Anhang (Fn 1)

Satzung
des Rheinischen Gemeinde-
unfallversicherungsverbandes;
hier: Anhang zu § 24 der Satzung

Beitragsordnung

§ 1
Berechnung der Umlage

(1) Grundlage für die Berechnung der Umlage sind die Entschädigungsleistungen.

(2) Für die Berechnung der Umlage sind die Entschädigungsleistungen der Kontengruppen 40 - 58 maßgeblich, die in der dafür verwendeten elektronischen Datenverarbeitung nachgewiesen werden. Es sind jeweils die Entschädigungsleistungen des Jahres zu verwenden, für das zuletzt Entlastung erteilt worden ist sowie der vier davor liegenden Jahre (§ 77 Abs. 1 SGB IV). Die Entschädigungsleistungen werden auf tausend Euro gerundet.

§ 2
Umlagegruppen

Es werden folgende Umlagegruppen gebildet:

1. der Landschaftsverband, die Kommunalen Gebietskörperschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung) und die Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 der Satzung, sofern sie Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beschäftigen,

2. die Sparkassen, die Landesbank NRW, die kommunalen Versicherungsgesellschaften sowie ihre Tochtergesellschaften,

3.kommunale Mandatsträger und ehrenamtlich tätige Personen, welche nach § 32 Abs.1 Nr. 2 der Satzung freiwillig versichert sind,

4. die Haushaltungen (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),

5. die Träger der Kindertageseinrichtungen nach § 2 Satz 2 Nr. 3a der Satzung,

6. die Träger allgemeinbildender Schulen nach § 2 Satz 2 Nr. 3b 1. Alternative der Satzung,

7. die Träger berufsbildender Schulen nach § 2 Satz 2 Nr. 3b 2. Alternative, 3c und 3d der Satzung.

§ 3
Umlageanteil

(1) Die Umlage ist getrennt nach den Versichertengruppen (§ 4) zu berechnen. Der jeweilige Anteil der Umlagegruppe an der Umlage (Umlageanteil) entspricht dem Verhältnis der Summe der Entschädigungsleistungen (§ 1), die für die Versicherten der Umlagegruppe (§ 2) erbracht worden oder zuzurechnen sind, zur Summe aller vom Verband erbrachten Entschädigungsleistungen. Nicht zurechenbare erbrachte Entschädigungsleistungen sind den einzelnen Umlagegruppen entsprechend ihrem ermittelten Anteil hinzuzurechnen.

(2) Das Verhältnis zwischen der Summe der Entschädigungsleistungen und der Umlage ist als Umlagefaktor festzusetzen, der auf vier Stellen nach dem Komma aufgerundet wird.

(3) Den Umlagegruppen 1 und 2 sind jeweils die Entschädigungsleistungen zuzurechnen, die für Versicherte bei den diesen Umlagegruppen angehörigen Mitgliedern (eigene vollbeschäftigte Versicherte - § 4 Nr. 1) erbracht werden mußten.

(4) Der Umlagegruppe 3 sind die Entschädigungsleistungen zuzurechnen, die für Versicherte bei der dieser Umlagegruppe angehörigen Mitgliedern erbracht werden mussten. Der Umlageanteil für die kommunalen Mandatsträger und ehrenamtlich tätigen Personen, welche nach § 32 Abs.1 Nr. 2 der Satzung freiwillig versichert sind, besteht aus dem Eigenanteil und dem verbleibenden Unterschiedsbetrag (Fremdanteil) zum gesamten Umlageanteil. Die Höhe des Eigenanteils entspricht dem Beitragseingang für diese Umlagegruppe, soweit nicht die Vertreterversammlung einen anderen Betrag als Eigenanteil in der Umlagerechnung gemäß § 9 Abs. 1 beschließt.

(5) Der Umlagegruppe 4 sind die Entschädigungsleistungen zuzurechnen, die für Versicherte bei den dieser Umlagegruppe angehörigen Mitgliedern erbracht werden mußten, soweit nicht Beitragsfreiheit nach § 6 besteht. Der Umlageanteil für die Haushaltungen (§ 2 Nr. 4) besteht aus dem Eigenanteil und dem verbleibenden Unterschiedsbetrag (Fremdanteil) zum gesamten Umlageanteil. Die Höhe des Eigenanteils entspricht dem Beitragseingang (Kontenart 201), der in der Jahresrechnung nachgewiesen ist, für die zuletzt Entlastung erteilt worden ist (§ 77 SGB IV), soweit nicht die Vertreterversammlung einen anderen Betrag als Eigenanteil in der Umlagerechnung gemäß § 9 Abs. 1 beschließt.

