f) Verzeichnis lfd. Nr. 24 bis
30.2.11
(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)
24
Verordnungen des Landes
24.1
Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 12.8.1993
(GV. NW. S. 676) in der jeweils geltenden Fassung
24.1.1
§ 7
weitere Anforderungen an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG
Zuständig sind die in Nummer 20.1.11 genannten Behörden
24.1.2
§ 10 Abs. 1
Ausnahmen für standortgebundene oberirdische Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2
WHG
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.1.3
§ 11 Abs. 4 i. V. m. Abs. 6
Entgegennahme des Anlagenkatasters
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.1.4
§ 11 Abs. 5 i. V. m. Abs. 6
Anforderungen an das Anlagenkataster
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.1.5
§ 15 Abs. 2 Satz 2
Verzicht auf Vorlage eines Gutachtens
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.1.6
§ 15 Abs. 2 Satz 4
Einvernehmen bezgl. Sachverständigen
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.1.7
§ 18
Zulassung des vorzeitigen Einbaus
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.1.8
§ 22 Abs. 1
Anerkennung von Organisationen
zuständig: LUA
24.1.9
§ 22 Abs. 5
Entgegennahme des Prüfungstagebuchs
zuständig: LUA
24.1.10
§ 23 Abs. 3
Regelungen bzgl. der Betreiberpflichten
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.1.11
§ 23 Abs. 5
Entgegennahme des Prüfberichtes
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.1.12
§ 26 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2
Entgegennahme des Nachweises der
Fachbetriebseigenschaft
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.1.13
§ 28 Abs. 2
Anordnungen für bestehende Anlagen
Zuständig sind die in Nr. 20.1.11 genannten Behörden
24.2
Verordnung über Art und Häufigkeit der Selbstüberwachung von
Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen
(Selbstüberwachungs-Verordnung – SüwV) vom 18.8.1989
(GV. NW. S. 494) in der jeweils geltenden Fassung
24.2.1
§ 3 Abs. 2
Entgegennahme der Vereinbarung mehrerer Betreiber
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 bzw. in Nummer 23.1.84 genannten
Behörden
24.2.2
§ 5 Abs. 4
Einsichtnahme in das Betriebstagebuch
zuständig:
- StUA sowie die in Nummer 20.1.1 bzw. in Nummer
23.1.84 genannten Wasserbehörden,
- ist das LOBA zuständige Wasserbehörde: zusätzlich BA
24.2.3
§ 7
Treffen abweichender Regelungen
Zuständig sind die in Nummer 20.1.1 bzw. in Nummer 23.1.84 genannten
Behörden
24.2.4
Anlage III Nr. 3
Einschaltung bei Alternativverfahren
zuständig: StUA
24.3
Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von
Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem
(Selbstüberwachungsverordnung Kanal SüwV Kan) vom 16.1.1995 (GV. NW. S. 64) in der jeweils geltenden
Fassung
24.3.1
§ 5
Einsichtnahme in den Überwachungsbericht
zuständig:
- StUA sowie die in Nummer 20.1.1 bzw. in Nummer
23.1.82 genannten Wasserbehörden,
- ist das LOBA zuständige Wasserbehörde, zusätzlich BA
(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)
3
Abfallrecht
30
Gesetzes des Bundes
30.1
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung
30.1.1
§ 15 Abs. 3
Zustimmung zum Ausschluß von der Entsorgungspflicht
und zum Widerruf des Ausschlusses von der Entsorgungspflicht
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- gegenüber kreisangehörigen Gemeinden: LRat
30.1.2
§ 16 Abs. 2
Übertragung der Pflichten der Entsorgungsträger auf Dritte
zuständig: BezReg
30.1.3
§ 16 Abs. 3
Anordnung der Vorlage des Abfallwirtschaftkonzeptes
zuständig: BezReg
30.1.4
§ 17 Abs. 3
Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Verbände
zuständig: BezReg / soweit Anlagen und
Betriebe betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen, im Einvernehmen mit
LOBA
30.1.5
§ 17 Abs. 4
Verpflichtung eines Verbandes zur Abfallbeseitigung
Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden
30.1.6
§ 17 Abs. 5
Genehmigung der Gebührensatzung eines Verbandes
Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden
30.1.7
§ 18 Abs. 2
Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf
Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft
Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden
30.1.8
§ 19 Abs. 1 und Abs. 3
Verlangen der Vorlage des Abfallwirtschaftskonzepts
zuständig:
- gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten oder wenn der Erzeuger der Abfälle
diese in eigenen Anlagen entsorgt: BezReg
- im übrigen: KrOrdB/BA
30.1.9
§ 20 Abs. 1
Verlangen der Vorlage der Abfallbilanz
Zuständig sind die in Nr. 30.1.8 genannten Behörden
30.1.10
§ 21 Abs. 1
Treffen der notwendigen Anordnungen im Einzelfall zur Durchführung des KrW-/AbfG und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Zuständig sind die in Nr. 30.1.31 genannten Behörden
30.1.11
§ 21 Abs. 2
Anordnung zur Prüfung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen
Zuständig sind die in Nr. 30.1.8 genannten Behörden
30.1.12
§ 21 Abs. 3
Beanstandung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen und Anordnung
einer Nachbesserungsfrist
Zuständig sind die in Nr. 30.1.8 genannten Behörden
30.1.13
§ 25 Abs. 2
Entgegennahme der Anzeige der freiwilligen Rücknahme
von Abfällen und Befreiung von Verpflichtungen nach § 49 sowie
Nachweispflichten nach den §§ 43 und 46
zuständig:
- BezReg am Hauptsitze des Herstellers oder
Vertreibers
- BA am Hauptsitz des Herstellers oder Vertreibers
30.1.14
§ 27 Abs. 2
Zulassung von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen
Anlagen
1. im Fall von pflanzlichen Abfällen
a) beim Verbrennen von Schlagabraum im Wald
zuständig: Landesbetrieb Wald und
Holz NRW
b) im Übrigen:
zuständig: OrdB (soweit es
sich um pflanzliche Abfälle handelt, die auf landwirtschaftlich oder
erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken angefallen sind:
Im Benehmen mit dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragtem im Kreis)
2. im Übrigen:
zuständig: KrOrdB/BA,
gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
30.1.15
§ 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2
Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage,
Entgeltfestsetzung
Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden
30.1.16
§ 28 Abs. 1 Sätze 4 und 5
Anordnung der Vorlage des Abfallwirtschaftskonzeptes durch den Begünstigten
sowie der Übernahme von Abfällen
Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden
30.1.17
§ 28 Abs. 2
Übertragung der Abfallentsorgung
Zuständig sind die in Nr. 30.1.4 genannten Behörden
30.1.18
§ 28 Abs. 3
Anordnung der Verpflichtung zur Duldung der Abfallentsorgung, Erstattung der
Kosten und Bestimmung des Inhalts oder Pflicht
zuständig: BezReg / LOBA im Einvernehmen mit BezReg
30.1.19
§ 30 Abs. 1 und 2
Erkunden geeigneter Standorte für Deponien und öffentlich zugängliche
Abfallbeseitigungsanlagen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse
und Verpflichtungen aus § 30
zuständig: BezReg
30.1.20
§ 31 Abs. 2
Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb und zur wesentlichen Änderung
einer Deponie
zuständig: BezReg/LOBA im Einvernehmen mit BezReg
30.1.21
§ 31 Abs. 3
Genehmigung anstelle der Planfeststellung
30.1.21.1
§ 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer unbedeutenden Deponie
zuständig:
- Soweit Kreise, kreisfreie Städte oder Unternehmen, an denen Kreise oder
kreisfreie Städte beteiligt sind, Antragsteller sind: BezReg
- im übrigen: KrOrdB / LOBA im Einvernehmen mit BezReg
30.1.21.2
§ 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Genehmigung der wesentlichen Änderung der Errichtung und des Betriebes einer
Deponie
1. bei unbedeutenden Deponien und Deponien der Deponieklasse I im Sinne der
TA Siedlungsabfall, sofern letztere durch die KrOrdB
