k) Verzeichnis lfd. Nr. 5 bis 82.1
(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)
5
Gentechnikrecht
50
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz-GentG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in
der jeweils geltenden Fassung
50.1
Erster Teil des Gesetzes
Allgemeine Vorschriften
50.1.1
§ 6 Abs. 3
Anforderung und Entgegennahme von Aufzeichnungen des
Betreibers
zuständig: StUA Hagen für den Regierungsbezirk
Arnsberg, StUA Bielefeld für den Regierungsbezirk
Detmold, StUA Düsseldorf für den Regierungsbezirk
Düsseldorf, StUA Köln für den Regierungsbezirk Köln, StUA Münster für den Regierungsbezirk Münster; StAfA
50.2
Zweiter Teil des Gesetzes
Maßnahmen in bezug auf gentechnische Arbeiten in
gentechnischen Anlagen
50.2.1
§ 8 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 5, 6, 7, 8
Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb
sowie zur wesentlichen Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen oder über
die Erteilung einer Teilgenehmigung, Aufgaben im Genehmigungsverfahren
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
50.2.2
§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 4 bis 6, Abs. 7 Sätze 1 und 5,
Abs. 8 Sätze 4 und 5, Abs. 9, 10
Entgegennahme der Anmeldung der Errichtung, des
Betriebs und der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sowie der Durchführung weiterer
gentechnischer Arbeiten, Aufgaben im Zusammenhang mit der Anmeldung
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
50.2.3
§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3
Entscheidung über die Anlagengenehmigung sowie die Genehmigung zur Durchführung
weiterer gentechnischer Arbeiten
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
50.2.4
§ 9 Abs. 3
Entgegennahme der Anzeige der Durchführung von
Arbeiten in einer anderen Anlage
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde
50.2.5
§ 12 Abs. 8 Satz 2
Zustimmung zum Beginn vor Ablauf der Frist
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
50.2.6
§ 12 Abs. 11
Untersagung der Durchführung angemeldeter gentechnischer Arbeiten
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
50.3
Dritter Teil des Gesetzes
Maßnahmen in bezug auf Freisetzung und Inverkehrbringen
50.3.1
§ 16 Abs. 4
Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung
zuständig: MURL
50.4
Vierter Teil des Gesetzes
Gemeinsame Vorschriften
50.4.1
§ 18 Abs. 1
Durchführung des Anhörungsverfahrens
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
50.4.2
§ 19 Satz 3 (auch in Verbindung mit § 12 Abs. 10)
Anordnung nachträglicher Auflagen
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
50.4.3
§ 20
Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
50.4.4
§ 21 Abs. 1
Entgegennahme und Prüfung der Anzeige einer Änderung
in der Beauftragung des Projektleiters, des Beauftragten für die Biologische
Sicherheit oder eines Mitglieds des Ausschusses für die Biologische Sicherheit
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf im Einvernehmen mit den in Nr.
50.1.1 genannten Behörden
50.4.5
§ 21 Abs. 1a bis 2, 5
Entgegennahme von Anzeigen
Zuständig sind die in Nr. 50.1.1 genannten Behörden
50.4.6
§ 21 Abs. 3
Entgegennahme der Anzeige von Vorkommnissen
Zuständig sind die in Nr. 50.1.1 genannten Behörden, Bezirksregierung
Düsseldorf
50.4.7
§ 25 Abs. 1 bis 3
Überwachung der Errichtung und des Betriebs genehmigungsbedürftiger oder
anmeldepflichtiger Anlagen sowie der dort durchgeführten gentechnischen
Arbeiten und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25 Abs. 2
und 3
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde
50.4.8
§ 25 Abs. 1 und 3
Überwachung hinsichtlich der Freisetzung und im Zusammenhang damit Wahrnehmung
der Befugnisse aus § 25 Abs. 2 und 3
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörden
50.4.9
§ 25 Abs. 1 und 3
Überwachung hinsichtlich des Inverkehrbringens (und
im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25 Abs. 2 und 3)
1. von pharmazeutischen Erzeugnissen
zuständig:
- Bei pharmazeutischen Unternehmen, Arzneimittelherstellern und Großhändlern: BezReg
- bei Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und im Arzneimitteleinzelhandel: KrOrdB
2. von Saatgut und Futtermitteln
zuständig:
StUA Hagen für den Regierungsbezirk Arnsberg, StUA Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold, StUA Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf, StUA Köln für den Regierungsbezirk Köln, StUA Münster für den Regierungsbezirk Münster, jeweils
unter Beteiligung des LEJ
3. im Übrigen
zuständig: BezReg
50.4.10
§ 26 Abs. 1 bis 3
Untersagung des Betriebs der Anlage, der gentechnischen Arbeiten, der
Freisetzung und des Inverkehrbringens sowie Anordnung
der vollständigen oder teilweisen Stillegung oder
Beseitigung der Anlage
Zuständig sind die unter Nrn. 50.4.7 bis
50.4.9 aufgeführten Behörden, im Falle von Nr. 50.4.9 Nr. 2 die dort genannten StUÄ
