Anlage 2*
(zu § 3)

Anforderungen an die Probenahme
von Rohmilch

Über die Probenahme ist ein Begleitbericht zu erstellen, dessen Form und Inhalt durch das Landesamt genehmigt wird. Der Begleitbericht ist der Untersuchungsstelle unmittelbar in schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

Unabhängig von der angelieferten Milchmenge muß eine Probe von 35-45 ml entnommen werden. Die Probeflaschen müssen gleichmäßig befüllt sein. Bei mehreren Proben aus der Anlieferungsmilch eines milcherzeugenden Betriebes sind die jeweiligen Teilmengen, aus denen eine Probe entnommen wurde, im Begleitbericht anzugeben.

Die milchführenden Teile des Milchsammelwagens sind täglich so zu reinigen, daß eine nachteilige Beeinflussung der Anlieferungsmilch ausgeschlossen ist. Nach dem Reinigungsvorgang ist das Annahme- und Probenahmesystem zu entleeren.

Zu Beginn und bei mehr als einstündiger Unterbrechung der Erfassungsfahrt ist die für das Probenahmesystem erforderliche bauartbedingte Mindestmenge als Vorlauf anzusaugen. Die entsprechende Milchmenge ist im Begleitbericht festzuhalten. Die verbleibende Menge muß für eine repräsentative Probe ausreichend sein. Aus dem Vorlauf ist eine Probe zu ziehen, die besonders zu kennzeichnen und zu untersuchen ist. Die aus dieser Probe gewonnenen Untersuchungsergebnisse sind nicht für die Bewertung der Anlieferungsmilch heranzuziehen.

Die mit der Probenahme beauftragten Personen müssen in regelmäßigen Abständen von der zugelassenen Untersuchungsstelle geschult werden. Die Schulung ist von der Spedition oder der Molkerei nachzuweisen.

 

*Anlage 2 geändert durch VO v. 8.9.2005 (GV. NRW. S. 828), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2005.