k) Verzeichnis lfd. Nr. 5 bis 82.1

(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)

5
Gentechnikrecht

50
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz-GentG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung


50.1
Erster Teil des Gesetzes
Allgemeine Vorschriften

50.1.1
§ 6 Abs. 3
Anforderung und Entgegennahme von Aufzeichnungen des Betreibers
zuständig: StUA Hagen für den Regierungsbezirk Arnsberg, StUA Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold, StUA Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf, StUA Köln für den Regierungsbezirk Köln, StUA Münster für den Regierungsbezirk Münster; StAfA

50.2
Zweiter Teil des Gesetzes
Maßnahmen in bezug auf gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen

50.2.1
§ 8 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 5, 6, 7, 8
Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen oder über die Erteilung einer Teilgenehmigung, Aufgaben im Genehmigungsverfahren
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

50.2.2
§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 4 bis 6, Abs. 7 Sätze 1 und 5, Abs. 8 Sätze 4 und 5, Abs. 9, 10
Entgegennahme der Anmeldung der Errichtung, des Betriebs und der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sowie der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten, Aufgaben im Zusammenhang mit der Anmeldung
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

50.2.3
§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3
Entscheidung über die Anlagengenehmigung sowie die Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

50.2.4
§ 9 Abs. 3
Entgegennahme der Anzeige der Durchführung von Arbeiten in einer anderen Anlage
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde

50.2.5
§ 12 Abs. 8 Satz 2
Zustimmung zum Beginn vor Ablauf der Frist
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

50.2.6
§ 12 Abs. 11
Untersagung der Durchführung angemeldeter gentechnischer Arbeiten
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

50.3
Dritter Teil des Gesetzes
Maßnahmen in bezug auf Freisetzung und Inverkehrbringen

50.3.1
§ 16 Abs. 4
Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung
zuständig: MURL

50.4
Vierter Teil des Gesetzes
Gemeinsame Vorschriften

50.4.1
§ 18 Abs. 1
Durchführung des Anhörungsverfahrens
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

50.4.2
§ 19 Satz 3 (auch in Verbindung mit § 12 Abs. 10)
Anordnung nachträglicher Auflagen
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

50.4.3
§ 20
Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

50.4.4
§ 21 Abs. 1
Entgegennahme und Prüfung der Anzeige einer Änderung in der Beauftragung des Projektleiters, des Beauftragten für die Biologische Sicherheit oder eines Mitglieds des Ausschusses für die Biologische Sicherheit
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf im Einvernehmen mit den in Nr. 50.1.1 genannten Behörden

50.4.5
§ 21 Abs. 1a bis 2, 5
Entgegennahme von Anzeigen
Zuständig sind die in Nr. 50.1.1 genannten Behörden

50.4.6
§ 21 Abs. 3
Entgegennahme der Anzeige von Vorkommnissen
Zuständig sind die in Nr. 50.1.1 genannten Behörden, Bezirksregierung Düsseldorf

50.4.7
§ 25 Abs. 1 bis 3
Überwachung der Errichtung und des Betriebs genehmigungsbedürftiger oder anmeldepflichtiger Anlagen sowie der dort durchgeführten gentechnischen Arbeiten und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25 Abs. 2 und 3
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde

50.4.8
§ 25 Abs. 1 und 3
Überwachung hinsichtlich der Freisetzung und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25 Abs. 2 und 3
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörden

50.4.9
§ 25 Abs. 1 und 3
Überwachung hinsichtlich des Inverkehrbringens (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25 Abs. 2 und 3)

1. von pharmazeutischen Erzeugnissen
zuständig:
- Bei pharmazeutischen Unternehmen, Arzneimittelherstellern und Großhändlern: BezReg
- bei Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und im Arzneimitteleinzelhandel: KrOrdB

2. von Saatgut und Futtermitteln
zuständig:
StUA Hagen für den Regierungsbezirk Arnsberg, StUA Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold, StUA Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf, StUA Köln für den Regierungsbezirk Köln, StUA Münster für den Regierungsbezirk Münster, jeweils unter Beteiligung des LEJ

