Verzeichnis lfd. Nr. 31.9 bis 31.13.31

(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)

31.9
Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK-Verordnung - EAKV) vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1428) in der jeweils geltenden Fassung

31.9.1
§ 1 Abs. 1
Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten gemäß der Anlage
zuständig: Für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörden

31.9.2
§ 2 Abs. 2 Satz 2
Anordnungen zur Umstellung behördlicher Entscheidungen
zuständig: Für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörde

31.10
Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (Altauto-Verordnung - AltautoV) vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666) in der jeweils geltenden Fassung

31.10.1
§ 4 Abs. 3
Annahme der Bescheinigung

1. im Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG
zuständig: StUA/BA

2. im Übrigen
zuständig: KrOrdB

31.10.2
§ 6
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Nrn. 1 bis 4
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nrn. 1 bis 4
zuständig: KrOrdB

Nr. 5
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 5
Zuständig sind die in Nummer 31.10.1 genannten Behörden

Nr. 6
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 6
zuständig: LUA

31.11
Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I.S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung

31.11.1
§ 6 Abs. 3 Satz 3
Prüfung der Systembeteiligung
zuständig: KrOrdB

31.11.2
§ 6 Abs. 3 Satz 11, auch i.V.m. § 16 Abs. 2
Feststellung der Einrichtung eines Systems
zuständig: MURL

31.11.3
§ 6 Abs. 4
Widerruf der Entscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 11
zuständig: MURL

31.11.4
§ 6 Abs. 6
Vorlage eines Konzepts zu langlebigen Verpackungen
zuständig: LUA

31.11.5
§ 15
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Nrn. 1 bis 6, 8, 9 und 14 bis 19
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nrn. 1 bis 6, 8, 9 und 14 bis 19
zuständig: KrOrdB

Nr. 7
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 7
zuständig: LUA

Nrn. 10 bis 13
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nrn. 10 bis 13
zuständig: MURL

31.11.6
Anhang I Nr. 2 Abs. 1 Satz 7
Entgegennahme der Bescheinigung über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen
zuständig: LUA

31.12
Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV) vom 27. März 1998 (BGBl. I S. 658) in der jeweils geltenden Fassung

31.12.1
§ 4 Abs. 3
Prüfung eines eigenen Rücknahmesystems
zuständig: LUA

31.12.2
§ 10 Abs. 1
Entgegennahme des Berichts eines gemeinsamen Rücknahmesystems der Hersteller
zuständig: LUA

31.12.3
§ 10 Abs.2
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: LUA

31.12.4
§ 17
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Nrn. 1, 5, 6 und 8 bis 11
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nrn. 1, 5, 6, 8 bis 11
zuständig: KrOrdB

Nrn. 2 bis 4, 7 und 12
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nrn. 2 bis 4, 7 und 12
zuständig: LUA

31.13
Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) in der jeweils geltenden Fassung

31.13.1
§ 3 Abs. 3 Satz 2
Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen in Anhang 2

1. im Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG
Zuständig sind die in Nr. 10.1.1 genannten Behörden im Einvernehmen mit DLWK und BezReg / BA im Einvernehmen mit DLWK und BezReg

2. im Übrigen
zuständig: KrOrdB im Einvernehmen mit DLWK und BezReg / BA im Einvernehmen mit DLWK und BezReg

31.13.2
§ 3 Abs. 7 Satz 2
Entgegennahme der Information über die Beeinträchtigung seuchen- und phytohygienischer Belange sowie der Untersuchungsergebnisse und eingeleiteter Maßnahmen

1. im Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG
Zuständig sind die in Nr. 10.1.1 genannten Behörden / BA

2. im Übrigen
zuständig: KrOrdB / BA

31.13.3
§ 3 Abs. 7 Satz 3
Anordnung von Maßnahmen zur Behebung von Mängeln im Wiederholungsfall
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.4
§ 3 Abs. 8 Satz 1
Bestimmung der Untersuchungsstelle
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.5
§ 3 Abs. 8 Satz 2
Entgegennahme der Untersuchungsergebnisse nach Absatz 4
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.6
§ 3 Abs. 8 Satz 3
Entgegennahme des Vergleichbarkeitsnachweises und der Untersuchungsergebnisse nach Absatz 5 Satz 3
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.7
§ 3 Abs. 8 Satz 4
Anordnung der Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 6
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.8
§ 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5
Zulassung von Ausnahmen bei Überschreitung einzelner Schwermetallgehalte
zuständig:
-
Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg im Einvernehmen mit DLWK;
- im Übrigen: KrOrdB im Einvernehmen mit DLWK / BA im Einvernehmen mit DLWK

31.13.9
§ 4 Abs. 5 Satz 2
Änderungen des Untersuchungsumfangs

1. im Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImschG
Zuständig sind die in Nr. 10.1.1 genannten Behörden im Einvernehmen mit DLWK / BA im Einvernehmen mit DLWK

2. im Übrigen
zuständig: KrOrdB im Einvernehmen mit DLWK / BA im Einvernehmen mit DLWK

