c) Verzeichnis lfd. Nr. 2 bis 20.3.2

(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)


2
Wasserrecht

20
Gesetze des Bundes


20.1
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.1986 (BGBl. I S. 1529) in der jeweils geltenden Fassung

20.1.1
§§ 7, 8
Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Bewilligung oder Erlaubnis sowie nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
zuständig: BezReg für:
a) oberirdische Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken bei
- Aufstauen und Absenken
- Entnehmen fester Stoffe, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluß einwirkt
b) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum
c) Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum1)
d) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser von mehr als insgesamt 600 000 Kubikmetern im Jahr
e) Aufstauen von Grundwasser
f) Erteilung von Benutzungsrechten im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb von Talsperren.

Bei vorübergehendem Entnehmen und unmittelbarem Einleiten von Grundwasser zur Durchführung von Baumaßnahmen sowie im übrigen:
zuständig: KrOrdB,

in den Fällen des § 14 Abs. 2 und 5 WHG für die Erlaubnis:
Zuständig: LOBA

20.1.2
§ 14 Abs. 3
Herstellung des Einvernehmens
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden

20.1.3
§ 15 Abs. 4
Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse sowie nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 5
zuständig: BezReg für:
a) oberirdische Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken bei
- Aufstauen und Absenken
- Entnehmen fester Stoffe, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluß einwirkt
b) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum
c) Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum1)
d) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser von mehr als insgesamt 600 000 Kubikmetern im Jahr
e) Aufstauen von Grundwasser
f) Erteilung von Benutzungsrechten im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb von Talsperren.
Zuständig im übrigen KrOrdB

20.1.4
§ 17a
Entgegennahme von Anzeigen bei Übungen und Erprobungen
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden, die im Falle der Erlaubnispflicht zuständig wären

20.1.5
§ 18
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
zuständig: BezReg

20.1.6
§ 19 i. v. m. § 14 Abs. 1 LWG
Festsetzung von Wasserschutzgebieten
zuständig: BezReg, wenn in dem festzusetzenden Gebiet abbauwürdige Mineralien anstehen: im Einvernehmen mit dem LOBA

20.1.7
§ 19a Abs. 1 Satz 1, § 19b Abs. 3, § 19f Abs. 1 i. v. m. § 18 Abs. 4 LWG
Erteilung der Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage und deren wesentliche Änderung sowie ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und die Untersagung des Betriebes
zuständig: BezReg für
Rohrleitungsanlagen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12.2.1990 (BGBl. I S. 205) in der jeweils geltenden Fassung oder nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.4.1992 (GV. NW. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
zuständig: LOBA,
Sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vorsieht, ist
im übrigen zuständig: StUA

20.1.8
§ 19f Abs. 2
Herstellung des Einvernehmens bei Anlagen i. S. des § 2 Abs. 2a des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) vom 22.10.1992 (BGBl. I S. 1793)
Zuständig sind die in Nummer 20.1.7 genannten Behörden

20.1.9
§ 19a Abs. 4
Entgegennahme von Übergangsanzeigen
Zuständig sind die in Nummer 20.1.7 genannten Behörden

20.1.10
§ 19d Nummer 1a
Entgegennahme der Anzeige bei nicht genehmigungsbedürftigen Änderungen der Anlage oder des Betriebs
Zuständig sind die in Nummer 20.1.7 genannten Behörden

20.1.11
§ 19i Abs. 2 Satz 2, § 19i Abs. 3 Satz 1, § 19i Abs. 3 Satz 2
Verpflichtung zum Abschluß eines Überwachungsvertrages, Verpflichtung zur Beobachtung von Gewässern und Boden, Anordnung der Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten
zuständig: Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG und bei Anlagen, für die aufgrund einer nach § 23 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung eine Genehmigung beantragt werden kann: StUA /
im übrigen zuständig: KrOrdB/BA

20.1.12
§ 19h Abs. 1 Satz 1
Eignungsfeststellung
Zuständig sind die in Nummer 20.1.11 genannten Behörden

20.1.13
§ 19h Abs. 1 Satz 2
Erteilung von Bauartzulassungen
zuständig: LUA

20.1.14
§ 21a Abs. 2
Anordnung der Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten im Einzelfall
zuständig: Bei Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdischen Gewässer von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum1): BezReg/BA,
im übrigen zuständig: KrOrdB/BA

20.1.15
§ 21b Abs. 3
Regelung der Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten im Einzelfall
Zuständig sind die in Nummer 20.1.14 genannten Behörden

20.1.16
§ 21c Abs. 1 Satz 2
Anzeige der Bestellung
Zuständig sind die in Nummer 20.1.14 genannten Behörden

20.1.17
§ 21c Abs. 2 Satz 2
Bedenken gegen Gewässerschutzbeauftragte
Zuständig sind die in Nummer 20.1.14 genannten Behörden

20.1.18
§ 27
Erlaß von Reinhalteordnungen
zuständig: BezReg

20.1.19
§ 31
Planfeststellung und Genehmigung des Gewässerausbaus

1. Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken,
für Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 und 3), für Deiche und Dämme an Gewässern erster Ordnung und sonstige Deiche, soweit sie im Rückstaugebiet von Gewässern erster Ordnung liegen:
zuständig: BezReg im Benehmen mit dem StUA

2. Entsteht durch die Gewinnung von Bodenschätzen ein Gewässer;
sind zuständig: die für die Genehmigung nach § 8 Abgrabungsgesetz zuständigen KrOrdB im Benehmen mit dem StUA,

3. Entsteht durch die Gewinnung von Bodenschätzen in einem der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb ein Gewässer oder ist dadurch die Verlegung eines oberirdischen Gewässers erforderlich
ist zuständig: LOBA im Benehmen mit dem StUA,

4. im übrigen zuständig: KrOrdB im Benehmen mit dem StUA

20.1.20
§ 36 Abs. 1 i. V. m. §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 2 LWG
Festlegungen zur Aufstellung von Rahmenplänen
zuständig: MURL

20.1.21
§ 36a
Erlaß von Veränderungssperren
zuständig: BezReg

20.1.22
§ 36b Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 LWG
Festlegungen zur Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen
zuständig: MURL

20.1.23
§ 41
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig sind die nach dieser Verordnung für den Vollzug der Aufgaben nach Nummern 20.1.1 bis 20.1.22 zuständigen Behörden

20.2
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.1994 (BGBl. I S. 3370) in der jeweils geltenden Fassung

20.2.1
§ 4 Abs. 5 Satz 1
Entgegennahme der Erklärung
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

20.2.2
§ 4 Abs. 5 Satz 5
Zulassung des Meßprogramms
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

20.2.3
§ 11 Abs. 2 Satz 1
Entgegennahme von Angaben und Unterlagen
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

20.2.4
§ 12 Abs. 1
Schätzung der Vorbelastung
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

20.2.5
§ 15
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig sind die nach dieser Verordnung für den Vollzug der Aufgaben nach Nummern 20.2.1 bis 20.2.4 zuständigen Behörden

20.3
Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.1987 (BGBl. I S. 875) in der jeweils geltenden Fassung

20.3.1
§ 10 Abs. 1
Überwachung
zuständig: KrOrdB

20.3.2
§ 11
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig: KrOrdB