3. im Übrigen
zuständig: BezReg

50.4.10
§ 26 Abs. 1 bis 3
Untersagung des Betriebs der Anlage, der gentechnischen Arbeiten, der Freisetzung und des Inverkehrbringens sowie Anordnung der vollständigen oder teilweisen Stillegung oder Beseitigung der Anlage
Zuständig sind die unter Nrn. 50.4.7 bis 50.4.9 aufgeführten Behörden, im Falle von Nr. 50.4.9 Nr. 2 die dort genannten StUÄ

50.4.11
§ 28 Abs. 1
Unterrichtung des Bundesgesundheitsamtes
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

50.4.12
§ 29 Abs. 1a
Festlegung bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

50.5
Sechster Teil des Gesetzes
Straf- und Bußgeldvorschriften

50.5.1
§ 38
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig: Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die nach Nrn. 50.4.5 bis 50.4.7 zuständigen Behörden

51
Verordnungen des Bundes auf dem Gebiet des Gentechnikrechts


51.1
Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2338) in der jeweils geltenden Fassung

51.1.1
§ 1
Anordnung der Vorlage von Aufzeichnungen
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde

51.1.2
§ 4 Abs. 1
Anordnung der Vorlage von Aufzeichnungen
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde

51.1.3
§ 4 Abs. 3
Entgegennahme von Aufzeichnungen bei Betriebsstillegung
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde

51.2
Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2340) in der jeweils geltenden Fassung

51.2.1
§ 2 Abs. 2 Satz 3
Festlegung von zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen, Absehen von bestimmten Sicherheitsmaßnahmen
zuständig:
- In den Fällen der Nr. 50.4.7 die dort genannte Behörde
- im übrigen: Bezirksregierung Düsseldorf

51.2.2
§ 15 Abs. 2 Satz 3
Verzicht auf die Vorlage der Bescheinigung (auch in Verbindung mit § 17 Satz 2)
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

51.2.3
§ 15 Abs. 3
Anerkennung von anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildungsnachweisen (auch in Verbindung mit § 17 Satz 2)
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

51.2.4
§ 15 Abs. 4
Anerkennung von Veranstaltungen zur Fortbildung (auch in Verbindung mit § 17 Satz 2)
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

51.2.5
§ 16 Abs. 2
Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Beauftragten für die Biologische Sicherheit
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

51.2.6
Anhang VI Buchstabe C Abs. 1
Ermächtigung von Ärzten
zuständig: LAfA

51.2.7
Anhang VI Buchstabe D Abs. 4
Entgegennahme der Unterrichtung über ein Beschäftigungsverbot
Zuständig ist die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde

51.2.8
Anhang VI Buchstabe E
Entscheidung über das Untersuchungsergebnis und Einholung eines Gutachtens
zuständig: StAfA

51.2.9
Anhang VI Buchstabe I
Verbot einer Weiterbeschäftigung ohne Untersuchung
zuständig: StAfA

51.3
Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV) vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2375) in der jeweils geltenden Fassung

51.3.1
§ 2
Bekanntmachung des Vorhabens
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

51.4
Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV) vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2378) in der jeweils geltenden Fassung

51.4.1
§ 2
Beratung des Antragstellers
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf; die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde

51.4.2
§§ 3, 4 Abs. 3
Entgegennahme des Antrags und der Kurzbeschreibung; Festlegung der Anzahl von Antragsausfertigungen
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

51.4.3
§ 9
Durchführung der Behördenbeteiligung
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

51.4.4
§ 13
Ermittlung und Prüfung bei Anmeldungen
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf; die in Nr. 50.1.1 aufgeführte Behörde

51.5
Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2882) in der jeweils geltenden Fassung

51.5.1
§ 3 Abs. 1, 3 § 9
Erstellung oder Aktualisierung eines außerbetrieblichen Notfallplans
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

51.5.2
§ 3 Abs. 4
Unterrichtung der benannten Behörden
zuständig: MURL

51.5.3
§ 4 Sätze 1, 3
Unterrichtung anderer Behörden und Einrichtungen sowie der Öffentlichkeit
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

51.5.4
§ 5 Abs. 1, 2
Entgegennahme der Unterrichtung durch den Betreiber und Übermittlung der Angaben an das Robert Koch-Institut und andere Behörden
zuständig: StUA Hagen für den Regierungsbezirk Arnsberg, StUA Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold, StUA Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf, StUA Köln für den Regierungsbezirk Köln, StUA Münster für den Regierungsbezirk Münster

