e) Verzeichnis lfd. Nr. 23.1.80 bis 23.1.189

(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)



23.1.80
§ 57 Abs. 3 Sätze 4 und 5
Entgegennahme der Unterrichtung über Reparaturen und Dauer von Betriebsstörungen und von notwendigen Maßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 20.1.1 genannten Behörden,
- bei Zuständigkeit der BezReg für die Erteilung der Erlaubnis: zusätzlich StUA,
- bei Zuständigkeit der LOBA für die Erteilung der Erlaubnis: zusätzlich BA

23.1.81
§ 58 Abs. 1 Satz 1
Entgegennahme der Anzeige der Planung zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie des Betriebs von Kanalisationsnetzen
Zuständig sind
- die in Nummer 20.1.1 für die Erteilung der Erlaubnis der Abwassereinleitungen aus diesem Netz genannten Behörden
- bei Abwassereinleitungen aus den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben in öffentliche Abwasseranlagen: LOBA,
- im übrigen: KrOrdB

23.1.82
§ 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3
Treffen von Regelungen in bezug auf die Planung zur Erstellung der wesentlichen Veränderung sowie auf den Betrieb von Kanalisationsnetzen
Zuständig sind die in Nummer 23.1.81 genannten Behörden

23.1.83
§ 58 Abs. 1 Satz 6
Vorlage der fortgeschriebenen Bestandspläne
Zuständig sind die in Nummer 23.1.81 genannten Behörden

23.1.84
§ 58 Abs. 2 Satz 1
Genehmigung von Bau, Betrieb und wesentlicher Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage
Zuständig sind
- die in Nummer 20.1.1 für die Erteilung der Erlaubnis der Abwassereinleitung aus dieser Anlage genannten Behörden,
- bei Abwassereinleitungen aus den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben in öffentliche Abwasseranlagen: LOBA,
- im übrigen: KrOrdB

23.1.85
§ 58 Abs. 2 Satz 2
Bauartzulassung
zuständig: LUA

23.1.86
§ 59 Abs. 1 Satz 2
Widerrufliche Genehmigung für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen
zuständig: KrOrdB

23.1.87
§ 59 Abs. 1 Satz 3
Widerrufliche Zulassung vor der Genehmigungserteilung der Einleitung
zuständig: KrOrdB

23.1.88
§ 59 Abs. 5
Entgegennahme von Anzeigen
zuständig: KrOrdB

23.1.89
§ 60 Abs. 3
Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden

23.1.90
§ 60 Abs. 4
Anforderung von Untersuchungsergebnissen
Zuständig sind
- die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden,
- bei Zuständigkeit der BezReg für die Erteilung der Erlaubnis der Abwassereinleitung aus diesem Netz: zusätzlich StUA,
- in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben: zusätzlich BA

23.1.91
§ 60a Satz 1
Verpflichtung zur Selbstüberwachung bei Indirekteinleitungen
zuständig: KrOrdB

23.1.92
§ 60a Satz 2
Widerrufliche Zulassung, die Selbstüberwachung selbst durchzuführen
zuständig: KrOrdB

23.1.93
§ 60a Satz 3
Entgegennahme der Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse, Bestimmung von Zeitabständen
zuständig: KrOrdB

23.1.94
§ 61 Abs. 1 Satz 2
Anforderung von Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung
Zuständig sind
- die in Nummer 23.1.81 oder in Nummer 23.1.84 genannten Behörden für die dort jeweils aufgeführten Bereiche,
- in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben: zusätzlich BA

23.1.95
§ 61 Abs. 1 Satz 4
Verpflichtung zur Einschaltung von Sachverständigen
Zuständig sind die in Nummer 23.1.81 oder in Nummer 23.1.84 genannten Behörden für die dort jeweils aufgeführten Bereiche

23.1.96
§ 61 Abs. 1 Satz 5
Festlegung von Modalitäten für die Überprüfung
Zuständig sind die in Nummer 23.1.81 oder in Nummer 23.1.84 genannten Behörden für die dort jeweils aufgeführten Bereiche

