Anhang (Fn 1)

Satzung
des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes;
hier: Anhang zu § 19 der Satzung

Der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband gewährt aufgrund des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit § 19 der Satzung vom 13. 12 1989 Mehrleistungen zu den gesetzlichen Leistungen (Regelleistungen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

§ 1
Personenkreis

Mehrleistungen zu den gesetzlichen Leistungen erhalten die nachstehend aufgeführten Versicherten:

a) Personen, die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 12, 94 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 2 Satz 2 Nr. 8 der Satzung),

b) Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a), 94 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, § 2 Satz 2 Nr. 9 1.Alternative der Satzung),

Personen, die von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, für die der Verband zuständig ist, zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (§§ 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a), 94 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, § 2 Satz 2 Nr. 9 2.Alternative der Satzung),

und Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe c), 94 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, § 2 Satz 2 Nr. 9 3. Alternative der Satzung),

c) Personen, die Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden, soweit der Verband für das Unternehmen zuständig ist, das die Maßnahme zur Gewinnung von Blut oder Gewebe durchführt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b), 94 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, § 2 Satz 2 Nr. 10 der Satzung),

d) Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 12, 94 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 2 Satz 2 Nr. 4 der Satzung),

e) Personen, die für die in § 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a), d) oder f) genannten Unternehmen oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für die in § 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag, mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung der in § 2 Satz 2 Nr. 1 a) oder d) genannten Unternehmen oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder der in § 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 94 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) und

f) Personen, die von einer dazu berechtigten Stelle einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden (§§ 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b), 94 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, § 2 Satz 2 Nr. 2 e) der Satzung).

§ 2
Mehrleistungen während der Heilbehandlung
und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(1) Anspruch auf Mehrleistungen besteht, solange der Versicherte infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung ist oder Übergangsgeld nach den § 49 SGB VII erhält. Die Mehrleistung wird von dem Tage an gewährt, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

(2) An Mehrleistungen werden gewährt ein etwaiger Unterschiedsbetrag zwischen dem Verletztengeld oder Übergangsgeld und dem wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Nettoarbeitsentgelt oder Nettoarbeitseinkommen. Als monatliches Nettoarbeitsentgelt gilt das 30-fache des bei § 47 Abs. 1 und 2 SGB V auf den Kalendertag entfallenden Nettoarbeitsentgelts. Als Nettoarbeitseinkommen gilt der 450. Teil des nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zu berücksichtigenden Betrages. Bei Gewährung von Übergangsgeld während einer Maßnahme der Berufshilfe gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt oder Nettoarbeitseinkommen beträgt mindestens den 450. Teil der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), bei unter 18jährigen den 675. Teil. Das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ist bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2 SGB VII i.V.m. § 18 Abs. 2 der Satzung) zu berücksichtigen.

(4) Mehrleistungen werden für Kalendertage gezahlt. Sind sie für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(5) Ansprüche des Verletzten zum Ausgleich des entgangenen regelmäßigen Arbeitseinkommens aus anderen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen gehen dem Anspruch auf Mehrleistungen vor.

§ 3
Mehrleistungen zur Rente an einen Versicherten

(1) Die Mehrleistung zu einer Rente an einen Versicherten beträgt

a) bei Gewährung der Vollrente monatlich das Zweifache des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII,

b) bei Gewährung einer Teilrente den Teil dieses Betrages, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, für die die Rente gewährt wird.

(2) Die Rente an einen Versicherten und die Mehrleistungen dürfen zusammen die in § 94 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten.

(3) Ein Anspruch auf Mehrleistung zur Verletztenrente schließt insoweit einen Anspruch auf Mehrleistung zum Verletzten- bzw. Übergangsgeld aus.

§ 4
Mehrleistungen im Todesfall

(1) Die Mehrleistung zum Sterbegeld beträgt das 20-fache des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII. Von der Mehrleistung werden zunächst die durch das Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Verbleibt ein Überschuß, sind nacheinander der Ehegatte oder die Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die Kinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigten, kann die Auszahlung in Härtefällen an die Kinder, die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen erfolgen. Der Rentenausschuß bestimmt nach pflichtmäßigem Ermessen den Bezugsberechtigten aus diesem Personenkreis.

(2) Die Mehrleistungen zu einer Hinterbliebenenrente betragen

a) bei einer Hinterbliebenenrente von einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes monatlich sechs Zehntel,

b) bei einer Hinterbliebenenrente von drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes monatlich neun Zehntel,

c) bei einer Hinterbliebenenrente von zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes monatlich zwölf Zehntel,

des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII.

(3) In den Fällen des § 68 Abs. 3 SGB VII sind die Mehrleistungen auch dann zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für eine Waisenrente in der Person eines der im § 1 genannten Versicherten entstanden ist, die Waisenrente aber nicht gewährt wird.

(4) Die Hinterbliebenenrente und die Mehrleistungen dürfen zusammen die in § 94 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten.

(5) In den Fällen des § 80 Abs. 1 und 2 SGB VII wird eine Abfindung der Mehrleistungen nicht gewährt.

§ 5
Einmalige Leistungen
bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit
und im Todesfall

(1) Der Versicherte erhält neben den Mehrleistungen nach den §§ 2 und 3 eine einmalige Entschädigung in Höhe von 30.000 Euro, wenn er infolge des Arbeitsunfalls voraussichtlich für dauernd völlig erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Der einmalige Betrag wird ausgezahlt, sobald der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband aufgrund ärztlicher Beurteilung abschließend entscheiden kann, daß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben ist.

(2) Bei Tod infolge des Unfalls wird den Hinterbliebenen neben den Mehrleistungen nach § 4 Abs. 2 eine einmalige Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro gewährt. Anspruchsberechtigte sind nacheinander der Ehegatte oder die Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die Kinder und die Eltern. Der Ehegatte oder die Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Eltern erhalten die einmalige Entschädigung lediglich, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Anspruchsberechtigte Kinder erhalten diese einmalige Entschädigung zu gleichen Teilen.

(3) Ein Anspruch auf einmalige Entschädigung nach Absatz 1 schließt Leistungen nach Absatz 2 bei späterem Tod wegen Unfallfolgen aus.

§ 6
Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die für die Regelleistungen maßgebenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches gelten für die Mehrleistungen entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

(2) Die Mehrleistungen sind besonders festzustellen.

§ 7
Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Diese Bestimmungen treten am 01. 01. 1989 in Kraft. Sie gelten auch für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen ereignet haben.

(2) Vom gleichen Zeitpunkt ab treten die Mehrleistungsbestimmungen i. d. F. des Beschlusses vom 05. 07. 1982 außer Kraft.

(3) Soweit und solange eine Mehrleistung, die aufgrund der bisherigen Bestimmungen festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher ist, ist die höhere Leistung zu gewähren.

Fn 1

Anhang zu § 19, zuletzt geändert durch 12. Nachtrag zur Satzung v. 26.9.2005 (GV. NRW. S. 838).