f) Verzeichnis lfd. Nr. 24 bis 30.2.11

(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)

24
Verordnungen des Landes


24.1
Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 12.8.1993 (GV. NW. S. 676) in der jeweils geltenden Fassung

24.1.1
§ 7
weitere Anforderungen an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG
Zuständig sind die in Nummer 20.1.11 genannten Behörden

24.1.2
§ 10 Abs. 1
Ausnahmen für standortgebundene oberirdische Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden

24.1.3
§ 11 Abs. 4 i. V. m. Abs. 6
Entgegennahme des Anlagenkatasters
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden

24.1.4
§ 11 Abs. 5 i. V. m. Abs. 6
Anforderungen an das Anlagenkataster
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden

24.1.5
§ 15 Abs. 2 Satz 2
Verzicht auf Vorlage eines Gutachtens
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden

24.1.6
§ 15 Abs. 2 Satz 4
Einvernehmen bezgl. Sachverständigen
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden

24.1.7
§ 18
Zulassung des vorzeitigen Einbaus
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden

24.1.8
§ 22 Abs. 1
Anerkennung von Organisationen
zuständig: LUA

24.1.9
§ 22 Abs. 5
Entgegennahme des Prüfungstagebuchs
zuständig: LUA

24.1.10
§ 23 Abs. 3
Regelungen bzgl. der Betreiberpflichten
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden

24.1.11
§ 23 Abs. 5
Entgegennahme des Prüfberichtes
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden

24.1.12
§ 26 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2
Entgegennahme des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden

24.1.13
§ 28 Abs. 2
Anordnungen für bestehende Anlagen
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden

24.2
Verordnung über Art und Häufigkeit der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungs-Verordnung – SüwV) vom 18.8.1989 (GV. NW. S. 494) in der jeweils geltenden Fassung

24.2.1
§ 3 Abs. 2
Entgegennahme der Vereinbarung mehrerer Betreiber
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 bzw. in Nummer 23.1.84 genannten Behörden

24.2.2
§ 5 Abs. 4
Einsichtnahme in das Betriebstagebuch
zuständig:
- StUA sowie die in Nummer 20.1.1 bzw. in Nummer 23.1.84 genannten Wasserbehörden,
- ist das LOBA zuständige Wasserbehörde: zusätzlich BA

24.2.3
§ 7
Treffen abweichender Regelungen
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 bzw. in Nummer 23.1.84 genannten Behörden

24.2.4
Anlage III Nr. 3
Einschaltung bei Alternativverfahren
zuständig: StUA

24.3
Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal SüwV Kan) vom 16.1.1995 (GV. NW. S. 64) in der jeweils geltenden Fassung

24.3.1
§ 5
Einsichtnahme in den Überwachungsbericht
zuständig:

- StUA sowie die in Nummer 20.1.1 bzw. in Nummer 23.1.82 genannten Wasserbehörden,
- ist das LOBA zuständige Wasserbehörde, zusätzlich BA

(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)

3
Abfallrecht

30
Gesetzes des Bundes


30.1
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung

30.1.1
§ 15 Abs. 3
Zustimmung zum Ausschluß von der Entsorgungspflicht und zum Widerruf des Ausschlusses von der Entsorgungspflicht
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- gegenüber kreisangehörigen Gemeinden: LRat

30.1.2
§ 16 Abs. 2
Übertragung der Pflichten der Entsorgungsträger auf Dritte
zuständig: BezReg

30.1.3
§ 16 Abs. 3
Anordnung der Vorlage des Abfallwirtschaftkonzeptes
zuständig: BezReg

30.1.4
§ 17 Abs. 3
Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Verbände
zuständig: BezReg / soweit Anlagen und Betriebe betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen, im Einvernehmen mit LOBA

30.1.5
§ 17 Abs. 4
Verpflichtung eines Verbandes zur Abfallbeseitigung
Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden

30.1.6
§ 17 Abs. 5
Genehmigung der Gebührensatzung eines Verbandes
Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden

30.1.7
§ 18 Abs. 2
Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft
Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden

30.1.8
§ 19 Abs. 1 und Abs. 3
Verlangen der Vorlage des Abfallwirtschaftskonzepts
zuständig:
- gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten oder wenn der Erzeuger der Abfälle diese in eigenen Anlagen entsorgt: BezReg
- im übrigen: KrOrdB/BA