(6) Den Umlagegruppen 5 bis 7 werden die Entschädigungsleistungen zugerechnet, die für Schüler in allgemeinbildenden, berufsbildenden Schulen und Kinder in Tageseinrichtungen im Sinne des § 2 Satz 2 Nr. 3a der Satzung, Lernende nach § 2 Satz 2 Nr. 3c der Satzung und Studierende nach § 2 Satz 2 Nr. 3d der Satzung erbracht werden mußten (§ 4 Nr. 3).

(7) Die Entschädigungsleistungen, die für fremde Versicherte - § 4 Nr. 2 - und die Versicherten der in § 6 genannten beitragsfreien Unternehmen erbracht worden sind, werden den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Einwohner dieser kommunalen Gebietskörperschaften, zugerechnet. Diesen beiden Gruppen wird auch der Fremdanteil (Absatz 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2) entsprechend Satz 1 zugerechnet.

§ 4
Versichertengruppen

Die Beiträge werden getrennt für folgende Versichertengruppen ausgewiesen:

1 eigene vollbeschäftigte Versicherte (§ 2 Satz 2 Nr. 1 der Satzung),

2. fremde Versicherte (§ 2 Satz 2 Nrn. 2 a, c, e und 4 bis 14 der Satzung sowie § 6 der Beitragsordnung),

3. Schüler in allgemeinbildenden, berufsbildenden Schulen sowie Kinder in Tageseinrichtungen im Sinne des § 2 Satz 2 Nr. 3a der Satzung, Lernende und Studierende (§ 2 Satz 2 Nr. 3 der Satzung).

4. kommunale Mandatsträger sowie freiwillig Versicherte (§ 2 Satz 2 Nr. 2b und d der Satzung).

§ 5
Beitragspflichtige

Beitragspflichtig sind

1. für die Versichertengruppe nach § 4 Nr. 1, die Mitglieder als Arbeitgeber,

2. für die Versicherten nach § 4 Nr. 2 und den Fremdanteil nach § 3 Abs. 4 und 5, die Gemeinden,

3. für die Versicherten nach § 4 Nr. 3, die Träger der Einrichtungen.

4. für die Versicherten nach § 4 Nr. 4 1. Alternative der Landschaftsverband, die Kreise und die Gemeinden,

5. für die Versicherten nach § 4 Nr. 4 2. Alternative die versicherte Person.

§ 6
Beitragsfreiheit

Aufgrund gesetzlicher Regelung (§ 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) werden Beiträge für Versicherte nach § 2 Satz 2 Nrn. 5 bis 8, 9 1. und 3. Alternative, Nrn. 11 und 14 sowie § 32a der Satzung nicht erhoben. Ferner sind beitragsfrei versichert die Beschäftigten des Verbandes und seiner Unternehmen (§ 132 SGB VII).

§ 7
Beitragsmaßstab

(1) Beitragsmaßstab sind

1. für die Versichertengruppe nach § 4 Nr. 1 die eigenen vollbeschäftigten (Abs. 2) Versicherten,

2. für die Versichertengruppe nach § 4 Nr. 2 die Einwohner,

3. für die Versichertengruppe nach § 4 Nr. 3, für den Bereich der Schulen die Schüler, für den Bereich der Tageseinrichtungen im Sinne des § 2 Satz 2 Nr. 3a der Satzung die Kinder, die Zahl der Lernenden und der Studierenden.

4. für die Versichertengruppe nach § 4 Nr. 4 die Zahl der Mitglieder der Landschaftsversammlung, der Kreistage und der Räte der Gemeinden sowie der freiwillig Versicherten.

(2) Die Berechnung des Beitrags richtet sich nach den bis zum 31. 08. des Jahres, in dem der Haushaltsplan aufgestellt wird, für den Verband verfügbaren aktuellsten tatsächlichen Erhebungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik nach dem Gesetz über die Finanzstatistik vom 11. 06. 1980 in der jeweiligen Fassung. Dabei gelten als vollbeschäftigte Versicherte auch Teilzeitbeschäftigte mit der Hälfte oder mehr als der Hälfte der für die Kommunen tariflich festgelegten regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Versicherte, die weniger als die Hälfte der für Kommunen tariflich festgelegten regelmäßigen Wochenarbeitszeit tätig sind, werden je zwei als ein Versicherter angerechnet. Die Gesamtzahl der Versicherten ist auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.