23.1.97
§ 61 Abs. 1 Satz 6
Vorlage des Prüferergebnisses
Zuständig sind die in Nummer 23.1.81 oder in Nummer 23.1.84 genannten Behörden für die dort jeweils aufgeführten Bereiche

23.1.98
§ 61 Abs. 1 Satz 7
Unterrichtung über abgestellte Mängel
Zuständig sind die in Nummer 23.1.81 oder in Nummer 23.1.84 genannten Behörden für die dort jeweils aufgeführten Bereiche

23.1.99
§ 61 Abs. 3 Satz 1
Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen bei Abwassereinleitungen in Gewässer
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden

23.1.100
§ 61 Abs. 3 Satz 2
Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen bei Indirekteinleitungen
zuständig: KrOrdB

23.1.101
§ 66 Abs. 1
Widerrufliche Befreiung von der Abgabepflicht
zuständig: BezReg

23.1.102
§ 66 Abs. 2 Sätze 1 und 2
Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

23.1.103
§ 66 Abs. 3 Satz 1
Entgegennahme des Nachweises von Aufwendungen
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

23.1.104
§ 66 Abs. 4 Satz 3
Entgegennahme von Unterlagen
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

23.1.105
§ 66 Abs. 4 Satz 4
Forderung eines Meßprogramms
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

23.1.106
§ 66 Abs. 6 Satz 1
Entgegennahme der Anzeige nach § 58 Abs. 1
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

23.1.107
§ 66 Abs. 6 Satz 2
Entgegennahme von Mitteilungen und Nachweisen
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

23.1.108
§ 68 Satz 2
Schätzung des Wirkungsgrades von Nachklärteichen
zuständig: StUA

23.1.109
§ 69 Abs. 1 Satz 1
Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge und der Überwachungswerte
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden

23.1.110
§ 69 Abs. 1 Satz 5
Entgegennahme der Ermittlung der Jahresschmutwassermenge einschließlich Meßergebnisse und Daten
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden

23.1.111
§ 69 Abs. 4 Satz 1
Erlaß einer Rechtsverordnung über die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten bei Flußkläranlagen
zuständig: BezReg

23.1.112
§ 69 Abs. 5 Satz 1
Entgegennahme von Daten, Unterlagen und Auskünften
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 genannten Behörden

23.1.113
§ 69 Abs. 6 Satz 1
Entgegennahme der Erklärung nach 3 4 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

23.1.114
§ 69 Abs. 6 Satz 2
Nachweis der Überschreitung der Abwassermenge
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

23.1.115
§ 69 Abs. 7 Satz 6
Entgegennahme von Meßergebnissen
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

23.1.116
§ 70 Satz 1
Überwachung nach § 4 Abs. 4 und 5 und § 6 Abs. 1 und 2 AbwAG
zuständig: StUA

23.1.117
§ 72 Abs. 2 Satz 1
Schätzung der Überwachungswerte und der Jahresschmutzwassermenge
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

23.1.118
§ 74 Abs. 1
Schätzung der Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

23.1.119
§ 74 Abs. 2 Satz 1
Erlaß einer Rechtsverordnung über die Vorbelastung eines Gewässers
zuständig: BezReg

23.1.120
§ 75 Satz 1
Entgegennahme der Abgabeerklärung
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

23.1.121
§ 75 Satz 3
Fristverlängerung der Abgabeerklärung
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

23.1.122
§ 77 Abs. 1
Festsetzung der Abwasserabgabe
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

23.1.123
§ 80 Abs. 1
Einziehung der Abwasserabgabe
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

23.1.124
§ 80 Abs. 2
Stundung der Abwasserabgabe
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

23.1.125
§ 80 Abs. 3
Erlaß, Erstattung, Anrechnung
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

23.1.126
§ 80 Abs. 4
Niederschlagung der Abgabe
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