30.1.9
§ 20 Abs. 1
Verlangen der Vorlage der Abfallbilanz
Zuständig sind die in Nr. 30.1.8 genannten Behörden

30.1.10
§ 21 Abs. 1
Treffen der notwendigen Anordnungen im Einzelfall zur Durchführung des KrW-/AbfG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Zuständig sind die in Nr. 30.1.31 genannten Behörden

30.1.11
§ 21 Abs. 2
Anordnung zur Prüfung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen
Zuständig sind die in Nr. 30.1.8 genannten Behörden

30.1.12
§ 21 Abs. 3
Beanstandung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen und Anordnung einer Nachbesserungsfrist
Zuständig sind die in Nr. 30.1.8 genannten Behörden

30.1.13
§ 25 Abs. 2
Entgegennahme der Anzeige der freiwilligen Rücknahme von Abfällen und Befreiung von Verpflichtungen nach § 49 sowie Nachweispflichten nach den §§ 43 und 46
zuständig:
- BezReg am Hauptsitze des Herstellers oder Vertreibers
- BA am Hauptsitz des Herstellers oder Vertreibers

30.1.14
§ 27 Abs. 2
Zulassung von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen

1. im Fall von pflanzlichen Abfällen
a) beim Verbrennen von Schlagabraum im Wald
zuständig: Landesbetrieb Wald und Holz NRW
b) im Übrigen:

zuständig: OrdB (soweit es sich um pflanzliche Abfälle handelt, die auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken angefallen sind:
Im Benehmen mit dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem im Kreis)
2. im Übrigen:
zuständig: KrOrdB/BA, gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg

30.1.15
§ 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2
Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage, Entgeltfestsetzung
Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden

30.1.16
§ 28 Abs. 1 Sätze 4 und 5
Anordnung der Vorlage des Abfallwirtschaftskonzeptes durch den Begünstigten sowie der Übernahme von Abfällen
Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden

30.1.17
§ 28 Abs. 2
Übertragung der Abfallentsorgung
Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden

30.1.18
§ 28 Abs. 3
Anordnung der Verpflichtung zur Duldung der Abfallentsorgung, Erstattung der Kosten und Bestimmung des Inhalts oder Pflicht
zuständig: BezReg / LOBA im Einvernehmen mit BezReg

30.1.19
§ 30 Abs. 1 und 2
Erkunden geeigneter Standorte für Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse und Verpflichtungen aus § 30
zuständig: BezReg

30.1.20
§ 31 Abs. 2
Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb und zur wesentlichen Änderung einer Deponie
zuständig: BezReg/LOBA im Einvernehmen mit BezReg

30.1.21
§ 31 Abs. 3
Genehmigung anstelle der Planfeststellung

30.1.21.1
§ 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer unbedeutenden Deponie
zuständig:
- Soweit Kreise, kreisfreie Städte oder Unternehmen, an denen Kreise oder kreisfreie Städte beteiligt sind, Antragsteller sind: BezReg
- im übrigen: KrOrdB / LOBA im Einvernehmen mit BezReg

30.1.21.2
§ 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Genehmigung der wesentlichen Änderung der Errichtung und des Betriebes einer Deponie

1. bei unbedeutenden Deponien und Deponien der Deponieklasse I im Sinne der TA Siedlungsabfall, sofern letztere durch die KrOrdB zugelassen wurden
zuständig: KrOrdB

2. im Übrigen
zuständig: BezReg/LOBA im Einvernehmen mit BezReg

30.1.21.3
§ 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Versuchsanlagen einschließlich der Verlängerung der Genehmigung
zuständig: BezReg / LOBA im Einvernehmen mit BezReg

30.1.22
§ 32 Abs. 2 Satz 3
Festsetzung von Entschädigungen
zuständig: BezReg / LOBA

30.1.23
§ 32 Abs. 3
Festsetzung der Sicherheitsleistung
1.) im Zusammenhang mit der Planfeststellung oder Genehmigung
Zuständig sind die in Nrn. 30.1.20 und 30.1.21 genannten Behörden
2.) im Wege der nachträglichen Anordnung
Zuständig sind die in Nr. 30.1.24 genannten Behörden