51.5.5
§ 6
Sicherstellen der im Falle eines Unfalls erforderlichen Maßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 51.5.4 genannten Behörden

51.5.6
§ 7 Abs. 1, 2
Analyse eines Unfalls, Abgabe von Empfehlungen, Unterrichtung des Robert Koch-Instituts und anderer Behörden
Zuständig sind die in Nr. 51.5.4 genannten Behörden

51.5.7
§ 8 Abs. 1
Unterrichtung der benannten Behörden
Zuständig sind die in Nr. 51.5.4 genannten Behörden

60
Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der jeweils geltenden Fassung


60.1
§ 2 Abs. 3
Erklärung des Benehmens zur Festlegung von Meßstellen
zuständig: MURL

60.2
§ 3 Abs. 1
1.) Ermittlung der Radioaktivität
zuständig: Eichamt Dortmund für den Regierungsbezirk Arnsberg, StVetUA Detmold für den Regierungsbezirk Detmold, LAfA für den Regierungsbezirk Düsseldorf, LUA für den Regierungsbezirk Köln, CVUA für den Regierungsbezirk Münster
2.) Probenahme bei Lebensmitteln und Futtermitteln zur Ermittlung der Radioaktivität auf Veranlassung der unter Nr 60.2 zu a) aufgeführten Behörden
zuständig: KrOrdB

60.3
§ 3 Abs. 2
Übermittlung von Daten
zuständig: MURL

60.4
§ 4 Abs. 3
Zugriff auf Daten
zuständig: MURL

60.5
§ 8 Abs. 1 Nr. 2
Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Dekontamination
zuständig: OrdB

60.6
§ 9 Abs. 1 Satz 2
Erklärung des Benehmens zu Empfehlungen
zuständig: MURL

60.7
§ 9 Abs. 2
Empfehlungen an die Bevölkerung
zuständig: MURL

60.8
§§ 10 Abs. 1, Satz 1, 7 Abs. 1
Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Inverkehrbringen und Verbringen
1.) von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen
zuständig: KrOrdB
2.) von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen
zuständig:
- Bei pharmazeutischen Unternehmen, Arzneimittelherstellern und Großhändlern: BezReg
- bei Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und im Arzneimitteleinzelhandel: KrOrdB

60.9
§§ 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 2
Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Verfüttern, Inverkehrbringen und Verbringen von Futtermitteln
Zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde

60.10
§§ 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 Nr. 1
Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung oder Verwendung von Gegenständen, Reststoffen oder sonstigen Stoffen
zuständig:
- In gewerblichen Betrieben: StUA/BA
- in landwirtschaftlichen Betrieben: LWK
- im übrigen: KrOrdB

60.11
§§ 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 Nr. 2
Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Beseitigung von Abfall
Zuständige Abfallwirtschaftsbehörde / BA

60.12
§ 14
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig sind die in Nrn. 60.9 bis 60.11 aufgeführten Überwachungsbehörden

7
Bodenschutzrecht
70
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I. S. 502) in der jeweils geltenden Fassung

70.1
§ 5 Satz 2
Anordnung der Entsiegelung
zuständig:
- Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg;
- im Übrigen: KrOrdB/BA

70.2
§ 9 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 4
Ergreifen von Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhaltes sowie zur Feststellung, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt; schriftliche Unterrichtung des Grundstückseigentümers und des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über die getroffenen Feststellungen sowie die Ergebnisse der Bewertung und Entgegennahme eines darauf gerichteten Antrages
zuständig:
- Bei stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die von Kreisen und kreisfreien Städten betrieben wurden: BezReg;
- im Übrigen: KrOrdB / BA

70.3
§ 9 Absatz 2
Untersuchungsanordnungen

70.3.1
Satz 1
Anordnung von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.3.2
Satz 2
Verlangen der Untersuchung durch Sachverständige oder Untersuchungsstellen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.4
§ 10 Absatz 1
Sonstige Anordnungen zur Gefahrenabwehr und Vorsorge

70.4.1
Satz 1
Maßnahmen zur Pflichterfüllung treffen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.4.2.
Satz 2
Verlangen einer Sicherheitsleistung für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- / Überwachungsmaßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.5
§ 10 Absatz 2
Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für wirtschaftliche Nachteile
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.6
§ 10 Absatz 2
Festsetzung des angemessenen Ausgleichs
zuständig: BezReg

