Anlage zu § 1

Aufstellung
der genehmigungsfreien Abwasserbehandlungsanlagen

1. Schlammfänge, sofern sie nicht Vorstufe zu einer unmittelbaren nachgeschalteten genehmigungspflichtigen Abwasserbehandlungsanlagen sind

2. Abscheideanlagen für Fette

3. Abscheideanlagen für Leichtflüssigkeiten einschließlich eines Koaleszenzabscheiders

4. Stärkeabscheider

5. Amalgamabscheider für Behandlungsplätze in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken

6. Neutralisationsanlagen für die Behandlung von Kondenswasser aus Brennwertkesseln bis zu 100 kW Nennwärmeleistung

7. Anlagen zur Behandlung von Abwasser aus Chemischreinigungen

8. Siebe und Rechen, soweit sie nicht Bestandteil einer genehmigungspflichtigen Abwasserbehandlungsanlage sind

9. Anlagen zur Behandlung von Abwasser aus der Fassadenreinigung