23.1.127
§ 83 Abs. 2
Förderung von Maßnahmen
zuständig: BezReg

23.1.128
§ 89 Abs. 1 Satz 2
Anhalten zur Erfüllung der Pflicht zum Gewässerausbau
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden

23.1.129
§ 89 Abs. 2
Bestimmung, ein Gewässer in einen naturnahen Zustand zurückzuführen
zuständig: BezReg

23.1.130
§ 95 Abs. 1 Satz 1
Zustimmung zur Unterhaltungsvereinbarung
zuständig:
- Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken, für Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 und 3), für Deiche und Dämme an Gewässern erster Ordnung und sonstige Deiche, soweit sie im Rückstaugebiet von Gewässern erster Ordnung liegen: BezReg,
- im übrigen: KrOrdB

23.1.131
§ 95 Abs. 2 Satz 2
Anordnung einer Ersatzvornahme zur Gewässerunterhaltung
zuständig:
- Gegenüber kreisfreien Städten: BezReg,
- gegenüber kreisangehörigen Gemeinden: KrOrdB,
- in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben: LOBA

23.1.132
§ 96 Satz 1
Beseitigungsanordnung
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden

23.1.133
§ 96 Satz 3
Streitentscheidung über Aufwandserstattung
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden

23.1.134
§ 98 Satz 1
Streitentscheidung über Unterhaltspflicht
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden

23.1.135
§ 99 Abs. 1
Genehmigung von Anlagen in und an Gewässern
zuständig:
- Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschl. ihrer Verbindungsstrecken: StUA,
- im übrigen: KrOrdB

23.1.136
§ 102 Abs. 1
Anordnung der Duldung des Betretens
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden

23.1.137
§ 102 Abs. 2 Satz 2
Festsetzung des Schadensersatzes
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden

23.1.138
§ 103 Abs. 1 Satz 2
Festsetzung des Vorteilsausgleichs
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden

23.1.139
§ 104 Abs. 1
Einhaltung baurechtlicher Vorschriften
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden

23.1.140
§ 104 Abs. 3
Aufhebung des Plans oder der Genehmigung
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden

23.1.141
§ 105 Abs. 1 Satz 2
Feststellung der Notwendigkeit von Sicherheitsvorkehrungen
zuständig: StUA

23.1.142
§ 106 Abs. 3
Genehmigung des Baus und Betriebs
zuständig: BezReg

23.1.143
§ 106 Abs. 4 i. V. m. § 41
Staumarken an Rückhaltebecken: Setzen, Erneuern, Ersetzen, Berichtigen von Staumarken, Entgegennehmen von Anzeigen
zuständig: StUA/BA

23.1.144
§ 106 Abs. 5 Satz 2
Entgegennahme des Sicherheitsberichtes
zuständig: StUA/BA

23.1.145
§ 106 Abs. 5 Satz 3
Verpflichtung zur Anlagenüberprüfung, Einvernehmenserklärung bei Gutachterbestellung
zuständig: StUA

23.1.146
§ 107 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 103 Abs. 1 Satz 2 und § 104 Abs. 2
Festsetzung des Vorteilsausgleiches, Aufhebung des Plans oder Widerruf der Genehmigung
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden

23.1.147
§ 107 Abs. 2 Satz 1
Anordnung von Betretungs- und Benutzungsrechten
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden

23.1.148
§ 107 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 102 Abs. 2
Festsetzung des Schadensersatzes
Zuständig sind die in Nummer 20.1.19 genannten Behörden

23.1.149
§ 108 Abs. 3 Sätze 1 und 2
Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Deiches
Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden

23.1.150
§ 108 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 96 Satz 3
Streitentscheidung über Aufwandserstattung
Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden

23.1.151
§ 108 Abs. 4 Satz 1
Vorläufige Heranziehung von Gemeinden zur Unterhaltung
Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden

23.1.152
§ 108 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz
Zulassung anderer Beitragsleistungen
Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden

