g) Verzeichnis lfd. Nr. 31 bis
31.8.31
(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)
31
Verordnungen des Bundes
31.1
Altölverordnung - AltölV - vom 27.10.1987 (BGBl. I S.
2335) in der jeweils geltenden Fassung
31.1.1
§ 4 Abs. 1
Zulassung von Ausnahmen von der Getrennthaltung
synthetischer Altöle von anderen Altölen
zuständig: KrOrdB/BA
31.1.2
§ 5 Abs. 2
Bestimmung einer Untersuchungsstelle
zuständig: KrOrdB/BA
31.1.3
§ 10
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig: KrOrdB/BA
31.2
Klärschlammverordnung - AbfKlärV - vom 15.4.1992
(BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung
31.2.1
§ 3 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3
Bestimmung der Untersuchungsstelle
zuständig:
- Gegenüber Kreise und kreisfreien Städten: BezReg/BA;
- im übrigen KrOrdB/BA
31.2.2
§ 3 Abs. 3 Satz 2
Anordnung weiterer Bodenuntersuchungen
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg/BA
in Abstimmung mit DLWK;
- im übrigen: KrOrdB/BA in Abstimmung mit LWK
31.2.3
§ 3 Abs. 5
Anordnung der Untersuchung weiterer Inhaltsstoffe
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg/BA
im Benehmen mit DLWK;
- im übrigen: KrOrdB/BA im Benehmen mit LWK
31.2.4
§ 3 Abs. 8
Entgegennahme der Untersuchungsergebnisse
zuständig: KrOrdB und LWK
31.2.5
§ 3 Abs. 9 Satz 1
Zustimmung zum Wegfall der Untersuchungen
Zuständig sind die in Nummer 31.2.1 genannten Behörden
31.2.6
§ 3 Abs. 9 Satz 2
Änderung des Untersuchungsumfangs
Zuständig sind die in Nummer 31.4.1 genannten Behörden
31.2.7
§ 5
Erteilen einer Ausnahmegenehmigung für die Aufbringung von Klärschlamm
Zuständig sind die in Nummer 31.2.1 genannten Behörden im Einvernehmen
mit der KrOrdB
31.2.8
§ 7 Abs. 1
Entgegennahme einer Anzeige über die beabsichtigte
Aufbringung von Klärschlamm
zuständig:
- Gegenüber Kreise und kreisfreien Städten: BezReg/BA
und DLWK,
- im übrigen: KrOrdB/BA und LWK
31.2.9
§ 7 Abs. 3
Entgegennahme einer Durchschrift des Lieferscheins
und Anordnung der Vorlage des Originals
Zuständig sind die in Nummer 31.2.1 genannten Behörden
31.2.10
§ 7 Abs. 5
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
im Benehmen mit DLWK;
- im übrigen: KrOrdB/BA im Benehmen mit LWK
31.2.11
§ 7 Abs. 7
Entgegennahme des Klärschlammregisters
zuständig: KrOrdB und LWK
31.2.12
§ 7 Abs. 8
Übermittlung eines Auszugs aus dem Klärschlammregister
zuständig: BezReg
31.2.13
§ 8
Erstellung eines Aufbringungsplans
zuständig: DLWK
31.2.14
§ 9
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig sind die in Nummer 31.2.1 genannten Behörden
31.3
Verordnung über den Betriebsbeauftragten für Abfall vom 26.10.1977 (BGBl. I S.
1913) in der jeweils geltenden Fassung
31.3.1
§ 2
Anordnung der Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfälle
Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden
31.3.2
§ 4
Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter
Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden
31.3.3
§ 5
Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall für den
Konzernbereich
Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden
31.3.4
§6
Zulassung von Ausnahmen
Zuständig sind die in Nr. 30.1.51 genannten Behörden
31.4
Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung – TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411) in der
jeweils geltenden Fassung
31.4.1
§ 1 Abs. 1
Entscheidung über die Genehmigung zum Einsammeln und Beförderung von besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung
zuständig: BezReg
31.4.2
§ 1 Abs. 4
Zulassung von Ausnahmen
zuständig: BezReg
31.4.3
§ 3 Abs. 1 Nr. 2
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
31.4.4
§ 7 Abs. 1
Entgegennahme des Antrags auf Erteilung einer
Transportgenehmigung
zuständig: BezReg
31.4.5
§ 10 Abs. 2 Satz 3
Bestimmung der Durchführung bereits begonnener Verfahren unter Verwendung der
nach § 12 AbfG geltenden Vordrucke
zuständig: BezReg
31.4.6
§ 12
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
31.4.6.1
Nummer 1
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Falle der Nummer 1
zuständig: BezReg
31.4.6.2
Nummer 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Falle der Nummer 2
zuständig: BezReg
31.5
Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept
– und –bilanzverordnung – AbfKoBiV)
vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447) in der jeweils geltenden Fassung
31.5.1
§ 8 Abs. 4
Vereinbarung über die Struktur der digitalisierten Aufbereitung sowie die Form
der Datenübergabe
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten oder wenn der Erzeuger der Abfälle
diese in eigenen Anlagen entsorgt: BezReg
- im übrigen KrOrdB/BA
31.5.2
§ 9 Abs. 1
Entscheidung über die Zulassung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes
Zuständig sind die in Nr. 31.5.1 genannten Behörden
