Anlage 3

Anhang
Bestimmungen zu Auftrag und Verfahren
des arbeitsmedizinischen und
sicherheitstechnischen Dienstes des
Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe
– AStD –
nach § 30 der Satzung
vom 22. Mai 1992

§ 1
Allgemeines

(1) Die Verwaltungstätigkeit des AStD ist Aufgabe des Vorstandes (§ 14 Abs. 2 Nr. 21 der Satzung), soweit sie nicht als laufendes Verwaltungsgeschäft (§ 36 Abs. 1 SGB IV) zu erledigen ist.

(2) Der AStD nimmt seine Tätigkeit auf, sobald und soweit auf der Grundlage des Haushaltsplanes des Verbandes die erforderlichen personellen und sächlichen Vorkehrungen getroffen sind. Der Vorstand stellt den Tätigkeitsbeginn des AStD für beide Arbeitsbereiche getrennt fest und gibt ihn den Mitgliedern des Verbandes bekannt.

(3) Die mit der Tätigkeit des AStD verbundenen Ausgaben und Einnahmen sind Bestandteil des Haushalts des Verbandes.

§ 2
Aufgaben nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung

Der AStD hat zunächst die Aufgabe, die Tätigkeit der Mitglieder des Verbandes bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 16 ASIG zu fördern und zu koordinieren. Dazu gehört auch die Beratung bei der Planung und Auswahl der zu treffenden Maßnahmen.

§ 3
Aufgaben nach § 30 Abs. 1 Satz 3 der Satzung

(1) Der AStD hat weiter die Aufgabe, eine mitgliedsnahe Versorgung zu sichern, die den Anforderungen des ASIG gerecht wird. Ob dies durch Einsatz Dritter oder mit eigenen Fachkräften erfolgt, ist im Rahmen einer das Verbandsgebiet abdeckenden Einsatzplanung zu entscheiden. Soweit Dienste Dritter in Anspruch genommen werden sollen, setzt dies voraus, daß diese nachweislich in der Lage sind, die Aufgaben nach Satz 1 zu erfüllen.

(2) Mitglieder, die die Dienste des AStD nach § 30 Abs. 1 Satz 3 der Satzung in Anspruch nehmen wollen, können ihren Beitritt zum AStD schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Antrag kann auf eines der Aufgabengebiete des AStD (Arbeitsmedizinische Betreuung, Sicherheitstechnische Betreuung) beschränkt werden. Der Antrag soll spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beitrittstermin gestellt werden. Der Beitritt ist zum Beginn eines Geschäftsjahres möglich, soweit der Vorstand nicht im Einzelfall einen anderen Beitrittstermin beschließt. Der AStD prüft, ob er in der Lage ist, die Versorgungs des Antragstellers hinsichtlich Qualität und Kosten durchzuführen. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Beschluß des Vorstands.

(3) Der Beitritt erfolgt mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren. Die Mitgliedschaft im AStD endet stets am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Dreijahreszeitraum endet. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn die schriftliche Austrittserklärung nicht mindestens ein halbes Jahr vor Ende der Mitgliedschaft beim Vorstand eingegangen ist; dies gilt entsprechend bei einer bereits verlängerten Mitgliedschaft.

§ 4
Beitrag

(1) Die mit der Erfüllung der Aufgaben nach § 30 Abs. 1 Satz 3 der Satzung verbundenen Ausgaben werden auf die Mitglieder umgelegt, die dem AStD beigetreten sind. Die Umlage ist für die Inanspruchnahme des Betriebsärztlichen Dienstes und des Sicherheitstechnischen Dienstes getrennt zu erheben.

(2) Der zu zahlende Beitrag ergibt sich für den Betriebsärztlichen Dienst und für den Sicherheitstechnischen Dienst jeweils aus der Multiplikation der nach Absatz 3 zu ermittelnden Einsatzzeiten mit den Stundensätzen im Sinne des Absatzes 4.

(3) Der AStD ermittelt die Einsatzzeiten für die Betriebe der Mitglieder nach § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV 0.5) in der jeweils geltenden Fassung aufgrund der ihm am 30. Juni des Jahres, das dem Beitragsjahr vorangeht, bekannten Berechnungsgrundlagen. Eine Neufestsetzung unterbleibt, sofern sich die Einsatzzeit des Mitglieds nicht um mehr als 5 vom Hundert verändert.

(4) Der Stundensatz wird jeweils für das Gebiet eines Kreises bzw. einer kreisfreien Stadt getrennt auf der Grundlage der dem AStD in diesem Gebiet für die Einsatzstunde des Betriebsärztlichen Dienstes bzw. Sicherheitstechnischen Dienstes entstehenden Aufwendungen festgesetzt. Er wird auf alle Betriebe eines Mitglieds, die im Gebiet des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt liegen, angewandt. Die Stundensätze können für verschiedene Betriebe eines Mitglieds unterschiedlich sein.

(5) Der Beitrag ist in vier gleichen Raten zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember des Beitragsjahres zu zahlen.

(6) Im übrigen finden §§ 7 bis 12 der Beitragsordnung entsprechende Anwendung.