23.1.153
§ 108 Abs. 5 Satz 2
Festsetzung des Beitrags
Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden

23.1.154
§ 109
Zustimmung zur Übernahme der Unterhaltungspflicht
Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden

23.1.155
§ 111 Satz 1
Streitentscheidung über die Unterhaltungspflichten
Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden

23.1.156
§ 111 Satz 2
Entscheidung über den Umfang der Unterhaltungspflicht
Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden

23.1.157
§ 111 Satz 3
Festsetzung des Schadensersatzes
Zuständig sind die in Nummer 23.1.130 genannten Behörden

23.1.158
§ 112 Satz 1
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
zuständig: BezReg

23.1.159
§ 113 Abs. 1 Satz 1
Genehmigung von Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet
zuständig:
- Für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschl. ihrer Verbindungsstrecken: StUA,
- im übrigen KrOrdB

23.1.160
§ 113 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 2
Entgegennahme von Anzeigen über in Notfällen genehmigungsfreie Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten
Zuständig sind die in Nummer 23.1.159 genannten Behörden

23.1.161
§ 113 Abs. 3
Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung über genehmigungsfreie Handlungen
zuständig: BezReg

23.1.162
§ 114 Abs. 1
Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Sicherung des schadlosen Hochwasserabflusses
zuständig: BezReg

23.1.163
§ 114 Abs. 2
Bestimmung von Sicherungsmaßnahmen
zuständig:
- Durch ordnungsbehördliche Verordnung: BezReg,
- durch Verfügung: KrOrdB

23.1.164
§ 115 Abs. 3 Satz 1
Anordnung der Änderung des Wasserlaufs
zuständig: KrOrdB

23.1.165
§ 116 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2
Gewässeraufsicht, Auskunfterteilung, Gewährung von Einsichtnahmen

1.) Allgemeine Aufsicht über die Gewässer:
zuständig: KrOrdB
1a.) Gewässerbenutzungen
zuständig:
– bei Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung durch die BezReg: StUA
– im übrigen: KrOrdB.

2.) Indirekteinleitungen
zuständig: KrOrdB

3.) Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung
zuständig:
- bei Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung durch die BezReg: StUA
- im übrigen: KrOrdB

4.) Wasserschutzgebiete
zuständig: KrOrdB

5.) Überschwemmungsgebiete
zuständig:
- bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschl. ihrer Verbindungsstrecken: StUA
– im übrigen: KrOrdB

6.) Talsperren und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 und 3)
zuständig: StUA

7.) Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung, Deichbau, Deichunterhaltung
zuständig:
– bei Gewässern erster Ordnung: StUA; ist das StUA Maßnahmenträger: BezReg
– im übrigen: KrOrdB

8.) Genehmigungs- oder anzeigepflichtige Anlagen
zuständig:
- in Fällen, in denen BezReg oder StUA für die Genehmigung oder für die Entgegennahme der Anzeige oder die LAfA gemäß § 19 f WHG für die Genehmigung zuständig ist: StUA
– alle übrigen Anlagen: KrOrdB

9.) Anlagen gem. § 19g WHG
zuständig:
- sofern sie Teil einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen sind oder einer Genehmigung nach BImSchG bedürfen: StUA
– sofern sie abfallrechtlich im Zusammenhang mit einer Deponie durch die BezReg oder das LOBA planfestgestellt sind: StUA/BA
– im übrigen: KrOrdB

10.) alle übrigen Anlagen
zuständig: KrOrdB

11.) Aufforderung zur Antragstellung
zuständig:
- die für die Zulassung des Gewässerausbaus oder der Anlagengenehmigung zuständige Behörde
- in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben: BA im Zusammenwirken mit der sonst für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden

23.1.166
§ 118
Kostenauferlegung
Zuständig sind die in Nummer 23.1.165 genannten Behörden

23.1.167
§ 119
Zusammenschluß von Pflichtigen
zuständig: BezReg

23.1.168
§ 120 Satz 3
Vornahme von Probeentnahmen und Untersuchungen
zuständig: StUA

