Anlage 2

Anlage
gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 der Satzung
des IKK-Landesverbandes Nordrhein und
Rheinland-Pfalz

Die Ermittlung der anteiligen Aufwendungen an den übrigen Kosten des Rechenzentrums gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 der Verbandssatzung, die durch die Erfüllung der eigenen Aufgaben und der Pflichtaufgaben des Landesverbandes veranlaßt sind, erfolgt entsprechend der Inanspruchnahme der Maschinenkonfiguration des Rechenzentrums. Im einzelnen gelten die folgenden Berechnungsschritte:

1. Aufzuteilen sind die im gesondert geführten Haushaltsplan des Rechenzentrums ausgewiesenen Haushaltsansätze für die

a) Magnetbandverarbeitung,

b) Magnetplattenverarbeitung,

c) Druckerverarbeitung

und

d) die Aufwendungen für die Zentraleinheiten, Bildschirmsteuereinheiten, Bildschirmgeräte, vermindert um die Kosten für EDV-Systeme, die ausschließlich zu dem Zweck installiert wurden, um im Bereich der Unterstützungsaufgaben Anwendung zu finden. Weiter die Kosten der Microverfilmung sowie die übrigen Haushaltsansätze der Kontengruppe 40, vermindert um die in § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Verbandssatzung aufgezählten Kosten und die Personalkosten der Anwendungsberater und Anwendungsprogrammierer, die überwiegend im Bereich der Unterstützungsaufgaben tätig sind. Diesen Haushaltsansätzen werden pauschal 7% der erfolgswirksamen Ausgaben des Rechenzentrums hinzugerechnet.

2. Die Feststellung der Inanspruchnahme des Rechenzentrums für die Erfüllung der eigenen Aufgaben und der Pflichtaufgaben des Landesverbandes erfolgt auf der Grundlage der JARS-ACCOUNTING-Auswertungen des dem jeweiligen Haushaltsjahres vorhergehenden Monats Juli. Hierzu werden ausschließlich die Programmläufe mit den Schlüsselnummern

100 Systemarbeiten (Systemgenerierungen, Updates, Fehlerkorrektur usw)

111 Accounting, Datensicherung, Bandverwaltung

199 Abrechnung der Verbandsumlage, hausinterne Abrechnungen, Verfolgung von Lagerbeständen, Informationsdienste allgemeiner Art des Landesverbandes, Terminplanung, Teile der Büro-Automatisierung

121 Pflichtaufgaben des Landesverbandes wie Datenübermittlung nach der 2. Datenerfassungsverordnung (2. DEVO) und 2. Datenübermittlungsverordnung (2. DÜVO) sowie Statistiken

125 Programme für das Einbeziehen der Daten der EDV-autonomen IKKs zum Zwecke der Datenübermittlung nach der 2. DEVO/2. DÜVO sowie zur Statistikerstellung

herangezogen und ermittelt, mit welchem prozentualen Anteil diese Verfahren die Maschinenkonfiguration des Rechenzentrums, jeweils getrennt nach den Bereichen Magnetbandverarbeitung, Magnetplattenverarbeitung, Druckerverarbeitung und CPU-Verarbeitung, belasten. Die zum Zeitpunkt der Ermittlung bereits absehbaren erheblichen Veränderungen der Inanspruchnahme des Rechenzentrums sind angemessen zu berücksichtigen.

3. Anhand der oben unter Punkt 2 ermittelten Verteilungs-Prozentzahlen richtet sich die Aufteilung der oben gemäß Punkt 1 a) bis Punkt 1 d) ermittelten Beträge nach Maßgabe des folgenden Aufteilungsschlüssels:

a) Die Haushaltsansätze für die Magnetbandverarbeitung werden anteilig nach den festgestellten Aktivitäten der Magnetbandeinheiten berücksichtigt.

b) Die Haushaltsansätze für die Magnetplattenverarbeitung werden anteilig nach den festgestellten Aktivitäten der Magnetplattengeräte berücksichtigt.

c) Die Haushaltsansätze für die Druckerverarbeitung werden anteilig nach den festgestellten Aktivitäten der Schnelldrucker berücksichtigt.

d) Der oben unter Punkt 1 d) ermittelte Betrag wird anteilig nach den festgestellten Aktivitäten der Zentraleinheit (CPU-ZEIT) berücksichtigt.

Genehmigung

Die vorstehende Neufassung der Satzung des IKK-Landesverbandes Nordrhein und Rheinland-Pfalz - beschlossen von der Vertreterversammlung am 8. Dezember 1989 - wird hiermit gemäß § 210 Abs. 1 Satz 2 SGB V genehmigt.

Düsseldorf, den 30. April 1990

- II A 1 - 3601.4.1 -

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Kratz