31.6
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung
– EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in
der jeweils geltenden Fassung
31.6.1
§ 9 Abs. 2 Nr. 3
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
31.6.2
§ 14 Abs. 4 Nr. 2
Verpflichtung zur Entziehung des Überwachungszertifikats
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
31.6.3
§ 15 Abs. 1 und 3
Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
31.6.4
§ 15 Abs. 1 Satz 2
Benehmensbehörde in Fällen der Zustimmung zu Verträgen zwischen einer
technischen Überwachungsorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland und
Entsorgungsbetrieben mit Standorten in Nordrhein-Westfalen
Zuständig sind die in Nrn. 10.6.2, 10.6.3,
30.1.31.3, 30.1.31.4 und 30.1.31.6 genannten Behörden
31.7
Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 09.09.1996 (BAnz. S. 10909) in der jeweils geltenden Fassung
31.7.1
§ 11 Abs. 1, 2
Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
31.7.2
§ 12 Satz 2
Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats und –zeichens
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
31.7.3
§ 11 Abs. 1 Satz 2
Benehmensbehörde im Fall der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft mit Sitz
in einem anderen Bundesland und Mitgliedsbetrieben mit Sitz oder Standort in
Nordrhein-Westfalen
Zuständig sind die in Nrn. 10.6.1, 10.6.2,
30.1.31.5, 30.1.31.6 genannten Behörden
31.8
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung – NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I. S. 1382) in der
jeweils geltenden Fassung
31.8.1
§ 4 Abs. 2
Entgegennahme des Originals der Nachweiserklärungen
zuständig: BezReg/BA
31.8.2
§ 5 Abs. 1
Bestätigung des Eingangs der Nachweiserklärungen sowie Aufforderung zur
Ergänzung
zuständig: BezReg/BA
31.8.3
§ 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1
Bestätigung des Entsorgungsnachweises und Übersenden des bestätigten
Entsorgungsnachweises sowie einer Ablichtung
zuständig: BezReg/BA
31.8.4
§ 6 Abs. 2
Entgegennahme einer Ablichtung des
Entsorgungsnachweises, Erfassung der Daten sowie Weitergabe der Daten und
Weiterleitung der Ablichtung des Entsorgungsnachweises an die/das für den
Erzeuger zuständige KrOrdB/BA
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
31.8.5
§ 6 Abs. 3
Entgegennahme einer Ablichtung der
Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung im Fall des § 5 Abs. 5 Satz
2, Erfassung der Daten sowie Weitergabe der Daten und Weiterleitung der
Ablichtung der Nachweiserklärungen an die/das für den Erzeuger zuständige KrOrdB/BA
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
31.8.6
§ 7 Sätze 1 und 2
Versagung der Entsorgungsbestätigung; Fertigung und Versendung von Ablichtungen
zuständig: BezReg/Ba
31.8.7
§ 7 Satz 2
Entgegennahme der Ablichtung der Versagung der
Entsorgungsbestätigung
zuständig: KrOrdB/BA
31.8.7a
§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2
Entgegennahme des Originals der Nachweiserklärungen
zuständig: BezReg/BA
31.8.8
§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1
Bestätigung des Eingangs der Nachweiserklärung für den
Sammelentsorgungsnachweis sowie Aufforderung zu ihrer Ergänzung
zuständig: BezReg/BA
31.8.9
§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1
Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises und Übersenden des bestätigten
Sammelentsorgungsnachweises sowie einer Ablichtung
zuständig: BezReg/Ba
31.8.10
§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2
Entgegennahme einer Ablichtung des
Sammelentsorgungsnachweises, Erfassung der Daten sowie deren Weitergabe an
die/das für den Beförderer zuständige KrOrdB
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
31.8.11
§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 3
Entgegennahme einer Ablichtung der
Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung im Fall des § 5 Abs. 5 Satz
2, Erfassung der Daten sowie deren Weitergabe an die/das für den Beförderer
zuständige KrOrdB
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
31.8.12
§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 7 Sätze 1 und 2
Versagung der Entsorgungsbestätigung für den Sammelentsorgungsnachweis;
Fertigung und Versendung der Ablichtungen
zuständig: BezReg/BA
31.8.13
§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 7 Satz 2
Entgegennahme der Ablichtung der Versagung der
Entsorgungsbestätigung für den Sammelentsorgungsnachweis
zuständig: KrOrdB/Ba
31.8.14
§ 9 Abs. 3
Entgegennahme einer Ablichtung des
Sammelentsorgungsnachweises, Erfassung der Daten sowie deren Weitergabe an
die/das für den Beförderer zuständige KrOrdB
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
31.8.15
§ 11 Abs. 1
Entgegennahme und Bearbeitung der Anzeige der
