Anhang 1
zur Satzung der AOK Rheinland -
Die Gesundheitskasse

Entschädigungsregelung
für die Mitglieder der Vertreterversammlung,
die Mitglieder des Vorstandes sowie die
Mitglieder der Regionalbeiräte
der
AOK Rheinland - Die Gesundheitskasse,
Körperschaft des öffentlichen Rechts,
gemäß § 35 Abs. 2 der Satzung

§ 1
Ersatz barer Auslagen

Die Mitglieder der Vertreterversammlung, die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes sowie die ehrenamtlichen Mitglieder der Regionalbeiräte (Organmitglieder) erhalten, sofern sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Gremien tätig werden, als Ersatz barer Auslagen:

1. Tagegeld

a) Für jeden Kalendertag wird ein volles Tagegeld der Stufe C des Landesreisekostengesetzes (§ 9 Abs. 2) gezahlt, wenn die Dauer der Inanspruchnahme (einschließlich der Dauer der An- und Abreise) mehr als 6 Stunden beträgt.

b) Bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis zu 6 Stunden wird ein halbes Tagegeld der Stufe C des Landesreisekostengesetzes (§ 9 Abs. 2) gezahlt.

c) Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung pro Tag wird insgesamt ein volles Tagegeld gezahlt.

d) Bei Sitzungen im Ausland sind die erhöhten Sätze entsprechend der Regelung des Landesreisekostengesetzes (§ 19 in Verbindung mit der Auslandsreisekostenverordnung) zu zahlen.

e) Sofern ein Organmitglied aufgrund körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug selbst zu führen, wird für den Fahrer ein Tagegeld der Stufe A des Landesreisekostengesetzes gezahlt. Die Buchstaben a bis d gelten entsprechend.

2. Übernachtungsgeld

a) Wenn eine Übernachtung erforderlich ist, wird ein volles Übernachtungsgeld der Stufe C des Landesreisekostengesetzes (§ 10 Abs. 2) gezahlt.

b) Sind die Übernachtungskosten höher als das Übernachtungsgeld nach der Stufe C des Landesreisekostengesetzes, so wird der Mehrbetrag bis zu 50% des Übernachtungsgeldes erstattet. Darüber hinausgehende Mehrkosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind um 15% des Tagegeldes zu kürzen.

c) § 1 Nr. 1 Buchst. d und e gelten für das Übernachtungsgeld entsprechend.

3. Fahrkosten

Fahrkosten werden wie folgt erstattet:

a) bei Benutzung der Eisenbahn bis zur Höhe des Fahrpreises der 1. Wagenklasse einschließlich der Mehrkosten zuschlagspflichtiger Züge und, wenn die Benutzung eines Schlafwagens erforderlich ist, in Höhe der Kosten der Schlafwagenbenutzung; bei Erstattung der Schlafwagenkosten entfällt das Übernachtungsgeld;

b) bei Benutzung eines Luftverkehrsmittels die Kosten der Economy-/Touristenklasse;

c) bei Benutzung eines Kraftwagens eine Kilometerentschädigung nach § 7 Ziff. 3 Buchst. b Unterabschnitt aa der zum Landesreisekostengesetz ergangenen Kraftfahrzeugverordnung vom 31. 5. 1968 (GV. NW. S. 190) in der jeweils gültigen Fassung; z.Zt.

0,52 DM je Kilometer,

daneben für jede mitgenommene entschädigungsberechtigte Person eine Mitnahmeentschädigung von

0,03 DM je Kilometer,

d) bei Benutzung eines Kraftrades

0,16 DM je Kilometer,

daneben für jede mitgenommene entschädigungsberechtigte Person eine Mitnahmeentschädigung von

0,02 DM je Kilometer.

Parkgebühren sowie sonstige Nebenkosten für die An- und Abfahrt zur Bahn oder zum Flugplatz, für Gepäckbeförderung, Gepäckaufbewahrung usw. werden in tatsächlicher Höhe erstattet.