zugelassen wurden
zuständig: KrOrdB
2. im Übrigen
zuständig: BezReg/LOBA im Einvernehmen mit BezReg
30.1.21.3
§ 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Versuchsanlagen einschließlich
der Verlängerung der Genehmigung
zuständig: BezReg / LOBA im Einvernehmen mit BezReg
30.1.22
§ 32 Abs. 2 Satz 3
Festsetzung von Entschädigungen
zuständig: BezReg / LOBA
30.1.23
§ 32 Abs. 3
Festsetzung der Sicherheitsleistung
1.) im Zusammenhang mit der Planfeststellung oder Genehmigung
Zuständig sind die in Nrn. 30.1.20 und 30.1.21
genannten Behörden
2.) im Wege der nachträglichen Anordnung
Zuständig sind die in Nr. 30.1.24 genannten Behörden
30.1.24
§ 32 Abs. 4 Satz 2
Nachträgliche Auflagen zu Planfeststellung oder Genehmigung
1. bei unbedeutenden Deponien und Deponien der Deponieklasse I im Sinne der
TA Siedlungsabfall, sofern letztere durch die KrOrdB
zugelassen wurden
zuständig: KrOrdB
2. im Übrigen
zuständig: BezReg/LOBA im Einvernehmen mit BezReg
30.1.25
§ 33 Abs. 1 und 2
Zulassung vorzeitigen Beginns einschließlich Fristverlängerung sowie
Festsetzung der Sicherheitsleistung
Zuständig sind die in Nrn. 30.1.20 und 30.1.21
genannten Behörden
30.1.26
§ 35 Abs. 1
Nachträgliche Anordnungen / Betriebsuntersagung
1. bei unbedeutenden Deponien und Deponien der Deponieklasse I im Sinne der
TA Siedlungsabfall
zuständig:KrOrdB
2. im Übrigen
zuständig: BezReg/BA im Einvernehmen mit BezReg
30.1.27
§ 36 Abs. 1 und 3
Entgegennahme von Anzeigen über beabsichtigte Stillegungen
1.) im Fall von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen
Zuständig sind die in Nr. 30.1.24 genannten Behörden
2.) im Fall von Anlagen, in denen besonders überwachungsbedürftige Abfälle
anfallen
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- im übrigen: KrOrdB/BA
30.1.28
§ 36 Abs. 2 Satz 1
Anordnung der Verpflichtung zur Durchführung der Rekultivierungs- und
Sicherungsmaßnahmen
1. bis zur Schlussabnahme i.S.v. Nr. 9.7.1 TA Abfall
oder Nr. 10.7.1. TA Siedlungsabfall oder bei Deponien, die ihren Betrieb vor
Inkrafttreten der TA Abfall oder der TA Siedlungsabfall eingestellt haben,
sofern die Auflagen der Zulassung erfüllt sind.
Zuständig sind die in Nr. 30.1.21.2 genannten Behörden
2. im Übrigen
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- im Übrigen: KrOrdB/BA
30.1.29
§ 38 Abs. 2
Auskunft über vorhandene Abfallbeseitigungsanlagen
zuständig: BezReg; KrOrdB;
StUA; LOBA; BA
30.1.30
§ 39
Unterrichtung der Öffentlichkeit
zuständig: MURL
30.1.31
§ 40
Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der aufgrund der §§ 23 und 24
erlassenen Rechtsverordnungen und der Entsorgung von Abfällen
30.1.31.1
Überwachung der Entsorgung von Abfällen
1. durch die Kreise und kreisfreien Städte
zuständig: BezReg
2. durch kreisangehörige Gemeinden
zuständig: LRat
3. bezogen auf Beachtung abfallrechtlicher Satzungen
a) der Kreise
zuständig: KrOrdB
b) der Gemeinden
zuständig: OrdB
4. durch den Erzeuger oder Besitzer im Hinblick auf die Pflichten aus §§ 5 und 11
a) im Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG
zuständig: BezReg/BA
b) im Übrigen
zuständig: Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im Übrigen: KrOrdB/BA
5. soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert
wird
zuständig: OrdB
6. soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird
zuständig: Straßenbaubehörde des zuständigen Straßenbaulastträgers
7. soweit Abfall in einer in den Nummern 8.4, 8.8, 8.9, 8.10 oder 8.11 des
Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlage ohne die
erforderliche Genehmigung gelagert wird
zuständig: KrOrdB
8. im Hinblick auf die Einhaltung des Standes der Technik gemäß TA Abfall
oder TA Siedlungsabfall bei Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Abfällen
zuständig: StUA/BA
9. im Übrigen
zuständig: KrOrdB/BA
30.1.31.2
Überwachung der Altölentsorgung gem. § 64 KrW-AbfG i.
