Anlage 1 (Fn 1)
(§ 20 Abs. 2)

Entschädigungsregelung
für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
des IKK-Landesverbandes Nordrhein
und Rheinland-Pfalz

Vom 10. Dezember 1991

1 Erstattung der baren Auslagen (§ 20 Abs. 2 der Satzung)

Die baren Auslagen werden nach Maßgabe folgender Bestimmungen erstattet:

1.1 Fahrtkosten

Für Reisen vom Wohnort bzw. vom Beschäftigungsort zum Ort der Tätigkeit werden den Organmitgliedern, soweit sie regelmäßig verkehrende öffentliche Beförderungsmittel benutzen, die entstandenen Fahrtkosten bis zu den Kosten der 1. Klasse der Bundesbahn erstattet. Ist die Benutzung eines Schlafwagens erforderlich, werden die Kosten dafür ersetzt; für diesen Fall ist kein Übernachtungsgeld zu zahlen. Bei Benutzung eines Kraftwagens richtet sich die Höhe der für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlenden Entschädigung nach der aufgrund der jeweils geltenden Fassung des Landesreisekostengesetzes NW für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge zu zahlenden Wegstreckenentschädigung; die dort vorgesehene Abstufung nach der jährlichen Fahrleistung entfällt. Für jede mitgenommene Person wird eine Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes NW gezahlt.

1.2 Tagegeld/Übernachtungsgeld

Die Mitglieder der Organe erhalten für jeden Tag ihrer Inanspruchnahme sowie für Reisetage einen festen Satz in Höhe des vollen Tagegeldes, das für den Verbandsgeschäftsführer im Falle einer mehrtägigen Dienstreise gezahlt wird. Die das Tagegeld übersteigenden unvermeidbaren Aufwendungen können auf Antrag erstattet werden. Bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis zu 6 Stunden erhalten die Organmitglieder die Hälfte des Tagegeldes. Ist eine Übernachtung erforderlich, wird ein Übernachtungsgeld nach dem für den Verbandsgeschäftsführer geltenden Satz gezahlt. Übersteigen die tatsächlichen Auslagen für die Übernachtung das Übernachtungsgeld, so ist auf Antrag der verauslagte Mehrbetrag zu erstatten.

1.3 Nebenkosten

Die Nebenkosten für den Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln sowie für Gepäckbeförderung werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet.

1.4 Pauschbetrag zur Abgeltung der Barauslagen

Der Vorsitzer und der stellvertretende Vorsitzer des Vorstandes erhalten zur Abgeltung der sonstigen Auslagen (Fernsprechgebühren, Portokosten usw.) einen monatlichen Pauschbetrag von 110 DM. Der Vorsitzer der Vertreterversammlung und sein Stellvertreter erhalten einen monatlichen Pauschbetrag von 55 DM. Die Beträge sind zu Beginn eines jeden Monats im voraus zu zahlen.

1.5 Kosten des Fahrers

Bedient sich das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans eines Fahrers, so werden die für diesen entstehenden Unterkunfts- und Verpflegungskosten nach der Reisekostenstufe A des Landesreisekostengesetzes erstattet, wenn das Organmitglied das Kraftfahrzeug wegen körperlicher Behinderung nicht selbst fahren kann.

2 Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst (§ 20 Abs. 2 der Satzung)

2.1 Ersatz des tatsächlich entgangenen Bruttoverdienstes

Die Organmitglieder erhalten den tatsächlichen entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst sowie den den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Betrag nach § 1385 Abs. 4 Buchst. f RVO bzw. § 112 Abs. 4 Buchst. g AVG ersetzt.

Dabei beträgt die Entschädigung für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).

2.2 Pauschaler Ersatz des Verdienstausfalles

Wird durch eine schriftliche Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, daß ein Verdienstausfall entstanden ist, läßt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, wird der Verdienstausfall pauschal in Höhe von einem Drittel des unter 2.1 Satz 2 genannten Höchstbetrages für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ersetzt.

2.3 Berechnungsart

Der Verdienstausfall nach 2.1 oder 2.2 wird je Kalendertag für höchstens zehn Stunden gewährt. Dabei wird die letzte angefangene Stunde voll gerechnet.

3 Pauschbetrag für Zeitaufwand (§ 20 Abs. 2 der Satzung)

3.1 Höhe des Pauschbetrages für Zeitaufwand für alle Organmitglieder

Die Organmitglieder erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für den Zeitaufwand von 75 DM; dies gilt auch für Ausschußsitzungen und Vorbesprechungen der Versicherten- und Arbeitgebervertreter eines Organs.

3.2 Entschädigung für die Vorsitzer des Vorstandes und der Vertreterversammlung für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen

Der Vorsitzer des Vorstandes sowie sein Stellvertreter erhalten einen monatlichen Pauschbetrag für Zeitaufwand von je 525 DM. Dem Vorsitzer der Vertreterversammlung sowie seinem Stellvertreter wird ein Pauschbetrag von 130 DM gezahlt. Die Beträge sind zu Beginn eines jeden Monats im voraus zu zahlen.

3.3 Entschädigung für andere Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme

Bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme erhalten andere Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen im Einzelfall für jeden Tag ihrer Inanspruchnahme einen Pauschbetrag für Zeitaufwand von 75 DM - höchstens 450 DM je Monat-. Für die außergewöhnliche Inanspruchnahme bedarf es jeweils eines besonderen Beschlusses des zuständigen Selbstverwaltungsorgans.

4 Inkrafttreten

Die vorstehende Entschädigungsregelung wurde von der Vertreterversammlung am 10. 12. 1991 beschlossen. Sie tritt mit der Genehmigung durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Koblenz, den 10. Dezember 1991

Vorsitzer der Vertreterversammlung

Jocham

Genehmigung

Die vorstehende Neufassung der Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des IKK-Landesverbandes Nordrhein und Rheinland-Pfalz - beschlossen von der Vertreterversammlung am 10. 12. 1991 - wird hiermit gem. § 41 Abs. 4 SGB IV i.V.m. § 210 Abs. 1 Satz 2 SGB V genehmigt.

Düsseldorf, den 14. Oktober 1992

- II A 2 - 3601.4.1 -

Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Hermann

Fn 1

Anlage 1 neugefaßt am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8).