Anlage zum Abkommen

Vereinbarung

Zwischen der Wasserbaudirektion Münster und dem Lippeverband wird vorbehaltlich der Genehmigung des Herrn Reichs- und Preußischen Verkehrsministers und des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft einerseits und dem Vorstand des Lippeverbandes andererseits folgende Vereinbarung getroffen:

1. Nach Vollziehung dieser Vereinbarung bis zum 31. III. 1939 wird die Entnahme von Lippewasser oberhalb Hamm für Zwecke der Kanalspeisung wie folgt geregelt:

Bis zu einer Wasserführung von 12,5 m3/s in der Lippe oberhalb Hamm wird eine Wassermenge von 6,5 m3/s in der Lippe unterhalb des Wehres in Hamm belassen. Von 12,5 m3/s bis 20 m3/s Wasserführung wird die Entnahme so gestaffelt, daß bei 20 m3/s Wasserführung je 10 m3/s in den Kanal und in die Lippe abgeleitet werden. Von da ab ist eine weitere Staffelung bis 30 m3/s Wasserführung vorgesehen in der Weise, daß bei dieser Wasserführung je 15 m3/s in den Kanal und in die Lippe abgeleitet werden. Von da ab wird die Entnahme so gestaffelt, daß bei 40 m3/s Wasserführung je 20 m3/s in den Kanal und in die Lippe geleitet werden. Über 20 m3/s werden der Lippe für Zwecke der Kanalspeisung nicht entnommen.

2. Vom 1. IV. 1939 tritt folgende Regelung in Kraft: Bis 12,5 m3/s Wasserführung in der Lippe oberhalb Hamm werden in der Lippe unterhalb des Wehres 7,5 m3/s belassen. Darüber hinaus findet die gleiche Staffelung wie unter 1. statt. Also bei 20, bzw. 30, bzw. 40 m3/s Wasserführung der Lippe wird je die Hälfte in die Lippe und in den Kanal abgeleitet. Über 20 m3/s werden der Lippe für Zwecke der Kanalspeisung nicht entnommen.

3. Diese Vereinbarung ist zweifach ausgefertigt und von beiden Teilen unterzeichnet worden.

Münster, den 13. August 1938

Mit Bezug auf den Ministerialerlaß vom 5. 7. 1938 - W 5 B 778 RuPrVM/RuPrMfEuL. -

Der Oberpräsident der Provinz Westfalen
- Wasserbaudirektion -

I. V.

Garbe

(L.S.)

Dortmund, den 21. Juli 1938

Der Vorstand des Lippeverbandes

Buskühl, Ramshorn