30.1.24
§ 32 Abs. 4 Satz 2
Nachträgliche Auflagen zu Planfeststellung oder Genehmigung

1. bei unbedeutenden Deponien und Deponien der Deponieklasse I im Sinne der TA Siedlungsabfall, sofern letztere durch die KrOrdB zugelassen wurden
zuständig: KrOrdB

2. im Übrigen
zuständig: BezReg/LOBA im Einvernehmen mit BezReg

30.1.25
§ 33 Abs. 1 und 2
Zulassung vorzeitigen Beginns einschließlich Fristverlängerung sowie Festsetzung der Sicherheitsleistung
Zuständig sind die in Nrn. 30.1.20 und 30.1.21 genannten Behörden

30.1.26
§ 35 Abs. 1
Nachträgliche Anordnungen / Betriebsuntersagung

1. bei unbedeutenden Deponien und Deponien der Deponieklasse I im Sinne der TA Siedlungsabfall
zuständig:KrOrdB

2. im Übrigen
zuständig: BezReg/BA im Einvernehmen mit BezReg

30.1.27
§ 36 Abs. 1 und 3
Entgegennahme von Anzeigen über beabsichtigte Stillegungen
1.) im Fall von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen
Zuständig sind die in Nr. 30.1.24 genannten Behörden
2.) im Fall von Anlagen, in denen besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- im übrigen: KrOrdB/BA

30.1.28
§ 36 Abs. 2 Satz 1
Anordnung der Verpflichtung zur Durchführung der Rekultivierungs- und Sicherungsmaßnahmen

1. bis zur Schlussabnahme i.S.v. Nr. 9.7.1 TA Abfall oder Nr. 10.7.1. TA Siedlungsabfall oder bei Deponien, die ihren Betrieb vor Inkrafttreten der TA Abfall oder der TA Siedlungsabfall eingestellt haben, sofern die Auflagen der Zulassung erfüllt sind.
Zuständig sind die in Nr. 30.1.21.2 genannten Behörden

2. im Übrigen
zuständig:
-
Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- im Übrigen: KrOrdB/BA

30.1.29
§ 38 Abs. 2
Auskunft über vorhandene Abfallbeseitigungsanlagen
zuständig: BezReg; KrOrdB; StUA; LOBA; BA

30.1.30
§ 39
Unterrichtung der Öffentlichkeit
zuständig: MURL

30.1.31
§ 40
Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der aufgrund der §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen und der Entsorgung von Abfällen

30.1.31.1
Überwachung der Entsorgung von Abfällen

1. durch die Kreise und kreisfreien Städte
zuständig: BezReg

2. durch kreisangehörige Gemeinden
zuständig: LRat

3. bezogen auf Beachtung abfallrechtlicher Satzungen

a) der Kreise
zuständig: KrOrdB

b) der Gemeinden
zuständig: OrdB

4. durch den Erzeuger oder Besitzer im Hinblick auf die Pflichten aus §§ 5 und 11

a) im Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG
zuständig: BezReg/BA

b) im Übrigen
zuständig: Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im Übrigen: KrOrdB/BA

5. soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird
zuständig: OrdB

6. soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird
zuständig: Straßenbaubehörde des zuständigen Straßenbaulastträgers

7. soweit Abfall in einer in den Nummern 8.4, 8.8, 8.9, 8.10 oder 8.11 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung gelagert wird
zuständig: KrOrdB

8. im Hinblick auf die Einhaltung des Standes der Technik gemäß TA Abfall oder TA Siedlungsabfall bei Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Abfällen
zuständig: StUA/BA

9. im Übrigen
zuständig: KrOrdB/BA

30.1.31.2
Überwachung der Altölentsorgung gem. § 64 KrW-AbfG i. V. m. §§ 5a und 5 b AbfG und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen
zuständig: KrOrdB/BA

30.1.31.3
Überwachung des Betriebs planfestgestellter oder plangenehmigter Deponien

1. Überwachung des Betriebs unbedeutender Deponien und Deponien der Deponieklasse I im Sinne der TA Siedlungsabfall, sofern letztere durch die KrOrdB zugelassen wurden
zuständig: KrOrdB