besonders überwachungsbedürftigen Abfälle einschließlich der vorgesehenen
Entsorgung im Fall des privilegierten Verfahrens nach § 10
zuständig: KrOrdB/BA
31.8.16
§ 11 Abs. 4
Entgegennahme einer Ablichtung der
Nachweiserklärungen, Erfassung der Daten sowie Weitergabe der Daten und der
Ablichtung der Nachweiserklärungen an die/das für den Erzeuger zuständige KrOrdB/ BA
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
31.8.17
§ 12
Entgegennahme der Anzeige von Änderungen
zuständig: KrOrdB/BA
31.8.18
§ 13 Abs. 1 und 3
Entscheidung über die Freistellung des Abfallentsorgers
zuständig: BezReg/BA
31.8.18a
§ 13 Abs. 5
Erteilung der Entsorgernummer
zuständig: BezReg/BA
31.8.19
§ 14 Abs. 1
Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger, eine Bestätigung des
Entsorgungsnachweises einzuholen; Fristsetzung
1. gegenüber dem Erzeuger, soweit die Abfälle in einer
genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG
anfallen
zuständig: BezReg/BA
2. im Übrigen
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg
- im Übrigen KrOrdB /BA
31.8.20
§ 14 Abs. 2
Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfälle nur nach vorhergehender
Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen; Fristsetzung
zuständig: BezReg/BA
31.8.21
§ 17 Abs. 2 und 3
Handhabung und Überprüfung der Begleitscheine
31.8.21.1
Entgegennahme, Erfassung der Daten, Formalabgleich
und Weitergabe der Daten und Begleitscheinausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau)
an die/das für den Erzeuger und Entsorger zuständige KrOrdB/BA
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
31.8.21.2
Entgegennahme der Begleitscheine und der erfaßten Daten, Überprüfung der Begleitscheine, Übersendung
der Daten der überprüften Begleitscheine an die in Nr. 31.8.21.1 genannte
Behörde
zuständig: KrOrdB/BA
31.8.22
§ 21 Abs. 1
Bestimmung der Fristen für die Vorlage der Listennachweise; Bestimmung von
Anforderungen an die Form, Verlangen weiterer Angaben
zuständig: KrOrdB/BA
31.8.23
§ 22
Zulassung der Nachweisführung für Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften
der Wirtschaft sowie öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
zuständig: BezReg/BA
31.8.24
§ 23 Abs. 1 Nr. 2
Wahrnehmung von Aufgaben im Fall der Verwertung außerhalb einer Anlage
zuständig: BezReg/BA
31.8.25
§ 27 Abs. 1
Verlangen der Vorlage von Nachweisbüchern
Zuständig sind die in Nummern 30.1.33 und 30.1.38 genannten Behörden
31.8.26
§ 27 Abs. 3
Erteilung der zur Führung der Nachweise erforderlichen Nummern
1.) Erteilung der Erzeugernummer
zuständig: KrOrdB/BA
2.) Erteilung der Beförderernummer
zuständig: BezReg
3.) Erteilung der Entsorgernummer
zuständig: BezReg/BA
31.8.27
§ 27 Abs. 4 Satz 1
Erteilung der zur Führung der Nachweise erforderlichen Nummern
1.) Erteilung der Nachweis- und Freistellungsnummer
zuständig: BezReg/BA
2.) Erteilung der Anzeigennummer
zuständig: KrOrdB/BA
3.) Erteilung der Konzept- und Bilanznummer
Zuständig sind die in Nr. 30.1.8 genannten Behörden
31.8.28
§ 27 Abs. 4 Satz 2
Zulassung der Erteilung der erforderlichen Kennummern von einem Dritten
Zuständig sind die in Nr. 31.8.27 genannten Behörden
31.8.29
§ 30 Abs. 2
Bestimmung der Verwendung von Nachweisen in besonderen Einzelfällen
zuständig:
- Nachweisführung vor Beginn der Entsorgung: BezReg /
Nachweisführung nach Durchführung der Entsorgung gegenüber den Kreisen und
kreisfreien Städten: BezReg
- im übrigen: KrOrdB/BA
31.8.30
§ 32 Abs. 2
Abstimmung über die Struktur der digitalisierten Aufbereitung von Daten
Zuständig sind die in Nr. 31.8.29 genannten Behörden
31.8.31
§ 33 i. V. m. § 61 Abs. 2 Nr. 10 KrW-/AbfG
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Nr. 1
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 1
zuständig: BezReg/BA
Nr. 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 2
zuständig: BezReg/BA
Nr. 3
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 3
zuständig: BezReg/BA
Nr. 4
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 4
zuständig: BezReg/BA
Nr. 5
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 5
zuständig: KrOrdB/BA
Nr. 6
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 6
zuständig: BezReg/BA
Nr. 7
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 7
zuständig: KrOrdB/BA
Nr. 8
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 8
zuständig: KrOrdB/BA
Nr. 9
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 9
Zuständig sind die in Nr. 31.8.25 genannten Behörden
Nr. 10
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 10
Zuständig sind die in Nr. 31.8.25 genannten Behörden
Nr. 11
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 11
Zuständig sind die in Nr. 31.8.29 genannten Behörden
Nr. 12
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 12
Zuständig sind die in Nr. 31.8.29 genannten Behörden