50.4.11
§ 28 Abs. 1
Unterrichtung des Bundesgesundheitsamtes
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
50.4.12
§ 29 Abs. 1a
Festlegung bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
50.5
Sechster Teil des Gesetzes
Straf- und Bußgeldvorschriften
50.5.1
§ 38
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig: Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die nach Nrn. 50.4.5 bis 50.4.7 zuständigen Behörden
51
Verordnungen des Bundes auf dem Gebiet des Gentechnikrechts
51.1
Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2338) in
der jeweils geltenden Fassung
51.1.1
§ 1
Anordnung der Vorlage von Aufzeichnungen
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde
51.1.2
§ 4 Abs. 1
Anordnung der Vorlage von Aufzeichnungen
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde
51.1.3
§ 4 Abs. 3
Entgegennahme von Aufzeichnungen bei Betriebsstillegung
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde
51.2
Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2340) in der
jeweils geltenden Fassung
51.2.1
§ 2 Abs. 2 Satz 3
Festlegung von zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen, Absehen von bestimmten Sicherheitsmaßnahmen
zuständig:
- In den Fällen der Nr. 50.4.7 die dort genannte Behörde
- im übrigen: Bezirksregierung Düsseldorf
51.2.2
§ 15 Abs. 2 Satz 3
Verzicht auf die Vorlage der Bescheinigung (auch in Verbindung mit § 17 Satz 2)
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
51.2.3
§ 15 Abs. 3
Anerkennung von anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildungsnachweisen (auch in
Verbindung mit § 17 Satz 2)
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
51.2.4
§ 15 Abs. 4
Anerkennung von Veranstaltungen zur Fortbildung (auch in Verbindung mit § 17
Satz 2)
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
51.2.5
§ 16 Abs. 2
Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Beauftragten für die
Biologische Sicherheit
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
51.2.6
Anhang VI Buchstabe C Abs. 1
Ermächtigung von Ärzten
zuständig: LAfA
51.2.7
Anhang VI Buchstabe D Abs. 4
Entgegennahme der Unterrichtung über ein
Beschäftigungsverbot
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde
51.2.8
Anhang VI Buchstabe E
Entscheidung über das Untersuchungsergebnis und Einholung eines Gutachtens
zuständig: StAfA
51.2.9
Anhang VI Buchstabe I
Verbot einer Weiterbeschäftigung ohne Untersuchung
zuständig: StAfA
51.3
Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV) vom 24.
Oktober 1990 (BGBl. I S. 2375) in der jeweils geltenden Fassung
51.3.1
§ 2
Bekanntmachung des Vorhabens
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
51.4
Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)
vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2378) in der jeweils geltenden Fassung
51.4.1
§ 2
Beratung des Antragstellers
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf; die in Nr. 50.1.1 aufgeführte
Behörde
51.4.2
§§ 3, 4 Abs. 3
Entgegennahme des Antrags und der Kurzbeschreibung;
Festlegung der Anzahl von Antragsausfertigungen
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
51.4.3
§ 9
Durchführung der Behördenbeteiligung
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
51.4.4
§ 13
Ermittlung und Prüfung bei Anmeldungen
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf; die in Nr. 50.1.1 aufgeführte
Behörde
51.5
Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) vom 10.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 2882) in der jeweils geltenden Fassung
51.5.1
§ 3 Abs. 1, 3 § 9
Erstellung oder Aktualisierung eines außerbetrieblichen Notfallplans
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
51.5.2
§ 3 Abs. 4
Unterrichtung der benannten Behörden
zuständig: MURL
51.5.3
§ 4 Sätze 1, 3
Unterrichtung anderer Behörden und Einrichtungen sowie der Öffentlichkeit
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
51.5.4
§ 5 Abs. 1, 2
Entgegennahme der Unterrichtung durch den Betreiber
und Übermittlung der Angaben an das Robert Koch-Institut und andere Behörden
zuständig: StUA Hagen für den Regierungsbezirk
Arnsberg, StUA Bielefeld für den Regierungsbezirk
Detmold, StUA Düsseldorf für den Regierungsbezirk
Düsseldorf, StUA Köln für den Regierungsbezirk Köln, StUA Münster für den Regierungsbezirk Münster
51.5.5
§ 6
Sicherstellen der im Falle eines Unfalls erforderlichen Maßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 51.5.4 genannten Behörden
51.5.6
§ 7 Abs. 1, 2
Analyse eines Unfalls, Abgabe von Empfehlungen, Unterrichtung des Robert Koch-Instituts
und anderer Behörden
Zuständig sind die in Nr. 51.5.4 genannten Behörden
51.5.7
§ 8 Abs. 1
Unterrichtung der benannten Behörden
Zuständig sind die in Nr. 51.5.4 genannten Behörden
60
Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung
(Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG) vom 19.
Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der jeweils geltenden Fassung
60.1
§ 2 Abs. 3
Erklärung des Benehmens zur Festlegung von Meßstellen
zuständig: MURL
60.2
§ 3 Abs. 1
1.) Ermittlung der Radioaktivität
zuständig: Eichamt Dortmund für den Regierungsbezirk Arnsberg, StVetUA Detmold für den Regierungsbezirk Detmold, LAfA für den Regierungsbezirk Düsseldorf, LUA für den
Regierungsbezirk Köln, CVUA für den Regierungsbezirk Münster
2.) Probenahme bei Lebensmitteln und Futtermitteln zur Ermittlung der
Radioaktivität auf Veranlassung der unter Nr 60.2 zu
a) aufgeführten Behörden
zuständig: KrOrdB
60.3
§ 3 Abs. 2
Übermittlung von Daten
zuständig: MURL
60.4
§ 4 Abs. 3
Zugriff auf Daten
zuständig: MURL
60.5
§ 8 Abs. 1 Nr. 2
Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Dekontamination
zuständig: OrdB
60.6
§ 9 Abs. 1 Satz 2
Erklärung des Benehmens zu Empfehlungen
zuständig: MURL
60.7
§ 9 Abs. 2
Empfehlungen an die Bevölkerung
zuständig: MURL
60.8
§§ 10 Abs. 1, Satz 1, 7 Abs. 1
Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Inverkehrbringen
und Verbringen
1.) von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen
zuständig: KrOrdB
2.) von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen
zuständig:
- Bei pharmazeutischen Unternehmen, Arzneimittelherstellern und Großhändlern: BezReg
- bei Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und im Arzneimitteleinzelhandel: KrOrdB
60.9
§§ 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 2
Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Verfüttern, Inverkehrbringen und Verbringen von Futtermitteln
Zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde
60.10
§§ 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 Nr. 1
Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung oder Verwendung
von Gegenständen, Reststoffen oder sonstigen Stoffen
zuständig:
- In gewerblichen Betrieben: StUA/BA
- in landwirtschaftlichen Betrieben: LWK
- im übrigen: KrOrdB
60.11
§§ 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 Nr. 2
Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Beseitigung von Abfall
Zuständige Abfallwirtschaftsbehörde / BA
60.12
§ 14
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig sind die in Nrn. 60.9 bis 60.11
aufgeführten Überwachungsbehörden
7
Bodenschutzrecht
70
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen
und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
vom 17. März 1998 (BGBl. I. S. 502) in der jeweils geltenden Fassung
70.1
§ 5 Satz 2
Anordnung der Entsiegelung
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg;
- im Übrigen: KrOrdB/BA
70.2
§ 9 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 4
Ergreifen von Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhaltes sowie zur
Feststellung, ob eine schädliche Bodenveränderung
oder Altlast vorliegt; schriftliche Unterrichtung des Grundstückseigentümers
und des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über die getroffenen Feststellungen
sowie die Ergebnisse der Bewertung und Entgegennahme
eines darauf gerichteten Antrages
zuständig:
- Bei stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die von Kreisen und kreisfreien
Städten betrieben wurden: BezReg;
- im Übrigen: KrOrdB / BA
70.3
§ 9 Absatz 2
Untersuchungsanordnungen
70.3.1
Satz 1
Anordnung von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.3.2
Satz 2
Verlangen der Untersuchung durch Sachverständige oder Untersuchungsstellen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.4
§ 10 Absatz 1
Sonstige Anordnungen zur Gefahrenabwehr und Vorsorge
70.4.1
Satz 1
Maßnahmen zur Pflichterfüllung treffen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.4.2.