23.1.169
§ 120 Satz 3
Festlegung von Fällen, in denen andere Untersuchungsstellen tätig werden
zuständig: BezReg

23.1.170
§ 121 Abs. 1 Satz 3
Durchführung der Gewässerschau
zuständig: KrOrdB

23.1.171
§ 122 Abs. 1 Satz 1
Durchführung der Deichschau
zuständig:
- Bei Gewässern erster Ordnung: StUA
- im übrigen: KrOrdB

23.1.172
§ 123 Abs. 1
Anforderung von Hilfsmaßnahmen
zuständig:
- Für Deiche an Gewässern erster Ordnung und sonstige Deiche, soweit sie im Rückstaugebiet von Gewässern erster Ordnung liegen: BezReg,
- im übrigen: KrOrdB

23.1.173
§ 123 Abs. 2 Satz 1
Anforderungen zu Schutzarbeiten
Zuständig sind die in Nummer 23.1.172 genannten Behörden

23.1.174
§ 123 Abs. 2 Satz 6
Streitentscheidung über die Entschädigung
Zuständig sind die in Nummer 23.1.172 genannten Behörden

23.1.175
§ 124
Verpflichtung zur Duldung von Meßanlagen
zuständig: KrOrdB

23.1.176
§ 125
Verpflichtung zur Duldung von Gewässerveränderungen
zuständig: KrOrdB

23.1.177
§ 126
Verpflichtung zur Duldung von Gewässerveränderungen
zuständig: KrOrdB

23.1.178
§ 127
Verpflichtung zur Duldung des Anschlusses von Stauanlagen
zuständig: KrOrdB

23.1.179
§ 128
Verpflichtung zur Duldung des Durchleitens und der Unterhaltung der Leitung
zuständig: KrOrdB

23.1.180
§ 129
Verpflichtung zur Duldung der Mitbenutzung von Anlagen
zuständig: KrOrdB

23.1.181
§ 134 Satz 3
Festsetzung des zu erstattenden Betrag
zuständig: BezReg

23.1.182
§ 142
Verlangen einer Sicherheitsleistung
zuständig: Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde

23.1.183
§ 144 Abs. 1
Bestellung eines Bevollmächtigten von Amts wegen
zuständig: Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde

23.1.184
§ 145
Streitentscheidung und Aussetzung
zuständig: Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde

23.1.185
§ 147
Entgegennahme von Antragsunterlagen für eine Bewilligung oder eine gehobene Erlaubnis
zuständig: BezReg
1. für oberirdische Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken bei
- Aufstauen und Absenken
- Entnehmen fester Stoffe, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluß einwirkt,

2. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern von mehr als insgesamt zweihundert Kubikmetern in zwei Stunden oder eines entsprechend geringeren Volumenstroms in einem kürzeren Zeitraum,

3. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser von mehr als insgesamt 600 000 Kubikmetern im Jahr,

4. Aufstauen von Grundwasser,

5. Erteilung von Benutzungsrechten im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb von Talsperren,

zuständig: LOBA:
in den Fällen des § 14 Abs. 2 und 5 WHG für die gehobene Erlaubnis

zuständig: KrOrdB: im übrigen

23.1.186
§ 157 Abs. 2
Anlegung und Führung des Wasserbuchs
zuständig: BezReg

23.1.187
§ 161, § 161 Abs. 1 bis Abs. 3
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig sind
- die nach dieser Verordnung für den Vollzug der Aufgaben nach Nummern 23.1.1 bis 23.1.187 zuständigen Behörden
- bei Verstößen gegen eine Hafenverordnung nach § 37 Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 4: OrdB

23.1.188
§ 166 Satz 1
Rücknahme oder Widerruf alter Rechte
zuständig: BezReg

23.1.189
§ 170
Durchführung des Planfeststellungsverfahrens
zuständig: BezReg