d) Verzeichnis lfd. Nr. 21 bis 23.1.79

(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)


21
Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 8.12.1975 über die Qualität der Badegewässer (76/160 EWG) (ABl. EG. L 31/S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

21.1
Art. 4 Abs. 2
Einrichtung von Badegebieten
zuständig: KrOrdB

21.2
Art. 6 Abs. 1
Durchführung von Probenahmen
zuständig: KrOrdB

23.1
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.6.1989 (GV. NW. S. 384) in der jeweils geltenden Fassung

23.1.1
§ 8 Abs. 2 Satz 1
Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie
zuständig:
- Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken: StUA
- für alle anderen Gewässer: KrOrdB

23.1.2
§ 11 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 3, § 11 Abs. 3
Verpflichtung zur Wiederherstellung des Gewässerbettes
zuständig: KrOrdB

23.1.3
§ 11 Abs. 4 Satz 2
Fristverlängerung für das Erlöschen des Rechts auf Wiederherstellung und Entschädigung
zuständig: KrOrdB

23.1.4
§ 12 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1
Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie bei Inseln
Zuständig sind die in Nummer 23.1.1 genannten Behörden

23.1.5
§ 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2
Entscheidungen aufgrund von Wasserschutzgebietsverordnungen
zuständig: KrOrdB

23.1.6
§ 15 Abs. 3 Satz 1
Festsetzung des Ausgleichs
zuständig: BezReg

23.1.7
§ 15 Abs. 4 Satz 1
Festsetzung des Ausgleichs in Härtefällen
zuständig: BezReg

23.1.8
§ 15 Abs. 5
Vorläufige Anordnung bei beabsichtigter Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
zuständig: BezReg

23.1.9
§ 16 Abs. 2 Satz 1
Staatliche Anerkennung einer Heilquelle
zuständig: BezReg

23.1.10
§ 16 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1
Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung
zuständig: BezReg,
wenn in dem festzusetzenden Gebiet abbauwürdige Mineralien anstehen: im Einvernehmen mit dem LOBA

23.1.11
§ 16 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2
Entscheidungen aufgrund von Heilquellenschutzgebietsverordnungen
zuständig: KrOrdB

23.1.12
§ 16 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 3 Satz 1
Festsetzung des Ausgleichs innerhalb von Heilquellenschutzgebieten
zuständig: BezReg

23.1.13
§ 16 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1
Festsetzung des Ausgleichs in Härtefällen innerhalb von Heilquellenschutzgebieten
zuständig: BezReg

23.1.14
§ 16 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 5
Vorläufige Anordnung bei beabsichtigter Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes
zuständig: BezReg

23.1.15
§ 16 Abs. 4 i. V. m. § 15 Abs. 3 Satz 1
Festsetzung des Ausgleichs außerhalb von Heilquellenschutzgebieten
zuständig: BezReg

23.1.16
§ 16 Abs. 4 i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1
Festsetzung des Ausgleichs in Härtefällen außerhalb von Heilquellenschutzgebieten
zuständig: BezReg

23.1.17
§ 18 Abs. 3
Entgegennahme von Anzeigen
zuständig: OrdB

23.1.18
§ 19 Abs. 1 Satz 1
Ermittlung der Grundlagen des Wasserhaushaltes
zuständig: LUA; StUA

23.1.19
§ 19 Abs. 1 Satz 4
Ermittlung des für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Standes der Technik und Beteiligung an dessen Entwicklung
zuständig: LUA, StUA

23.1.20
§ 19 Abs. 1 Satz 6
Auskunftserteilung und Beratung
zuständig: LUA; StUA

23.1.21
§ 19 Abs. 3
Entgegennahme von für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Daten, Tatsachen und Erkenntnissen
zuständig: MURL; BezReg; KrOrdB; LUA; StUA

23.1.22
§ 20 Abs. 2
Erarbeitung von wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen
zuständig: StUA

23.1.23
§ 20 Abs. 2
Aufstellung von wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen
zuständig: BezReg

23.1.24
§ 21 Abs. 1 Satz 1
Festlegung von Gewässern oder Teilen von Gewässern für Bewirtschaftungspläne
zuständig: MURL

23.1.25
§ 21 Abs. 2 Satz 1
Benennung der Schutzziele und Hauptnutzungsarten
zuständig: BezReg

23.1.26
§ 21 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz
Erarbeitung von Bewirtschaftungsplänen
zuständig: StUA

23.1.27
§ 21 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz
Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen
zuständig: BezReg