(3) Soweit das Landesamt über keine Daten verfügt, sind eigene Erhebungen entsprechend Abs. 2 anzustellen.

(4) Geht ein Unternehmen oder Nebenunternehmen eines Mitglieds in der Zeit zwischen der Erhebung der Daten nach den Abs. 2 und 3 und dem Beginn des Beitragsjahres auf einen anderen Träger der Unfallversicherung über und wird dies dem Verband bis zu dem in Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt gegeben, so wird bei der Ermittlung des persönlichen Beitragsmaßstabs des Mitglieds (Abs. 1) die Zahl der übergegangenen Vollbeschäftigten bzw. Versicherten abgezogen. Geht ein Unternehmen oder Nebenunternehmen in dem in Satz 1 bezeichneten Zeitraum von einem Mitglied des Verbandes auf ein anderes über oder wird selbst Mitglied des Verbandes, so gilt für das abgebende Mitglied Satz 1 entsprechend. Bei der Beitragsfestsetzung des aufnehmenden oder neuen Mitglieds ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

§ 8
Hebesatz, Mitgliedsbeitrag

(1) Der für jede Umlagegruppe maßgebende Hebesatz ergibt sich aus der Division des Umlageanteils der Gruppe (§ 2) durch die Gesamtzahl der auf die jeweilige Umlagegruppe entfallenden Versicherten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1), der Einwohner (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) sowie Schüler und Kinder in Tageseinrichtungen im Sinne des § 2 Satz 2 Nr. 3a der Satzung, Lernende und Studierende (§ 7 Abs. 1 Nr. 3). Der Hebesatz wird auf vier Stellen nach dem Komma aufgerundet.

(2) Der von dem einzelnen Beitragspflichtigen je Versichertengruppe zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation des für seine Umlagegruppe nach Absatz 1 errechneten Hebesatzes mit den für den Beitragspflichtigen geltenden Beitragsmaßstäben nach § 7.

(3) Haushaltungen (§ 2 Nr. 4) zahlen für jede Versicherte den nach § 3 ermittelten Beitrag, soweit kein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens (§ 28 a Abs. 7 SGB IV) vorliegt (Abs. 4). Dieser Beitrag ist zugleich Mindestbeitrag, der unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses im Jahr zu zahlen ist. § 7 Abs. 2 der Beitragsordnung gilt nicht für Beschäftigte in privaten Haushaltungen.

(4) Soweit für die nach § 28 a Abs. 7 SGB IV der Einzugstelle gemeldeten geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten nach § 185 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 SGB VII und ggf. einer dazu ergangenen Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums ein anderer als der nach dieser Beitragsordnung ermittelte Beitragssatz festgelegt wird, tritt dieser für diese insoweit an die Stelle des Beitrags nach dieser Beitragsordnung.

§ 8a
Beitragszuschlagsverfahren

(1) Dem einzelnen Beitragspflichtigen werden unter Berücksichtigung der Entschädigungsleistungen für gemeldete Versicherungsfälle nach Maßgabe der folgenden Absätze Beitragszuschläge auferlegt (§ 185 Abs. 5 SGB VII). Am Beitragszuschlagsverfahren nehmen Unternehmen, für die der Verband nicht im gesamten Beobachtungszeitraum zuständig war, Haushaltungen, kommunale Mandatsträger und freiwillig Versicherte nicht teil.

(2) Als Beobachtungszeitraum für das Beitragszuschlagsverfahren gelten die beiden letzten Jahre, für die zuletzt Entlastung erteilt worden ist (§ 77 Abs. 1 SGB IV); dies ist das vorletzte und das davor liegende Jahr vor dem Umlagejahr.

(3) Entschädigungsleistungen sind die im Beobachtungszeitraum gezahlten Sach- und Geldleistungen für Versicherungsfälle, die erstmals im Beobachtungszeitraum dem Verband gemeldet wurden. Außer Ansatz bleiben die Entschädigungsleistungen für Wegeunfälle und Berufskrankheiten.

(4) Das Beitragszuschlagsverfahren wird zeitgleich mit der Umlagerechnung durchgeführt.

(5) Ein Beitragszuschlag wird auferlegt, wenn die Eigenbelastung (Absatz 6) des einzelnen Beitragspflichtigen die Durchschnittsbelastung (Absatz 7) aller Beitragspflichtigen überschreitet. Die Berechnungen erfolgen getrennt nach der allgemeinen Unfallversicherung (eigene Versicherte) und der Schülerunfallversicherung (Kinder, Schüler und Lernende).

