Anhang 2
zur Satzung der AOK Rheinland -
Die Gesundheitskasse

Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen
bei Krankheit und Mutterschaft
(,,Ausgleichsverfahren")

Abschnitt A:
Maßgebende Rechtsnormen

§ 1
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher
Regelungen

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften und die Bestimmungen der Satzung der AOK Rheinland finden entsprechende Anwendung für den nach dem zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) durchzuführenden Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen, soweit im folgenden oder im LFZG nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt B:
Ausgleichsberechtigte Arbeitgeber

§ 2
Beteiligte Arbeitgeber

(1) An dem Ausgleichsverfahren nehmen die Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 LFZG beschäftigen.

(2) Nicht an dem Ausgleichsverfahren beteiligt sind die in den §§ 18 und 19 LFZG genannten Personen und Einrichtungen.

(3) Arbeitgeber, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, jedoch am 31. 3. 1994 in das Ausgleichsverfahren einbezogen waren, nehmen bis zum 31. 12. 1994 weiter daran teil.

Abschnitt C:
Erstattungen

§ 3
Erstattungsanspruch

(1) Die AOK erstattet den an dem Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern

1. 70 v.H. des für den in § 1 Abs. 1 und den in § 7 Abs. 1 LFZG bezeichneten Zeitraum an Arbeiter fortgezahlten Arbeitsentgelts und der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) an Auszubildende fortgezahlten Vergütung (Aufwendung bei Krankheit),

2. 80 v.H. des vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 MuSchG gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld und des vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) bei Beschäftigungsverboten gezahlten Arbeitsentgelts (Aufwendungen bei Mutterschaft).

(2) Auf Antrag des Arbeitgebers wird der in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführte Erstattungssatz auf 80 v.H. erhöht. An seinen Antrag ist der Arbeitgeber für ein Kalenderjahr gebunden.

(3) Auf Antrag des Arbeitgebers wird der in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführte Erstattungssatz auf 60 v.H. ermäßigt. An seinen Antrag ist der Arbeitgeber für ein Kalenderjahr gebunden.

§ 4
Abgeltung der Arbeitgeberanteile
an den Sozialversicherungsbeiträgen

Mit den in § 3 genannten Erstattungssätzen sind auch die auf die erstattungsfähigen Aufwendungen entfallenden Arbeitgeberanteile der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung abgegolten.

§ 5
Vorschüsse

(1) Dem Arbeitgeber können auf Antrag angemessene Vorschüsse für die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den in § 3 genannten Rechtsgrundlagen gewährt werden.

(2) Über die Gewährung von Vorschüssen kann der Verstand Richtlinien erlassen.

Abschnitt D:
Umlagen

§ 6
Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens werden durch Umlagen von den beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.

(2) Die Umlage für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) beträgt 2,6 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 14 Abs. 2 LFZG.

(3) Die erhöhte Umlage für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (§ 3 Abs. 2) beträgt 3,1 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 14 Abs. 2 LFZG.

(4) Die ermäßigte Umlage für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (§ 3 Abs. 3) beträgt 2,3 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 14 Abs. 2 LFZG.

(5) Die Umlage für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beträgt 0,1 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 14 Abs. 2 LFZG.

(6) Ist lediglich die Umlage nach Absatz 5 zu zahlen, kann die AOK mit dem umlagepflichtigen Arbeitgeber abweichende Vereinbarungen über Nachweis und Fälligkeit (§ 1) dieser Umlage treffen, sofern der Verwaltungsaufwand des Arbeitgebers bei der monatlichen Zahlung der Umlage in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Umlagebetrag stehen würde.

Abschnitt E:
Widerspruchsstellen

§ 7
Widerspruchsausschüsse, Einspruchsstellen

(1) § 23 der Satzung gilt auch für Widersprüche im Rahmen des Ausgleichsverfahrens.

(2) Bei der Bestimmung der Regionalbeiräte nach § 32 Abs. 6 Nr. 12 der Satzung ist bezüglich des Ausgleichsverfahrens § 8 dieses Anhangs entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Die Widerspruchsausschüsse nehmen zugleich Aufgaben der Einspruchsstelle nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wahr.

Abschnitt F:
Organe der Selbstverwaltung

§ 8
Mitwirkung

(1) In Angelegenheiten des Ausgleichsverfahrens wirken in der Vertreterversammlung und im Vorstand nur die Vertreter der Arbeitgeber mit.

(2) Den Vorsitz führt der im jeweiligen Selbstverwaltungsorgan als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender amtierende Vertreter der Arbeitgeber. Für den Fall seiner Verhinderung wählt die Gruppe der Arbeitgebervertreter in dem jeweiligen Organ einen Stellvertreter.

Abschnitt G:
Verwaltung der Mittel

§ 9
Betriebsmittel

(1) Die AOK verwaltet die Mittel für das Ausgleichsverfahren als Sondervermögen.

(2) Es werden getrennte Betriebsmittel gebildet

1. für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit,

2. für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft.

Die Betriebsmittel sollen zur Deckung der voraussichtlichen Ausgaben für einen Monat ausreichen, dürfen jedoch die voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

§ 10
Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt.

(2) Die Feststellung des Haushaltsplans obliegt der Vertreterversammlung.

§ 11
Jahresrechnung

(1) Die Jahresrechnung wird vom Vorstand aufgestellt. Der Vorstand hat die Jahresrechnung in geeigneter Weise prüfen zu lassen.

(2) Für die Prüfung der Jahresrechnung wählt die Vertreterversammlung Revisoren und deren Stellvertreter aus ihrer Mitte. Die Revisoren haben in Angelegenheiten des Ausgleichsverfahrens die Rechte, die sich aus § 37 Abs. 1 der Satzung ergeben.

(3) Die Vertreterversammlung nimmt die Jahresrechnung ab und beschließt über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.

Genehmigung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 146 Abs. 2 SGB V genehmigt.

Essen, den 11. Februar 1994

II 2-400-11-I

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Der Direktor
Jockel