23.1.28
§ 22
Aufbewahrung der wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne und der Bewirtschaftungspläne zur Einsichtnahme
zuständig: StUA; KrOrdB

23.1.29
§ 29
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
zuständig: BezReg

23.1.30
§ 31 Abs. 1 Satz 1
Dauerndes Außerbetriebsetzen von Stau- und anderen Gewässerbenutzungsanlagen
Zuständig sind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden

23.1.31
§ 31 Abs. 1 Satz 2
Einvernehmenserteilung in Fällen, in denen eine andere Behörde die Benutzung zugelassen hat
Zuständig sind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden

23.1.32
§ 31 Abs. 1 Satz 3
Entgegennahme der Verpflichtungserklärung
Zuständig sind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden

23.1.33
§ 31 Abs. 1 Satz 5
Streitentscheidung über die Höhe der zu erbringenden Leistungen
Zuständig sind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden

23.1.34
§ 31 Abs. 1 Satz 8 zweiter Halbsatz
Befreiung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von der Sicherheitsleistung
Zuständig sind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden

23.1.35
§ 31 Abs. 2
Anordnung der Beseitigung von Anlagen
Zuständig sind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden

23.1.36
§ 31 Abs. 3 Satz 2
Entgegennahme von Anzeigen bei der Änderung von Benutzungsanlagen
Zuständig sind die in Nr. 20.1.1 für die Zulassung der Gewässerbenutzung genannten Behörden

23.1.37
§ 32 Abs. 1 Satz 2
Entgegennahme von Anzeigen bei Notfällen
zuständig:
- Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken: BezReg,
- in Fällen des § 14 Abs. 2 und 5 WHG: LOBA,
- im übrigen: KrOrdB

23.1.38
§ 33 Abs. 1 Satz 3
Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Bestimmung des Gemeingebrauchs
zuständig: BezReg

23.1.39
§ 33 Abs. 2 Satz 1
Zulassung des Befahrens von nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch
zuständig: BezReg

23.1.40
§ 33 Abs. 3
Bestimmung des Gemeingebrauchs für künstliche Gewässer und Talsperren
zuständig: BezReg

23.1.41
§ 34
Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich
zuständig:
- Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken und bei künstlichen Gewässern und Talsperren (§ 33 Abs. 3 LWG): BezReg,
- im übrigen: KrOrdB

23.1.42
§ 35 Abs. 2 i. V. m. § 34
Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung des Anliegergebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich
Zuständig sind die in Nummer 23.1.41 genannten Behörden

23.1.43
§ 35 Abs. 3 i. V. m. § 33 Abs. 3
Bestimmung des Anliegergebrauchs
zuständig: BezReg

23.1.44
§ 37 Abs. 3
Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Ausübung der Schiffahrt und zum Verhalten in Häfen und an Lande- und Umschlagstellen
zuständig: BezReg

23.1.45
§ 37 Abs. 6 Satz 1
Widerrufliche Genehmigung zur Ausübung der Schiffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch
zuständig: KrOrdB

23.1.46
§ 39 Abs. 1
Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes
zuständig: BezReg

23.1.47
§ 39 Abs. 6
Genehmigung der Fährtarife
zuständig: BezReg

23.1.48
§ 40 Abs. 1 Satz 1
Ausschluß der Berechtigung zum Befestigen von Wasserfahrzeugen
Zuständig sind die in Nummer 23.1.41 genannten Behörden

23.1.49
§ 40 Abs. 3 Satz 1
Ausschluß der Berechtigung zum Herumtragen kleiner Fahrzeuge um eine Stauanlage
Zuständig sind die in Nummer 23.1.41 genannten Behörden

23.1.50
§ 41 Abs. 3
Setzen der Staumarke
zuständig:
- Für Gewässer erster Ordnung, für Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 und 3): StUA,
- im übrigen: KrOrdB

23.1.51
§ 41 Abs. 4
Entgegennahme der Anzeige der Beschädigung und Änderung von Staumarken und Festpunkten
Zuständig sind die in Nummer 23.1.50 genannten Behörden

23.1.52
§ 41 Abs. 5 Satz 1
Genehmigung der Staumarken und Festpunkte beeinflussenden Handlungen
Zuständig sind die in Nummer 23.1.50 genannten Behörden

23.1.53
§ 41 Abs. 5 Satz 2
Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken
Zuständig sind die in Nummer 23.1.50 genannten Behörden

23.1.54
§ 43
Anordnungen des Einsatzes von Stauanlagen bei Hochwassergefahr
Zuständig sind die in Nummer 23.1.50 genannten Behörden