31.13.10
§ 4 Abs. 5 Satz 3
Änderung des Untersuchungsumfangs
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.11
§ 4 Abs. 6
Änderung des Untersuchungsumfangs für Bioabfallbehandler, die Mitglied einer anerkannten Gütegemeinschaft, aber kein Entsorgungsfachbetrieb sind
Zuständig sind die in 31.13.9 genannten Behörden

31.13.12
§ 4 Abs. 7 und 8
Entgegennahme von Untersuchungsergebnissen und Entscheidung über das weitere Vorgehen
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.13
§ 4 Abs. 9 Satz 1 und 4
Bestimmung der Untersuchungsstellen
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.14
§ 4 Abs. 9 Satz 3
Entgegennahme der Untersuchungsergebnisse
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.15
§ 6 Abs. 1
Zulassung von Ausnahmen für die Aufbringung von Bioabfällen
Zuständig sind die in Nr. 31.13.8 genannten Behörden

31.13.16
§ 6 Abs. 2
Zulassung von Ausnahmen zur Aufbringung weiterer Bioabfälle und Gemische und Anordnung weiterer Untersuchungen
Zuständig sind die in Nr. 31.13.8 genannten Behörden

31.13.17
§ 6 Abs. 3
Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung zum Aufbringen von Bioabfällen auf forstwirtschaftlich genutzte Böden
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg/BA im Einvernehmen mit unterer Forstbehörde;
- im Übrigen: KrOrdB/BA im Einvernehmen mit unterer Forstbehörde

31.13.18
§ 9 Abs. 1
Entgegennahme und Weiterleitung der Anzeige von Aufbringungsflächen für Bioabfälle und Gemische
zuständig: KrOrdB/BA

31.13.19
§ 9 Abs. 2 Satz 2
Entgegennahme der Bodenuntersuchungsergebnisse
zuständig: KrOrdB/BA

31.13.20
§ 9 Abs. 2 Satz 5
Untersagen einer erneuten Aufbringung
zuständig: KrOrdB im Einvernehmen mit LWK/BA

31.13.21
§ 9 Abs. 2 Sätze 8 und 9
Bestimmung der Untersuchungsstelle; Bekanntgabe des Verbots der weiteren Aufbringung an den Bewirtschafter der Fläche
zuständig: KrOrdB / BA

31.13.22
§ 9 Abs. 3
Zulassung weiterer Ausnahmen von der Untersuchungspflicht
Zuständig sind die in Nr. 31.13.8 genannten Behörden

31.13.23
§ 9 Abs. 4
Zulassung von Ausnahmen für die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen bei geogen bedingt erhöhten Gehalten
zuständig: KrOrdB / BA im Einvernehmen mit DLWK

31.13.24
§ 10 Abs. 2 Satz 1
Zulassung von Ausnahmen für die Abgabe, Verwendung und Aufbringung von weiteren Bioabfällen ohne Behandlung oder ohne Untersuchung
Zuständig sind die in Nr. 31.13.8 genannten Behörden

31.13.25
§ 10 Abs. 2 Satz 3
Verlangen von Untersuchungen auf Schwermetallgehalte
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.26
§ 11 Abs. 1
Anordnung zur Vorlage der Liste
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.27
§ 11 Abs. 2
Entgegennahme einer Mehrausfertigung des Lieferscheins
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg und LWK;
- im übrigen: KrOrdB und LWK / BA und LWK

31.13.28
§ 11 Abs. 3 Satz 1
Befreiung

1. von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

2. von Nachweispflichten
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg;
- im Übrigen: KrOrdB/BA

31.13.29
§ 11 Abs. 3 Satz 3
Entgegennahme der Listennachweise
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

31.13.30
§ 11 Abs. 3 Satz 5
Anordnung der Vorlage von Untersuchungsergebnissen und geeigneten Nachweisen im Einzelfall sowie Widerruf der Befreiung von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder von Nachweispflichten
Zuständig sind die in Nr. 31.13.28 genannten Behörden

31.13.31
§ 13
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Nr. 1
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 1
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

Nr. 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 2
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörde

Nr. 3
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 3
entgegen § 3 Abs. 8 Satz 2
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

entgegen § 4 Abs. 9 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 4
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

Nr. 4
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 4
1. im Fall der Abgabe
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

2. im Fall der Aufbringung
Zuständig sind die in 31.13.8 genannten Behörden

Nr. 5
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 5
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

Nr. 6
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 6
zuständig: Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im Übrigen: KrOrdB / BA

Nr. 7
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 7
zuständig: Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im Übrigen: KrOrdB / BA

Nr. 8
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 8
zuständig: Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im Übrigen: KrOrdB / BA

Nr. 9
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 9
zuständig: KrOrdB/BA

Nr. 10
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 10
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

Nr. 11
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 11
Zuständig sind die in Nr. 31.13.2 genannten Behörden

Nr. 12
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nr. 12
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg;
- im übrigen KrOrdb/BA