2. im Übrigen
zuständig: StUA/BA

30.1.31.4
Überwachung der Deponien nach § 35 Abs. 1
zuständig: StUA/BA

30.1.31.5
Überwachung stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen
zuständig:
- Soweit nicht eine Zuständigkeit nach Nr. 10.6.2 oder 10.6.3 gegeben ist: gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- im übrigen: KrOrdB/BA

30.1.31.6
Überwachung der Nachweisführung gem. §§ 42 bis 48 und der aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Rechtsverordnung einschließlich der Überwachung der Abfallströme

30.1.31.6.1
Nachweisführung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Beseitigung / Verwertung
zuständig: BezReg/BA

30.1.31.6.2
Nachweisführung über die durchgeführte Beseitigung / Verwertung
zuständig: KrOrdB/BA

30.1.31.7
Überwachung im Zusammenhang mit der Transportgenehmigungspflicht nach § 49 sowie der Genehmigungspflicht für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 und der aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Rechtsvorschriften
zuständig: BezReg

30.1.31.8
Überwachung im Zusammenhang mit der Tätigkeit von technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften auf der Grundlage des § 52
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

30.1.31.9
Überwachung der Pflichten nach der Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (Altauto-Verordnung - AltautoV) vom 4. Juli 1997 (BGBl. I.S 1666) in der jeweils geltenden Fassung

30.1.31.9.1
Überwachung der Überlassungspflichten eines Altautobesitzers nach § 3 Abs. 1, eines Betreibers einer Annahmestelle nach § 3 Abs. 3 und eines Verwertungsbetriebes nach § 3 Abs. 4
zuständig: KrOrdB

30.1.31.9.2
Überwachung der Pflichten des Betreibers eines anerkannten Verwertungsbetriebes zur Ausstellung eines Verwertungsnachweises sowie zur Beauftragung anerkannter Annahmestellen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 3 Abs. 2 Satz 4
zuständig: KrOrdB

30.1.31.9.3
Überwachung der Pflichten des Betreibers von Annahmestellen, Verwertungsbetrieben und Shredderanlagen nach § 4 Abs. 1, Altautos und Restkarossen nach Maßgabe der Anforderungen des Anhangs umweltverträglich zu entsorgen

1. im Falle des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG
zuständig: StUA

2. im Übrigen
zuständig: KrOrdB

30.1.31.9.4
Überwachung der Pflicht eines Sachverständigen nach § 5, Bescheinigungen nur im Fall der öffentlichen Bestellung bzw. der Feststellung der Befähigung zu erteilen
zuständig:  Bezirksregierung Düsseldorf

30.1.31.10
Überwachung, soweit von Nummern 30.1.31.1 bis 30.1.31.9.4 nicht erfaßt
zuständig: Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im Übrigen: KrOrdB / BA

30.1.32
§ 41 Abs. 4
Vornahme einer abweichenden Einstufung von Abfällen
zuständig: BezReg/BA

30.1.33
§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2
Anordnung von Nachweispflichten über die Beseitigung von Abfällen einschließlich damit verbundener Pflichten

1. gegenüber dem Erzeuger oder Besitzer, soweit die Abfälle in einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG anfallen
zuständig: BezReg/BA

2. gegenüber dem Entsorger im Fall des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG
zuständig: BezReg/BA

3. gegenüber dem Betreiber einer Deponie

a) bei unbedeutenden Deponien und Deponien der Deponieklasse I im Sinne der TA Siedlungsabfall, sofern letztere durch die KrOrdB zugelassen wurden
zuständig: KrOrdB

b) im Übrigen
zuständig: BezReg/BA

4. gegenüber dem Einsammler oder Beförderer
zuständig: BezReg

5. im Übrigen
Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg, im Übrigen: KrOrdB/BA

30.1.34
§ 43 Abs. 1 und 2
Entgegennahme der Belege und der Anzeige

1. soweit die Vorlage von Belegen sowie die Anzeige nach den Regelungen der NachweisV erfolgt
Zuständig sind die in Nummer 31.8 genannten Behörden

2. im Falle der Einsammlung oder Beförderung von Abfällen
zuständig: BezReg

3. im Übrigen
zuständig: KrOrdB/BA

30.1.35
§ 43 Abs. 3
Freistellung von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage von Belegen