§ 2
Verdienstausfall

(1) Den Organmitgliedern wird der tatsächlich entgangene regelmäßige Bruttoverdienst ersetzt und der den Arbeitnehmeranteil übersteigende Betrag nach § 168 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI erstattet. Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens 1/75 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).

(2) Wird durch schriftliche Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, daß ein Verdienstausfall entstanden ist, läßt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, so wird der Verdienstausfall pauschal in Höhe von 1/3 des in Absatz 1 Satz 2 genannten Höchstbetrages für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ersetzt. Der Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens zehn Stunden gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll angerechnet.

§ 3
Pauschbetrag für Zeitaufwand

(1) Die Organmitglieder erhalten 75,- DM als Pauschbetrag für Zeitaufwand für jeden Kalendertag einer Sitzung der Organe und ihrer Ausschüsse. Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung pro Tag wird der Pauschbetrag nur einmal gezahlt.

(2) Als Sitzungstage gemäß Absatz 1 gelten auch solche Tage, an denen zur Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen der Organe oder ihrer Ausschüsse im Interesse einer zügigen Abwicklung der Vollsitzungen eine Gruppenvorbesprechung stattfindet.

(3) Den Pauschbetrag nach Absatz 1 erhalten die Organmitglieder auch für die Teilnahme an Verhandlungen, Besprechungen, Tagungen und Veranstaltungen sowie für sonstige Anlässe, wenn die Teilnahme auf einem besonderen Auftrag des Organs beruht.

§ 4
Ersatz barer Auslagen der Vorsitzenden
und der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes
und der Vertreterversammlung
sowie der Regionalbeiräte außerhalb der Sitzungen

(1) Die baren Auslagen, die dem Vorsitzenden des Vorstandes und seinem Stellvertreter, dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seinem Stellvertreter sowie den Vorsitzenden der Regionalbeiräte und deren Stellvertretern für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen der Organe der AOK oder ihrer Ausschüsse (§ 3 Abs. 1) sowie außerhalb der Vertretung in besonderem Auftrage im Sinne des § 3 Abs. 2 entstehen, werden

dem Vorsitzenden des Vorstandes und seinem Stellvertreter mit einem monatlichen Pauschbetrag von je


125,-- DM,

dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seinem Stellvertreter mit einem monatlichen Pauschbetrag von je


62,50 DM

und den Vorsitzenden der Regionalbeiräte und deren Stellvertretern mit einem monatlichen Pauschbetrag von je


62,50 DM

abgegolten, zahlbar zu Beginn des Monats. Insoweit entfällt die Erstattung barer Auslagen nach § 1 Nrn. 1 und 2.

(2) Neben dem Auslagenersatz nach Absatz 1 werden dem Vorsitzenden des Vorstandes und seinem Stellvertreter, dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seinem Stellvertreter sowie den Vorsitzenden der Regionalbeiräte und deren Stellvertretern auch für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen (Absatz 1) Fahrkosten nach Maßgabe des § 1 Nr. 3 erstattet.

§ 5
Pauschbetrag für Zeitaufwand der Vorsitzenden
und der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes
und der Vertreterversammlung sowie der Regionalbeiräte außerhalb der Sitzungen

Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen der Organe der AOK und ihrer Ausschüsse (§ 3 Abs. 1) sowie außerhalb der Vertretung in besonderem Auftrage im Sinne des § 3 Abs. 2 werden

dem Vorsitzenden des Vorstandes und seinem Stellvertreter ein monatlicher Pauschbetrag von je


600,-- DM,

dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seinem Stellvertreter ein monatlicher Pauschbetrag von je


150,-- DM

und den Vorsitzenden der Regionalbeiräte und deren Stellvertretern ein monatlicher Pauschbetrag von je


150,-- DM

zu Beginn des Monats gezahlt. Insoweit entfällt die Zahlung des Pauschbetrages nach § 3.