Anhang
zu § 22 der
Satzung der Feuerwehr Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 1
Beitragspflicht

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer (§ 3 Abs. 1 der Satzung).

(2) Beitragsfrei versichert sind die Beschäftigten der Kasse und ihrer Unternehmen (§ 132 SGB VII).

§ 2
Beitragsberechnung, Beitragsvorschuss

(1) Die Gemeinden werden nach der Einwohnerzahl aufgrund der letzten Volkszählung und der jeweiligen Fortschreibezählung, die zum 30. Juni des dem Berechnungszeitraum vorangehenden Geschäftsjahres gilt, veranlagt.

(2) Den Gemeinden mit Berufsfeuerwehr im Sinne des § 10 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. 1998 S. 122) wird einheitlich eine Ermäßigung der Umlage um bis zu 65 v.H. eingeräumt. Gemeinden, die über eine ständig besetzte Feuerwache nach § 13 FSHG mit mindestens 30 hauptamtlichen Kräften verfügen, erhalten eine einheitliche Ermäßigung um bis zu 25 v.H. der Umlage.

Über den Umfang der Ermäßigung entscheidet die Vertreterversammlung.

Sind nicht alle Dienstkräfte der Feuerwehr Beamte, so verringert sich der Umfang der Ermäßigung im Verhältnis der Zahl der Angestellten und Lohnempfänger zur Zahl aller hauptamtlichen Kräfte. Stichtag ist der 30. Juni des dem Berechnungszeitraum vorangehenden Geschäftsjahres.

(3) Auf Anforderung sind Vorschüsse auf die Beiträge zu leisten (§§ 164 Abs. 1, 185 SGB VII).

(4) Beiträge und Beitragsvorschüsse werden durch den Geschäftsführer festgestellt.

(5) Über den festgestellten Betrag wird ein Beitragsbescheid erteilt (§ 168 Abs. 1 SGB VII).

§ 3
Fälligkeit, Säumniszuschlag, Beitreibung

(1) Die angeforderten Beiträge/Beitragsvorschüsse werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der entsprechende Beitragsbescheid dem Unternehmer bekanntgegeben worden ist (§ 23 Abs. 3 SGB IV).

(2) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt worden sind, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen, auf 50,00 EURO nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100,00 EURO ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre (§ 24 Abs. 1 SGB IV).

(4) Die Beitreibung der Rückstände von Beiträgen, Beitragsvorschüssen sowie Säumniszuschlägen richtet sich nach § 66 SGB X.

Genehmigung

Die von den Vertreterversammlungen der Feuerwehr - Unfallkassen Rheinland und Westfalen - Lippe beschlossene Satzung der Feuerwehr - Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 34 SGB IV i. V. m. § 114 Abs. 2 SGB VII sowie § 117 Abs. 3 SGB VII i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 SGB VII genehmigt.

Essen, den 1. April 1999

I.2 – 3203.3

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
J o c k e l