz 1, § 19b Abs. 3, § 19f Abs. 1 i. v. m. § 18 Abs. 4 LWG
Erteilung der Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage
und deren wesentliche Änderung sowie ihren Widerruf, die Erteilung
nachträglicher Auflagen und die Untersagung des Betriebes
zuständig: BezReg für
Rohrleitungsanlagen, für die nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12.2.1990 (BGBl. I S. 205) in der jeweils
geltenden Fassung oder nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.4.1992 (GV. NW. S. 175) in der jeweils
geltenden Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
zuständig: LOBA,
Sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer
Rohrleitungsanlage vorsieht, ist
im übrigen zuständig: StUA
20.1.8
§ 19f Abs. 2
Herstellung des Einvernehmens bei Anlagen i. S. des § 2 Abs. 2a des Gesetzes
über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) vom 22.10.1992 (BGBl. I
S. 1793)
Zuständig sind die in Nummer 20.1.7 genannten Behörden
20.1.9
§ 19a Abs. 4
Entgegennahme von Übergangsanzeigen
Zuständig sind die in Nummer 20.1.7 genannten Behörden
20.1.10
§ 19d Nummer 1a
Entgegennahme der Anzeige bei nicht
genehmigungsbedürftigen Änderungen der Anlage oder des Betriebs
Zuständig sind die in Nummer 20.1.7 genannten Behörden
20.1.11
§ 19i Abs. 2 Satz 2, § 19i Abs. 3 Satz 1, § 19i Abs. 3 Satz 2
Verpflichtung zum Abschluß eines
Überwachungsvertrages, Verpflichtung zur Beobachtung von Gewässern und Boden,
Anordnung der Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten
zuständig: Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG
und bei Anlagen, für die aufgrund einer nach § 23 BImSchG
erlassenen Rechtsverordnung eine Genehmigung beantragt werden kann: StUA /
im übrigen zuständig: KrOrdB/BA
20.1.12
§ 19h Abs. 1 Satz 1
Eignungsfeststellung
Zuständig sind die in Nummer 20.1.11 genannten Behörden
20.1.13
§ 19h Abs. 1 Satz 2
Erteilung von Bauartzulassungen
zuständig: LUA
20.1.14
§ 21a Abs. 2
Anordnung der Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten im Einzelfall
zuständig: Bei Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdischen
Gewässer von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei Stunden oder
eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum1):
BezReg/BA,
im übrigen zuständig: KrOrdB/BA
20.1.15
§ 21b Abs. 3
Regelung der Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten im Einzelfall
Zuständig sind die in Nummer 20.1.14 genannten Behörden
20.1.16
§ 21c Abs. 1 Satz 2
Anzeige der Bestellung
Zuständig sind die in Nummer 20.1.14 genannten Behörden
20.1.17
§ 21c Abs. 2 Satz 2
Bedenken gegen Gewässerschutzbeauftragte
Zuständig sind die in Nummer 20.1.14 genannten Behörden
20.1.18
§ 27
Erlaß von Reinhalteordnungen
zuständig: BezReg
20.1.19
§ 31
Planfeststellung und Genehmigung des Gewässerausbaus
1. Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken,
für Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 und 3), für Deiche und Dämme
an Gewässern erster Ordnung und sonstige Deiche, soweit sie im Rückstaugebiet
von Gewässern erster Ordnung liegen:
zuständig: BezReg im Benehmen mit dem StUA
2. Entsteht durch die Gewinnung von Bodenschätzen ein Gewässer;
sind zuständig: die für die Genehmigung nach § 8 Abgrabungsgesetz
zuständigen KrOrdB im Benehmen mit dem StUA,
3. Entsteht durch die Gewinnung von Bodenschätzen in einem der Bergaufsicht
unterstehenden Betrieb ein Gewässer oder ist dadurch die Verlegung eines
oberirdischen Gewässers erforderlich
ist zuständig: LOBA im Benehmen mit dem StUA,
4. im übrigen zuständig: KrOrdB im Benehmen
mit dem StUA
20.1.20
§ 36 Abs. 1 i. V. m. §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 2 LWG
Festlegungen zur Aufstellung von Rahmenplänen
zuständig: MURL
20.1.21
§ 36a
Erlaß von Veränderungssperren
zuständig: BezReg
20.1.22
§ 36b Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 LWG
Festlegungen zur Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen
zuständig: MURL
20.1.23
§ 41
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig sind die nach dieser Verordnung für den Vollzug der Aufgaben
nach Nummern 20.1.1 bis 20.1.22 zuständigen Behörden
20.2
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz
- AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3.11.1994 (BGBl. I S. 3370) in der jeweils geltenden Fassung
20.2.1
§ 4 Abs. 5 Satz 1
Entgegennahme der Erklärung
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
20.2.2
§ 4 Abs. 5 Satz 5
Zulassung des Meßprogramms
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
20.2.3
§ 11 Abs. 2 Satz 1
Entgegennahme von Angaben und Unterlagen
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
20.2.4
§ 12 Abs. 1
Schätzung der Vorbelastung
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
20.2.5
§ 15
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig sind die nach dieser Verordnung für den Vollzug der Aufgaben
nach Nummern 20.2.1 bis 20.2.4 zuständigen Behörden
20.3
Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch-
und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
5.3.1987 (BGBl. I S. 875) in der jeweils geltenden Fassung
20.3.1
§ 10 Abs. 1
Überwachung
zuständig: KrOrdB
20.3.2
§ 11
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig: KrOrdB