(6) Als Eigenbelastung gilt der Teil der Entschädigungsleistungen (Absatz 3), der auf je einen Euro Beitrag des Beitragspflichtigen im Beobachtungszeitraum entfällt.

(7) Als Durchschnittsbelastung gilt der Teil der Entschädigungsleistungen (Absatz 3), der auf je einen Euro Beitrag aller Beitragspflichtigen im Beobachtungszeitraum entfällt.

(8) Entsprechend der prozentualen Abweichung der Eigenbelastung von der Durchschnittsbelastung beträgt der Beitragszuschlag

a) 5 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung um bis zu 25 % überschreitet,

b) 10 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung um mehr als 25 und bis zu 50 % überschreitet,

c) 15 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung um mehr als 50 und bis zu 75 % überschreitet,

d) 20 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung um mehr als 75 und bis zu 100 % überschreitet und

e) 25 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung um mehr als 100 % überschreitet.

(9) Bemessungsgrundlage für den Beitragszuschlag ist der Mittelwert, der sich aus dem im Beobachtungszeitraum zu entrichtenden Beitrag, ergibt.

(10) Der ermittelte Beitragszuschlag ist auch von den Unternehmen zu entrichten, die zum Zeitpunkt der Zuschlagserhebung aus der Zuständigkeit des Verbandes ausgeschieden sind, ihm aber im gesamten Beobachtungszeitraum angehört haben.

§ 9
Ermittlung des geschuldeten Beitrags

(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Umlagerechnung und die Hebesätze (§ 8 Abs. 1).

(2) Der Geschäftsführer ermittelt unter Zugrundelegung der nach Absatz 1 festgestellten Hebesätze den von dem einzelnen Mitglied geschuldeten Beitrag (§ 8 Abs. 2) und ggf. Beitragszuschlag (§ 8a Abs. 8).

§ 10
Beitragsbescheid

(1) Über den nach § 9 ermittelten Beitrag wird dem Mitglied ein Beitragsbescheid erteilt, in dem anzugeben sind:

1. der zu zahlende Betrag,

2. der Umlagemaßstab,

3. der Hebesatz,

4. ein eventueller Beitragszuschlag,

5. die Zahlungsfrist.

(2) Der Beitragsbescheid ist frühestens mit Beginn des Umlagejahres schriftlich bekanntzugeben.

(3) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 11
Fälligkeit, Stundung, Säumniszuschlag, Beitreibung

(1) Die Fälligkeit der Beiträge und eventueller Beitragszuschläge richtet sich nach § 23 Abs. 3 SGB IV. Sofern ein Mitglied den Verband zur Einbeziehung des Beitrags und eines eventuellen Beitragszuschlages vom Girokonto ermächtigt und der zu zahlende Jahresbetrag 500 Euro übersteigt, wird der Betrag in vier gleichen Teilen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, frühestens jedoch zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.

(2) Der Beitrag und ein eventueller Beitragszuschlag können gestundet werden, wenn dies die Finanzlage des Verbandes zuläßt. Eine generelle Stundung von Beitragsteilen und Teilen eventueller Beitragszuschläge beschließt der Vorstand. Über Stundung im Einzelfall entscheidet der Geschäftsführer.

(3) Säumniszuschläge werden nach § 24 Abs. 1 SGB IV erhoben. Für die Säumniszuschläge gelten § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 und 3 entsprechend.

(4) Die Beitreibung des Beitrages, eines eventuellen Beitragszuschlages und der Säumniszuschläge richtet sich nach § 66 Abs. 3 und 4 SGB X.

§ 12
Beitragsvorschuß, Nachtragsumlage

(1) Der Vorstand kann, wenn es die Finanzlage des Verbandes erfordert, zur Sicherung des Beitragsaufkommens beschließen, daß die Mitglieder Vorschüsse auf die Beiträge bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs zu leisten haben (§ 164 Abs. 1 SGB VII).

(2) Die Vertreterversammlung kann beschließen, daß eine Nachtragsumlage ausgeschrieben wird, wenn Beiträge und Betriebsmittel (§ 25 der Satzung) nicht ausreichen, den Finanzbedarf des Verbandes bis zum Eingang der nächsten ordentlichen Umlage zu decken.

(3) Für die Beitragsvorschüsse und die Nachtragsumlage gelten die Vorschriften dieser Beitragsordnung entsprechend.

Fn 1

Anhang zu § 24, zuletzt geändert durch 12. Nachtrag zur Satzung v. 26.9.2005 (GV. NRW. S. 838).