1. über die Zulässigkeit der vorgesehenen Beseitigung
zuständig: BezReg/BA

2. über die durchgeführte Beseitigung
zuständig: KrOrdB/BA

30.1.36
§ 44 Abs. 1
Prüfung der Ersetzung von Nachweisen durch Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen
zuständig: BezReg/BA

30.1.37
§ 44 Abs. 2
Absehen von der Vorlage von Nachweisen nach § 43
zuständig: Für den Erzeuger oder Besitzer zuständige BezReg / für den Erzeuger zuständiges BA

30.1.38
§ 45 Abs. 1 und 2
Anordnung von Nachweispflichten über die Verwertung von Abfällen einschließlich damit verbundener Pflichten
Zuständig sind die in Nr. 30.1.33 genannten Behörden

30.1.39
§ 46 Abs. 1 und 2
Entgegennahme der Belege und der Anzeige
Zuständig sind die in Nr. 30.1.34 genannten Behörden

30.1.40
§ 46 Abs. 3
Freistellung von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage von Belegen
1.) über die Zulässigkeit der vorgesehenen Verwertung
zuständig: BezReg/BA
2.) über die durchgeführte Verwertung
zuständig: KrOrdB/BA

30.1.41
§ 47 Abs. 1
Prüfung der Ersetzung von Nachweisen durch Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen
zuständig: BezReg/BA

30.1.42
§ 47 Abs. 2
Absehen von der Vorlage von Nachweisen nach § 46
zuständig: Für den Erzeuger oder Besitzer zuständige BezReg / für den Erzeuger oder Besitzer zuständiges BA

30.1.43
§ 49 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4
Entscheidung über die Genehmigung zum Einsammeln und Befördern von Abfällen
zuständig: BezReg

30.1.44
§ 50 Abs. 1
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung zur gewerbsmäßigen Vermittlung der Verbringung von Abfällen

1. bei Antragstellern mit Firmensitz im Ausland
zuständig: BezReg, in deren Bezirk der Antragsteller erstmals in der Bundesrepublik tätig werden wird

2. im übrigen
zuständig: BezReg am Hauptsitz des Antragstellers

30.1.45
§ 50 Abs. 3
Entgegennahme der Anzeige beauftragter Dritter
zuständig: BezReg

30.1.46
§ 51 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeige der Fachbetriebseigenschaft
zuständig: BezReg

30.1.47
§ 51 Abs. 2
Anordnung von Auflagen und Untersagung der Vermittlungsgeschäfte oder/und der Einsammlungs- und Beförderungsgeschäfte
zuständig: BezReg

30.1.48
§ 52 Abs. 1
Zustimmung zu Überwachungsverträgen i. V. m. § 15 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

30.1.49
§ 52 Abs. 3
Anerkennung von Entsorgergemeinschaften i. V. m. § 11 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

30.1.50
§ 53 Abs. 1 und 2
Entgegennahme der Anzeige zur Betriebsorganisation und der Mitteilung über die Beachtung der einschlägigen Vorschriften
zuständig: BezReg/BA

30.1.51
§ 54 Abs. 2
Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer Abfallbeauftragter

1. gegenüber dem Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG
zuständig: StUA/BA

2. gegenüber dem Betreiber einer Deponie
Zuständig sind die in Nummer 30.1.31.3. genannten Behörden

3. gegenüber einem Besitzer im Sinne des § 26
zuständig: BezReg am Hauptsitz des Herstellers oder Vertreibers / BA am Hauptsitz des Herstellers oder Vertreibers

4. im Übrigen
zuständig: KrOrdB/BA

30.1.52
§ 55 Abs. 3 i. V. m. § 55 Abs. 1 BImSchG
Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung eines Betriebsbeauftragten
Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden

30.1.53
§ 55 Abs. 3 i. V. m. § 55 Abs. 2 BImSchG
Anordnung der Bestellung eines anderen Betriebsbeauftragten
Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden

30.1.54
§ 61
Bußgeldvorschrift

30.1.54.1
Absatz 1 Nrn. 1 und 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1. soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird
zuständig: OrdB

2. soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird
zuständig: Straßenbaubehörde des zuständigen Straßenbaulastträgers