70.7
§ 13
Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplan

70.7.1
Absatz 1
Verlangen von Sanierungsuntersuchungen sowie der Vorlage eines Sanierungsplanes
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.7.2
Absatz 2
Verlangen der Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplanerstellung durch Sachverständige
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.7.3
§ 13 Absatz 6 Satz 1
Verbindlicherklärung eines Sanierungsplanes
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.8
§ 14
Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplanes; Erstellung oder Ergänzung durch Sachverständigen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.9.
§ 15 Absatz 1 Satz 1
Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.10
§ 15 Abs. 2
Eigenkontrollmaßnahmen

70.10.1
Absatz 2 Satz 1
Verlangen der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.10.2
Absatz 2 Satz 3
Anordnen einer längeren Aufbewahrungszeit der Aufzeichnungen über Eigenkontrollmaßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.10.3
Absatz 2 Satz 4
Anordnen von Eigenkontrollmaßnahmen nach Dekontaminations-, Sicherungs-, und Beschränkungsmaßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.10.4
Absatz 2 Satz 5
Verlangen der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen durch einen Sachverständigen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.10.5
Absatz 3
Anforderung der Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.11
§ 16 Absatz 1
Anordnungen zur Pflichterfüllung bei Altlasten und altlastverdächtigen Flächen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

70.12
§ 17 Absatz 1 Satz 2
Vermitteln der Grundsätze der guten fachlichen Praxis
zuständig: DLWK und StUA

70.13
§ 18 Satz 2
Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach § 18 Satz 1 erfüllen
zuständig: LUA

70.14
§ 26
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig sind die nach dieser Verordnung für den Vollzug der Aufgaben nach Nummern 70.1 bis 70.13 zuständigen Behörden

71 Verordnungen des Bundes

71.1 Bundes - Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554 )

71.1.1
§ 3 Abs. 5 Satz 2
Feststellung, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

71.1.2
§ 5
Anforderung an die Sanierung

71.1.2.1
Absatz 1 Satz 3
Entgegennahme eines Beleges über das Erreichen des Sanierungszieles
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

71.1.2.2
Absatz 3 Satz 4
Entgegennahme eines Beleges über die Wirksamkeit von Sicherungsmaßnahmen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

71.1.2.3
Absatz 5 Satz 3
Erteilung des Einvernehmens
zuständig: DLWK

71.1.3
§ 7
Feststellung, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

71.1.4
§ 8 Abs. 6 Satz 2
Erteilung des Einvernehmens
zuständig: DLWK

71.1.5
§ 12
Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien

71.1.5.1
Absatz 10
Ermittlung von Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden und Mitteilung an die nach Nr. 71.1.5.2. zuständige Behörde
zuständig: LUA

71.1.5.2
Absatz 10 Satz 2
Festlegung der Gebiete erhöhter Schadstoffgehalte
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

71.1.5.3
Absatz 10 Satz 3
Zulassung von Abweichungen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

71.1.6
Anhang 2 Nr. 4
Ermittlung von Grundlagen für gebietsbezogene Festsetzungen und Mitteilung an die zuständige Behörde
zuständig: LUA

71.1.7
Anhang 2 Nr. 4, 3 Buchstabe d
Treffen gebietsbezogener Festsetzungen
Zuständig sind die in Nr. 70.2 genannten Behörden

8
Sonstiges Umweltrecht

80
Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG) vom 10. Dezember 1990 (BGBl.I S. 2634)

80.1
§ 19 Abs. 4
Festsetzung einer Frist zum Nachweis erforderlicher Deckungsvorsorge; Untersagung des Betriebs einer Anlage
zuständig: StUA/BA

81
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltauditgesetz - UAG) vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591) in der jeweils geltenden Fassung

81.1
§ 33 Abs. 2
Stellungnahme zu der beabsichtigten Eintragung eines Standortes in das Register
zuständig: BezReg; KrOrdB/BA; StUA/BA

82
Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2594), in der jeweils geltenden Fassung

82.1
Art. 21b
Entgegennahme der Anzeigen von Anlagen, Einrichtungen oder Maßnahmen nach Art. 21b Abs. 1; Nachforderung von Angaben oder Unterlagen
zuständig: BezReg