Satz 2
Verlangen einer Sicherheitsleistung für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- /
Überwachungsmaßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.5
§ 10 Absatz 2
Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für wirtschaftliche Nachteile
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.6
§ 10 Absatz 2
Festsetzung des angemessenen Ausgleichs
zuständig: BezReg
70.7
§ 13
Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplan
70.7.1
Absatz 1
Verlangen von Sanierungsuntersuchungen sowie der Vorlage eines Sanierungsplanes
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.7.2
Absatz 2
Verlangen der Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplanerstellung durch
Sachverständige
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.7.3
§ 13 Absatz 6 Satz 1
Verbindlicherklärung eines Sanierungsplanes
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.8
§ 14
Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplanes; Erstellung oder Ergänzung
durch Sachverständigen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.9.
§ 15 Absatz 1 Satz 1
Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.10
§ 15 Abs. 2
Eigenkontrollmaßnahmen
70.10.1
Absatz 2 Satz 1
Verlangen der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.10.2
Absatz 2 Satz 3
Anordnen einer längeren Aufbewahrungszeit der Aufzeichnungen über
Eigenkontrollmaßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.10.3
Absatz 2 Satz 4
Anordnen von Eigenkontrollmaßnahmen nach Dekontaminations-, Sicherungs-, und
Beschränkungsmaßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.10.4
Absatz 2 Satz 5
Verlangen der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen durch einen
Sachverständigen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.10.5
Absatz 3
Anforderung der Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.11
§ 16 Absatz 1
Anordnungen zur Pflichterfüllung bei Altlasten und altlastverdächtigen Flächen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
70.12
§ 17 Absatz 1 Satz 2
Vermitteln der Grundsätze der guten fachlichen Praxis
zuständig: DLWK und StUA
70.13
§ 18 Satz 2
Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach § 18 Satz 1
erfüllen
zuständig: LUA
70.14
§ 26
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig sind die nach dieser Verordnung für den Vollzug der Aufgaben
nach Nummern 70.1 bis 70.13 zuständigen Behörden
71 Verordnungen des Bundes
71.1 Bundes - Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554 )
71.1.1
§ 3 Abs. 5 Satz 2
Feststellung, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen
mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
71.1.2
§ 5
Anforderung an die Sanierung
71.1.2.1
Absatz 1 Satz 3
Entgegennahme eines Beleges über das Erreichen des
Sanierungszieles
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
71.1.2.2
Absatz 3 Satz 4
Entgegennahme eines Beleges über die Wirksamkeit von
Sicherungsmaßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
71.1.2.3
Absatz 5 Satz 3
Erteilung des Einvernehmens
zuständig: DLWK
71.1.3
§ 7
Feststellung, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen
mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
71.1.4
§ 8 Abs. 6 Satz 2
Erteilung des Einvernehmens
zuständig: DLWK
71.1.5
§ 12
Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien
71.1.5.1
Absatz 10
Ermittlung von Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden und Mitteilung
an die nach Nr. 71.1.5.2. zuständige Behörde
zuständig: LUA
71.1.5.2
Absatz 10 Satz 2
Festlegung der Gebiete erhöhter Schadstoffgehalte
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
71.1.5.3
Absatz 10 Satz 3
Zulassung von Abweichungen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
71.1.6
Anhang 2 Nr. 4
Ermittlung von Grundlagen für gebietsbezogene Festsetzungen und Mitteilung an
die zuständige Behörde
zuständig: LUA
71.1.7
Anhang 2 Nr. 4, 3 Buchstabe d
Treffen gebietsbezogener Festsetzungen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden
8
Sonstiges Umweltrecht
80
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) vom 10. Dezember
1990 (BGBl.I S. 2634)
80.1
§ 19 Abs. 4
Festsetzung einer Frist zum Nachweis erforderlicher Deckungsvorsorge;
Untersagung des Betriebs einer Anlage
zuständig: StUA/BA
81
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni
1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltauditgesetz - UAG) vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S.
1591) in der jeweils geltenden Fassung
81.1
§ 33 Abs. 2
Stellungnahme zu der beabsichtigten Eintragung eines Standortes in das Register
zuständig: BezReg; KrOrdB/BA;
StUA/BA
82
Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August
1961 (BGBl. 1961 II S. 1183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September
1994 (BGBl. 1994 II S. 2594), in der jeweils geltenden Fassung
82.1
Art. 21b
Entgegennahme der Anzeigen von Anlagen, Einrichtungen
oder Maßnahmen nach Art. 21b Abs. 1; Nachforderung von Angaben oder Unterlagen
zuständig: BezReg