Anhang*) zu § 18
der Satzung für Mehrleistungsbestimmungen
gemäß § 94 SGB VII

Die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen erbringt aufgrund des § 94 SGB VII in Verbindung mit § 18 der Satzung vom 11.Dezember 1997 Mehrleistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

§ 1
Personenkreis

Mehrleistungen erhalten im Rahmen der Zuständigkeit der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen für Versicherte und Unternehmen (§§ 2 und 3 der Satzung) die nachstehend aufgeführten Versicherten:

1. Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für die in § 2 Nr. 2 und 5 genannten Einrichtungen, für die die Landesunfallkasse NRW zuständig ist, oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 genannten Unternehmen des Landes ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII, § 2 Nr. 6 ),

2. Personen, die (§ 2 Nr. 7 der Satzung)

a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a SGB VII),

b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle des Landes als Zeuginnen/Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b SGB VII),

3. Personen, die in Unternehmen im Sinne des § 3 der Satzung zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeiten teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII, § 2 Nr. 8 der Satzung),

4. Personen, die Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b SGB VII), soweit die Voraussetzungen des § 2 Nr. 9 der Satzung vorliegen,

sowie deren Hinterbliebene.

§ 2
Mehrleistungen bei Heilbehandlung und Berufsförderung

(1) Anspruch auf Mehrleistungen besteht, solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls

a) arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder

b) Übergangsgeld erhalten (§ 49 SGB VII).

Für Beginn und Ende der Mehrleistungen gilt § 46 Abs. 1 und 3 SGB VII entsprechend.

(2) Als Mehrleistungen werden gezahlt:

a) ein Fünfzehntel des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII und

b) ein etwaiger Unterschiedsbetrag zwischen dem Verletztengeld oder Übergangsgeld und dem wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Nettoarbeitsentgelt oder Nettoarbeitseinkommen. Als Nettoarbeitseinkommen gilt der 450. Teil des nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zu berücksichtigenden Betrages.

(3) Das kalendertägliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ist bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2 SGB VII i. V. m. § 17 Abs. 2) zu berücksichtigen. Das kalendertägliche Nettoarbeitseinkommen beträgt mindestens den 450. Teil der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).

(4) Mehrleistungen werden für Kalendertage gezahlt. Sind sie für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(5) Ansprüche der Versicherten zum Ausgleich des entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts aus anderen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen gehen dem Anspruch auf Mehrleistungen vor.

§ 3
Mehrleistungen zu Versichertenrenten

(1) Als Mehrleistungen werden gezahlt

a) zur Vollrente monatlich das Zweifache des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII,

b) zu einer Teilrente der Teil dieses Betrages, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, für den die Rente gezahlt wird.

(2) Die Versichertenrente ohne Schwerverletztenzulage (§ 57 SGB VII) und die Mehrleistungen dürfen zusammen die in § 94 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigen.

(3) Treffen Ansprüche auf Mehrleistungen nach § 2 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 1 zusammen, ist nur der höhere Betrag zu zahlen.

§ 4
Mehrleistungen zur Hinterbliebenenrente

(1) Die Mehrleistung zum Sterbegeld beträgt das 20-fache des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII. Von der Mehrleistung werden zunächst die durch das Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten der Bestattung bestritten und an die / den ausgezahlt, die / der die Bestattung besorgt hat. Verbleibt ein Überschuss, sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, die Eltern und die Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit der / dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigten, kann die Auszahlung in Härtefällen an die Kinder, an die Eltern oder die Geschwister der / des Verstorbenen erfolgen. Der Rentenausschuss bestimmt nach pflichtmäßigem Ermessen die Bezugsberechtigte / den Bezugsberechtigten aus diesem Personenkreis.

(2) Die Mehrleistungen zu einer Hinterbliebenenrente betragen

a) bei einer Hinterbliebenenrente von 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes monatlich sechs Zehntel,

b) bei einer Hinterbliebenenrente von 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes monatlich neun Zehntel,

c) bei einer Hinterbliebenenrente von 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes monatlich zwölf Zehntel

des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.

(3) In den Fällen des § 68 Abs. 3 SGB VII sind die Mehrleistungen auch dann zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für eine Waisenrente in der Person einer/eines der in § 1 genannten Versicherten entstanden ist, die Waisenrente aber nicht gewährt wird.

(4) Die Hinterbliebenenrente und die Mehrleistungen dürfen zusammen die in § 94 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten.

(5) In den Fällen des § 80 Abs. 1 SGB VII fällt die Mehrleistung weg; eine Abfindung wird nicht gezahlt.

§ 5
Einmalige Leistungen bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit
und im Todesfall

(1) Versicherte nach § 1 Nr. 4 und 5 mit Anspruch auf eine Versichertenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert oder mehr erhalten neben den Mehrleistungen nach den §§ 2 und 3 eine einmalige Entschädigung in Höhe von 30.000 Euro, wenn sie infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können (§ 57 SGB VII).

(2) Bei Tod infolge des Versicherungsfalls erhalten die Hinterbliebenen des Versicherten nach § 1 Nr. 4 und 5 neben den Mehrleistungen nach § 4 eine einmalige Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro. Anspruchsberechtigt sind nacheinander Ehegatten, Kinder oder Eltern, wenn sie mit den Versicherten zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihnen wesentlich unterhalten worden sind.

(3) Ein Anspruch auf einmalige Entschädigung nach Absatz 1 schließt Leistungen nach Absatz 2 bei späterem Tod wegen der Folgen des Versicherungsfalls aus.

§ 6
Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die für die Regelleistungen maßgebenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches gelten für die Mehrleistungen entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

(2) Die Mehrleistungen sind besonders festzustellen.

§ 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1998 in Kraft und ersetzen die mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft tretende Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Mehrleistungen im Bereich der Eigenunfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1965 (GV. NW. S. 135), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 1979 (GV. NW. S. 1019).

(2) Soweit und solange eine Mehrleistung, die aufgrund der in Absatz 1 zitierten Verordnung festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher ist, ist die höhere Leistung zu gewähren.

*) Anhang zu § 18 zuletzt geändert durch 5. Änderung d. Satzung v. 31.3.2006 (GV. NRW. S. 213).