V. m. §§ 5a und 5 b AbfG und der aufgrund dieser
Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen
zuständig: KrOrdB/BA
30.1.31.3
Überwachung des Betriebs planfestgestellter oder plangenehmigter Deponien
1. Überwachung des Betriebs unbedeutender Deponien und Deponien der
Deponieklasse I im Sinne der TA Siedlungsabfall, sofern letztere durch die KrOrdB zugelassen wurden
zuständig: KrOrdB
2. im Übrigen
zuständig: StUA/BA
30.1.31.4
Überwachung der Deponien nach § 35 Abs. 1
zuständig: StUA/BA
30.1.31.5
Überwachung stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen
zuständig:
- Soweit nicht eine Zuständigkeit nach Nr. 10.6.2 oder 10.6.3 gegeben ist:
gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- im übrigen: KrOrdB/BA
30.1.31.6
Überwachung der Nachweisführung gem. §§ 42 bis 48 und der aufgrund dieser
Vorschriften ergangenen Rechtsverordnung einschließlich der Überwachung der
Abfallströme
30.1.31.6.1
Nachweisführung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Beseitigung / Verwertung
zuständig: BezReg/BA
30.1.31.6.2
Nachweisführung über die durchgeführte Beseitigung / Verwertung
zuständig: KrOrdB/BA
30.1.31.7
Überwachung im Zusammenhang mit der Transportgenehmigungspflicht nach § 49
sowie der Genehmigungspflicht für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 und der
aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Rechtsvorschriften
zuständig: BezReg
30.1.31.8
Überwachung im Zusammenhang mit der Tätigkeit von technischen
Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften auf der Grundlage des §
52
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
30.1.31.9
Überwachung der Pflichten nach der Verordnung über die Überlassung und
umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (Altauto-Verordnung - AltautoV) vom 4. Juli 1997 (BGBl. I.S 1666) in der jeweils
geltenden Fassung
30.1.31.9.1
Überwachung der Überlassungspflichten eines Altautobesitzers nach § 3 Abs. 1,
eines Betreibers einer Annahmestelle nach § 3 Abs. 3 und eines
Verwertungsbetriebes nach § 3 Abs. 4
zuständig: KrOrdB
30.1.31.9.2
Überwachung der Pflichten des Betreibers eines anerkannten Verwertungsbetriebes
zur Ausstellung eines Verwertungsnachweises sowie zur Beauftragung anerkannter
Annahmestellen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 3 Abs. 2 Satz 4
zuständig: KrOrdB
30.1.31.9.3
Überwachung der Pflichten des Betreibers von Annahmestellen,
Verwertungsbetrieben und Shredderanlagen nach § 4 Abs. 1, Altautos und
Restkarossen nach Maßgabe der Anforderungen des Anhangs umweltverträglich zu
entsorgen
1. im Falle des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG
zuständig: StUA
2. im Übrigen
zuständig: KrOrdB
30.1.31.9.4
Überwachung der Pflicht eines Sachverständigen nach § 5, Bescheinigungen nur im
Fall der öffentlichen Bestellung bzw. der Feststellung der Befähigung zu
erteilen
zuständig: Bezirksregierung
Düsseldorf
30.1.31.10
Überwachung, soweit von Nummern 30.1.31.1 bis 30.1.31.9.4 nicht erfaßt
zuständig: Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im Übrigen: KrOrdB / BA
30.1.32
§ 41 Abs. 4
Vornahme einer abweichenden Einstufung von Abfällen
zuständig: BezReg/BA
30.1.33
§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2
Anordnung von Nachweispflichten über die Beseitigung von Abfällen
einschließlich damit verbundener Pflichten
1. gegenüber dem Erzeuger oder Besitzer, soweit die Abfälle in einer
genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG anfallen
zuständig: BezReg/BA
2. gegenüber dem Entsorger im Fall des Betriebes einer
genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG
zuständig: BezReg/BA
3. gegenüber dem Betreiber einer Deponie
a) bei unbedeutenden Deponien und Deponien der Deponieklasse I im Sinne der
TA Siedlungsabfall, sofern letztere durch die KrOrdB
zugelassen wurden
zuständig: KrOrdB
b) im Übrigen
zuständig: BezReg/BA
4. gegenüber dem Einsammler oder Beförderer
zuständig: BezReg
5. im Übrigen
Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg, im
Übrigen: KrOrdB/BA
30.1.34
§ 43 Abs. 1 und 2
Entgegennahme der Belege und der Anzeige
1. soweit die Vorlage von Belegen sowie die Anzeige nach den Regelungen der NachweisV erfolgt
Zuständig sind die in Nummer 31.8 genannten Behörden