3. soweit pflanzliche Abfälle ohne Genehmigung oder entgegen einer erteilten Genehmigung außerhalb dafür zugelassener Anlagen verbrannt werden:
a) beim Verbrennen von Schlagabraum im Wald
zuständig: Landesbetrieb Wald und Holz NRW
b) im Übrigen:
zuständig: OrdB

4. im Übrigen
zuständig: Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg / im Übrigen: KrOrdB/BA

30.1.54.2
Absatz 1 Nr. 3
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 1 Nr. 3
zuständig: BezReg

30.1.54.3
Absatz 1 Nr. 4
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 1 Nr. 4
zuständig: BezReg

30.1.55.1
Absatz 2 Nr. 1
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 2 Nr. 1
zuständig:
- Sofern die Anzeige gegenüber der BezReg zu erfolgen hat: BezReg;
- im übrigen: KrOrdB/Ba

30.1.55.2
Absatz 2 Nr. 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 2 Nr. 2
zuständig: BezReg

30.1.55.3
Absatz 2 Nrn. 3, 4, 5
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 2 Nrn. 3, 4, 5
Zuständig sind die in Nr. 30.1.31 genannten Behörden

30.1.55.4
Absatz 2 Nr. 6
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6

30.1.55.4.1
Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 40 Abs. 3
Zuständig sind die in Nr. 30.1.31 genannten Behörden

30.1.55.4.2
Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 42 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1
Zuständig sind die in Nr. 30.1.33 und 30.1.38 genannten Behörden

30.1.55.4.3
Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 54 Abs. 2
Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden

30.1.55.5
Absatz 2 Nr. 7
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 7
Zuständig sind die in Nr. 30.1.31.6 genannten Behörden

30.1.55.6
Absatz 2 Nr. 8
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Falle des Absatzes 2 Nr. 8
zuständig: BezReg

30.1.55.7
Absatz 2 Nr. 9
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Falle des Absatzes 2 Nr. 9
Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden

30.1.55.8
Absatz 2 Nr. 10
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Falle des Absatzes 2. Nr. 10
Zuständig sind die in Nr. 30.1.31.6 genannten Behörden

30.2
Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) vom 30.9.1994 (BGBl. I S. 2771) in der jeweils geltenden Fassung

30.2.1
§ 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Buchst. d) und Art. 36 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1.2.1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft
Maßnahmen am Bestimmungsort im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen in den Geltungsbereich des Gesetzes
zuständig:
- Im Fall der beabsichtigten Aufbringung von Abfällen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden: BezReg im Benehmen mit DLWK;
- im übrigen: BezReg

30.2.2
§ 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. c) und Art. 36 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1.2.1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft
Maßnahmen am Versandort im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
zuständig: BezReg

30.2.3
§ 4 Abs. 1 Satz 3
Entgegennahme einer Ausfertigung von Maßnahmen gemäß Sätzen 1 und 2 bei der Durchfuhr von Abfällen
zuständig: BezReg

30.2.4
§ 4 Abs. 2
Entgegennahme der Notifizierung in Ausführung von Artikel 6 Abs. 1 des Basler Übereinkommens und Artikel 3 Abs. 8, Artikel 6 Abs. 8 und Artikel 15 Abs. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993
zuständig: BezReg

30.2.5
§ 4 Abs. 3
Erheben von Einwänden
zuständig: BezReg

30.2.6
§ 4 Abs. 4
Anordnung der Entnahme und Untersuchung von Proben
zuständig: BezReg

30.2.7
§ 6 Abs. 2
Treffen der für die Erfüllung der Verpflichtung zur Wiedereinfuhr erforderlichen Anordnungen
zuständig: BezReg

30.2.8
§ 6 Abs. 3
Veranlassung der Rückführung und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen im Benehmen mit dem Solidarfonds
zuständig: BezReg

30.2.9
§ 7 Abs. 2
Festlegung und Freigabe der Sicherheit
zuständig: BezReg

30.2.10
§ 13 Abs. 3
Zentrale Stelle für den Informationsaustausch über illegale Verbringungen sowie über Anlagen zur umweltverträglichen Entsorgung in Staaten außerhalb der EU; Anlaufstelle für die Clearingstelle des Bundes (Umweltbundesamt)
zuständig: LUA

30.2.11
§ 14
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig: BezReg