23.1.55
§ 47 Abs. 2 zweiter Halbsatz
Sicherstellung der Einstellung von Wasserentnahmen
Zuständig sind die in Nr. 20.1.1 genannten Behörden

23.1.56
§ 49 Satz 1
Entgegennahme von Anzeigen der Planung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden

23.1.57
§ 50 Abs. 1 Satz 2
Widerrufliche Zulassung der Durchführung der Untersuchungen durch das betroffene Unternehmen
zuständig: BezReg

23.1.58
§ 50 Abs. 1 Satz 3
Entgegennahme der vorzulegenden Untersuchungsergebnisse
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden

23.1.59
§ 51a Abs. 3
Zustimmung bei Festsetzungen in der kommunalen Satzung bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung
zuständig: StUA

23.1.60
§ 52 Abs. 2 Satz 1
Sicherstellung der Anforderungen an Abwassereinleitungen
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden

23.1.61
§ 53 Abs. 1 Satz 4
Entgegennahme der Abwasserbeseitigungskonzepte
zuständig: BezReg

23.1.62
§ 53 Abs. 1 Satz 9
Fristsetzungen für im Abwasserbeseitigungskonzept aufgeführte Abwasserbeseitigungsmaßnahmen
zuständig: BezReg

23.1.63
§ 53 Abs. 4 Satz 1
Widerrufliche Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung
zuständig: KrOrdB

23.1.64
§ 53 Abs. 4 Satz 4
Übertragung der Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten anfallenden Schlamms bei landwirtschaftlichen Betrieben
zuständig: KrOrdB

23.1.65
§ 53 Abs. 5 Satz 1
Widerrufliche Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen und deren Übertragung
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden

23.1.66
§ 53 Abs. 5 Satz 2
Widerrufliche Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Gewerbebetrieb oder den Betreiber einer Anlage
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden

23.1.67
§ 53 Abs. 5 Satz 5
Übertragung der Pflicht zur Abwasserbehandlung auf einen gewerblichen Betrieb
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden

23.1.68
§ 53 Abs. 6 Satz 1
Genehmigung des Zusammenschlusses zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung
zuständig: BezReg,
bei Zusammenschlüssen von Abwasserbeseitigungspflichtigen von Grundstücken außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 53 Abs. 4 LWG): KrOrdB

23.1.69
§ 53 Abs. 7
Anhalten zum Erfüllen der Abwasserbeseitigungspflicht, soweit nicht öffentlich-rechtliche Körperschaft verpflichtet
zuständig:
- Bei Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum1): BezReg,
- in den Fällen des § 14 Abs. 2 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes: LOBA,
- im übrigen KrOrdB
__________
1) Leitet ein Abwasserbeseitigungspflichtiger Abwasser über mehrere Einleitungsstellen ein, richtet sich die Zuständigkeit nach der Abwassermenge aus allen Einleitungsstellen. Bei öffentlicher Abwasserbeseitigung gilt dies nur für das Mischsystem.


23.1.70
§ 54 Abs. 1 Satz 3
Bestimmen der Abwasserbeseitigungspflicht
zuständig: BezReg

23.1.71
§ 54 Abs. 3 Satz 1
Entgegennahme der Übersicht erforderlicher Abwasserbeseitigungsmaßnahmen
zuständig: BezReg

23.1.72
§ 54 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 53 Abs. 1 Sätze 5 und 9
Entgegennahme der fortgeschriebenen Übersichten und Fristsetzung
zuständig: BezReg

23.1.73
§ 55 Abs. 2 Satz 2
Festsetzung des Ausgleichs im Einzelfall
zuständig: BezReg

23.1.74
§ 56 Abs. 1 Satz 1
Festlegung der Planungsräume
zuständig: BezReg

23.1.75
§ 56 Abs. 2 Satz 1
Benehmen bei der Erarbeitung von Abwasserbeseitigungsplänen
zuständig: KrOrdB

23.1.76
§ 56 Abs. 2 Satz 2
Fristsetzungen, Erarbeitung von Abwasserbeseitigungsplänen
zuständig: BezReg

23.1.77
§ 56 Abs. 2 Satz 3
Aufstellung der Abwasserbeseitigungspläne
zuständig: BezReg

23.1.78
§ 56 Abs. 4 Satz 2
Einvernehmenherstellung
zuständig: BezReg

23.1.79
§ 56 Abs. 4 Satz 3
Fristsetzungen und Erarbeitung von Abwasserbeseitigungsplänen
zuständig: BezReg