2. im Falle der Einsammlung oder Beförderung von Abfällen
zuständig: BezReg
3. im Übrigen
zuständig: KrOrdB/BA
30.1.35
§ 43 Abs. 3
Freistellung von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage von Belegen
1. über die Zulässigkeit der vorgesehenen Beseitigung
zuständig: BezReg/BA
2. über die durchgeführte Beseitigung
zuständig: KrOrdB/BA
30.1.36
§ 44 Abs. 1
Prüfung der Ersetzung von Nachweisen durch Abfallwirtschaftskonzepte und
-bilanzen
zuständig: BezReg/BA
30.1.37
§ 44 Abs. 2
Absehen von der Vorlage von Nachweisen nach § 43
zuständig: Für den Erzeuger oder Besitzer zuständige BezReg
/ für den Erzeuger zuständiges BA
30.1.38
§ 45 Abs. 1 und 2
Anordnung von Nachweispflichten über die Verwertung von Abfällen einschließlich
damit verbundener Pflichten
Zuständig sind die in Nr. 30.1.33 genannten Behörden
30.1.39
§ 46 Abs. 1 und 2
Entgegennahme der Belege und der Anzeige
Zuständig sind die in Nr. 30.1.34 genannten Behörden
30.1.40
§ 46 Abs. 3
Freistellung von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage von Belegen
1.) über die Zulässigkeit der vorgesehenen Verwertung
zuständig: BezReg/BA
2.) über die durchgeführte Verwertung
zuständig: KrOrdB/BA
30.1.41
§ 47 Abs. 1
Prüfung der Ersetzung von Nachweisen durch Abfallwirtschaftskonzepte und
-bilanzen
zuständig: BezReg/BA
30.1.42
§ 47 Abs. 2
Absehen von der Vorlage von Nachweisen nach § 46
zuständig: Für den Erzeuger oder Besitzer zuständige BezReg
/ für den Erzeuger oder Besitzer zuständiges BA
30.1.43
§ 49 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4
Entscheidung über die Genehmigung zum Einsammeln und Befördern von Abfällen
zuständig: BezReg
30.1.44
§ 50 Abs. 1
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung zur gewerbsmäßigen Vermittlung
der Verbringung von Abfällen
1. bei Antragstellern mit Firmensitz im Ausland
zuständig: BezReg, in deren Bezirk der
Antragsteller erstmals in der Bundesrepublik tätig werden wird
2. im übrigen
zuständig: BezReg am Hauptsitz des
Antragstellers
30.1.45
§ 50 Abs. 3
Entgegennahme der Anzeige beauftragter Dritter
zuständig: BezReg
30.1.46
§ 51 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeige der Fachbetriebseigenschaft
zuständig: BezReg
30.1.47
§ 51 Abs. 2
Anordnung von Auflagen und Untersagung der Vermittlungsgeschäfte oder/und der
Einsammlungs- und Beförderungsgeschäfte
zuständig: BezReg
30.1.48
§ 52 Abs. 1
Zustimmung zu Überwachungsverträgen i. V. m. § 15 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
30.1.49
§ 52 Abs. 3
Anerkennung von Entsorgergemeinschaften i. V. m. § 11 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
30.1.50
§ 53 Abs. 1 und 2
Entgegennahme der Anzeige zur Betriebsorganisation
und der Mitteilung über die Beachtung der einschlägigen Vorschriften
zuständig: BezReg/BA
30.1.51
§ 54 Abs. 2
Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer Abfallbeauftragter
1. gegenüber dem Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG
zuständig: StUA/BA
2. gegenüber dem Betreiber einer Deponie
Zuständig sind die in Nummer 30.1.31.3. genannten Behörden
3. gegenüber einem Besitzer im Sinne des § 26
zuständig: BezReg am Hauptsitz des Herstellers
oder Vertreibers / BA am Hauptsitz des Herstellers oder Vertreibers
4. im Übrigen
zuständig: KrOrdB/BA
30.1.52
§ 55 Abs. 3 i. V. m. § 55 Abs. 1 BImSchG
Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung eines
Betriebsbeauftragten
Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden
30.1.53
§ 55 Abs. 3 i. V. m. § 55 Abs. 2 BImSchG
Anordnung der Bestellung eines anderen Betriebsbeauftragten
Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden
30.1.54
§ 61
Bußgeldvorschrift
30.1.54.1
Absatz 1 Nrn. 1 und 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1. soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert
wird
zuständig: OrdB
2. soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird
zuständig: Straßenbaubehörde des zuständigen Straßenbaulastträgers
3. soweit pflanzliche Abfälle ohne Genehmigung oder entgegen einer erteilten
Genehmigung außerhalb dafür zugelassener Anlagen verbrannt werden:
a) beim Verbrennen von Schlagabraum im Wald
zuständig: Landesbetrieb Wald und
Holz NRW
b) im Übrigen:
zuständig: OrdB
4. im Übrigen
zuständig: Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg / im Übrigen: KrOrdB/BA
30.1.54.2
Absatz 1 Nr. 3
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 1 Nr. 3
zuständig: BezReg
30.1.54.3
Absatz 1 Nr. 4
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 1 Nr. 4
zuständig: BezReg
30.1.55.1
Absatz 2 Nr. 1
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 2 Nr. 1
zuständig:
- Sofern die Anzeige gegenüber der BezReg zu erfolgen
hat: BezReg;
- im übrigen: KrOrdB/Ba
30.1.55.2
Absatz 2 Nr. 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 2 Nr. 2
zuständig: BezReg
30.1.55.3
Absatz 2 Nrn. 3, 4, 5
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des Absatzes 2 Nrn. 3, 4, 5
Zuständig sind die in Nr. 30.1.31 genannten Behörden
30.1.55.4
Absatz 2 Nr. 6
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2
Nr. 6
30.1.55.4.1
Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 40 Abs. 3
Zuständig sind die in Nr. 30.1.31 genannten Behörden
30.1.55.4.2
Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 42 Abs. 1 auch in
Verbindung mit § 45 Abs. 1
Zuständig sind die in Nr. 30.1.33 und 30.1.38 genannten Behörden
30.1.55.4.3
Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 54 Abs. 2
Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden
30.1.55.5
Absatz 2 Nr. 7
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2
Nr. 7
Zuständig sind die in Nr. 30.1.31.6 genannten Behörden
30.1.55.6
Absatz 2 Nr. 8
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Falle des Absatzes 2 Nr. 8
zuständig: BezReg
30.1.55.7
Absatz 2 Nr. 9
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Falle des Absatzes 2 Nr. 9
Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden
30.1.55.8
Absatz 2 Nr. 10
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Falle des Absatzes 2. Nr. 10
Zuständig sind die in Nr. 30.1.31.6 genannten Behörden
30.2
Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
vom 30.9.1994 (BGBl. I S. 2771) in der jeweils geltenden Fassung
30.2.1
§ 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Buchst. d) und Art. 36 der Verordnung (EWG)
Nr. 259/93 des Rates vom 1.2.1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung
von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft
Maßnahmen am Bestimmungsort im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen in
den Geltungsbereich des Gesetzes
zuständig:
- Im Fall der beabsichtigten Aufbringung von Abfällen auf landwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzte Böden: BezReg im Benehmen
mit DLWK;
- im übrigen: BezReg
30.2.2
§ 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. c) und Art. 36 der Verordnung (EWG)
Nr. 259/93 des Rates vom 1.2.1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung
von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft
Maßnahmen am Versandort im Zusammenhang mit der
Verbringung von Abfällen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
zuständig: BezReg
30.2.3
§ 4 Abs. 1 Satz 3
Entgegennahme einer Ausfertigung von Maßnahmen gemäß
Sätzen 1 und 2 bei der Durchfuhr von Abfällen
zuständig: BezReg
30.2.4
§ 4 Abs. 2
Entgegennahme der Notifizierung
in Ausführung von Artikel 6 Abs. 1 des Basler Übereinkommens und Artikel 3 Abs.
8, Artikel 6 Abs. 8 und Artikel 15 Abs. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des
Rates vom 1. Februar 1993
zuständig: BezReg
30.2.5
§ 4 Abs. 3
Erheben von Einwänden
zuständig: BezReg
30.2.6
§ 4 Abs. 4
Anordnung der Entnahme und Untersuchung von Proben
zuständig: BezReg
30.2.7
§ 6 Abs. 2
Treffen der für die Erfüllung der Verpflichtung zur Wiedereinfuhr
erforderlichen Anordnungen
zuständig: BezReg
30.2.8
§ 6 Abs. 3
Veranlassung der Rückführung und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen
Beseitigung von Abfällen im Benehmen mit dem Solidarfonds
zuständig: BezReg
30.2.9
§ 7 Abs. 2
Festlegung und Freigabe der Sicherheit
zuständig: BezReg
30.2.10
§ 13 Abs. 3
Zentrale Stelle für den Informationsaustausch über illegale Verbringungen sowie
über Anlagen zur umweltverträglichen Entsorgung in Staaten außerhalb der EU;
Anlaufstelle für die Clearingstelle des Bundes (Umweltbundesamt)
zuständig: LUA
30.2.11
§ 14
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig: BezReg